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Beschluss

1 S 2831/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. September 2020 - 2 K 2971/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der jeweiligen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da der Schulbetrieb zum 14.09.2020 wieder aufgenommen wurde und die Antragstellerin das verfolgte Ziel - Erhöhung der Hygienemaßnahmen - nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats vollständig erreichen kann. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde bereits begründet, der Antragsgegner konnte sich zu der Beschwerde äußern. 2 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, auf dessen zutreffende Begründung wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 3 a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung 4 1. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... den Unterricht lediglich unter Sicherstellung dauerhafter Belüftung bei geöffnetem Fenster und unter Gewährleistung einer ausreichenden Luftmassebewegung (durch technische Vorrichtungen, etwa Ventilatoren) stattfinden zu lassen. 5 2. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... den Unterricht lediglich unter Einhaltung eines Abstands von 1,5m zwischen den einzelnen Schülern bzw. zwischen Schülern und Lehrern stattfinden zu lassen. 6 3. den Antragsgegnern aufzugeben, in den Klassenzimmern des ... ... ... zusätzlich eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in den Klassenräumen vorzusehen. 7 4. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... eine Luftqualitätsüberwachung in den Klassenräumen zur Feststellung der jeweils gegebenen Aerosolmenge vorzusehen, um die Ansteckungsgefahr bezüglich SARS-CoV2 dauerhaft zu ermitteln, 8 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Hygieneregeln aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da der Antragsgegner zu 2 (das Land Baden-Württemberg) bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht einen erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe, der nicht offensichtlich überschritten sei. Hinsichtlich des Antrags gegen den Antragsgegner zu 1 (...) fehle es bereits an der Passivlegitimation. 9 b) In dem Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren gegen das Land Baden-Württemberg weiter. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 10 Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.). Dabei hat er auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen, kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten. Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.). Die Verfassung gebietet dabei keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein „gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8). 11 Aus alledem folgt, dass sich die gerichtliche Prüfung aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße beschränkt. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). 12 Die Antragstellerin hat mit ihrem im wesentlichen pauschalen Vortrag, es werde bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs „lediglich ein „Flickenteppich“ an Maßnahmen aufgeboten, der gemessen am hohen Gut der Gesundheit, keine angemessene Lösung liefert“ nicht glaubhaft gemacht, dass die Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich wären, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen. 13 Nachdem Mitte März 2020 sämtliche Schulen für den Präsenzunterricht geschlossen wurden und vor den Sommerferien der Schulbetrieb nur stufenweise wiederaufgenommen wurde, hat die Landesregierung ein Rahmenkonzept für ein „Schuljahr unter Pandemiebedingungen“ entwickelt. Ziel ist, das Recht auf Bildung und das soziale Miteinander an Schulen zu sichern und „so viel Präsenzunterricht wie möglich in sicherem Umfeld zu realisieren“ (vgl. Kultusministerium v. 10.9.2020 https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/2020+09+10+Neues+Schuljahr+im+Zeichen+von+Corona, abgerufen am 17.09.2020). Dabei soll der Unterricht in voller Klassenstärke und festen Gruppen gewährleistet werden und auf der anderen Seite im Falle eines lokalen Ausbruchsgeschehens in einer Schule sichergestellt werden, dass Infektionsketten nachvollziehbar bleiben und unterbrochen werden können (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-wappnet-sich-fuer-moegliche-zweite-corona-welle/). Der Antragsgegner hat mit der „Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ (CoronaVO Schule) vom 31. August 2020 für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs „unter Pandemiebedingungen“ einen umfangreichen Maßnahmenkatalog geschaffen, der Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb trifft. 