Beschluss
3 L 214.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0326.3L214.19.00
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Leitsätze
1. Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach § 25 VO-GO erfüllt.(Rn.6)
2. Den Verpflichtungen kommt nicht nach, wer die vorgeschriebene Wochenstundenzahl, die § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO nicht erfüllt.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach § 25 VO-GO erfüllt.(Rn.6) 2. Den Verpflichtungen kommt nicht nach, wer die vorgeschriebene Wochenstundenzahl, die § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO nicht erfüllt.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der die 12. Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form besucht, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn einstweilen zur Abiturprüfung 2019 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Er hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine noch zu erhebende Klage gegen die Nichtzulassungsentscheidung Aussicht auf Erfolg hat und er zu der in Rede stehenden Prüfung zuzulassen ist. Rechtsgrundlage für die Nichtzulassung zur Abiturprüfung ist § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 VO-GO. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 VO-GO wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach § 25 VO-GO erfüllt. Das ist hier nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht der Fall. § 25 VO-GO enthält die so genannten Belegverpflichtungen. Die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift bestimmen, welche Fächer in der Qualifikationsphase in welcher Kombination belegt werden müssen. Daneben – und im Übrigen auch unabhängig von der Frage, welche Kurse in die Gesamtqualifikation gemäß § 26 VO-GO einzubringen sind – sieht Abs. 5 vor, dass die Schüler und Schülerinnen in der Qualifikationsphase eine bestimmte Gesamtzahl an Wochenstunden zu absolvieren haben. Für die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe, die der Antragsteller besucht, regelt § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO, dass in den Jahrgangsstufen 11 und 12 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 66 Wochenstunden besucht werden müssen. Eine Vorgabe zur Verteilung der Wochenstunden enthält § 20 Abs. 1 VO-GO, wonach im Leistungskurs fünf Wochenstunden unterrichtet werden und in Grundkursen drei Wochenstunden mit Ausnahme des Kurses Sportpraxis, der zwei Wochenstunden umfasst. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht über die vom Antragsteller in der Qualifikationsphase besuchten Kurse vom 25. März 2019 ergibt sich, dass er die vorgegebene Wochenstundenzahl, die § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO vorschreibt, nicht erfüllt: Er hat danach in den vier Kurshalbjahren durchgehend beide Leistungskurse belegt und damit (2 x 5 x 4 = ) 40 Wochenstunden Unterricht besucht, er hat durchgehend einen Sportkurs belegt und damit (2 x 4 = ) 8 Wochenstunden Unterricht besucht sowie insgesamt 27 Grundkurse belegt und damit (27 x 3 = ) 81 Wochenstunden Unterricht besucht. Daraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der Jahrgangsstufen 11 und 12 eine Gesamtstundenzahl von 129 Wochenstunden, so dass dem Antragsteller für das Erreichen der benötigten 66 Wochenstunden pro Jahrgansstufe bei einer Gesamtbetrachtung der Qualifikationsphase (2 x 66 = 132 Wochenstunden) insgesamt 3 Wochenstunden fehlen. Legte man zu Grunde, dass § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO nicht die gesamte Qualifikationsphase, sondern die jeweilige Jahrgangstufe als Bezugszeitraum für die 66 Wochenstunden annimmt, fehlten dem Antragsteller 9 Wochenstunden, da er ausweisliche der Kursübersicht in der Jahrgansstufe 12 insgesamt nur 57 Wochenstunden Unterricht belegt hat (zwei Leistungskurse durchgehend, d.h. 2 x 5 x 2 = 20 Wochenstunden; einen Sportkurs durchgehend, d.h. 2 x 2 = 4 Wochenstunden; 11 Grundkurse, d.h. 11 x 3 = 33 Wochenstunden). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller den Grundkurs Biologie im zweiten Kurshalbjahr der 12. Jahrgangsstufe (Biologie Q 4) nicht belegt hat und damit auch nicht besucht hat im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 VO-GO in Verbindung mit §§ 15 Abs. 7 Nr. 4, 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 VO-GO gilt ein Kurs in der Qualifikationsphase im Hinblick auf die Belegverpflichtung als nicht belegt, wenn er ohne Beurteilung geblieben ist. Aus § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO ergibt sich, dass eine Zeugnisnote (nur dann) gebildet wird, wenn der Schüler oder die Schülerin je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt acht Wochen an dem für ihn oder für sie verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat. Der Antragsteller hat im vierten Kurshalbjahr im Schuljahr 2018/2019 nicht in dem danach erforderlichen Umfang am Biologieunterricht teilgenommen. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen wurde der Grundkurs Biologie Q4 dreistündig unterrichtet, jeweils dienstags in der zweiten und dritten Stunde und donnerstags in der ersten Stunde. In der Zeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 25. März 2019 fanden insgesamt 37 Schulstunden dieses Kurses statt (am 4., 6., 11., 13., 18. und 20. Dezember 2018, am 8., 10. [Antragsteller beurlaubt für eine Schulveranstaltung], 15., 17., 22., 24., 29. und 31. Januar, am 12., 14., 19., 21., 26. Februar [Unterrichtsausfall am 28. Februar] sowie am 5., 7., 12., 14., 19. und 21. März 2019). Aus der vom Antragsgegner zum Verfahren gereichten, nachvollziehbaren Übersicht über die Fehlzeiten des Antragstellers hat dieser im relevanten Zeitraum nur an 13 Unterrichtsstunden und acht Unterrichtstagen des verpflichtenden Biologieunterrichts teilgenommen, nämlich am 17. Dezember 2018, am 15., 22. und 29. Januar (jeweils zwei Unterrichtsstunden), am 14. und 21. Februar (jeweils eine Unterrichtsstunde), am 12. März (zwei Unterrichtsstunden) und am 20. März (eine Unterrichtsstunde). Am 28. Februar 2019 fiel der Biologieunterricht aus. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, dass diese detaillierten und schlüssigen Aufzeichnungen seine Fehlzeiten zutreffend wiedergeben. Hiervon ausgehend fehlt es an einem mindestens sechs Wochen langen kontinuierlichen Besuch des verpflichtenden Biologieunterrichts im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VO-GO. Hierfür wäre die Teilnahme an zwölf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen erforderlich gewesen, da das Fach Biologie an zwei Wochentagen unterrichtet wurde, wobei Ferienzeiten allerdings unberührt bleiben (§ 15 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz VO-GO). Der Antragsteller hat zusammenhängend in dem betreffenden Zeitraum kein einziges Mal an aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen teilgenommen, im Dezember und Februar überhaupt nur an jeweils zwei Unterrichtsstunden. Selbst wenn es nicht auf die ununterbrochene Unterrichtsteilnahme während dieses Mindestzeitraums, sondern auf die Möglichkeit einer kontinuierlichen Stoffvermittlung ankäme (vgl. zu dieser Auslegung ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 31.18 - juris), wäre der Unterrichtsbesuch des Antragstellers danach in jedem Fall zu lückenhaft. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht insgesamt mindestens acht Wochen am Biologieunterricht des vierten Kurshalbjahres im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 VO-GO teilgenommen. Da das Fach - wie bereits ausgeführt - dreistündig pro Woche unterrichtet wurde, müsste der Antragsteller hierfür an 24 Unterrichtsstunden abzüglich der Stunde am 28. Februar 2019, an dem der Unterricht ausfiel, also an 23 Unterrichtsstunden im Fach Biologie teilgenommen haben. Dies ist nicht der Fall, da er lediglich während der 13 oben genannten Unterrichtsstunden anwesend war. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Einwand des Antragstellers, er sei nicht auf die Rechtsfolge seiner Fehlzeiten hingewiesen worden. Zum einen ist nicht ersichtlich, woraus eine solche Hinweispflicht folgen sollte, zum anderen führte ihre etwaige Nichtbeachtung jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller eine unterbliebene Anhörung vor der Nichtzulassungsentscheidung rügt. Abgesehen davon wäre eine erforderliche Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.