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Urteil

3 K 421/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0127.3K421.22.00
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Leitsätze
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptablen funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat in Tunesien das für ein Schwellenland übliche Niveau. Eine weitreichende Versorgung ist in allen Ballungsräumen gewährleistet. Auch die Behandlung psychischer Erkrankung ist möglich. In den meisten Fällen sind Medikamente problemlos erhältlich. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelung der Familienversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und Eltern der Versicherten.(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 11.04.2022 ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der -hilfsweise begehrten- Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet1 Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-, im Übrigen, hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 S.1 AufenthG vorliegen, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offensichtlich weder Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 15.03.2022 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers - Tunesien - bezogen auf die Erkenntnislage zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der Antragsteller, tunesischer Staatsangehöriger zugehörig dem Volk der Berber und sunnitischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 15.01.2022 von Belgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.02.2022 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.02.2022 in der Außenstelle A-Stadt. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er 1995 sein Heimatland verlassen habe und in die Tschechei gereist sei, wo auch sein Sohn offiziell lebe. Der Antragsteller habe dort in einer Textilfirma gearbeitet, bis er 2010 entlassen worden sei. Daher sei er gezwungen gewesen erneut nach Tunesien zurückzukehren. In seiner Heimat habe sich der Antragsteller, bedingt durch seine Erkrankung, die nächsten zwei Jahre hauptsächlich zu Hause aufgehalten. Schließlich sei er im Februar 2012 mit einem französischen Visum nach Belgien geflogen. Anschließend habe er sich dort 10 Jahre aufgehalten und durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt finanziert. Weiterhin führte der Antragsteller aus, dass er in Belgien versucht habe einen Aufenthaltstitel aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung zu beantragen. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. In Bezug auf sein Heimatland ergänzte der Antragsteller, dass er nach Tunesien zurückkehren möchte, dort würden auch zwei Brüder und eine Schwester von ihm leben. Jedoch sei eine Rückkehr nicht möglich, da er sich die notwendigen Medikamente nicht leisten könne. Zudem sei dieses dort nicht überall verfügbar. Im Rahmen der Zulässigkeitsbefragung vom 07.02.2022 gab der Antragsteller an, dass er unter Diabetes und daher unter den Folgeerkrankungen Bluthochdruck, vermindertes Sehvermögen, Arterienprobleme und Asthma leide. Diesbezüglich reichte der Antragsteller am 18.02.2022 ein Rezept ein. Aus diesem geht hervor, dass der Antragsteller die Medikamente Metformin, Salbutamol und für Arterien- und Herzprobleme Ramipril benötigt. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung am 07.02.2022 gewährt. Hierzu gab der Antragsteller keine Gründe an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, 216, 1 BvR 413180 u.a., und vom 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 2 BvR 1413/83). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist offensichtlich kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Eine erlittene oder bei einer Rückkehr drohende zielgerichtete Verfolgung des Antragstellers, staatlicher Seite oder von Dritten, ist weder vorgetragen worden noch ist eine solche ersichtlich. Die Aussage des Antragstellers, dass er gern in sein Heimatland zurückkehren möchte, bestätigt ebenfalls diese Feststellung. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bzgl. der Finanzierung und Beschaffung der von ihm benötigten Medikamente in Tunesien knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale des § 3 AsylG an. Die Lage in Tunesien stellt sich momentan wie folgt dar: Tunesien war von 1956 bis 2011 von autokratischen Präsidialregimen geprägt. Seit der Revolution 2010/11 und der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.11.2011 leiteten Übergangsregierungen, unterstützt von der Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution als Ersatzparlament, Amnestien und Reformen ein. Bei den aufgrund des Todes von Präsident Essebsi vorgezogenen Präsidentschaftswahlen im September 2019 gewann der parteilose Jurist und Völkerrechtsprofessor Kais Saied. Aus den Parlamentswahlen im Oktober 2019 ging die Ennahda-Partei als stärkste Kraft hervor, gefolgt von der Partei Qalb Tounis. Andere etablierte Parteien wie Nidaa Tounes mussten drastische Verluste hinnehmen, sodass die Wahl ein zersplittertes Parlament hervorbrachte und die Regierungsbildung erschwert wurde (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2020, Stand Dezember 2020, Gz.: 508-516.80/3 TUN, S. 6, 9). Mehrere Versuche, eine stabile Regierung zu bilden, scheiterten, sodass erst im September 2020 unter Hichem Mechichi als Premierminister eine Regierung aus Technokraten ins Amt gewählt wurde (vgl. Tagesschau.de: Neue Regierung in Tunesien gewählt, 02.09.2020; derStandard.de: Neue Regierung aus Technokraten in Tunesien gewählt, 02.09.2020). Am 25.07.2021 löste Saied nach monatelangem Machtkampf eine politische Krise aus. Er suspendierte das Parlament, hob die Immunität der Abgeordneten auf, setzte die Regierung ab und erklärte sich zum Regierungschef, der per Dekret die Macht ausübt. Erst am 29.09.2021 verkündete Staatspräsident Kais Saied, das Land werde künftig von Najla Bouden Romdhan, die bislang Mitarbeiterin im Bildungsministerium war, regiert und beauftragte sie mit der Regierungsbildung. Damit ist sie die erste Premierministerin Tunesiens und der arabischen Welt. Staatspräsident Saied vereidigte am Mittag des 11.10:2021 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Neuwahl des Parlaments wurde mittlerweile auf den 17.12.2022 festgelegt (vgl. africanews.com: Tunisia president extends parliament suspension, sets election in 1 year, 14.12.2021; tagesschau.de: Neue Regierung in Tunesien vereidigt, 11.10.2021; Deutsche Welle: Erstmals soll eine Frau Tunesien regieren, 29.09.2021; Hagmann, Jannis: „Seine Zeit ist begrenzt", in: taz, 25.08.2021). Entsprechend der Verfassung von 2014 ist Tunesien ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, in dem die Gewaltenteilung gewährleistet ist und die Menschen- und Minderheitenrechte grundsätzlich beachtet werden. Das politische System hat sich als parlamentarische Demokratie weitgehend gefestigt. Verschiedene politische Strömungen und Parteien, die während der Diktatur verboten oder in ihrer Aktivität stark eingeschränkt waren, können sich inzwischen frei betätigen, über 200 politische Parteien wurden registriert (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand Dezember 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN, S. 9). Artikel 60 der Verfassung schreibt der parlamentarischen Opposition eigene Rechte zu. Allerdings blieben ein Mangel an Kontinuität in der Staatsführung, ein fehlendes Investitionsvolumen, der Rückgang des Tourismus und ein starker Kaufkraftverlust der Bevölkerung nicht ohne Konsequenzen für die fragile wirtschaftliche und soziale Lage. Immer wieder gibt es soziale Konflikte und Demonstrationen gegen die Wirtschaftspolitik der Regierung und es herrscht eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, von der vor allem auch junge Menschen, Frauen und akademisch Gebildete betroffen sind (vgl. Mersch, Sarah: Tunesien — Gesellschaft, in: Deutsche Gesellschaft für internationaler Zusammenarbeit GmbH (GIZ): Länderinformationsportal, Stand September 2020). Die aktuelle tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Das Land verfügt über eine Reihe von Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung und internationalen Standards (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2020, Stand Dezember 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN, S. 16). Im Zuge der genannten Maßnahmen vom 25.07.2021 ist am 01.01.2022 den Staatsbürgerinnen und - bürgern die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 20. März Vorschläge zu zahlreichen Themen für eine neue Verfassung einzureichen. Am 25. Juli des Jahres soll dann ein Referendum über die neue Verfassung abgehalten werden (vgl. Deutschlandfunk: Tunesien — Volksbefragung zu geplanter neuer Verfassung begonnen, 02.01.2021). Die von der Regierung angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Antiterrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreicher Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen eine Herausforderung (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 17.04.2020, Stand Februar 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN): Nach den Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie auf einen Bus der Präsidialgarde, hat sich die Sicherheitslage relativ stabilisiert. 