14 Dieser sieht u.a. kumulativ vor: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Begegnungsflächen der Schule, mit Ausnahme der Unterrichtsräume (§ 1 Abs. 3 CoronaVO Schule i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO); Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Lehrkräften, Eltern und anderen Personen - ausgenommen den Abstand zu und zwischen Schülerinnen und Schülern (§ 1 Abs. 4 CoronaVO Schule); nach Möglichkeit Vermeidung der Durchmischung der Klassen und Lerngruppen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Schule); möglichst konstante Zusammensetzung von Klassen oder Lerngruppen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO Schule); Geringhaltung der Anzahl möglicher Kontaktpersonen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO); Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in Toilettenräumen aufhalten dürfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 CoronaVO Schule); Einschränkung des gemeinsamen Verzehrs von Speisen (§ 1 Abs. 6 CoronaVO Schule); regelmäßige Lüftung der Unterrichtsräume mindestens alle 45 Minuten bzw. Luftaustausch durch geeignete raumlufttechnische Anlagen (§ 1 Abs. 7 CoronaVO Schule); Desinfektion von Handkontaktflächen in stark frequentierten Bereichen (§ 1 Abs. 8 CoronaVO Schule); Bereitstellung von Handwaschmitteln, nicht wiederverwendbaren Papiertüchern und Handdesinfektionsmittel (§ 1 Abs. 9 CoronaVO Schule); Teilnahme- und Betretungsverbot z.B. bei Kontakt mit infizierten Personen oder eigenen typischen Symptomen einer Infektion (§ 6 CoronaVO Schule). Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Beachtung der von dem Kultusministerium erlassenen Hygienehinweise in ihrer jeweils gültigen Fassung (§ 1 Abs. 2 CoronaVO Schule), welche sich als Ergänzung zu dem von der einzelnen Schule zu erstellenden Hygieneplan verstehen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, findet Fernunterricht nach § 2 Abs. 8 CoronaVO Schule statt. 15 Der Antragsgegner hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Maßnahmenkonzept in enger Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen wie dem Landesgesundheitsamt, unter Berücksichtigung der „Heidelberg-Studie“ zum Infektionsgeschehen bei Kindern (https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/pressestelle/Kinderstudie/Prevalence_of_COVID-19_in_BaWu__.pdf), sowie basierend auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und im Einklang mit dem von der Kultusministerkonferenz am 14.07.2020 beschlossenen und am 01.09.2020 aktualisierten „Rahmen für aktualisierte Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen“ mit dem Ziel der Rückkehr zum schulischen Regelbetrieb (https://bildungsklick.de/fileadmin/user_upload/www.bildungsklick.de/Bilder/__Einzelne_Bilder/2020/09_2020/2020-09-01-Rahmenkonzept-Corona-SV_Abschluss-Anl.pdf) entwickelt wurde. Der Antragsgegner hat außerdem dargelegt, dass er bei einer Änderung des Infektionsgeschehens abgestuft weitreichendere Hygienemaßnahmen vorsieht (s. „Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle“, https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-wappnet-sich-fuer-moegliche-zweite-corona-welle-1/). Nach diesem vom Kabinett am 15.09.2020 verabschiedeten Konzept ist beispielsweise in den Schulen ab Pandemiestufe 3 („Kritische Phase“, Voraussetzung: Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner) die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht vorgesehen (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Matrix_Lebensbereiche_20090914.pdf#_blank). Für Ausbrüche auf lokaler Ebene gelten die im Mai 2020 beschlossenen Handlungsleitlinien „Regionale Beschränkunken“, nach der die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen können (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Handlungsleitfaden-7-T-Inzidenz_AG-Regionale-Beschraenkungen.pdf). 16 Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie, die überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit betroffen sind. Die durch das SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung Covid-19 kann in Einzelfällen einen schweren, bis hin zum Tode führenden Verlauf nehmen und im Falle einer weiten, schlimmstenfalls exponentiellen Verbreitung zu einer Hospitalisierung einer Vielzahl von Personen und damit einhergehend zu einer Überlastung des Gesundheitswesens führen (Senat, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 S 1244/20 - juris Rn. 24 m.w.N.). 17 Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner bei den zur Eindämmung der Pandemie zu treffenden Maßnahmen stets deren Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf kollidierende Grundrechte Dritter zu prüfen. Als solche stehen hier beispielweise in Bezug auf die Maskenpflicht im Unterricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Schülerinnen und Schüler (s. schon Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 31 ff.) sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs nach Art. 7 GG, Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg in Rede. 18 Dabei hat er abzuwägen, ob im Hinblick auf das Infektionsgeschehen und die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens strengere Maßnahmen notwendig oder auf der anderen Seite Lockerungen von Einschränkungen möglich sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der Infektionslage Lockerungen für einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens als vertretbar ansieht. Der notwendigen Risikoeinschätzung liegt eine komplexe Gefährdungslage sowie ein vielschichtiges Spannungsverhältnis unterschiedlicher Grundrechtspositionen zugrunde, die durch den Verordnungsgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Hierbei kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; s. auch Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). 