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Urteil

3 K 71.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0115.VG3K71.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die Behörde den Vor- oder Nachnamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund für eine Änderung gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Außerdem ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse erforderlich, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft.(Rn.16) Ein bloß vernünftiger Grund für den Wunsch auf Namensänderung reicht nicht aus.(Rn.17) 2. Trägt der Antragsteller den zu ändernden Namen schon über 60 Jahre und ist der Wunsch auf Namensänderung nur darin begründet, dass er sich einem Verwandten verbunden fühlt, so stellt dieses Begehren grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Behörde den Vor- oder Nachnamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund für eine Änderung gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Außerdem ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse erforderlich, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft.(Rn.16) Ein bloß vernünftiger Grund für den Wunsch auf Namensänderung reicht nicht aus.(Rn.17) 2. Trägt der Antragsteller den zu ändernden Namen schon über 60 Jahre und ist der Wunsch auf Namensänderung nur darin begründet, dass er sich einem Verwandten verbunden fühlt, so stellt dieses Begehren grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss übertragen hat. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obgleich die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch vertreten gewesen ist. Das Gericht hatte sie zuvor auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen und sie ordnungsgemäß geladen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Aus ihrem Vorbringen geht aber hervor, dass sie die Änderung ihres Nachnamens von „... in „... und die Aufhebung der diese Änderung versagenden Bescheide begehrt. Damit hat sie keinen Erfolg. Der Bescheid vom 7. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch darauf, dass diese Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihren Nachnamen „... in „... zu ändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Namensänderung sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG –, wobei zur Auslegung dieser Vorschriften die – das Gericht nicht bindende – „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014, i.F. NamÄndVwV) herangezogen werden kann. Nach den genannten Vorschriften kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV). Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – BVerwG 6 B 50.16 –, juris Rn. 6, m. w. Nachweisen; Urteil vom 8. Dezember 2014 – BVerwG 6 C 16.14 –, juris Rn. 11). Dabei ist es verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“ das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Die von ihr geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die angestrebte Namensänderung von „M...“ in „M...“ zu rechtfertigen. Zunächst ist der subjektiv verständliche Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Namenskontinuität nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 – BVerwG VII C 145.66 – , juris Rn. 28 f.). Die 61-jährige Klägerin trägt ihren Nachnamen seit ihrer Geburt und ist seither darunter im Rechtsverkehr aufgetreten. Ihr Wunsch, der verstorbenen Großtante eine Ehre zu erweisen und Zugehörigkeit zu ihr zu dokumentieren, rechtfertigt es daher nicht, die soziale Ordnungsfunktion ihres Nachnamens zurückzudrängen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es für die Klägerin eine nicht mehr hinnehmbare seelische Belastung darstellt, den Nachnamen „M...“ weiterhin zu tragen. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Bei der Prüfung ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz jemand beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er oder sie bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der Name hafte ihm oder ihr als Bürde an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 – BVerwG VII C 2.68 – , juris; Beschluss vom 17. März 1987 – BVerwG 7 B 42.87 –, juris Rn. 9; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14. März 2004 – VG 3 A 1863.03 –, juris Rn. 14). Dies ist indes weder ersichtlich noch hat die Klägerin Entsprechendes vorgetragen. Schließen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Nachnamen „... die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht (so genannter Sammelname, vgl. Nr. 34 NamÄndVwV). Die Klägerin hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass ihr Nachname an Unterscheidungskraft eingebüßt habe. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Nachnamens in einen Doppelnamen. Am 4. Oktober 2017 beantragte sie beim Bezirksamt T... (i.F. Bezirksamt), ihren Nachnamen von „M...“ in „M...“ zu ändern. Zur Begründung gab sie an, sie wolle den Nachnamen ihrer verstorbenen Großtante, L..., aus dankbarem Gedenken in ihren Nachnamen integrieren. Diese habe ihr als kleines Mädchen unermüdlichen Beistand geleistet und dafür gesorgt, dass ihre psychisch überforderte Mutter ihr nichts angetan habe. Wegen aktueller Familienstreitigkeiten wolle sie ihre Zugehörigkeit zur Großtante dokumentieren. Mit Bescheid vom 7. November 2017 lehnte das Bezirksamt den Antrag der Klägerin ab. Weder der private Wunsch, eine verstorbene Verwandte durch Integration in den eigenen Namen ehren zu wollen noch die angesprochenen Familienstreitigkeiten stellten einen wichtigen Grund dar, der die Namensänderung rechtfertigen würde. Dagegen legte die Klägerin am 10. November 2017 Widerspruch ein und machte sinngemäß geltend, dass der Bescheid ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018, zugestellt am 23. Januar 2018, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides an. Darüber hinaus sei eine hinreichende psychische Belastung der Klägerin durch die Namensführung „M...“ nicht zu erkennen. Dagegen hat die Klägerin am 2. Februar 2018 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin mit Beschluss vom 14. Mai 2018 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.