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Protokoll

19 B 417/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0222.19B417.22.00
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Tenor

nicht vorhanden

Entscheidungsgründe
nicht vorhanden Der Berichterstatter teilt mit, dass der Senat über das Beschwerdeverfahren beraten hat und die nachfolgenden Ausführungen dem Beratungsergebnis entsprechen. Er sieht zunächst Veranlassung, entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO auf einen sachdienlichen Beschwerdeantrag hinzuwirken. Hierfür ist in erster Linie das tatsächliche Begehren des Antragstellers maßgeblich. Dieses hat bereits das Verwaltungsgericht entsprechend § 88 VwGO zutreffend sinngemäß dahin verstanden, dass er die einstweilige Verpflichtung des Landes NRW begehrt, dass das Gymnasium an der T. B. ihm und den gemeinsam mit ihm lernenden Mitschülern anstelle der derzeit genutzten Arbeits- und Kommunikationsplattform „Google Workspace for Education Plus“ (früher „G Suite for Education“) eine Arbeits- und Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt, die mit nationalem und europäischem Datenschutzrecht nachweislich übereinstimmt. Für die sachdienliche Antragstellung maßgeblich ist zudem, dass das Schulrecht weder einen Anspruch von Schülern und/oder ihren Eltern gegen die Schule auf Zurverfügungstellung einer digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattform noch eine darauf gerichtete gesetzliche Verpflichtung der Schulen oder des Landes enthält. Diese Verpflichtung trifft vielmehr ausschließlich die kommunalen Schulträger, hier also die am Verfahren nicht beteiligte Stadt E. . Nach § 79 SchulG NRW sind die Schulträger u. a. verpflichtet, „eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“ Die Hard- und Softwareausstattung von Schulen gehört danach zu den sog. äußeren Schulangelegenheiten, für welche die kommunalen Schulträger zuständig sind. In der Unterscheidung zwischen äußeren Schulangelegenheiten und inneren Schulangelegenheiten im Sinn des § 3 Abs. 1 SchulG NRW drückt sich die in ganz Deutschland historisch gewachsene Doppelverantwortung einerseits der Kommunen und andererseits des Staates für das Schulwesen aus (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 ‑ 6 AV 1.21 ‑, NWVBl. 2021, 419, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 ‑ 19 B 14/11 ‑, NWVBl. 2011, 270, juris, Rn. 5). Ausgehend von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung der kommunalen Schulträger haben Bund und Land im Rahmen ihrer Digitalisierungsstrategien zahlreiche Programme zur digitalen Ausstattung der Schulen und der Schüler mit Endgeräten aufgesetzt, um die Kommunen bei der digitalen Ausstattung der Schulen zu unterstützen (Gesetzentwurf der Landesregierung des 16. SchulRÄndG, LT-Drucksache 17/15911 vom 9. Dezember 2021, S. 3). Mit Rücksicht darauf erstrecken sich auch die seit dem 9. März 2022 bestehenden gesetzlichen Nutzungspflichten für Schüler und Lehrer nur auf Plattformen, welche der kommunale Schulträger „bereitstellt“ und welche die Schule nutzen „kann“ (§ 8 Abs. 2, § 65 Abs. 2 Nr. 6, § 120 Abs. 5 Satz 2, § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 des 16. SchulRÄndG vom 23. Februar 2022, GV. NRW. S. 249). Insbesondere hat der Gesetzgeber mit dem 16. SchulRÄndG klargestellt, dass die Schulkonferenz nach § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG NRW „nur in dem Rahmen entscheiden [kann], den der Schulträger bereitstellt. … Auf bisher existierende und bereits genutzte Systeme und Plattformen erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis nicht. Ein den Schulträger bindendes Initiativrecht hat die Schulkonferenz nicht.“ (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 72). Gegenüber der Auffassung des Petitionsausschusses, er nehme „zur Kenntnis, dass die Verantwortung hinsichtlich des Datenschutzes die Schulleitungen tragen“, weist der Senat darauf hin, dass diese Auffassung angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung der kommunalen Schulträger aus § 79 SchulG NRW zur Ausstattung der Schulen mit Hard- und Software, die „am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientiert“ ist, wenig nachvollziehbar war (Beschluss vom 5. März 2021, ähnlich das Verwaltungsgericht auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses: „liegt in der Kompetenz der Schulaufsichtsbehörde“). Der Berichterstatter unterbricht den Erörterungstermin um 14.41 Uhr, um der Antragstellerseite außerhalb des Sitzungssaals Gelegenheit zur internen Beratung über die Ausführungen und Vorschläge des Berichterstatters zur sachdienlichen Antragstellung zu geben. Nach Rückkehr setzt der Berichterstatter den Erörterungstermin um 14.47 Uhr fort. Auf Vorschlag des Berichterstatters fasst der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinen Beschwerdeantrag nunmehr klarstellend dahin, dass er beantragt, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihm und den gemeinsam mit ihm lernenden Mitschülern am Gymnasium an der T. B. keine digitale Arbeits- und Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, deren Vereinbarkeit mit nationalem und europäischem Datenschutzrecht nicht der kommunale Schulträger nachweislich überprüft und bestätigt