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Urteil

3 K 953.19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0929.VG3K953.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris Rn. 13 f.) zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 20. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheidtenors ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist für den Asylantrag des Klägers in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht (mehr) gegeben. Zwar dürfte Italien nach Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1, Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens ursprünglich zuständig gewesen sein. Denn der Kläger war mit einem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist und das Visum war im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 9. September 2019 in Deutschland noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hatte, bestanden nicht. Der Kläger hat aber nunmehr einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag durch die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 24/15 –, juris Rn. 20) darf der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat „einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen (unzuständigen) Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. Danach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines ‚refugee in orbit‘, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO).“ Nach diesem Maßstab (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A u.a. - juris Rn. 43 f.) kann die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Bestand haben. Denn die Aufnahmebereitschaft Italiens steht nicht nur nicht positiv fest. Vielmehr spricht in Anbetracht des vom Bundesamt im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Circular Letter“ des Italienischen Innenministeriums vom 16. Juli 2020 alles dafür, dass Italien eine (Wieder)Aufnahme von Asylsuchenden in allen Fällen ablehnt, in denen die ursprüngliche Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen ist und sich die Bundesrepublik Deutschland allein auf eine auf Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO gestützte Unterbrechung dieser Frist durch ihre allgemeine pandemiebedingte Aussetzungsentscheidung vom 3. April 2020 beruft. Zwar bezieht sich Italien in dem „Circular Letter“ allein und pauschal auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020 (2020/C 126/02, ABl. EU C 126/12) zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung im Zusammenhang mit COVID-19, wonach es keine Bestimmung der Dublin III-Verordnung erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regel des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Regelung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten eine Aussetzungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorsehen können und die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 25 f.) bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung eine unionsrechtliche Unterbrechung der Überstellungsfrist ermöglicht, nimmt Italien insoweit nicht vor. Auf die Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft der Begründung eines Mitgliedstaates für seine fehlende (Wieder)Aufnahmebereitschaft kommt es jedoch nicht an (die umstrittene Frage, ob die Aussetzungsentscheidung des Bundeamtes ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist, bejahend u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. September 2020 – VG 9 L 293/20 A – und vom 16. Juli 2020 – VG 28 L 203/20 A –; VG Münster, Beschluss vom 2. September 2020 – 10 L 704/20.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, juris; VG Minden, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 12 L 485/20.A – juris; dies verneinend u.a.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 – VG 33 L 273/20 A – und vom 13. Juli 2020 – VG 23 L 258/20 A –; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274 –, juris). Es spricht indes nichts dafür, dass Italien diesen Gesichtspunkt übersehen haben und nach Remonstration nunmehr doch zu einer (Wieder)Aufnahme des Klägers bereit sein könnte. Vielmehr heißt es bereits in der im Parallelverfahren VG 3 K 954.19 A in das Verfahren eingeführten Mitteilung des Bundesamtes vom 1. September 2020 gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe, dass „gesicherte Erkenntnisse“ darüber vorliegen, dass Italien die Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht teilt und Überstellungen nur innerhalb der ursprünglichen Überstellungsfrist akzeptiert. Hierzu fügt sich, dass die Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage auch keine Referenzfälle zu benennen vermochte, in denen nach dem 3. April 2020 noch Überstellungen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Italien hätten durchgeführt werden können. Auf eine nicht auszuschließende Änderung der Rechtsauffassung Italiens in einer unbestimmten Zukunft kommt es nicht an. Maßgeblich für die Aufnahmebereitschaft Italiens ist nach alledem allein, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO abgelaufen ist. Das ist der Fall. Das Bundesamt hat am 19. September 2019 fristgerecht nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin III-VO ein Übernahmegesuch an Italien gerichtet, welches unbeantwortet blieb. Die Überstellungsfrist begann somit am 20. November 2019 zu laufen und endete am 20. Mai 2020 (vgl. Art. 22 Abs. 7 und Art. 42 Dublin III-VO). Ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung hatte der Kläger nicht eingelegt, die Klage selbst entfaltete eine solche Wirkung nicht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Rechtswidrig ist weiter die in Ziffer 3 des Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Stellt sich nach Erlass der Abschiebungsanordnung heraus, dass die Abschiebung in den Drittstaat doch nicht möglich ist, hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung von Amts wegen aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, AsylG § 34a, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 10, juris). So verhält es sich in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Abschiebung in den (vermeintlich) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht möglich. Da die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages aufzuheben war und die Bundesrepublik über das Asylgesuch im nationalen Verfahren zu entscheiden haben wird, sind die zu Ziffern 2 und 4 verfügten Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen und (deklaratorisch) aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er erhielt gemeinsam mit seinem Vater, Kläger des Verfahrens VG 3 K 954.19 A, von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ein vom 18. August 2019 bis zum 7. September 2019 gültiges Schengenvisum und reiste am 28. August 2019 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 9. September 2019 suchte er dort förmlich um internationalen Schutz nach. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) richtete nach Prüfung der im Visa-Informationssystem der Schengenstaaten hinterlegten Daten und nach Anhörung des Klägers am 19. September 2019 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünfzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 28. November 2019 Klage erhoben. Mit Erklärung vom 3. April 2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Überstellung mit der Begründung aus, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise „derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Die Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Kläger trägt vor, mit dem 20. Mai 2020 sei die Überstellungsfrist abgelaufen. Jedenfalls bestehe aufgrund der Lebensbedingungen in Italien im Falle der Rücküberstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich Italiens nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen. Sie habe mit Erklärung vom 3. April 2020 aufgrund der europaweiten SARS-CoV-2-Pandemie die Überstellung des Klägers ausgesetzt. Beweggrund hierfür sei insbesondere der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen, hier des Klägers, sowie die Eindämmung der Pandemie insgesamt gewesen. Die Überstellungsfrist sei hierdurch unterbrochen worden, die ursprüngliche Überstellungsfrist daher noch nicht abgelaufen. Eine anders lautende Rechtsauffassung des Innenministerium Italiens, welche der Dublin-Unit des Bundesamtes mit einem – nicht auf den Kläger bezogenen, im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen – Rundbrief („Circular Letter“) vom 16. Juli 2020 mitgeteilt worden sei, ändere hieran nichts. Die Rechtsauffassung Italiens sei unzutreffend. Nach der gebotenen Klärung der Rechtsfrage, spätestens durch den Europäischen Gerichtshof, sei davon auszugehen, dass Italien den Kläger aufnehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den elektronischen Bundesamtsvorgang 7...-439 verwiesen.