19 Dieser Einschätzungsspielraum ist nach Ansicht des Senats nicht überschritten. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verschärfung der Hygienevorgaben in dem beantragten Umfang besteht nicht, da das Gesamtkonzept des Antragsgegners für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen, bestehend aus der CoronaVO, der CoronaVO Schule und den Hygienehinweisen für die Schulen, nach der derzeitigen Infektionslage nicht offensichtlich unzulänglich oder ungeeignet ist, der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht zu genügen. 20 c) Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen: 21 aa) Soweit die Antragstellerin insgesamt zum Regelungskonzept des Antragsgegners einwendet, die getroffenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend, weil die Gefährdungslage aufgrund des Ferienendes und der Rückkehr vieler Reisender aus Risikogebieten zu einer „spezifischen Gefahrensituation“ führe, der der Antragsgegner nicht mit hinreichend wirksamen Maßnahmen begegne, dringt sie nicht durch. 22 Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass eine derart „spezifische Gefahrensituation“ besteht. 23 Das Infektionsgeschehen in Baden-Württemberg bewegt sich seit Mitte August auf zwar im Vergleich zu den Wochen davor gestiegenem, jedoch stabilem Niveau. Die 7-Tages-Inzidenz in Baden-Württemberg beträgt 13,2 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner. Derzeit ist ein exponentielles Wachstum der Fallzahlen nicht ersichtlich (vgl. Lagebericht des Landesgesundheitsamts vom 16.09.2020, https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Lagebericht%20COVID19/COVID_Lagebericht_LGA_200916.pdf). Darüber hinaus macht die Antragstellerin nicht glaubhaft, dass gerade in der von ihr besuchten Schule eine derartige spezifische Gefahrensituation herrscht, zumal die aktuelle 7-Tages-Inzidenz für den ... ... mit 7,7 derzeit weit unter dem Landesschnitt liegt (vgl. Lagebericht Landesgesundheitsamt vom 16.09.2020 a.a.O.). 24 Eine erhöhte Risikolage durch Reiserückkehrer hat der Antragsgegner entgegen dem Vorbringen der Antragsstellerin schon länger im Blick. Aus diesem Grund wurde die Test- und Quarantäne-Pflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten eingeführt (vgl. Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) - CoronaVO EQT - vom 24.08.2020). Damit korrespondierend werden die Eltern nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Schule verpflichtet zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der CoronaVO EQT besteht. Diese Maßnahme ist grundsätzlich geeignet, die Einschleppung unerkannter Infektionen in das Schulumfeld zu minimieren. 25 Der Verweis auf den neuerlichen „Lockdown“ in Israel geht schon deshalb fehl, weil die Situation in Deutschland und Israel tatsächlich in ihrer Infektionsdynamik nicht miteinander vergleichbar ist (https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/israel-verhaengt-wegen-corona-dreiwoechigen-lockdown-16952153.html). Für Deutschland verweist der Antragsgegner im Gegenteil - für den Senat nachvollziehbar - darauf, dass in den vergangenen Wochen in den Bundesländern, in denen die Ferien bereits früher zu Ende waren, keine größeren Ausbruchsgeschehen in Schulen zu verzeichnen waren, die Hinweise auf eine Überlastung des örtlichen Gesundheitswesens oder ernsthafte individuelle Gefährdungen von Schulkindern geben können. An dieser Einschätzung ändern auch die verschiedenen von der Antragstellerin in Bezug genommenen Medienberichte über einzelne Quarantänemaßnahmen an baden-württembergischen Schulen nichts. 26 bb) Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten für die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5m (§ 2 Abs. 1 und 2 CoronaVO) auch in Klassenzimmern zu sorgen, legt sie nicht dar, warum der Antragsgegner nur auf diese Weise seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nachkommen kann. Wenn sie alleine die fehlende Abstandsregelung kritisiert, verkennt sie, dass das Maßnahmenkonzept des Antragsgegners nicht in seinen einzelnen Bestandteilen isoliert bewertet werden darf. Gerade in der Zusammenschau mit den oben aufgeführten anderen Hygienemaßnahmen (z.B. Lüften, Händehygiene, Niesetikette, konstante Gruppenzusammensetzungen) und dem Gesamtkonzept erscheint es nicht offensichtlich unvertretbar, im Klassenzimmer auf den Abstand zwischen den Schülern zu verzichten. Dies greift der Antragsgegner auch in seinen Hygienehinweisen unter dem Punkt „Abstandsgebot“ auf und stellt heraus, dass es für die Schüler mangels Abstandsgebots im Klassenzimmer besonders wichtig sei, die weiteren dargestellten Hygienemaßnahmen einzuhalten und umzusetzen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es entgegen der Behauptung der Antragstellerin keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, dass Abstandsregelungen bei Infektionsgeschehen in Schulen eine entscheidende Rolle spielen (https://dgpi.de/stellungnahme-schulen-und-kitas-sollen-wieder-geoeffnet-werden/ abgerufen am 19.09.2020). 