OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 618/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1125.3L618.20.00
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der fünfzehnjährige Antragsteller ist Schüler des W... in B... (im Folgenden: Schule) und besucht dort die zehnte Klasse. An der Schule belegt er sowohl die allgemeinen Fächer seiner Schulklasse als auch die klassenübergreifend unterrichteten Fächer bzw. Kurse „Enrichment“, Spanisch und Musik. Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie entwickelte die Schule auf Grundlage des Musterhygieneplans Corona für die Berliner Schulen einen eigenen Infektionsschutz- und Hygieneplan. In seiner aktuellen Fassung vom 18. August 2020 sieht dieser neben anderen Hygieneregelungen ein dreistufiges Konzept für die Durchführung des Unterrichts vor, das sich in die Szenarien Regelunterricht (Präsenzunterricht), „Alternativszenario für das teilweise Lernen von zu Hause (A-/B-Wochenunterricht)“ sowie „kein Präsenzunterricht“ untergliedert. In dem Alternativszenario Wechselunterricht sollen die Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeweils zwei Gruppen aufgeteilt werden, die in zwei-wöchentlichem Wechsel Präsenzunterricht in der Schule erhalten. Daneben entwickelte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Anlehnung an die sog. „Corona-Ampel“ der Senatsverwaltung für Gesundheit einen nach den Herbstferien des Schuljahres 2020/21 in Kraft getretenen Corona-Stufenplan für die Primarschule, die weiterführenden Schulen und die beruflichen Schulen (im Folgenden: Corona-Stufenplan). Dieser fungiert als allgemeiner Orientierungsrahmen des schulischen Infektionsgeschehens und soll die an den betroffenen Schulen jeweils einzuleitenden Maßnahmen vorgeben. Hierzu erfolgt eine wöchentliche telefonische Abstimmung der regionalen Schulaufsicht mit dem Gesundheitsamt, in deren Folge das Gesundheitsamt über die farbliche Zuordnung einer konkreten Schule in die verschiedenen Stufen des Corona-Stufenplans (Regelunterricht, Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen, Unterricht im Alternativszenario) und weitere konkrete Maßnahmen entscheidet. Die Entscheidung des Gesundheitsamtes wird den konkret betroffenen Schulen durch die regionale Schulaufsicht mitgeteilt (vgl. www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/corona_stufenplan_fuer_berliner_schulen__senbjf.pdf/). Die Schule war zunächst in die Stufe „gelb“ des Corona-Stufenplans eingeordnet. Demnach galt mit Ausnahme des Unterrichts und der Durchführung der außerunterrichtlichen Förderung im Ganztag die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen der Schule. Im Kurssystem der Oberstufe wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überdies auch auf den Unterricht erstreckt. Weiter sollte, wo immer es möglich ist, der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außer im Unterricht und in der ergänzenden Förderung und Betreuung. Die Klassenverbände/Lerngruppen sollten sich zudem, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppe zusammenbleiben. Ende Oktober wandten sich die Eltern des Antragstellers per E-Mail an die Schule und teilten mit, dass der Antragsteller und seine Familie durch diese Präventionsmaßnahmen ihrer Ansicht nach nicht ausreichend geschützt seien. Der Antragsteller befinde sich im Laufe der Woche ohne Mindestabstand und ohne allgemeines Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seiner Klasse, in den beiden Wahlfächern Spanisch und Musik sowie im Enrichment-Projekt gemeinsam mit insgesamt etwa 70 bis 80 verschiedenen Mitschülerinnen und Mitschülern über viele Stunden im Unterricht. Die Eltern des Antragstellers baten deshalb um kurzfristige Befreiung des Antragstellers vom Unterricht bis zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen. Die Schule antwortete hierauf, dass eine Befreiung des Antragstellers von der Schulpflicht nicht möglich sei und seine Abwesenheit mangels Krankheit oder ärztlichen Attests als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde. Den Elternvertreterinnen und -vertretern teilte die Schule mit, dass die Einstufung der Schule in die Stufe „gelb“ des Corona-Stufenplans vorerst beibehalten werde. Der Antragsteller hat am 30. Oktober 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem ursprünglichen Begehren, in der Jahrgangsstufe 10 seiner Schule angemessene Präventionsmaßnahmen zu treffen, und zwar in Gestalt näher bezeichneter organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m, „alternativ“ in Gestalt der Anordnung der Verwendung eines Mund-Nase-Schutzes, jeweils auch während des Unterrichts und der schulischen Veranstaltungen. Er