Beschluss
3 L 47.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0503.3L47.19A.00
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Leitsätze
1. Erhebt ein Antragsteller Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) und lässt die einwöchige Frist nach Absatz 2 Satz 1 für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO verstreichen, ist ein nachfolgender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nicht statthaft, § 123 Abs. 5 VwGO.(Rn.15)
2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Ablauf der Antragsfrist ändert.(Rn.18)
3. Ob das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise einen Rückgriff auf die Rechtsschutzform des § 123 Abs. 1 VwGO gebietet, ist im konkreten Einzelfall danach zu beurteilen, ob schwerwiegende und unumkehrbare Nachteile für den Betroffenen abzuwenden sind.(Rn.18)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt ein Antragsteller Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) und lässt die einwöchige Frist nach Absatz 2 Satz 1 für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO verstreichen, ist ein nachfolgender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nicht statthaft, § 123 Abs. 5 VwGO.(Rn.15) 2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Ablauf der Antragsfrist ändert.(Rn.18) 3. Ob das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise einen Rückgriff auf die Rechtsschutzform des § 123 Abs. 1 VwGO gebietet, ist im konkreten Einzelfall danach zu beurteilen, ob schwerwiegende und unumkehrbare Nachteile für den Betroffenen abzuwenden sind.(Rn.18) Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... werden abgelehnt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre angeordnete Abschiebung nach Österreich. Der Antragsteller zu 1., seine Ehefrau – die Antragstellerin zu 2. –, ihr volljähriger Sohn – der Antragsteller zu 3. – und ihre minderjährigen Kinder – die Antragsteller zu 4. und 5. – sind iranischer Staatsangehörigkeit und arabischer Volkszugehörigkeit. Am 15. November 2015 reisten sie nach eigenen Angaben aus dem Iran und über die so genannte Balkan-Route nach Österreich. Dort stellten am 13. Januar 2016 Asylanträge (vgl. EURODAC-Auskunft, Bl. 75 des Bundesamtsvorgangs des Antragstellers zu 1., Bl. 2 des Bundesamtsvorgangs der Antragstellerin zu 2., Bl. 2 des Bundesamtsvorgangs des Antragstellers zu 3.). Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 19. Oktober 2016 abgelehnt, die am 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Mandatsbescheide der Republik Österreich, Bl. 111 f., 128 f., 145 f., 161 f. und 178 f. des Bundesamtvorgangs des Antragstellers zu 1.). Die Antragsteller reisten in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten dort am 19. Juli 2018 Asylanträge. Die Antragsteller zu 1. und 2. wurden jeweils zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 19. Juli 2018 und zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge am 31. Juli 2018 persönlich angehört. Am 27. Juli 2018 gaben die österreichischen Behörden den zwei Tage zuvor an sie gerichteten Wiederaufnahmegesuchen statt (Bl. 260 f. und 263 f. des Bundesamtsvorgangs des Antragstellers zu 1.). Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Österreich an. Hiergegen haben die Antragsteller am 7. August 2018 Klage erhoben (VG 3 K 408.18 A). Im Oktober 2018 teilte die E... Kirchengemeinde ... dem Bundesamt schriftlich mit, dass die Antragsteller sich nunmehr dort im Kirchenasyl befänden. Im November 2018 reichte die... Kirche B...ein Härtefalldossier beim Bundesamt ein. Das Bundesamt lehnte die darin beantragte Ausübung des Selbsteintrittsrechts Ende November 2018 ab. Die Gemeinde teilte dem Bundesamt daraufhin mit, dass das Kirchenasyl dennoch fortgeführt werde. Anfang Dezember 2018 informierte das Bundesamt die österreichischen Behörden, dass eine Überstellung aufgrund von Flüchtigkeit der Antragsteller derzeit nicht möglich sei. Aus diesem Grund verlängere sich die Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate. Am 30. Januar 2019 haben die Antragsteller das Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie sind der Auffassung, die Überstellungsfrist habe sich nicht verlängert, da der Antragsgegnerin ihr Aufenthaltsort jederzeit bekannt gewesen sei und sie auf die Überstellung bewusst verzichtet habe. Sie beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, ihre Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 3 K 408.18 A zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG –). Das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat keinen Erfolg. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sind bereits unzulässig. Denn statthafte Antragsart ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO muss ein Antragsteller grundsätzlich nach dem spezielleren § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben ist, vorläufiger Rechtsschutz also gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt gesucht wird (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018 § 123 Rn. 28). Die Klagen im Hauptsacheverfahren VG 3 K 408.18 A, über die noch nicht entschieden ist, richten sich gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Österreich nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO −. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und die angegriffene Abschiebungsanordnung stellen ebenso wie die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen – letztere als so genannte regelnde Feststellung – belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – dar (vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2017 – AN 14 E 17.51100 –, juris Rn. 15). Hiergegen ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache bei Abschiebungsanordnung vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, juris Rn. 22; zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2018 – VG 3 L 255.18 A −, juris Rn. 12). Eine Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG kommt nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben davon abgesehen, ihre Klagen mit einem vorläufigen Rechtsschutzbegehren zu verbinden. Zwischenzeitlich ist die einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG abgelaufen. Dieses Ergebnis ist auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland – GG – unbedenklich (so bereits VG Berlin, Beschlüsse vom 16. August 2018 – VG 3 L 364.18 A − und vom 6. Juli 2018 – VG 33 L 331.18 A –, juris Rn. 4; vgl. auch VG München, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 – M 9 E 16.50528 –, juris Rn. 11 und vom 18. Dezember 2015 – M 3 S 15.50870 –, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2017 – AN 14 E 17.51100 –, juris Rn. 16; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 8. April 2019 – VG 34 L 495.18 A, vom 22. März 2019 – VG 31 L 51.19 A –, vom 13. Februar 2019 – VG 25 L 83.19 A – und vom 6. April 2018 – VG 9 L 60.18 A – ; VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 6 L 1996/17.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 12 L 1664/17.A −, juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2015 – 22 L 4001/15.A –, juris Rn. 4 f.; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 21. Aufl. 2018, § 34a Rn. 33b). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass auch im Eilrechtsschutz eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksame gerichtliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolgt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden, und dass der Rechtsschutzsuchende nicht generell darauf verwiesen wird, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris Rn. 12 f. m.w.N., st. Rspr.; VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 6 L 1996/17.A –, a.a.O. Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., § 123 Rn. 6). Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der belastenden Maßnahme mehr erreichen kann (vgl. zum asylrechtlichen Eilrechtsschutz BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 13). Dabei muss sich das Gericht von rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im Einzelfall eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 23). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die behördliche Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 25. September 1986 – 2 BvR 744/86 –, juris Rn. 1; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., § 123 Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben entsteht im konkreten Fall auch bei Annahme der Unzulässigkeit der Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend keine mit Artikel 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke, selbst wenn die nunmehr gestellten Anträge auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung gestützt werden, die – wie hier der vermeintliche Ablauf der Überstellungsfrist – innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG noch nicht vorlagen. Zwar kann Art. 19 Abs. 4 GG im Einzelfall dazu führen, dass trotz der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der §§ 80, 80a VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen hat, wenn der gebotene effektive Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. August 1995 – 4 UE 632/95 –, juris Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O., § 123 Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz steht einer näheren Ausgestaltung des Rechtschutzsystems nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG entbindet den Rechtsschutzsuchenden also nicht davon, sich innerhalb des vorgesehenen Rechtsschutzsystems zu bewegen, sofern ihm dies möglich ist. Dies gilt etwa für die Einhaltung von Antrags- und Klagefristen und weiterer Zulässigkeitserfordernisse, die der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. So sind insbesondere im Asylrecht strenge Regeln zu Beschleunigungszwecken vorgesehen – wie etwa die zwei- oder sogar nur einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG oder die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG – und sind diese generell als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anerkannt. Ebenso hat der Gesetzgeber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung an das Erfordernis der Wahrung einer einwöchigen Antragsfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geknüpft. Dieser in der Form der Anordnung des Suspensiveffektes ihrer Klage grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit haben sich die Antragsteller durch Verzicht auf einen Eilantrag freiwillig begeben und die Streitfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist damit in das Hauptsacheverfahren verlagert. In diesem Verfahren sind nach § 77 Abs. 1 AsylG Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des Bescheides zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Es hätte der gesetzlichen Systematik entsprochen, mit Klageerhebung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und veränderte Umstände gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; Änderungen der Sach- und Rechtslage können also berücksichtigt werden (vgl. dazu VG München, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – M 3 S 15.50870 –, a.a.O. Rn. 18). Verzichtet ein Antragsteller bewusst auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – wenn nicht im Einzelfall unzumutbare Nachteile eintreten – kein Raum. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, eine rasche Klärung über die Durchführung oder Aussetzung der angeordneten Abschiebung herbeizuführen, umgangen. Dabei wäre den Antragstellern die gesetzlich vorgesehene Folge der Stellung von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wonach die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unterbrochen und im Fall der Ablehnung dieser Anträge neu in Gang gesetzt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris Rn. 11 f.), zumutbar gewesen. Die Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG sieht einen Abschiebungsschutz gerade nur im Falle rechtzeitiger Antragsstellung und bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag vor. Da der Rechtsschutzanspruch sich auch wesentlich nach der auferlegten Belastung des Betroffenen und der Umkehrbarkeit der angegriffenen Maßnahme richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1986 – 2 BvR 744/86 –, a.a.O. Rn. 1) ist weiterhin zu beachten, dass es um die Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat geht, von dem nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu erwarten ist und aus dem im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache auch die Möglichkeit einer Rücküberstellung bestehen dürfte. Wenn – wie hier – keine zusätzlichen Umstände erkennbar sind, aus denen sich unzumutbare Nachteile im Einzelfall ergeben, verstößt es nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, die Antragsteller auf die vorgesehenen Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen zu verweisen. Dies gilt hier umso mehr, als das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit in das Verfahren eingeführtem Schreiben vom 25. April 2019 mitgeteilt hat, dass nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abschiebungen aus dem Kirchenasyl – mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen Fällen – unterbleiben. Die Belastung der Antragsteller durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren beschränkt sich dementsprechend darauf, einstweilen im Kirchenasyl verbleiben zu müssen. Im Übrigen hätte die Regelungssystematik die Möglichkeit für die Antragsteller eröffnet, zunächst von einer Klage in der Hauptsache abzusehen und bei Bestandskraft des angegriffenen Bescheides beim Bundesamt in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zur Geltendmachung der nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die sich nach Ablauf der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ergeben hat, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen. Zur Sicherung eines solchen Anspruchs wären dann Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, ohne dass die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO dem entgegenstünde (vgl. dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2019 – VG 32 L 13.19 A –, jeweils vom 13. Februar 2019 – VG 37 L 159.19 A – und – VG 9 L 823.18 A – und vom 17. April 2019 – VG 34 L 118.19 A –). Die Rechtsprechung der Kammer zu dieser Regelungssystematik ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus dem Verfahren VG 3 L 255.18 A (Beschluss vom 13. Juni 2018 – VG 3 L 255.18 A −, a.a.O.) bekannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren sind abzulehnen. Aus den vorstehenden Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.