2019 und 2020 kam es vereinzelt zu terroristischen Anschlägen, bei denen vor allem Mitglieder der Sicherheitsbehörden verletzt bzw. getötet wurden (vgl. Deutsche Welle: Selbstmordanschläge erschüttern Tunis, 27.06.2019; Peltier, Elian: Suicide Bombers Attack Near U.S. Embassy in Tunisia, in: The New York Times: 06.03.2020; BBC: Tunisia: Policeman and three militants dead after'terrorist' attack, 06.09.2020). Die Sorge der Infiltration der aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Der bereits mehrfach verlängerte Ausnahmezustand, der erstmals im Jahr 2015 verhängt worden war, gibt der Polizei ein breites Mandat für Verhaftungen und Inhaftierungen (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 17.04.2020, Stand Februar 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN, S. 4, 12). Damit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich gem. § 30 Abs. 2 AsylG nicht vor. Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs: 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht im Sinne dieser Definition ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen. Der Antragsteller muss weder durch staatliche Akteure noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung fürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Dem Antragsteller droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auf den Sachvortrag des Antragstellers wird verwiesen. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr, 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tunesien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i, V. m. Art, 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15. 12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tunesien führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergibt sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Oberste Prioritäten der Regierungen der letzten Jahre waren die Verbesserung der Sicherheitslage sowie das Vorantreiben von Wirtschaftsreformen. Tunesien kämpft weiterhin mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt trotz der Bemühungen der Regierungen, diese zu bekämpfen, hoch. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt jedoch als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM, CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings zurückgeht. Rund zwei Drittel der Tunesierinnen und Tunesier leben in Städten. Die wichtigsten Wirtschaftszentren liegen an der Küste. Das Landesinnere ist weniger entwickelt und die Wirtschaftskraft niedriger. Die Regierungen haben zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. Im Frühjahr 2017 wurde im Rahmen eines bilateralen Vorhabens das „CETUNAL" (Deutsch-tunesisches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration) in Tunis eröffnet. In Zusammenarbeit mit der GIZ (Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zielt dieses vor allem auf die Aufklärung über legale Migration und Prävention ab. In Kooperation mit der tunesischen Arbeitsagentur wird auch über Angebote für die Reintegration von Rückkehrenden in den tunesischen Arbeitsmarkt informiert (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand Dezember 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN, S. 20f). Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist auf Grund der dargestellten Lage nicht zu befürchten. Im Einzelfall kann es zwar durchaus problematisch sein, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen liegen aber keine existenziellen Gefährdungen vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt deutlich, dass er in verschiedenen Arbeitsfeldern bislang gearbeitet hat und es ihm möglich gewesen ist, sich eine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Trotz seiner Erkrankung in der Vergangenheit war es dem Antragsteller möglich, über einen Zeitraum von 10 Jahren, einer Arbeit im Ausland nachzugehen. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem kulturellen Umfeld in Tunesien keine Arbeit finden sollte. Ein Leben unter einem Existenzminimum ist daher nicht zu befürchten. Auch kann der Antragsteller auf den in Tunesien lebenden Familienverbund, wie seine drei Brüder und seine Schwester, zurückgreifen. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Tunesien ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.201 3 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 --26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.201 3 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, B. v. 17.08.2011, 10 B 13/11 u. a.