hat. Vorgelesen und genehmigt. Zur Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Nutzung einer digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattform an einer Schule, soweit diese damit personenbezogene Schüler- und Lehrerdaten verarbeitet, die Grundrechte der Schüler und Lehrer auf informationelle Selbstbestimmung berührt und daher einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Davon geht auch der Landesgesetzgeber aus, weil er für den Schulbereich insoweit inzwischen bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche gesetzliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz einer digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattform geschaffen hat (§ 120 Abs. 5 Satz 2, § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, vgl. dazu Gesetzentwurf, a. a. O., S. 76 f.). Für den Antragsteller kommt darüber hinaus eine Verletzung des im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf schulische Bildung in Betracht, das gegenüber dem Staat in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG allen Kindern ein Recht auf gleiche, d. h. diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, insbesondere an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 ‑, BVerfGE 159, 355, juris, Rn. 44, 58 ff. (Bundesnotbremse II ‑ Schulschließungen); VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2020 ‑ 3 L 163/20 ‑, juris, Rn. 19). Angesichts der vom Antragsteller unwidersprochen geschilderten praktischen Nachteile bei Nichtbenutzung von Google Workspace for Education Plus hat der Senat keine Zweifel daran, dass Verletzungen dieser Grundrechte im vorliegenden Fall als möglich in Betracht zu ziehen sind (Ausschluss vom visuellen Austausch mit den Lehrkräften beim Distanzunterricht, Abruf von Hausaufgaben und Hochladen von Lösungen nur per (wohl unverschlüsselter) E-Mail, Ausschluss von digitalen Gruppenarbeiten der Klassenkameraden, Klassenbesprechungen usw.). Zum Anordnungsanspruch erörtert der Berichterstatter mit den Erschienenen, dass angesichts der Grundrechtsrelevanz auch schulrechtlich wohl weniger der Antragsteller einen konkreten Datenschutzverstoß darzulegen und zu beweisen haben dürfte, sondern umgekehrt der Staat, hier also vorrangig der kommunale Schulträger die Datenschutzkonformität einer von ihm bereitgestellten digitalen Arbeits- und Kommunikationsplattform zu gewährleisten und gegebenenfalls den betroffenen Schülern, Eltern und Lehrern auf fachkundiger Grundlage nachzuweisen hat. Nichts anderes kann im Ergebnis gelten, wenn ‑ wie hier ‑ die Schule unabhängig vom kommunalen Schulträger und möglicherweise aus eigenen, ihr für die inneren Schulangelegenheiten zustehenden Finanzmitteln eine digitale Arbeits- und Kommunikationsplattform beschafft hat. An einem derartigen Nachweis der Datenschutzkonformität fehlt es hier, weil der Schulleiter den mit Google konkret abgeschlossenen „Vertrag zur Auftragsbearbeitung“ und das „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ den Datenschutzbeauftragten der Stadt E. auch im Anschluss an die gemeinsame Besprechung vom 4. Juni 2020 bis heute nicht ersichtlich zur Prüfung vorgelegt hat (Anlagen K1b und K4 zur Klageschrift). Der Berichterstatter unterbreitet den Vertretern der Bezirksregierung den Vorschlag des Senats zur einvernehmlichen Einigung zur Beendigung von Eil- und Hauptsacheverfahren. Er unterbricht den Erörterungstermin um 15.15 Uhr erneut, um ihnen außerhalb des Sitzungssaals Gelegenheit zur internen Beratung über diesen Vorschlag zu geben. Nach Rückkehr setzt der Berichterstatter den Erörterungstermin um 15.25 Uhr fort. Auf Vorschlag des Berichterstatters erklärt die Vertreterin des Antragsgegners: Ich werde sicherstellen, dass das Gymnasium an der T. B. bis zum Ende der Osterferien 2023 dem Antragsteller und den gemeinsam mit ihm lernenden Mitschülern anstelle der derzeit genutzten und bislang datenschutzrechtlich ungeprüften Arbeits- und Kommunikationsplattform „Google Workspace for Education Plus“ (früher „G Suite for Education“) eine Arbeits- und Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt, deren Vereinbarkeit mit nationalem und europäischem Datenschutzrecht die Stadt E. als Schulträgerin nachweislich überprüft und bestätigt hat. Ich erkläre mein Einverständnis, die Kosten des Eilrechtsstreits 19 B 417/22 OVG NRW (4 L 149/22 VG Gelsenkirchen) in beiden Instanzen sowie die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens 4 K 695/22 VG Gelsenkirchen zu tragen. Ich erkläre den Eilrechtsstreit 19 B 417/22 OVG NRW (4 L 149/22 VG Gelsenkirchen) sowie das erstinstanzliche Klageverfahren 4 K 695/22 VG Gelsenkirchen jeweils für in der Hauptsache erledigt. Vorgelesen und genehmigt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt: Ich schließe mich der Erledigungserklärung in beiden genannten Verfahren an. Vorgelesen und genehmigt. Es ergeht der Beschluss: Das Eilverfahren wird eingestellt (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2022 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Berichterstatter gibt eine kurze Begründung für die Streitwertänderung. Das Protokoll ist durch Aufzeichnung auf Datenträger nach § 105 VwGO i. V. m. § 130b Satz 1, § 160a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO erstellt.