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Urteil

3 K 578.17 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0305.VG3K578.17A.00
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Leitsätze
1. Die tatsächliche Grundlage für die Prognose, dass dem Antragsteller die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, muss zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen.(Rn.24) 2. Ein Glaubenswechsel muss auf einer festen Überzeugung beruhen, die die religiöse Identität prägt.(Rn.27) 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem rein formalen oder taktisch bedingten Glaubenswechsel bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächliche Grundlage für die Prognose, dass dem Antragsteller die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, muss zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen.(Rn.24) 2. Ein Glaubenswechsel muss auf einer festen Überzeugung beruhen, die die religiöse Identität prägt.(Rn.27) 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem rein formalen oder taktisch bedingten Glaubenswechsel bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017, soweit streitgegenständlich, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (3.). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 19). Die erforderliche umfassende Würdigung in Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist auf Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Betroffenen und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Allerdings ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, ernsthafte Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn für die zu treffende Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss das Gericht dennoch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage volle richterliche Überzeugung erlangt haben, sich also insbesondere schlüssig davon überzeugt haben, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des betreffenden Ausländers gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es einem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 –, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris Rn. 11). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen im Sachvortrag sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 f., vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32, vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht, § 3e AsylG. Im Rahmen der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungs-äußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die formelle Taufe reicht für sich genommen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen, wenn nicht ausnahmsweise der Herkunftsstaat eine Verfolgung ausschließlich an äußere Umstände wie den formalen Akt der Taufe und die dadurch bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft anknüpft. Von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung ist nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-) Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Bei dieser Beurteilung sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, sondern zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zugrunde zu legen haben. Ergibt die Prüfung, dass der Asylsuchende seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 9 und 11 sowie Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, a.a.O. Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A – Rn. 20 f., juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 – ). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11 –, juris Rn. 24). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16 –, A./Schweiz – Rn. 38 f., 44, abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int/, zuletzt abgerufen am 7. März 2019). b) Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nicht in begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes, denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Iran ausgesetzt war (aa) oder ihm solche bei einer Rückkehr in den Iran drohen (bb). aa) Für den Kläger greift nicht die tatsächliche Vermutung, dass sich eine vor der Ausreise aus dem Iran erfolgte Verfolgungshandlung bei einer möglichen Rückkehr wiederholen würde. In dieser Hinsicht verweist die Kammer zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat, wobei davon auszugehen ist, dass die im Iran nach der Scharia strafbare Apostasie, also der Abfall vom islamischen Glauben, erst angenommen wird, wenn der Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft endgültig vollzogen ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 2. Oktober 2015 – 15 A 1113/12 As –, juris Rn. 52, unter Bezugnahme auf die auf Anfrage erteilte Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 25. August 2015; vgl. auch den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht des Auswärtigen Amtes), Seite 13, der eine Bestrafung wegen Apostasie nur im Zusammenhang mit einer Konversion nennt). Das gilt zunächst mit Blick auf die Ausreise des Klägers aus dem Iran im September 2015 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Hinwendung zum Christentum. Nach eigenen Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Dezember 2016 und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Iran das Christentum in keiner Form ausgelebt. Danach besuchte er keine Hauskirchen und trat auch nicht mit Christen in Kontakt, da er dies als zu gefährlich erachtete. Auch zu