ist der Ansicht, das Unterlassen zusätzlicher Präventionsmaßnahmen durch die Schule verletze ihn in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit und Bildungsteilhabe. Es sei angesichts der steigenden Infektionszahlen nicht zu rechtfertigen, dass im Unterricht der zehnten Jahrgangsstufe auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werde. Ihm sei es nicht zumutbar, sich und seine Familie dem durch das Unterbleiben weitergehender Schutzmaßnahmen erhöhten Infektionsrisiko in der Schule auszusetzen. Am 9. November 2020 wurde die Einstufung der Schule im Corona-Stufenplan von der Stufe „gelb“ auf die Stufe „orange“ geändert mit der Folge, dass nunmehr auch in der Jahrgangsstufe 10 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Unterrichts und der schulischen Veranstaltungen gilt. Der Antragsteller beantragt hierauf nunmehr (wörtlich), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leitung des W..., B..., anzuweisen, zur Vermeidung einer Covid-19-Infektion des Antragstellers innerhalb der 10. Jahrgangsstufe des W... und einer zur Isolierung oder Quarantäne des Antragstellers führenden Covid-19-Infektion in der 10. Jahrgangsstufe des W... die dem Infektionsgeschehen angemessene Präventionsmaßnahme zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auch während des Unterrichts und zur Vermeidung zusätzlicher physischer Sozialkontakte außerhalb des festen Klassenverbandes unverzüglich umzusetzen, so wie es unter 6. b) im Infektionsschutz- und Hygieneplan des W... vom 18. August 2020 als sog. Wechselmodell bzw. A-/B-Wochenunterricht und im Corona-Stufenplan des Antragsgegners und dort insbesondere in der Stufe „Rot“ beschrieben ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrten Schutzmaßnahmen. Eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten komme nur in Betracht, wenn die getroffenen Schutzmaßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Davon könne angesichts des umfassenden Schutzkonzepts zur Vermeidung einer Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Schule nicht die Rede sein. II. Es kann offenbleiben, ob es sich bei dem zuletzt zur Entscheidung gestellten Begehren um eine bloße Präzisierung oder um eine nachträgliche Antragsänderung handelt. Denn auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Diese wäre sachdienlich, da sie die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im laufenden Verfahren ermöglicht und damit der Prozessökonomie dient. Der Antrag hat keinen Erfolg. Zwar ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit seiner – noch zu erhebenden – Klage obsiegen wird und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er kann die Umsetzung der begehrten Schutzmaßnahmen voraussichtlich nicht verlangen. Ein Anspruch auf Umsetzung der begehrten Schutzmaßnahmen folgt zunächst nicht aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GVBl. S. 886) – SARS-CoV-2-VO –. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Regelungen der SARS-CoV-2-VO überhaupt drittschützenden Charakter haben, kann der Antragsteller aus ihnen jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrten Schutzmaßnahmen ableiten. Zwar ordnet § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-VO als Grundregel an, dass bei Kontakten zu anderen Menschen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Dieses allgemeine Mindestabstandsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-VO jedoch nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist. Zu der von dem Antragsteller darüber hinaus begehrten, aber nicht hinreichend bestimmten „Vermeidung zusätzlicher physischer Sozialkontakte außerhalb des Klassenverbandes“ trifft die SARS-CoV-2-VO überdies überhaupt keine Aussagen. Auch insoweit kann der Antragsteller aus der Verordnung demnach nichts für sich ableiten. Aus dem Infektionsschutz- und Hygieneplan der Schule folgt ebenfalls kein Anspruch des Antragstellers auf Umsetzung der begehrten Schutzmaßnahmen. Der Infektionsschutz- und Hygieneplan enthält keine Rechtsnormen mit Außenwirkung und kann dem Antragsteller bereits aus diesem Grund keine subjektiven Rechte vermitteln. Überdies findet das Begehren des Antragstellers auch unabhängig hiervon keine Stütze in den Regelungen des Infektionsschutz- und Hygieneplans. Zwar ordnet der Plan unter Nr. 5 grundsätzlich die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an. Auch insoweit gilt dies jedoch ausdrücklich nur „wo immer es möglich ist“. Mit Blick auf den Unterricht ist diese Regelung im Zusammenhang mit Nr. 6 des Infektionsschutz- und Hygieneplans zu lesen, der die Durchführung des Unterrichts näher regelt. Insoweit ist festzustellen, dass das von dem