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Beschluss

1 BvR 3106/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Weitergabe von Akteninhalten aus einem schwebenden familiengerichtlichen Verfahren an eine nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde stellt nicht generell eine nicht überprüfbare richterliche Rechtsprechungshandlung dar. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten aus laufenden Verfahren; die Prozessordnungen sind so auszulegen, dass ein gerichtlicher Rechtsweg zur Überprüfung eröffnet werden kann, wenn dadurch nicht unendliche Rechtswege erzeugt werden. • Die Weitergabe höchstpersönlicher Daten an Dritte oder Dienstbehörden verlangt eine gesetzliche Grundlage und eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen Weitergabe von Akteninhalten aus schwebendem Verfahren (Art.19 IV GG) • Die Weitergabe von Akteninhalten aus einem schwebenden familiengerichtlichen Verfahren an eine nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde stellt nicht generell eine nicht überprüfbare richterliche Rechtsprechungshandlung dar. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz gegen die Übermittlung personenbezogener Daten aus laufenden Verfahren; die Prozessordnungen sind so auszulegen, dass ein gerichtlicher Rechtsweg zur Überprüfung eröffnet werden kann, wenn dadurch nicht unendliche Rechtswege erzeugt werden. • Die Weitergabe höchstpersönlicher Daten an Dritte oder Dienstbehörden verlangt eine gesetzliche Grundlage und eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ein Beamter (Beschwerdeführer) war in einem familiengerichtlichen Vaterschaftsstreit in ein schwebendes Verfahren verwickelt, in dessen Verlauf das Oberlandesgericht in einem Beschluss auf Umstände hinwies, die den Beschwerdeführer belasteten. Die Dienstbehörde erfuhr hiervon aus Presseberichten und bat das zuständige Amtsgericht um Auskunft. Der Amtsrichter sandte daraufhin Kopien des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an die Dienstbehörde; eine Anhörung des Beschwerdeführers unterblieb. Dieser beantragte beim Oberlandesgericht die Feststellung, die Weitergabe sei rechtswidrig. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab mit der Begründung, die Auskunftserteilung sei spruchrichterliche Tätigkeit und nicht durch den Rechtsweg der Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und seiner Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und legte Verfassungsbeschwerde ein. • Anwendbare Grundrechte: Schutz der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. • Abgrenzung Rechtsprechung vs. Verwaltung: Nicht jede aus einem laufenden Verfahren stammende Auskunft ist Rechtsprechung; entscheidend ist die sachliche Tätigkeit. Die Weitergabe von Akteninhalten auf Ersuchen einer Behörde dient der Erfüllung behördlicher Aufgaben und ist in der Regel Verwaltungstätigkeit, sodass Art. 19 Abs. 4 GG greift. • Prozessrechtliche Auslegungspflicht: Prozessordnungen und das EGGVG sind so auszulegen, dass effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, die den Rechtsweg bei Datenübermittlungen aus schwebenden Verfahren an Behörden ausschließt, schränkt den effektiven Rechtsschutz unzulässig ein. • Verwertungs- und Nachgelagerter Rechtsschutz: Ein späteres Disziplinarverfahren mit der Möglichkeit, ein Verwertungsverbot geltend zu machen, ersetzt nicht den sofortigen Schutzinteresse gegen die Kenntnisnahme höchstpersönlicher Daten durch die Dienstbehörde; dies rechtfertigt nicht den Ausschluss des vorzeitigen gerichtlichen Prüfungswegs. • Gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit: Die Übermittlung personenbezogener, intimster Daten an Dienstbehörden bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Abwägung. Das Oberlandesgericht hätte die Rechtsgrundlage prüfen und verfassungsrechtliche Maßstäbe beachten müssen. • Folgen der Grundrechtsverletzung: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verschloss dem Beschwerdeführer den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und verletzte sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung; somit war die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt, hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache zur materiellen Überprüfung zurück. Es stellte fest, dass die Übersendung des Beschlusses an die Dienstbehörde nicht pauschal der Unanfechtbarkeit richterlicher Rechtsprechung unterfällt und der Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beanspruchen kann. Das Oberlandesgericht hatte verkannt, dass Prozessrecht und EGGVG so auszulegen sind, dass eine gerichtliche Überprüfung von Datenübermittlungen aus schwebenden Verfahren an Behörden möglich sein muss, insbesondere zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren verurteilt. Bei Rückverweisung hat das Oberlandesgericht die Rechtsgrundlage der Übermittlung und die verfassungsrechtliche Abwägung zu prüfen; ein Erfolg des Beschwerdeführers dort ist nicht von vornherein ausgeschlossen.