Hause habe er aufgrund des streng muslimischen Glaubens seinen vermeintlich neu gewonnenen Glauben nicht ausgeübt; er habe lediglich mit seinem in Deutschland lebenden Bruder am Telefon über das Christentum gesprochen. Auf Nachfrage des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung widersprach der Kläger seiner ursprünglichen Angabe in der Anhörung vor dem Bundesamt, wonach er die Erzählungen seines Bruders zum Christentum im Internet nachgeprüft habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger nunmehr an, nicht selbst recherchiert zu haben und verwies darauf, dass es zu schwierig gewesen sei, im Iran an eine Bibel zu kommen und mit christlichen Gemeinden Kontakt aufzunehmen. Daher ergeben sich bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon im Herkunftsstaat äußerlich den Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft endgültig vollzogen hat. Auch hinsichtlich seines inneren Glaubenswandels ergeben sich aus seinem Vortrag insofern aus der schnellen zeitlichen Abfolge Zweifel, als er seinen Angaben zufolge erst Ende 2014 zum ersten Mal mit seinem Bruder über das Christentum gesprochen, sich dann nach sechs Monaten vollständig als Christ gefühlt und bereits im September 2015 eine Flucht aus dem Iran aus Gründen seiner Glaubensüberzeugung zum Zwecke der Taufe für unausweichlich gehalten habe. Die Kammer hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Kläger sich – wie er in der mündlichen Verhandlung angab – mit seinem Bruder vor seiner Ausreise ausschließlich über das Christentum und die freie Religionsausübung in Deutschland austauschte. Vielmehr erscheint es überzeugender, dass es in den Gesprächen – wenn nicht sogar primär dann zumindest auch – um die Voraussetzungen dafür ging, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erwerben und sich ein neues Leben aufzubauen. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Bruder des Klägers selbst zunächst mit einem Vortrag zu politischer Verfolgung ohne Erfolg ein Asylverfahren betrieb und ihm dann in Folge seiner Konversion die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Annahme, dass dies nicht zur Sprache kam, erscheint lebensfremd. Weiterhin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger infolge seiner behaupteten Beschäftigung mit dem Christentum im Iran Repressalien irgendeiner Art ausgesetzt gewesen wäre. Auch habe er den Iran zwar illegal auf dem Landweg verlassen und seine Familie nicht in seine Pläne eingeweiht; den eigenen Angaben des Klägers ist aber nicht zu entnehmen, dass dies fluchtartig anlässlich eines konkreten Ereignisses geschehen wäre. bb) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen seiner vorgetragenen Konversion zum Christentum in der Bundesrepublik Deutschland. (1) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran zwar grundsätzlich als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 13). Allerdings gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher getroffene Einschätzung wird vom Lagebericht des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office „Christians and Christian converts“ vom 5. März 2018 (Seite 17 f.) (vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017– Nr. 60342/16 –, A./Schweiz, a.a.O. Rn. 43 f.) bestätigt. Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Danach ergibt sich aus der derzeitigen Erkenntnislage, dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Es sind dagegen keine aktuellen Erkenntnisquellen ersichtlich – und der Kläger hat auch keine solchen benannt –, die in Abweichung davon eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien zu seinem – angeblichen – christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Iranische Stellen können demnach differenzieren, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt und ihnen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden zuletzt VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – VG 3 K 358.17 A –). Zwar hält es das Gericht nach der Erkenntnismittellage für möglich, dass iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sein können, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 25. Januar 2018 - 3 K 5040/16.GI.A - UA Seite 7 nach juris), oder dass sie diesen aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. (2) Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen seine religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat, so dass weder zu erwarten ist, dass er den christlichen Glauben losgelöst von seiner jetzigen Kirchengemeinde auch im Iran praktizieren werde, noch dass er in innerliche Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe (vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, etwa Urteile vom 12. September 2018 – VG 3 K 479.17 A – und vom 21. August 2018 – VG 3 K 347.17 A –). Das ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Protokolls der Anhörung beim Bundesamt und dem weiteren Vorbringen gewinnen konnte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass eine Person, die sich auf einen Glaubenswechsel beruft, über Kenntnisse über die neue Religion verfügt, sich taufen und im Glauben unterweisen lässt, Kontakte zu christlichen Gemeinden unterhält, und ggf. auch dies bestätigende Schreiben und Stellungnahmen einreichen kann. Diese allein äußerlichen Merkmale eines Glaubenswechsels sind bei einer vorzunehmenden Würdigung aber nicht ausschlaggebend. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts für seinen Glaubenswechsel keine echte Gewissensentscheidung glaubhaft gemacht. Er hat der Kammer keinen Glaubensinhalt aufgezeigt, der ihn im Iran in Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr bringt, sondern er ist allein formal und äußerlich Mitglied der christlichen Gemeinde geworden. Der Kläger hat dem Gericht bereits den Prozess seiner Hinwendung zum Christentum nicht plausibel erläutert. Auch auf mehrfache Nachfrage konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, wie er innerhalb weniger Monate nach einigen Telefongesprächen mit seinem Bruder (die Frage nach der Häufigkeit der Telefonate beantwortete er dahingehend, dass sich dies nach ihrem „Bedürfnis“ gerichtet habe) eine tiefe Überzeugung vom christlichen Glauben erlangte, aufgrund derer er sich „gezwungen“ sah, trotz nach eigenen Angaben wirtschaftlich und persönlich zufriedenstellende Lebensumstände im Iran zum Zwecke der Taufe nach Deutschland zu kommen. Es ist nicht deutlich geworden, dass gerade christliche Glaubensinhalte den Kläger zu seiner Taufe bewogen haben. So blieben seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sehr allgemein, als er davon berichtete, dass er die Überzeugung gewonnen habe, die Erwartungen, die er an die Religion habe, eher im Christentum als im Islam zu finden, insbesondere da im Christentum gute Taten nicht aus Furcht vor Strafe oder Angst, sondern aus Liebe und Zuneigung vollbracht würden. Eine bloße Ablehnung einzelner Glaubensinhalte im Islam führt noch nicht automatisch zu einer inneren Hinwendung zu christlichen Glaubensinhalten. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er in der Vergangenheit kein besonderes Interesse für Religion aufbrachte. Er sei im Iran qua Geburt Muslim gewesen und ihm habe die Mitwirkung an Prozessionen als Kind gefallen; auf die Frage nach seinen Interessen zur damaligen Zeit nannte er jedoch Fußball und nicht etwa Aktivitäten mit religiösem Bezug. Davon ausgehend erfordert eine plötzliche identitätsprägende Hinwendung zu einer dem Kläger vollkommen fremden Religion einen besonderen Erklärungsaufwand, dem die Angaben des Klägers hier jedoch nicht gerecht werden. Der Kläger hat auch einen inneren und äußeren Glaubenswandel nach seiner Ankunft in Deutschland und der formalen Taufe nicht überzeugend dargelegt. Seine Ausführungen zur Taufe als Wiedergeburt erscheinen phrasenhaft. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Taufspruch unmittelbar auf Persisch übersetzt worden und ihm erklärt worden sei, widersprechen seiner Aussage in der Anhörung vor dem Bundesamt, wonach der Pastor den Spruch ausgesucht habe, der Kläger nicht gewusst habe, was dieser bedeute und auch nicht danach gefragt habe. Dass der Kläger auch in jüngerer Zeit regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelstunden seiner Gemeinde teilnimmt, ist eine unbelegte Behauptung geblieben. Die von ihm vorgelegte pfarramtliche Bescheinigung der Gemeinde ist auf den 15. März 2017 datiert und damit annähernd zwei Jahre alt. Der Pfarrer D... der nach den Erkenntnissen der Kammer an Gerichtsterminen seiner Gemeindemitglieder persönlich teilnimmt oder vorab eine aktuelle schriftliche Bescheinigung ausstellt, war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend, obgleich er nach eigenen Angaben des Klägers von dem Termin Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben keinen engen Kontakt zu anderen Gemeindemitgliedern pflegt. Zwar ist plausibel, dass er zunächst seinem Bruder gerade in die D...gemeinde gefolgt ist, dass er eine Gemeinde in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seiner ursprünglichen Unterkunft mit Gottesdiensten in seiner Muttersprache gewählt hat, und dass es in der nach eigenen Angaben „überfüllt[en]“ Gemeinde für den Kläger, der sich als eher „ruhige[n] Mensch[en]“ einschätzt, schwierig ist, sich zu profilieren und aktiv einzubringen. Wenig überzeugend ist hingegen, dass er, wenn er dennoch ein Bedürfnis nach gemeinsamer Religionsausübung verspürt hätte, keine andere Gemeinde, bei der er sich intensiver hätte engagieren können, aufsucht hat. Dies spricht gegen eine Anbindung an die Gemeinde aus einer tiefen christlichen Überzeugung, derer sich der Kläger nicht mehr begeben kann. Weiterhin brachte der Kläger auch trotz mehrfacher Nachfrage nicht zum Ausdruck, dass sich sein Alltag durch seinen neuen Glauben entscheidend verändert hat und er sein Leben nach christlichen Regeln ausrichtet. In den Vordergrund stellte er vielmehr gerade das Element der Freiheit im christlichen Glauben, wonach man nicht zu festen Zeiten beten und vermittelt durch ein Verbindungsglied mit Gott in Kontakt treten müsse. Zwar verwies der Kläger auf regelmäßige Gebete vor und nach dem Essen und nannte zudem zwei konkrete Beispiele, nämlich seine Reaktion auf eine Verletzung beim Fußball und seinen Verzicht auf eine Wohnung zugunsten einer psychisch kranken Person, in denen er sein Verhalten nach christlichen Regeln orientiert habe. An solch begrenzten Ritualen und singulären Ereignissen – selbst als wahr unterstellt – lässt sich jedoch noch keine entscheidende Veränderung des Alltags und umfassende Ausrichtung nach christlichen Regeln festmachen. Mangels einer identitätsprägenden Verfestigung des christlichen Glaubens muss sich der Kläger nach alldem nicht gezwungen sehen, wegen der im Iran drohenden Repressionen auf eine Glaubensausübung