Antragsteller begehrte und den Mindestabstand gewährleistende Wechselmodell (A-/B-Wochenunterricht) nach Nr. 6 b) nicht allgemein angeordnet wird. Vielmehr beschreibt der Plan unter Nr. 6 a), b) und c) in gestufter Reihenfolge drei verschiedene Szenarien, die vom uneingeschränkten Regelunterricht (Nr. 6 a)) bis zur vollständigen Umstellung auf das schulisch angeleitete Lernen zu Hause (Nr. 6 c)) reichen. Die Regelung trifft jedoch keine Aussage darüber, welches dieser Szenarien im konkreten Fall durchzuführen ist. Vielmehr obliegt die Entscheidung, inwieweit der Regelunterricht ganz oder teilweise aufgehoben und damit vom Regelunterricht nach Nr. 6 a) in die Szenarien Nr. 6 b) oder c) übergegangen wird, nach Nr. 6 Satz 1 des Infektionsschutz- und Hygieneplans allein dem Gesundheitsamt. Bislang hat das Gesundheitsamt jedoch keine Entscheidung zur (teilweisen) Einstellung des Regelunterrichts an der Schule getroffen. Vielmehr folgt aus der Zuordnung zur Stufe „orange“ nach dem Corona-Stufenplan, dass der Regelunterricht nach der Wochenstundentafel weitergeführt wird. Der Antragsteller kann demnach aus dem Infektionsschutz- und Hygieneplan keinen Anspruch auf Umsetzung des „Alternativszenarios“ Nr. 6 b) ableiten. Ebenso wenig folgt aus dem Infektionsschutz- und Hygieneplan eine Pflicht zur strikten Aufrechterhaltung des Klassenverbandes. Vielmehr ist in dem derzeit durchgeführten Szenario des „Regelunterrichts“ eine klassenübergreifende Durchmischung der Schülerinnen und Schüler in den Enrichment-Projekten sowie im Wahlpflichtunterricht ausdrücklich vorgesehen, Nr. 6 a) a.E. des Infektionsschutz- und Hygieneplans. Nichts anderes gilt für den Corona-Stufenplan. Auch dieser sieht in der hier maßgeblichen Stufe „orange“ eine Ausnahme vom allgemeinen Gebot des Mindestabstands für den Unterricht vor und verlangt eine Vermeidung der Vermischung von Klassenverbänden nur, „soweit dies organisatorisch möglich ist“. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die „Enrichment“-Projekte und die Wahlpflichtfächer aufgrund beschränkter personeller und räumlicher Ressourcen nur klassenübergreifend angeboten werden können. Ein Anspruch des Antragstellers auf verstärkte Schutzanstrengungen des Antragsgegners durch Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern im Unterricht und eine Vermeidung der Durchmischung der Klassenverbände folgt schließlich auch nicht aus seinen Grundrechten. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Grundrechte vorliegend entgegen der Annahme des Antragstellers nicht in ihrer Dimension als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe aktiviert sind. Zwar können auch bloß mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen eines Schutzgutes einen relevanten Grundrechtseingriff bedeuten. Das den Antragsteller treffende Risiko, sich in der Schule mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, ist jedoch nicht dem Antragsgegner zuzurechnen. Vielmehr gehört ein gewisses Infektionsrisiko derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – BVerwG 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 9). Dieses allgemeine Lebensrisiko schlägt auch dann nicht in einen staatlichen Grundrechtseingriff um, wenn es sich im konkreten Fall auf staatliche Einrichtungen wie etwa Schulen bezieht. Allerdings bildet insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst darüber hinaus auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auch hieraus kann der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Schutzmaßnahmen ableiten. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber kommt auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Dabei hat er auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen, kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten. Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Die Verfassung gebietet dabei keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den damit im Zusammenhang stehenden Infektionsrisiken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 7; vgl. zum Vorstehenden überdies auch VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831/20 –, juris Rn. 10). Auch ist der Antragsgegner verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, sämtlichen fachwissenschaftlichen Empfehlungen zur Gewährleistung effektiven Infektionsschutzes ohne weiteres Folge zu leisten. Zwar ist er aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflichten gehalten, den fachwissenschaftlichen Diskurs zu beobachten und die dort gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann gerichtlich aber erst dann festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, juris Rn. 43). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflichten hier nicht erkennbar. Die von dem Antragsgegner getroffenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Schule sind weder offensichtlich ungeeignet noch völlig unzulänglich, um das gebotene Schutzziel zu erreichen und bleiben auch nicht erheblich hinter diesem Schutzziel zurück. Der Antragsgegner hat mit der SARS-CoV-2-VO, dem Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen und dem Corona-Stufenplan ein umfassendes Schutzkonzept ausgearbeitet, um eine unkontrollierte Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in den Berliner Schulen zu verhindern. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Erarbeitung dieses Schutzkonzepts fachlich unterstützt wurde durch den Hygienebeirat, der sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Amts- und Kinderärzten, Schulpraktikerinnen und -praktikern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Bezirke, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, des Landeselternausschusses, des Landesschulbeirates, des Landesschülerausschusses und weiterer Gremien zusammensetzt (s. hierzu https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/hygienebeirat/). Die wöchentliche Neubewertung jeder einzelnen Schule auf Grundlage des Corona-Stufenplans ermöglicht es dem Antragsgegner zudem, flexibel auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen zu reagieren und der Situation angepasste Präventionsmaßnahmen zu treffen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner hierbei wesentliche Informationen oder fachwissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen außer Acht lässt. Der pauschale Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner setze sich nicht hinreichend mit den aktuellen Infektionszahlen im Bezirk Steglitz-Zehlendorf auseinander, ist nicht nachvollziehbar. Die Infektionszahlen werden unmittelbar durch das Gesundheitsamt erhoben. Die Annahme, das Gesundheitsamt habe diese Zahlen bei der wöchentlichen Einordnung der Schule in den Corona-Stufenplan bislang nicht berücksichtigt, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Auf Grundlage des Musterhygieneplans Corona für die Berliner Schulen und des Corona-Stufenplans wird in der Schule derzeit ein mehrgliedriges Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt, das sich unter anderem aus den folgenden Elementen zusammensetzt: - Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, soweit möglich; - allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht; - Übergang vom Fachraum- zum Klassenraumprinzip, wodurch es zu weniger Fluktuation zwischen den Schulräumen kommt; - regelmäßiges Stoßlüften während der Unterrichtszeit, unterstützt durch selbstgebaute CO2-Ampeln, die auf die Notwendigkeit, zu lüften, hinweisen; - besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die mit Risikopatienten in einem Haushalt leben bis hin zur Gewährung von „Homeschooling“. Dieses Schutzkonzept entspricht im Wesentlichen den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verhinderung einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Schulen (Robert-Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12. Oktober 2020, S. 4 ff.). Es ist damit nicht ersichtlich, dass die gewählten Schutzmaßnahmen evident unzulänglich wären. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsgegner die Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch während des Unterrichts fordert, legt er nicht dar, warum der Antragsgegner nur auf diese Weise seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nachkommen können soll. Der Antragsteller verkennt hier, dass die einzelnen Elemente des Schutzkonzeptes des Antragsgegners nicht isoliert betrachtet werden können, sondern einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Gerade in der Zusammenschau mit den oben aufgeführten Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Lüften, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts) und dem Gesamtkonzept erscheint es jedoch nicht offensichtlich unvertretbar, während des Unterrichts auf den Abstand zwischen den Schülern zu verzichten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831/20 –, juris Rn. 26 sowie VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2020, – VG 14 L 234/20 –). Auch mit der Entscheidung, in den „Enrichment“-Projekten und den Wahlpflichtfächern eine Durchmischung der Klassen zuzulassen, bewegt sich der Antragsgegner noch im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass eine Durchführung dieser Kurse aufgrund der beschränkten Raum- und Personalausstattung der Schule nur klassenübergreifend möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter Einhaltung der anderweitigen Schutzmaßnahmen im Interesse der uneingeschränkten Durchführung dieser Kurse von der strikten Aufrechterhaltung des Klassenverbandes absieht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erhebliche Gefahren für die besonders hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit in Rede stehen. Die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Erkrankung kann einen schweren, teilweise auch tödlichen Verlauf nehmen, wobei die Mortalitätsrate in Deutschland nach aktuellen Angaben der John-Hopkins-Universität in Baltimore, USA derzeit bei etwa 1,5 Prozent der bestätigten Fälle liegt (https://coronavirus.jhu.edu/data/mortality, Stand: 20. November 2020). Zudem liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Covid-19-Erkrankung auch bei mildem Verlauf erhebliche, im Einzelnen noch nicht überschaubare Spätfolgen nach sich ziehen kann (vgl. hierzu nur Townsend et al., Persistent fatigue following SARS-CoV-2 infection is common and independent of severity of initial infection, veröffentlicht unter https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0240784). Überdies besteht – wie insbesondere auch die Erfahrungen aus europäischen Nachbarstaaten zeigen – die Gefahr, dass es infolge der epidemischen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu einer Überlastung des deutschen Gesundheitswesens kommt. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner bei sämtlichen Entscheidungen über Präventionsmaßnahmen stets auch die entgegenstehenden Belange und widerstreitenden Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen. Mit Blick auf die hier begehrten Schutzmaßnahmen stehen insoweit insbesondere das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung aus Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin sowie Belange der Schulorganisation und der von etwaigen Einschränkungen des Präsenzunterrichts ebenfalls betroffenen Eltern in Rede. Bildungsforscher und Praktiker aus dem Bildungsbereich haben anlässlich der Covid-19-Pandemie nachvollziehbar dargelegt, dass ein Übergang vom Präsenzunterricht zu Formen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause vor allem Schülerinnen und Schüler aus sozial benachteiligten Lebensverhältnissen schwer treffen kann und geeignet ist, ohnehin bestehende Ungleichheiten aufgrund der sozialen Herkunft zu vertiefen. So fehlen teilweise bereits die erforderlichen Endgeräte zur uneingeschränkten Nutzung internetbasierter Lernangebote. Vor allem aber unterscheiden sich die Möglichkeiten, bei selbstverantwortlichem Lernen familiäre Unterstützung in Anspruch zu nehmen, in Abhängigkeit von dem persönlichen und familiären Hintergrund ganz erheblich (vgl. hierzu etwa den offenen Brief verschiedener Bildungsforscher und Schulpraktiker an die Kultusministerkonferenz vom 20. April 2020, abrufbar unter https://deutsches-schulportal.de/content/uploads/2020/04/Offener-Brief-an-die-KMK.pdf). Die Zielsetzung des Antragsgegners, den Regelunterricht so weit wie möglich aufrechtzuerhalten, ist dementsprechend rechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine nur teilweise Einschränkung des Regel- bzw. Präsenzunterrichts, wie sie etwa aus der Einführung eines Wechselmodells oder – bei Kursen, die aus organisatorischen Gründen nur klassenübergreifend unterrichtet werden können – aus einer strikten Kohortenbildung folgt, kann die vorstehend beschriebenen negativen Auswirkungen zeitigen. Es ist vor diesem Hintergrund zuvorderst die Aufgabe des Antragsgegners, die widerstreitenden Interessen und Belange abzuwägen und zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen angesichts der komplexen Gefährdungslage und des dynamischen Infektionsgeschehens zu einem gegebenen Zeitpunkt angemessen sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die von ihm geforderten Schutzmaßnahmen besser geeignet sind, das Ziel einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts zu erreichen, weil durch sie umfangreiche Quarantänemaßnahmen und Schulschließungen verhindert werden könnten, kann dies seinem Antrag deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es ist nach dem vorstehend beschriebenen Prüfungsmaßstab nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachgerechtigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Schutzmaßnahmen zu bewerten, solange diese nicht hinter die Anforderungen der staatlichen Schutzpflichten zurückfallen. Dies ist aber, wie bereits aufgezeigt wurde, nicht der Fall (vgl. zum Vorstehenden auch VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2020, – VG 14 L 234/20 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m. w. N.).