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.) Die Gefahr ist „erheblich" i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und " konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Die im Rahmen der Zulässigkeitsbefragung vom 07.02.2022 und der Anhörung vom 07.02.2022 geltend gemachten Erkrankungen führen nicht zu der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AsylG vorliegt. Eine dem Antragsteller drohende erhebliche konkrete Gefahr ist nicht vorliegend. Der Antragsteller war bereits bei der erstmaligen Rückkehr in seinem Heimatland erkrankt und hat sich dort zwei Jahre bis zu seiner erneuten Ausreise aufgehalten. Somit ist von einer für den Antragsteller zugänglichen medizinischen Versorgung auszugehen. Diese Annahme wird auch durch die Erkenntnisse des Bundesamtes bestätigt. So stellt sich die medizinische Versorgungslage in Tunesien wie folgt dar: Die medizinische Versorgung der meisten Krankheiten ist in Tunesien grundsätzlich gewährleistet, es gibt ein akzeptabel funktionierendes staatliches Gesundheitswesen und es sind zahlreiche Kliniken und Ambulanzen vorhanden. Durch an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM, CNSS) finden nahezu alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zum Gesundheitswesen, da die Regelungen der Familienversicherung sowohl Ehepartnerinnen und -partner als auch Kinder und Eltern der Versicherten umfassen (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand Dezember 2020, Gz.: 508516.8013 TUN, S. 20). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet und das Pflegepersonal günstig, eine gute Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus, hauptsächlich jedoch zu Privatkliniken, von denen es einige gut ausgestattete gibt. Die medizinische Versorgung hat insgesamt das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet, in den entlegenen Landesteilen ist die Situation schwieriger. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich, ebenso die medizinische Behandlung HIV-Infizierter bzw. AIDS-Kranker (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand Dezember 2020, Gz.: 508-516.8013 TUN, S. 21). In Hinblick auf die geltend gemachte Diabetes Erkrankung hat der Antragsteller angegeben, das Medikament Metformin einzunehmen. Hierzu ist festzustellen, dass die in Tunesien angebotenen Äquivalenten u. a. Glucaphage, Metformine Winthrop und Diaformine in dortigen Apotheken zugänglich sind (Quelle: https://pillintrip.com/de/search_analog_metformin- er-500-mg_in tunisia; Stand 10.03.2022). Ebenfalls ist in Tunesien Asthma therapierbar. Zu dem benötigten Medikament Salbutamol sind dort Äquivalenten u.a. Aerol, Albutol, Ventoline und Buto-Asma erhältlich (Quelle: https:/Ipillintrip.com/de/search_analog_ventolin-saibutamol_in tunisia; Stand 10.03.2022). In Bezug auf das benötigte Medikament bzgl. Arterien und Herz, ist festzustellen, dass es in Tunesien hierfür mehrere spezielle Kliniken gibt. Dort ist dem Antragsteller möglich, sich entsprechend behandeln und medizinisch versorgen zu lassen. Hier nicht abschließend aufgelistet kann sich der Antragsteller u.a. an die „Ennasr"-Klinik in Ariana, „ La Clinique Mediterraneenne" oder „ Pasteur-Klinik" in Tunis oder „Le Center International Carthage Medical" in Monastir wenden (Quelle: https://www.vaidam.com/de/hospitals/heart-disease/tunisia; Stand 10.03.2022). Auch eine medizinische Auskunft „ Medical Country of Origin Information" vom 24.03.2021 bestätigt, dass die Behandlung von Diabetes und die Folgeerkrankungen in Tunesien generell möglich ist. Somit ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller die benötigten Medikamente zugänglich sind und diese allein oder zumindest mit Hilfe der in Tunesien lebenden vier Geschwister und dem weiteren Familienverbund erhalten kann. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage droht dem Antragsteller in Tunesien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr liegt nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96). Dies gilt beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet ist, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Tunesien möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen — auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten — mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur , Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.09.2020 — A 8 K 10988/17). Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v, 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. Des Weiteren wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.11.2022 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde und in dem u.a. ausgeführt wird: „Im Übrigen wird zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 20.04.2022 -3 L 422/22- verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage zurückgewiesen wurde und in dem ausgeführt wird: „Der am 11.04.2022 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage 3 K 421/22 gegen die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 15.03.2022 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 15.03.2022 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhält-nisse im Heimatland des Antragstellers - Tunesien -, bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer2 vgl. nur die Urteile vom 19.02.2021 -3 K 2009/19- und vom 24.09.2021 -3 K 326/20-vgl. nur die Urteile vom 19.02.2021 -3 K 2009/19- und vom 24.09.2021 -3 K 326/20- zutreffend dar. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Teils ergänzend, teils weiderholend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin merkt die Kammer an: Die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien ist derzeit dadurch geprägt, dass Staatspräsident Saied am 25.07.2021 den Notstand (Art. 80 der tun. Verfassung) ausgerufen, Regierungschef Mechichi abgesetzt sowie das Parlament suspendiert und die Regierungsgeschäfte zunächst übernommen und dann eine Premierministerin ernannt hat. Für diese Maßnahmen findet der Präsident bislang eine große Zustimmung in der Bevölkerung. Neuwahlen sind für den Dezember 2022 anberaumt. Es fanden lediglich lokal begrenzte Demonstrationen, mit jedoch teils gewalttätigen Auseinandersetzungen in Tunis und weiteren Landesteilen statt (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 17.09.2021). Es gilt auch eine abstrakte (keine konkrete) landesweite Terrorgefahr, der die tunesische Regierung mit dem seit November 2015 immer wieder verlängerten Ausnahmezustand Rechnung trägt. In den schwer zugänglichen Rückzugsgebieten kann es vereinzelt zu Übergriffen von Terroristen auf die Zivilbevölkerung kommen, besonders gefährdet sind Personen, die Versorgungsleistungen verweigerten oder der Zusammenarbeit mit den Behörden verdächtigt würden. Ein Ausweichen auf weniger gefährdete Gebiete ist jedoch grundsätzlich möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand: Dezember 2020). Aufgrund dieser allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien ist für eine beachtliche wahrscheinliche Leib- oder Lebensgefahr, konkret in der Person des Antragstellers, nichts ersichtlich. Das Gericht hat des Weiteren aufgrund der gesamten von dem Antragsteller geschilderten Umstände, insbesondere seines bisherigen Lebensweges und seiner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch keine durchgreifenden Zweifel, dass ihm die Sicherung ihres Existenzminimums in Tunesien möglich sein wird (so zu einem Fall einer alleinerziehenden Mutter auch Sächs. OVG, Beschluss vom 07.01.2016 -5 A 446/15.A-, juris). Nach der Auskunftslage ist die Grundversorgung in Tunesien grundsätzlich gut und nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Des Weiteren ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden kann die unter anderem Sozialhilfe, Berufsvermittlung und Existenzgründung beinhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19.02.2021, Stand: Dezember 2020). So hat der Antragsteller die Option, seine finanzielle Situation in Tunesien aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass Start-bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 -9 C 38.96-BVerwGE 104, 265; VGH BW, Urteil vom. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12-juris sowie Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 588/20-). Insofern ist seine Lage nicht anders als bei zahlreichen Landsleuten in vergleichbarer Lage (ebenso -Tunesien betreffend-Urteile der Kammer vom 19.11.2018 - 3 K 845/18-juris und vom 24.09.2021 -3 K 326/20-, eine alleinerziehende Frau betreffend). Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt sind auch im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot ersichtlich. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptablen funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat in Tunesien das für ein Schwellenland übliche Niveau. Eine weitreichende Versorgung ist in allen Ballungsräumen gewährleistet. Auch die Behandlung psychischer Erkrankung ist möglich. In den meisten Fällen sind Medikamente problemlos erhältlich. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelung der Familienversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und Eltern der Versicherten (vgl. nur Urteil der Kammer vom 24.09.2021 -3 K 326/20-). Schließlich ist zu betonen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich oder erreichbar ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 -1 C 18/05-BVerwGE 127, 33). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. zu alldem nur Urteil der Kammer v. 26.08.2019 -3 K 71/18-m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-sowie OVG NRW, Urteil v. 24.03.2020 -19 A 4470/19.A-, juris). Dass dem Antragsteller solche Gefahren drohen, ist weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Sonstige triftigen Gründe für das Bestehen eines Abschiebungsverbots sind ebenfalls weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die weltweite COVID-19-Pandemie keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten Eine konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für den Antragsteller ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Zudem hat es der Antragsteller derzeit in der Hand, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Impfung für einen ausreichenden Schutz vor einem schweren Verlauf einer Covid Erkrankung zu sorgen. Dass ihm ein Impfangebot nicht zusteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller muss sich im Übrigen - genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen (vgl. etwa zu Malaria OVG NRW, Urteil v. 24.3.2020 -19 A 4470/19.A-juris) - gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland behelfen (std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2021 -3 L 859/21- und Urteil vom 24.09.2021 -3 K 326/20-). Darüber hinaus bestehen - wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland - individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske, das Händewaschen oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Folglich ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar. Das Gericht verkennt - auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie - nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Tunesien. Diese betreffen jedoch tunesische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Soweit aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Umstände eine Ausreise derzeit nicht möglich ist, so betrifft dies die generelle Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat. Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung stellt jedoch ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis dar, welches jedoch nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde entsprechend § 60a AufenthG zu prüfen ist. Eine Verpflichtung des Bundesamtes deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist daher nicht gegeben (vgl. nur Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19-, std. Rspr.). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 7 AufenthG und die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen kürzere Befristungen in Betracht kämen. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG zurückzuweisen.“ An diesen Ausführungen wird auch in Ansehung des danach erfolgten Vortrags des Klägers im gerichtlichen Verfahren festgehalten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 16.05.2022: „hat sich die Kammer im Grunde genommen mit ihrem ablehnenden Beschluss vom 20.04.2022 in dem Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das Hauptsacheverfahren bereits präjudiziert. Die Ausführungen in diesem Beschluss werden jedoch der Sach- und Rechtslage, insbesondere im Hauptsacheverfahren, nicht gerecht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Behauptung des Klägers, dass ihm wegen der nicht ausreichenden Versorgung mit Medikamenten in seinem Heimatland Tunesien Lebensgefahr droht. Dieses entscheidungserhebliche Argument für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nimmt der Beschluss im Eilverfahren nicht ernst. In der Anlage wird zu Beweiszwecken der Medikationsplan des Klägers zu der Akte gereicht. Diese Medikamente3 Anmerkung der Kammer: Laut dem vorgelegten Medikationsplan nimmt der Kläger Ramipril5 mg 1-0-1-0; Metformin, 1-0-1-0 und Salbatamol 0,1 mg SprayAnmerkung der Kammer: Laut dem vorgelegten Medikationsplan nimmt der Kläger Ramipril5 mg 1-0-1-0; Metformin, 1-0-1-0 und Salbatamol 0,1 mg Spray, auf deren regelmäßige Einnahme der Kläger angewiesen ist, sind in seinem Heimatland Tunesien nicht immer in der Weise erhältlich, in der der Kläger zum Überleben auf sie angewiesen ist. B e w e i s: Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens. Die Beantwortung dieser entscheidungserheblichen Frage kann nicht, wie in dem Beschluss im Eilverfahren, mit der Zitierung von Allgemeinplätzen beantwortet werden. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf eine entsprechend sachverständige Beweiserhebung. Die Kammer hat hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 08.08.2022 ausgeführt: „Mit Blick auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.05.2022 merkt das Gericht an, dass die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Medikamentenversorgung im Bescheid der Beklagten vom 15.03.2022 erörtert worden sind (vgl. dort S. 9. 10 des amtl. Umdrucks); auf diese (zutreffenden) Ausführungen hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20.04.2022 - 3 L 422/22-nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen und noch ergänzende Ausführungen zur Versorgung in Tunesien gemacht.