zu verzichten. Für eine Verfolgung des Klägers durch den iranischen Geheimdienst wegen seiner formalen Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, sich auf seinem Facebook-Profil am 6. und 7. Februar 2018 durch Beiträge mit religiösen Motiven und Bibelversen öffentlich zum Christentum bekannt zu haben, resultiert daraus kein gefahrerhöhender Umstand im Falle einer Rückkehr. So verwendet der Kläger auf Facebook nicht seinen vollen Klarnamen und sind die Beiträge daher seiner Person nicht eindeutig zuzuordnen; seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die Verwendung der Abkürzung (V...) sei „einfacher“, überzeugt nicht. Auch räumte er auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ein, die Beiträge seien nicht „öffentlich“, sondern nur für seine Kontakte auf Facebook einsehbar gewesen. Demnach ist von einer geringen Verbreitung auszugehen. Darüber hinaus ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass die iranischen Behörden – unterstellt sie hätten Zugang zu den Beiträgen und nähmen diese zur Kenntnis – zu einer realistischen Einschätzung solcher Aktivitäten in den sozialen Medien aus asyltaktischen Gründen gelangen würden. Im Falle des Klägers drängt sich der Eindruck eines asylverfahrensangepassten Verhaltens nicht nur aufgrund der Beschränkung seiner Beiträge auf einen überschaubaren Adressatenkreis auf; der damit angedeutete missionarische Ansatz verträgt sich insgesamt nicht mit seiner ansonsten zu beobachtenden Zurückhaltung in Glaubensfragen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat der Kläger nach den obigen Ausführungen im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige ernsthafte Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, sind nicht ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er ist 23 Jahre alt, ledig, iranischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und lebte zuletzt in T.... Nach seinen Angaben verließ er den Iran am 7. September 2015 auf dem Landweg in Richtung der Türkei und reiste dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich am 8. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte er einen Asylantrag in Deutschland. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (Bundesamt) am 9. Dezember 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er evangelischer Christ sei. Sein in Deutschland lebender Bruder, der selbst zum Christentum konvertiert und als Flüchtling anerkannt worden sei, habe ihn zur Konversion gebracht. Ungefähr zehn Monate vor der Ausreise des Klägers habe sein Bruder begonnen, ihm von der christlichen Religion zu erzählen und nach sechs Monaten habe er sich als Christ gefühlt. Aus Angst habe er keine Hauskirchen im Iran besucht und auch nicht zu Hause seine Religion ausgeübt, da seine Familie streng muslimisch sei. Er habe aber die Angaben seines Bruders im Internet bestätigt gefunden. Der Kläger habe dann den Iran verlassen, da er dort nicht habe getauft werden können und auch die Kirche nicht habe besuchen dürfen. Seit er in Deutschland sei, besuche er regelmäßig die E...kirche in Berlin-... (Gemeinde). Er legte eine Taufurkunde vor, wonach er am 1. Juni 2016 in dieser Gemeinde getauft wurde. Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran nicht glaubhaft gemacht habe. Hiergegen hat der Kläger am 2. Mai 2017 Klage erhoben, die er auf die Versagung internationalen Schutzes sowie die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beschränkt hat. Er vertieft sein Vorbringen. Insbesondere trägt er vor, er befinde sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit außerhalb seines Herkunftslandes, vor allem auch, da den iranischen Behörden wegen seiner öffentlichen Glaubensausübung seine Konversion bekannt sei. Seine Familie im Iran werde bereits jetzt deswegen diskriminiert. Im Fall einer erzwungenen Rückkehr in den Iran wolle er dort auch seinen christlichen Glauben nach außen leben und es sei ihm nicht zumutbar, davon Abstand zu nehmen; auch würde er als Konvertit unmittelbar festgenommen werden. Zudem begründe der enge Kontakt zu seinem Bruder in Deutschland, dem die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Verfolgung wegen vermeintlicher oppositioneller Propaganda im Iran zuerkannt worden sei, eine weitere Gefahr für den Kläger. Weiterhin legt er Ausdrucke von Beiträgen auf seinem Facebook-Profil vom 6. und 7. Februar 2018 vor, in denen er sich öffentlich zum Christentum bekannt habe, außerdem ein Schreiben seines Bruders sowie Fotos von Aktivitäten in der Gemeinde und eine am 15. März 2017 ausgestellte Bescheinigung des Pastors der Gemeinde .... Danach sei der Kläger unmittelbar nach seiner Ankunft mit seinem Bruder in die Gemeinde gekommen und habe um die Taufe gebeten, dann regelmäßig am Taufunterricht teilgenommen und die Gottesdienste besucht. Seit seiner Taufe am 1. Juni 2016 besuche er sonntags und auch wochentags die Gottesdienste der Gemeinde, vertiefe in Bibelstunden seine Kenntnisse und helfe auch in praktischer Hinsicht bei Aktivitäten der Gemeinde mit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 3. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Beim Kläger sei keine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den elektronischen Bundesamtsvorgang (...nebst beigezogenem Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Klägers und den elektronischen Bundesamtsvorgang seines Bruders R...... verwiesen.