Beschluss
3 L 163/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0626.VG3L163.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung von Online-Unterricht gegenüber seiner Tochter. Er ist Vater von A..., die Schülerin einer vierten Klasse der G... in Berlin-L... (nachfolgend: Grundschule) ist. Zum 17. März 2020 wurden zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus die Berliner Schulen geschlossen und ab dem 4. Mai 2020 zunächst für einzelne, später alle Jahrgangsstufen bei eingeschränktem Präsenzbetrieb wieder geöffnet. Im Verlauf des März 2020 informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Schulleitungen der allgemeinbildenden Schulen des Landes Berlin über verschiedene „Online-Lernangebote“. In der Klasse von A...wurden sodann Aufgaben auf Wochenplänen, zum Teil auch Arbeitsblätter mit Erläuterungen und Ergebnissen per EMail übersandt. Bei Bedarf lagen alle Materialien auch im Schulfoyer zur Abholung aus. Es bestand ferner die Möglichkeit, die Klassenlehrerin per EMail zu kontaktieren. Allen Kindern der Schule wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, über ein eigenes Pass-Word das webbasierte Programm für Schulen „Antolin“ zur Leseförderung zu nutzen. In der Klasse wurden auf Bitten mehrerer Eltern ferner wiederholt über das Videotelefonie-Programm Skype des amerikanischen Technologieunternehmens Microsoft einzelne Aufgaben des Wochenplanes vertiefend erläutert, Fragen beantwortet und Ergebnisse verglichen. Diese Form der Unterrichtung wurde auch fortgesetzt, nachdem die Leitung der Grundschule am 23. April 2020 in Umsetzung einer Empfehlung der Senatsverwaltung vom 16. März 2020 einen Informationsbrief an die Eltern versandte, mit welcher sie diese um Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Nutzung der Videotelefonie-Programme „Jitsi“ und „Webex“ bat. Der Antragsteller monierte gegenüber der Grundschule, es fehle an einem übergreifenden Konzept für die Erteilung von Online-Unterricht mit Blick auf die Dauer, Pausen und die Möglichkeiten der Interaktion zwischen Schülern und Lehrerin. Gegen das verwendete Programm Skype bestünden erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, da es nicht den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen des Landes Berlin an Online-Plattformen gerecht werde. Außerdem bestehe für Kinder in der Notbetreuung keinerlei Möglichkeit, an dieser Form des Unterrichts teilzunehmen. Die Schulleitung untersagte den Gebrauch der Plattform Skype und weiterer Videotelefonie-Programme zunächst nicht. Der Antragsteller hat am 26. April 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Online-Unterricht in der Klasse 4...der Grundschule zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Teilnahme an der Videotelefonie sei freiwillig und daher bereits nicht geeignet, den Antragsteller oder seine Tochter in ihren Rechten zu verletzen. Skype werde bereits seit dem 14. Mai 2020 von der Klassenlehrerin nicht mehr genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch beruht dabei auf dem materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz; ein Anordnungsgrund besteht, wenn ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch im Verfahren nach § 123 VwGO ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis Zulässigkeitsvoraussetzung. Es muss nach dem Vorbringen des Antragstellers zumindest möglich erscheinen, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (ständige und zutreffende Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 123, Rn. 69, mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Maßstäben ist der wörtlich verstandene Antrag bereits unzulässig. Es bedarf keiner gerichtlichen Anordnung gegenüber der Schule, es zu unterlassen, A...die Teilnahme an Onlineunterricht mittels Videotelefonie anzubieten. Denn dieses Angebot ist freiwillig. Die Nichtteilnahme an den Videotelefonaten bewirkt keine rechtlichen Nachteile, die im Wege einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung abzuwehren wären. Aus dem Schulverhältnis ihres Kindes und dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kann ferner den Eltern ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Erteilung von Unterricht nur für ihr eigenes Kind zustehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 1997 – 3 M 17/97 –, Rn. 59, juris). Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Rechte anderer Kinder etwa in der Notbetreuung rügt, kommt eine Verletzung seiner eigenen Rechte bzw. der seiner Tochter ersichtlich nicht in Betracht. Denn A...befand bzw. befindet sich nicht in der Notbetreuung der Grundschule. Der Antrag stellt sich insoweit als von der Rechtsordnung nicht vorgesehener Popularrechtsbehelf dar. Der Antrag hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nach dem Rechtsschutzziel (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend versteht, dass der Antragsteller namens und in Vertretung seiner Tochter A... die Durchführung von und Teilhabe an rechtskonform veranstaltetem Online-Unterricht begehrt. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen hier der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – in Betracht. Die Regelung des Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze. Nach der einfachgesetzlichen Ausprägung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) hat jeder junge Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2020 – VG 3 L 167/20). Es besteht im Land Berlin trotz der Sars-CoV-2-Pandemie und damit einhergehender Einschränkungen des Präsenzschulbetriebes eine fortbestehende Schulpflicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2020 – VG 3 L 166/20). Als Kehrseite der Schulpflicht besteht die Verpflichtung der Schulen, den Schülern die Teilhabe an Angeboten im Rahmen des ihr obliegenden Bildungsauftrages diskriminierungsfrei und in rechtlich zulässiger Art und Weise zu ermöglichen. Dem genügt die Schule nicht, wenn die – auch nur freiwillige – Teilnahme einzelnen Schülern strukturell tatsächlich unmöglich oder rechtswidrig und deswegen nicht zumutbar wäre. Nach diesen Maßstäben verletzen die organisatorischen Maßnahmen der Grundschule am Königsgraben nicht den Anspruch von A...auf diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung. Die Grundschule...hat substantiiert dargelegt, wie sie den Schulbetrieb aufgrund der mit der SARS-CoV2-Pandemie verbundenen Einschränkungen gegenüber dem Normalbetrieb umorganisiert hat, wobei sie den heterogenen Lebensumständen der Schüler Rechnung zu tragen bemüht war. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass A...eine Teilnahme an den Videotelefonaten mit der Klassenlehrerin, die mindestens der Stärkung der Klassengemeinschaft dienen und damit im weiteren Sinne zum Bildungsangebot der Schule zählen, unmöglich oder unzumutbar wäre. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie dabei in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/8 = NJW 1984, 419, beck-online) verletzt würde. Der Antragsteller hat sich maßgeblich gegen die Verwendung des Programmes Skype gewendet, welches auch nach dem Dafürhalten der Berliner Datenschutzbeauftragten datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/ 2020-BlnBDI-Empfehlungen_Videokonferenzsysteme.pdf; www.tagesspiegel.de/berlin/ warnung-vor-teams-skype-und-zoom-berliner-datenschutzbeauftragte-legt-im-streit-mit-microsoft-nach/25858048.html, abgerufen jeweils am 22. Juni 2020). Ob diese Bedenken gerechtfertigt sind, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Denn nach den Angaben der Schulleitung der Grundschule a..., an denen das Gericht keinen Grund zu zweifeln hat, wird Skype seit dem 14. Mai 2020 nicht mehr für die Videotelefonie der Klasse 4c verwendet und soll auch in der Zukunft nicht mehr verwendet werden. Die Teilnahme an den Videotelefonaten erfordert damit nicht (mehr) die Verwendung eines möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässigen Programms. Der Antragsteller hat weder Tatsachen behauptet noch glaubhaft gemacht, dass die Verwendung der Programme Jitsi und Cisco Webex datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal Cisco Webex von diversen öffentlichen Einrichtungen für datenschutzrechtlich unbedenklich gehalten und verwendet wird (vgl. etwa TU Berlin, https://www.tu-berlin.de/asv/menue/ datenschutz/, Abruf am 24. Juni 2020; vgl. Datenschutzbeauftragter der Europäischen Union, https://ec.europa.eu/dpo-register/detail/DPR-EC-05006, Abruf am 24. Juni 2020). Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Teilnahme von A...etwa aufgrund fehlender technischer Geräte behauptet der Antragsteller nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.