Urteil
1 A 275/10
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG greift.
• Der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
• Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung nach Art. 8 EMRK sind u.a. Schwere der Straftaten, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit den Taten und familiäre Bindungen zu berücksichtigen; intensive und fortgesetzte Gewaltdelikte können die Ausweisung rechtfertigen.
• Ein örtlicher Zuständigkeitsfehler der Behörde führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG).
• Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 oder § 34/35 AufenthG besteht nicht, wenn die Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine abschiebungsrechtlichen Hindernisse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen mehrfacher Gewaltdelikte trotz inländischer Verwurzelung (§53 Nr.1, §56 AufenthG) • Eine Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG greift. • Der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung nach Art. 8 EMRK sind u.a. Schwere der Straftaten, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit den Taten und familiäre Bindungen zu berücksichtigen; intensive und fortgesetzte Gewaltdelikte können die Ausweisung rechtfertigen. • Ein örtlicher Zuständigkeitsfehler der Behörde führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG). • Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 oder § 34/35 AufenthG besteht nicht, wenn die Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine abschiebungsrechtlichen Hindernisse vorliegen. Der Kläger, 1990 im Iran geboren, kam als Kind 2000 nach Deutschland; seine Mutter erhielt ausländerschutzrechtlich Abschiebungshindernisse, der Kläger erhielt 2005 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Er war wiederholt straffällig, u.a. gemeinschaftlicher Raub und gefährliche Körperverletzung; kumuliert ergab dies eine rechtskräftige Jugendstrafe von insgesamt drei Jahren und neun Monaten; seit Januar 2008 befindet er sich in Haft. Der Beklagte lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und ordnete die unbefristete Ausweisung in den Iran an. Der Kläger rügte fehlende Zuständigkeit, berief sich auf Ausweisungsschutz (§56 AufenthG), nationale und menschenrechtliche Bindungen (Art.6 GG, Art.8 EMRK), die Erkrankung der Mutter und positive Haftentwicklung und begehrte Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels. Das Gericht hat die Klage zulässig, aber unbegründet entschieden. • Zuständigkeit: Selbst wenn örtliche Zuständigkeitsregeln verletzt wären, führt dies nicht zur Aufhebung, wenn die Rechtslage in der Sache eine andere Entscheidung ausschließt (§46 VwVfG). • Anwendbare Normen: §53 Nr.1 AufenthG (Ausweisung bei Verurteilung zu Jugendstrafe ≥ 3 Jahre), §56 AufenthG (besonderer Ausweisungsschutz), §55 Abs.3 AufenthG/AsylVfG (Anrechnung rechtmäßiger Aufenthaltzeiten), Art.6 GG, Art.8 EMRK, §25 Abs.5 AufenthG (Ermessens- und Anspruchsfragen bei vollziehbarer Ausreisepflicht). • Kein besonderer Ausweisungsschutz nach §56 Abs.1 S.1 Nr.2: Voraussetzungen (Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt) lagen nicht vor, weil der rechtmäßige Aufenthalt erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 03.03.2005 zu rechnen ist und durch Ablehnung der Verlängerung beendet worden ist; eine beantragte Aufenthaltserlaubnis ersetzt keinen Bestandstitel. • Verhältnismäßigkeit/Art.8 EMRK und Art.6 GG: Abwägung der schwerwiegenden individuellen Bindungen gegen das erhebliche öffentliche Interesse. Trotz ausgeprägter Verwurzelung (Anreise als Kind, familiäre Kontakte, Deutschkenntnisse) überwiegen die sehr gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit aufgrund der Vielzahl und Schwere der Gewaltdelikte sowie der Prognose einer weiterhin erhöhten Gefährdung. • Kriminelle Entwicklung und Prognose: Umfangreiche, wiederholte Gewaltdelikte, teils mit lebensgefährlichen Folgen; Erziehungs- und Förderpläne und Vollzugsakten zeigen keine ausreichende Bereitschaft zur dauerhaften Änderung des Gewaltniveaus und wiederholte Auffälligkeiten (auch Drogenkonsum, Disziplinprobleme). Diese Umstände tragen maßgeblich zur Rechtfertigung der Ausweisung bei. • Keine Ermessensfehler bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis: §11 AufenthG und §25 Abs.5 AufenthG schließen Erteilung/Verlängerung trotz Ausweisung aus, da keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse eine Rückkehr in den Iran zumutbar machen und keine abschiebungsrechtlichen Verbote vorliegen; das Bundesamt hatte bereits 2002 keine Abschiebungshindernisse für den Kläger festgestellt, sodass kein rechtliches Hindernis ersichtlich ist. • Unbefristete Ausweisung ist nicht unverhältnismäßig allein wegen der Unbefristetheit, da nach §§ AufenthG die damit verbundenen Verbote auf Antrag regelmäßig befristet werden können und die materielle Abwägung die Maßnahme rechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers auf Grundlage des §53 Nr.1 AufenthG ist rechtmäßig, da er wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von insgesamt mehr als drei Jahren verurteilt wurde und kein besonderer Ausweisungsschutz nach §56 AufenthG greift. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art.8 EMRK und Art.6 GG ergibt, dass die sehr gewichtigen Gründe des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet überwiegen, zumal die Straftaten in Anzahl und Schwere sowie das Verhalten während Haft und Vollzug eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen. Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weil die Voraussetzungen des §25 Abs.5 und der Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind und keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe eine Rückkehr in den Iran unmöglich machen.