Beschluss
3 L 273.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0426.3L273.19.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund einer religiösen Überzeugung ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung vom Schulunterricht geltend gemacht werden kann, kommt es auf eine Abwägung der Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag an.(Rn.7)
2. Ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die durch die Schulpflicht bedingte Beeinträchtigung dieser Rechte den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist.(Rn.9)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund einer religiösen Überzeugung ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung vom Schulunterricht geltend gemacht werden kann, kommt es auf eine Abwägung der Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag an.(Rn.7) 2. Ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die durch die Schulpflicht bedingte Beeinträchtigung dieser Rechte den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist.(Rn.9) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerinnen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. am 29. und am 30. April 2019 vorläufig von der Schulbesuchspflicht zu beurlauben, haben keinen Erfolg. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und den Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen haben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch. Sie haben nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 42 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Antragstellerin zu 1. am 29. und am 30. April 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Beurlaubung vom Unterricht hat. Vielmehr ist es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Schulleiter den Beurlaubungsantrag zu Recht am 2. April 2019 abgelehnt hat und dass der dagegen am 9. April 2019 eingelegte Widerspruch keinen Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG. Nach dieser Vorschrift können Schüler und Schülerinnen aus wichtigem Grund auf Antrag u.a. vom Unterricht beurlaubt werden. Bei dem Merkmal „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gericht voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2018 - VG 3 L 1308.17 - juris). Dabei kommt es ist für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund einer religiösen Überzeugung ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung vom Unterricht geltend gemacht werden kann, auf eine Abwägung der Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag an: Die genannten Verfassungsgüter stehen sich gleichrangig gegenüber. Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern ihnen jeweils Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 u.a. - juris Rn. 56 ff. [Schulgebet] und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 51 [Kruzifix im Klassenzimmer]; BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - juris Rn. 22 ff. [koedukativer Sportunterricht] und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12 - juris Rn. 20 m.w.N. [Spielfilm]). So kann die Schule nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensweisen Rücksicht zu nehmen, andererseits würden das religiöse Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 24). Demnach ist ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die durch die Schulpflicht bedingte Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist. Dabei trifft denjenigen, der sich darauf beruft, eine Darlegungslast dafür, dass die Teilnahme am Schulunterricht gegen eine zwingende Verhaltensregel des Glaubens verstoßen würde, von der er oder sie nicht ohne innere Not abweichen könne. Ein den Befreiungsanspruch von der Schulpflicht tragender wichtiger Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder an einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde, mithin ein schonender Ausgleich der Interessen nicht möglich ist. Dabei ist es tatrichterliche Aufgabe, auf Grundlage der Angaben der Betroffenen aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden Beeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich macht, das religiöse Erziehungsrecht und die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit in eine weitergehende Abwägung gegen das staatliche Bestimmungsrecht zu bringen. Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für die Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass diese sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzen, wenn sie sie in einer Konfliktlage vernachlässigen, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 29 f.; OVG Bremen, Urteil vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 - juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 7 A 1034/14.Z - juris Rn. 13). Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter hat die zuständige Senatsverwaltung des Antragsgegners wahrgenommen, indem sie normkonkretisierend zu § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf der Grundlage von § 128 SchulG die - das Gericht nicht bindenden - Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. November 2014 (AV Schulbesuchspflicht; ABl. S. 2235 ff., geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2017, ABl. S. 451) erlassen hat. Nummer 2 Abs. 1 AV Schulbesuchspflicht bestimmt, dass evangelische, katholische, jüdische und muslimische Schüler und Schülerinnen an bestimmten Feiertagen ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaften unterrichtsfrei haben. Nach Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 AV Schulbesuchspflicht sind Schüler und Schülerinnen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, für ihre Feiertage – wie beispielsweise für das orthodoxe Weihnachtsfest – auf Antrag vom Unterricht zu beurlauben. Gemessen hieran haben die Antragstellerinnen einen wichtigen Grund für die beantragte zweitägige Beurlaubung nicht glaubhaft gemacht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerinnen gläubige orthodoxe Christinnen und Mitglieder der Gemeinde der orthodoxen Kirche in Santa Rosa, Kalifornien, sind. Das geht aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. vom 16. April 2019 hervor und wird vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legt das Gericht seiner Entscheidung die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde, wonach das orthodoxe Osterfest als Abschluss der so genannten „Heiligen Woche“ in diesem Jahr am Sonntag, dem 28. April 2019, gefeiert wird. Darüber hinaus nimmt es die von den Antragstellerinnen zum Verfahren gereichten schriftlichen Angaben des Pastors der kalifornischen Gemeinde vom 29. März 2019 zur Kenntnis, wonach die Begehung der Feierlichkeiten in der Heiligen Woche und am Osterfest für orthodoxe Christen hochgradig wichtig ist („The observance of these religious holidays, which is profoundly important to an Orthodox Christian, follows the date of Western Easter“). Allerdings geht weder aus den Anträgen auf Beurlaubung vom 24. März 2019 (E-Mail) bzw. vom 25. März 2019 (Schreiben) noch aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. ebenso wenig wie aus dem Schreiben des Pastors hervor, dass die Antragstellerinnen selbst ein zwingendes religiöses Bedürfnis hegen, das orthodoxe Osterfest zu feiern. So führt die Antragstellerin zu 2. zwar in ihren Beurlaubungsanträgen aus, dass Ostern „für uns Orthodoxe“ „anders“ bzw. „in einem anderen zeitlichen Rahmen“ verlaufe. Zudem versichert sie an Eides statt, dass „die orthodoxen Christen“ das Osterfest am 28. April 2019 feiern und dass sie und die Antragstellerin zu 1. die Heilige Woche in Kalifornien zelebrieren werden. Dass sich dieses Vorhaben aus einem religiösen Bekenntnis speist und die Antragstellerinnen die Begehung der Feierlichkeiten persönlich als religiöse Pflicht empfinden, geht daraus indes gerade nicht hervor. Auch das Schreiben des Pastors verhält sich hierzu nicht. Er macht insbesondere keine Angaben dazu, weshalb aus seiner Sicht im Falle der Antragstellerinnen ein persönliches Bedürfnis besteht, an den Osterfeierlichkeiten teilzunehmen – etwa, weil sie möglicherweise bereits in der Vergangenheit regelmäßig dort das orthodoxe Osterfest gefeiert hätten. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Antragstellerinnen ein religiös gespeistes Bedürfnis verspüren, als gläubige orthodoxe Christinnen die Heilige Woche und das Osterfest zu feiern, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass sie dieses Bedürfnis zwingend in der „Protection of the Holy Virgin Orthodox Church“ in Santa Rosa, Kalifornien, ausüben müssen. Die Antragstellerin zu 2. bezeichnet sich selbst und die Antragstellerin zu 1. in ihrem Beurlaubungsantrag vom 25. März 2019 als Angehörige des russisch-orthodoxen Glaubens. Aus ihrem Vortrag folgt indes zunächst keine Regel für orthodoxe Christen oder speziell für russisch-orthodoxe Christen, die Osterfeierlichkeiten an einem bestimmten Ort, beispielsweise am Ort der Taufe und / oder in der so genannten „Heimatgemeinde“ zu begehen. Eine Ortsgebundenheit der Feierlichkeiten wie etwa bei der muslimischen Pilgerfahrt Haddsch nach Mekka drängt sich auch nicht auf. Zudem lässt das Vorbringen der Antragstellerinnen auch nicht erkennen, dass für sie, die sich als russisch-orthodoxe Christinnen bezeichnen, persönlich ein zwingender religiöser Grund besteht, die Osterfeierlichkeiten in ihrer Heimatgemeinde in Santa Rosa zu begehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerinnen dort ihren Zweitwohnsitz haben, in den letzten Jahren offenbar im Jahresrhythmus ihren Wohnsitz zwischen Santa Rosa/USA und Deutschland gewechselt haben und ab dem kommenden Schuljahr 2019/2020 wieder einen Aufenthalt in den USA anstreben. Denn die Antragstellerinnen haben sich ebenso regelmäßig in Deutschland aufgehalten – die Antragstellerin zu 2. hat nach dem unbestrittenem Vortrag hier die ersten drei Schuljahre sowie die fünfte Klasse besucht und absolviert derzeit die siebte Klasse –, so dass bei dem unterstellten religiösen Selbstverständnis davon auszugehen ist, dass sie einen engen Kontakt zu einer der hiesigen orthodoxen Gemeinden haben und das Osterfest dort begehen können. Dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners haben die Antragstellerinnen auch nicht widersprochen. Dass es in Berlin zahlreiche orthodoxe Gemeinden gibt, darunter mindestens sieben von russisch-orthodoxer Prägung, lässt sich im Übrigen dem öffentlichen Internetauftritt des Projektes „Orthodoxie in Deutschland“ entnehmen, das nach seiner Selbstbeschreibung eine private Initiative ist, die versucht, „einen Überblick über die Orthodoxe Kirche in Deutschland zu schaffen.“ (vgl. http://www.orthodoxie-in-deutschland.de/oid_projekt.html, abgerufen am 26. April 2019). Darüber ist beispielsweise die russisch-orthodoxe Kirche S... ausfindig zu machen, in der ausweislich ihres öffentlichen Internetauftritts am 28. April 2019 um 17:00 Uhr der Ostergottesdienst gefeiert wird (vgl. http://www.pokrov.de/de/?page_id=97, abgerufen am 26. April 2019). Schließlich ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gemeinde der Antragstellerinnen in Santa Rosa eine ganz spezielle religiöse Prägung aufweist - was sich etwa an bestimmten Glaubenspraktiken und / oder -inhalten zeigen könnte -, auf die die Antragstellerinnen nach ihrem religiösen Selbstverständnis zur Feier des Osterfestes angewiesen wären. Hierzu tragen die Antragstellerinnen nichts vor. Abgesehen davon ist die Gemeinde in Santa Rosa ihrem öffentlichen Internetauftritt zufolge (https://oca.org/parishes/oca-we-stsphv, abgerufen am 26. April 2019) ein „Mikrokosmos“ der Orthodoxie in Amerika, der dadurch geprägt ist, dass die Gemeindemitglieder unterschiedlicher traditioneller Herkunft – griechisch, arabisch, rumänisch, serbisch, mazedonisch, eritreisch und sonst amerikanisch – sind („The parish today is a microcosm of Orthodoxy in America, with her members coming from many different ethnic traditions: Greek, Arabic, Romanian, Serbian, Macedonian, Eritrean, and Americans from all walks of life.“). Das spricht nach dem Verständnis des Gerichts nicht dafür, dass die Gemeinde derart spezifisch geprägt ist, dass die Antragstellerinnen das orthodoxe Osterfest nach ihrem religiösen Selbstverständnis nur dort feiern könnten. Nach alldem ist nach summarischer Prüfung eine Beurlaubung der Antragstellerin zu 2. vom Schulbesuch am 29. und am 30. April 2019 zwecks Teilnahme am orthodoxen Osterfest in der Gemeinde in Santa Rosa, Kalifornien, nicht aus religiösen Gründen erforderlich, so dass kein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG vorliegt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Schulleiter die beantragte Beurlaubung auch deshalb versagt haben mag, weil die Antragstellerin zu 2. „erhebliche Schwierigkeiten in der Klassengemeinschaft“ habe und die Antragstellerinnen diesen Umstand und dessen Relevanz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes in Frage stellen (vgl. zur Versagung der Beurlaubung aus pädagogischen Gründen: Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2018, a.a.O. Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.