Urteil
25 K 16213/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0412.25K16213.17.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Änderung seines Familienamens „L. “ in „C. “. Der am 00. Januar 1998 geborene Kläger ist aus der am 31. August 1993 geschlossenen Ehe der Frau C1. C. -L. , geborene C. , mit Herrn S. L. hervorgegangen. Die Ehe seiner Eltern wurde am 16. November 2010 rechtskräftig geschieden. Seine Mutter trägt heute wieder ihren Geburtsnamen. Unter dem 22. Dezember 2016 stellte der Kläger den Antrag, den Namen L. “ in den Namen „C. “ zu ändern. Zur Begründung trug er vor, der Name „L. “ sei der Familienname seines Vaters. Zu diesem habe er jeglichen Kontakt abgebrochen. Der Vater meide ebenfalls jeden Kontakt und habe Unterhaltszahlungen eingestellt. Ebenso sei sein Vater des Öfteren polizeilich aufgefallen. Er sei bereits mehrfach auf den schlechten Ruf seines Vaters wegen seines jetzigen Nachnamens angesprochen worden. Hierfür schäme er sich. Des Weiteren plane er zukünftig eine Tätigkeit im familieneigenen Betrieb. Dieser firmiere unter „B. C. GmbH“. Eigentümer sei derzeit sein Großvater. Im Falle einer Betriebsübernahme solle der Firmenname „C. “ erhalten bleiben. Nach den behördlichen Ermittlungen ist der Kläger nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sein Führungszeugnis enthält ebenfalls keine Eintragungen. Unter dem 13. April 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Zur Begründung führte er aus, es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG. Der mangelnde Kontakt zu seinem Vater stelle einen wichtigen Grund nicht dar. Auch die beabsichtigte Übernahme des Familienbetriebs stelle keinen wichtigen Grund dar. Zwar könne nach Ziffer 47 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung die Führung eines mit einem Unternehmen verbundenen Familiennamens gestattet werden. Der Kläger sei jedoch nicht Eigentümer des Unternehmens. Zudem sei eine Namensidentität in heutiger Zeit nicht mehr zwingend notwendig. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 wiederholte der Kläger die bereits in der Antragstellung genannten Gründe. Vertiefend führte er aus, bereits in der Schule wegen seines Namens gehänselt worden zu sein. Auch heute habe er öfter Schwierigkeiten wegen der Aussprache und Schreibweise seines Familiennamens. Weil sein Vater bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, befürchte er hierdurch für seinen beruflichen Werdegang Schwierigkeiten. Auch leide er seelisch unter dem Familiennamen. Unter dem 16. Oktober 2017 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Änderung seines Familiennamens an. Hierbei wiederholte der Beklagte sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben vom 13. April 2017. Ergänzend trug er vor, dass die vom Kläger vorgetragenen Hänseleien nicht nachgewiesen seien. Auch die Aussprache und Schreibweise des Namens führe nicht zu einer wesentlichen Behinderung im Alltag. Insbesondere habe der Kläger bei Antragstellung die begehrte Namensänderung ausschließlich mit der negativen Beziehung zu seinem Vater sowie der beabsichtigten Tätigkeit im Familienbetrieb begründet. In aller Regel bestehe auch ein deutlich geringerer Schutz für Erwachsene bei einer angestrebten Namensänderung. Schwerwiegende Nachteile seien in seinem Fall nicht zu befürchten. Insbesondere habe der Kläger keine Nachweise für die vorgetragene seelische Belastungslage vorgelegt. Mit Bescheid vom 24. November 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens ab. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz liege nicht vor. Zur Begründung wiederholte er das Vorbringen aus den Anhörungsschreiben. Der Kläger hat am 28. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend trägt er vor, im Falle einer Ablehnung seiner Namensänderung würde sein Großvater, der bisherige Firmeninhaber des Familienbetriebes, die Mutter des Klägers als Nachfolgerin bevorzugen, um die Namenskontinuität des von ihm gegründeten Unternehmens zu gewährleisten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 2017 zu verpflichten, den Nachnamen des Klägers von „L. “ in „C. “ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, bislang gebe es keine Nachweise dafür, dass es aufgrund des Bekanntheitsgrades des bisherigen Eigentümers und seiner Verdienste zu einer Identifizierung von Firma und Eigentümer in der Bevölkerung gekommen sei, die eine Namensabweichung als unzumutbar erscheinen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der die Änderung des Familiennamens des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Änderung seines Familiennamens. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) in Betracht. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff „wichtiger Grund“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, juris Rn. 13. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 6 B 65.10 -, juris Rn. 5. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens des Klägers. Dieses hat im Fall des Klägers schon deshalb erhebliche Bedeutung, weil er sich als Erwachsener - der Kläger ist mittlerweile 21 Jahre alt - unter dem Geburtsnamen des Vaters im Rechts- und Geschäftsverkehr bewegt. Das private Interesse des Klägers an der Namensänderung hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung seines Familiennamens zurückzustehen. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Die vom Kläger angeführten Umstände, er habe zu seinem Vater keinen Kontakt während er zu der Familie seiner Mutter ein enges Verhältnis pflege, führt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes im Rechtssinne. Kontakte zu Familienangehörigen können im Laufe eines Lebens variieren. Ihre Berücksichtigung könnte im Laufe der Zeit zu wiederholten Namensänderungen führen. Damit verlöre die öffentlich-rechtliche Namensänderung ihren vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmecharakter, vgl. zum Ausnahmecharakter: Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 5 ZB 16.1873 -, juris Rn. 11. Auch die weiteren Argumente des Klägers, er finde sich in seinem jetzigen Namen nicht wieder, er lehne diesen Namen vielmehr innerlich ab, während er dem Namen seiner Mutter emotional verbunden sei, führen zu keinem anderen Ergebnis. Gefühlsmäßige Bindungen bzw. Abneigungen unterliegen ebenso wie Kontakte im Laufe der Jahre Schwankungen. Ihre Berücksichtigung könnte im Laufe der Jahre ebenfalls zu wiederholten Namensänderungen führen, wodurch die öffentlich-rechtliche Namensänderung ihren vom Gesetz gewollten Ausnahmecharakter verlöre, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 K 279/09.KO -, juris Rn. 28. Soweit der Kläger eine seelische Belastung geltend machen will, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden. Dies allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - 7 C 2.68 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; VG Köln, Urteil vom 21. April 2017 - 25 K 5072/16 -, n.v. Zur Bejahung einer im dargelegten Sinne verstandenen seelischen Belastung reicht hier das Vorbringen des Klägers nicht aus. Er hat die Belastung lediglich pauschal geltend gemacht. Konkrete Auswirkungen auf seinen Alltag hat er nicht ansatzweise dargelegt. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht keine Anhaltspunkte für eine seelische Belastung zu erkennen. Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die sinngemäß geltend gemachte seelische Belastung des Klägers lediglich Ausdruck einer gewissen Empfindlichkeit ist und daher als tragfähige Grundlage für eine Namensänderung nicht in Betracht kommt. Pauschal geblieben ist auch der Vortrag des Klägers, sein Vater sei bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten, was auf ihn zurückstrahlen würde. Der Kläger hat auch insoweit - unabhängig von der Frage, ob dies für den vorliegenden Rechtstreit entscheidungserheblich sein kann ‑ nicht ansatzweise dargelegt, in welcher Weise und wie oft sein Vater polizeilich in Erscheinung getreten ist bzw. wie sich dies auf den Alltag des Klägers tatsächlich aufgrund seiner bisherigen Namensführung auswirkt. Zum Erfolg der Klage verhilft dem Kläger auch nicht sein Vortrag zur geplanten Übernahme des unter „B. C. GmbH“ firmierenden Familienbetriebs. Solche Erwägungsgründe für die angestrebte Namensänderung können nur in Ausnahmefällen bei der Prüfung eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG Berücksichtigung finden, wie Ziffer 47 der - das Gericht im Übrigen nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) zeigt. Danach kann die Führung eines mit einem Unternehmen verbundenen Familiennamens dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 - 3 K 235.16 -, juris Rn. 22; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 1027/09 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris Rn. 27. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Zum einen ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht Eigentümer oder Kind des Eigentümers der besagten M. . Eigentümer ist noch sein Großvater. Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, dass für ihn durch das Beibehalten seines bisherigen Familiennamens eine unzumutbare Situation entstehen würde. Denn es ist nicht erkennbar, dass es für den Betrieb seines Großvaters bedeutsam ist, als Firmeninhaber auch den Namen des Betriebs zu führen. Gesellschafts- und handelsrechtlich ist es dem Kläger ohne weiteres möglich, auch mit seinem bisherigen Nachnamen den Familienbetrieb unter der bisherigen Firmierung fortzuführen. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Vielmehr hat er - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - verdeutlicht, dass alleine sein Großvater einen „C. “ als Nachfolger wünscht. Die Durchsetzung solcher persönlicher Vorstellungen kann indes nicht Aufgabe des Namensrechts sein. Dass es den Kunden dieses Betriebs im Übrigen gerade darauf ankommt, dass dieser von einem namensgleichen Inhaber geführt wird, ist bei der Betriebsgröße von mehr als 30 Angestellten nicht erkennbar. Hinzu tritt, dass der Betrieb des Klägers ausweislich der firmeneigenen Internetseite mit dem Namenszusatz „J. “ wirbt. Hierbei handelt es sich zwar nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich um einen Zertifizierer für u.a. M1. . Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass der Internetauftritt des Familienunternehmens unter „www. -partner.eu/“ zu erreichen ist und dort auf der Startseite des Internetauftritts, der ausweislich der vom Einzelrichter durchgeführten Internetrecherche innerhalb der Marke J. einheitlich ist, mit „Willkommen bei J. C. “ wirbt. Auch wenn das Familienunternehmen weiterhin inhabergeführt bleibt, tritt doch in diesem Fall der vom Kläger als wesentlich bezeichnete Familienname des Unternehmens deutlich in den Hintergrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.