“ und damit das Erforderliche dargelegt, zumal hinsichtlich der behaupteten Erkrankungen bislang keine ärztlichen Stellungnahmen, geschweige denn solche, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen, vorgelegt wurden und die in der nunmehr vorgelegten Medikamentationsliste aufgeführten Medikamente mit denen identisch sind, von denen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 unter Angabe von allgemein zugänglichen Quellen zu Recht deren Verfügbarkeit sowie die Behandelbarkeit der der Medikation zugrundeliegenden Krankheiten in Tunesien bejaht hat (vgl. S. 2, 9 und 10 des amtl. Umdrucks). Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen längeren Zeitraum nach der Ausreise möglich, um eine evtl. erforderliche gesundheitliche Anschlussversorgung sicherzustellen (vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2022 -5 A 78/19.A-, juris; vgl. zur Möglichkeit der Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit auch schon Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 1819/19-; OVG NRW, Urteil vom 24.03.2020 -19 A 4470/19.A, juris und BayVGH, Beschluss vom 10.10.2019 -19 CS 19.2136-).“ Zu weiteren Ausführungen besteht keine Veranlassung. Der Kläger ist den Darlegungen der Kammer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten und ist zum Termin der mündlichen Verhandlung - trotz ordnungsgemäßer Ladung über seinen Prozessbevollmächtigten - unentschuldigt nicht erschienen. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er selbst kein Interesse an seinem Asylverfahren hat. Es liegen nach wie vor auch keine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügende ärztliche Stellungnahmen vor4 Hinzukommt, dass auf der Grundlage der vorgelegten Ausländerakte und einer vom Gericht am 08.12.2022 veranlassten Anfrage beim Bundekriminalamt (BKA), vgl. insoweit Bl. 72 der Gerichtsakte, nunmehr feststeht, dass der Kläger in Tschechien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (7 Jahre Haft wg. unerlaubter Herstellung und sonstigen Verwertung von BtM, sowie Ausweisung auf unbestimmte Zeit, Bezirksgericht Prag 7 vom 05.01.2000, 2 T 76/98, sowie vom Bezirksgericht Prag 6, 2 T 36/2008, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe wegen Organisierens und Ermöglichens des unbefugten Überschreitens einer Grenze) und er laut dem BKA in der polizeilichen Datenbank zudem wie folgt registriert ist: unerlaubte Bewaffnung, Behinderung der Justiz und Behinderung einer Verbotsverfügung sowie Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppierung; hiervon hat der Kläger gegenüber den deutschen Behörden nichts verlautbaren lassen; auch passen seine im bisherigen Verfahren getätigten Angaben nicht zu diesen Feststellungen. Gleiches gilt mit Blick darauf, dass er laut Bundespolizeidirektion Sankt-Augustin vom 01.03.2022 in Belgien mehrfach polizeilich mit Delikten der Betäubungsmittelkriminalität (Erwerb, Besitz und Handel) sowie der unerlaubten Einreise in Erscheinung getreten ist. Dies zeigt, dass sich der Kläger nicht scheut, die Behörden in wesentlichen Bereichen zu hintergehen; dies spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung.Hinzukommt, dass auf der Grundlage der vorgelegten Ausländerakte und einer vom Gericht am 08.12.2022 veranlassten Anfrage beim Bundekriminalamt (BKA), vgl. insoweit Bl. 72 der Gerichtsakte, nunmehr feststeht, dass der Kläger in Tschechien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (7 Jahre Haft wg. unerlaubter Herstellung und sonstigen Verwertung von BtM, sowie Ausweisung auf unbestimmte Zeit, Bezirksgericht Prag 7 vom 05.01.2000, 2 T 76/98, sowie vom Bezirksgericht Prag 6, 2 T 36/2008, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe wegen Organisierens und Ermöglichens des unbefugten Überschreitens einer Grenze) und er laut dem BKA in der polizeilichen Datenbank zudem wie folgt registriert ist: unerlaubte Bewaffnung, Behinderung der Justiz und Behinderung einer Verbotsverfügung sowie Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppierung; hiervon hat der Kläger gegenüber den deutschen Behörden nichts verlautbaren lassen; auch passen seine im bisherigen Verfahren getätigten Angaben nicht zu diesen Feststellungen. Gleiches gilt mit Blick darauf, dass er laut Bundespolizeidirektion Sankt-Augustin vom 01.03.2022 in Belgien mehrfach polizeilich mit Delikten der Betäubungsmittelkriminalität (Erwerb, Besitz und Handel) sowie der unerlaubten Einreise in Erscheinung getreten ist. Dies zeigt, dass sich der Kläger nicht scheut, die Behörden in wesentlichen Bereichen zu hintergehen; dies spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.