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Beschluss

3 L 938.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0208.VG3L938.18A.00
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Leitsätze
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – als Einzelrichter. Der Antrag der iranischen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 3 K 939.18 A) gegen die sie betreffende Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 10. Dezember 2018 innerhalb der Wochenfrist, nämlich am 17. Dezember 2018, gestellt. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Polen vor. Die Antragsgegnerin ist nicht gemäß Art. 10 der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie wolle mit ihrem volljährigen Sohn zusammen sein, der ebenfalls in Deutschland lebe und derzeit ein Asylverfahren betreibe, ist dies unbeachtlich, da Art. 2 Buchst. g der Dublin III-Verordnung volljährige Kinder nicht als Familienangehörige in diesem Sinne definiert. Demgegenüber ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Dublin III-Verordnung zuständig. Die Antragstellerin ist mit einem polnischen Schengen-Visum nach Polen eingereist, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und sie hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bisher nicht verlassen. Polen hat dem Aufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2018 nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 stattgegeben. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, die die Antragsgegnerin dazu verpflichten, gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeitsprüfung fortzuführen bzw. das Asylverfahren selbst durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Einer Überstellung der Antragstellerin nach Polen stehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten, da grundsätzlich aus dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten die Vermutung folgt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh − und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK − im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 86). Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh führen, dürfte die Überstellung nicht erfolgen. Im vom Untersuchungsgrundsatz geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinsichtlich einer dahingehenden Gefahr verschaffen. Erforderlich ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6/14 –, juris Rn. 9). Umstände in diesem Sinne sind in Polen nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht ersichtlich (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – VG 37 L 126.19 A – und vom 9. Januar 2019 − VG 33 L 624.18 A −, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Polen vorliegenden Berichte und Stellungnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16 und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Es bleibt bei der dem Konzept gegenseitigen Vertrauens zugrundeliegenden Annahme, dass Polen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin erfüllt. Zwar liegen Berichte zu kontroversen Debatten über Migrations- und Flüchtlingsfragen in Polen vor und könnten sich aus der Justizreform in Polen in der jüngeren Zeit, die auch zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Polen (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 − C-619/18 R −, juris, der allerdings zu einer teilweisen Rücknahme der Reformen führte) sowie eines Rechtstaatlichkeitsverfahrens nach Art. 7 des EU-Vertrages − EUV − gemacht wurde (vgl. dazu „Nächster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des Obersten Gerichts in Polen eingeleitet“, EU-Aktuell vom 14. August 2018−, juris), Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte im Einzelfall ergeben (vgl. zum Europäischen Haftbefehl EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-216/18 −, juris). Allerdings folgen daraus noch keine Defizite eines solchen Ausmaßes, dass generell von größeren Funktionsstörungen auszugehen ist (vgl. VG Cottbus − Beschluss vom 30. November 2018, VG 5 L 601/18.A −, juris Rn. 17 ff., das zudem feststellt, dass die polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Justizreform ausgenommen sei). Weder der UNHCR, dessen Bewertung bei der Auslegung unionsrechtlicher Asylrechtfragen eine besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11−, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu deren Bedeutung die Erwägungsgründe 22 − „Schlüsselrolle“ − sowie 23 der Dublin III-Verordnung) haben eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Polen abzusehen. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung, soweit ersichtlich einheitlich, davon aus, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht vorliegen (VG Berlin, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – VG 37 L 126.19 A – und vom 9. Januar 2019 − VG 33 L 624.18 A−; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2018 – VG 5 L 601/18.A –, a.a.O. Rn. 11 f.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 6 L 1206/18.A –, juris Rn. 16 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – BayVGH 11 B 15.50130 −, juris Rn. 23 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges macht die Antragstellerin, die ihren Antrag nicht begründet hat, auch nicht geltend. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der Vortrag der Antragstellerin lässt keine außergewöhnlichen humanitären Gründe erkennen, die dazu führten, dass das Recht zum Selbsteintritt sich zu einer Pflicht verdichten würde. Der Abschiebung der Antragstellerin nach Polen steht zudem kein − vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen) − zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG − sind im Hinblick auf Polen hier nicht ersichtlich. So liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung nach Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hat (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Ebenso wenig hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass für sie bei der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Von einer solchen ist nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, auszugehen. Hier machte die Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesamt eine Hörschädigung auf dem rechten Ohr geltend und legte dafür ein ärztliches Attest aus dem Iran vom 26. November 2017 vor. Die dort bescheinigte Erkrankung stellt sich allerdings nicht als schwerwiegend dar und es ist nicht ersichtlich, dass in Polen die medizinische Behandlung der vorgetragenen Erkrankung nicht gewährleistet wäre. Weiterhin machte die Antragstellerin eine Traumatisierung aufgrund von Misshandlungen durch ihren Ehemann geltend, legte diesbezüglich allerdings bereits keine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung vor. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass etwaige gesundheitliche Beschwerden der Antragstellerin grundsätzlich in Polen behandelbar sind (vgl. Asylum Information Database: Country Report Poland vom 31. Dezember 2017, S. 51 f.) Weiterhin ist auch kein der Überstellung entgegen stehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis erkennbar. Insbesondere eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem Erlass der Abschiebungsanordnung steht auch kein Duldungsanspruch entgegen. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.