27 Dessen ungeachtet bewegt sich der Antragsgegner auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen an Lehrkräften und Räumlichkeiten im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes, wenn er unter der Maßgabe der sonstigen Hygieneanforderungen seinem verfassungsmäßigen Auftrag zur Sicherstellung eines geregelten Schulbetriebs den Vorrang einräumt. Der Vortrag der Antragstellerin, dass das Abstandsgebot nur aufgrund vom Antragsgegner verschuldeter personeller Engpässe aufgehoben sei, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter, dass diese bisher nicht angefragt wurde, wieder in den Schuldienst einzutreten. Die Antragstellerin hat mit diesem pauschalen Vorbringen in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner hierdurch ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. 28 cc) Weiterhin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Maskenpflicht im Unterricht in der aktuellen Lage unerlässlich wäre und der Antragsgegner mit dem Unterlassen der Einführung einer Maskenpflicht somit offensichtlich gegen seine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen würde. 29 Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass die Verpflichtung zum Tragen von Alltagsmasken v.a. in Bereichen wo der Abstand nicht zuverlässig gewahrt werden kann, sich positiv auf die Verlangsamung des Infektionsgeschehens auswirkt. Hiervon geht der Senat auch in ständiger Rechtsprechung (u.a. Senat, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris) aus. Die Schule der Antragstellerin hat mit ihren eigenen „Corona-Regelungen“ das freiwillige Tragen von Masken in den ersten 14 Tagen im Unterricht sogar empfohlen. 30 Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner die Auswirkungen auf die Grundrechte auch der anderen Mitschüler und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Ganzen zu achten. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske über den gesamten Schultag - ausgenommen wäre dann gem. § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaVO nur die Zeit der Nahrungsaufnahme - stellt im Vergleich zur Verpflichtung des kurzzeitigen Masketragens in Geschäften und dem Nahverkehr eine zeitlich ungleich höhere Belastung dar, der die Schüler auch nicht (wie beispielweise durch Verlassen eines Ladengeschäfts oder Aussteigen aus Bus und Bahn) entkommen könnten, wenn sie sich für eine Teilnahme am Präsenz-unterricht entschieden haben. Es obliegt insoweit nicht der Antragstellerin zu bewerten, dass dies für die Mitschüler nur ein vergleichsweise geringer Grundrechtseingriff sei. 31 Auch in diesem Zusammenhang verbietet sich eine isolierte Betrachtungsweise. Durch das gesamte Hygienekonzept stellt der Antragsgegner - wie oben bereits erörtert - sicher, dass durch konstante Gruppenzusammensetzungen und weitreichendere Hygienevorschriften außerhalb des Klassenzimmers Infektionsketten nachvollzogen werden können und der Schulbetrieb im Falle eines Ausbruchs nicht komplett zum Erliegen käme. Eine Vergleichbarkeit zu der Situation im Nahverkehr oder Geschäften, in denen ein anonymer Benutzerkreis aufeinandertrifft, liegt insoweit nicht vor. 32 Ebensowenig vermag die Berufung auf die Regelung in § 16 Abs. 2 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 in der Fassung der Änderung vom 01.09.2020 (BayMBl 2020 Nr. 494) der Antragstellerin hier einen Anspruch zu verleihen. Denn der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereichs. Er verlangt daher insbesondere nicht, dass dieser seine Normen denen eines anderen Gesetzgebers angleicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29.10.2012 - Vf. 6-VII-12 - BayVBl. 2013, 397 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die überwiegende Zahl der Bundesländer keine Maskenpflicht im Unterricht angeordnet hat. 33 dd) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, das in den Hygienehinweisen vorgesehene Lüftungsintervall von 45 Minuten sei nicht ausreichend, die Gefahr der Aerosolübertragung in den Klassenräumen zu minimieren, reicht der bloße Verweis auf eine anderslautende - nicht näher bezeichnete - Studie der TU Berlin in keinem Fall aus, die völlige Untauglichkeit der Maßnahmen des Antragsgegners glaubhaft zu machen. Das von dem Antragsgegner vorgegebene Lüftungsintervall orientiert sich an einer Empfehlung des RKI, basierend auf einer fundierten und für den Senat nachvollziehbar begründeten Stellungnahme des Umweltbundesamtes (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/irk_stellungnahme_lueften_sars-cov-2_0.pdf). Darüber hinaus hat die Schule der Antragstellerin in ihren eigenen Hygieneregeln sogar ein Lüftungsintervall von 20 Min vorgesehen. Dass der Antragsgegner seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG damit in keiner Weise genügt, ist folglich ebenfalls nicht dargetan. 34 ee) Hinsichtlich der Forderung, ein System der Luftqualitätsüberwachung in den Klassenzimmern einzuführen, nimmt der Senat auf die nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerdebegründung wurde nicht dargelegt, inwieweit eine Luftqualitätsbestimmung unabdingbar erforderlich ist, dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen. 35 ff) Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, ihr eigenes Gesundheitsrisiko und das ihrer Familie sei durch die mangelhaften Schutzmaßnahmen unverantwortlich hoch, hat der Antragsgegner dem dadurch Rechnung getragen, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht unproblematisch möglich ist. 36 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen, dass „Homeschooling“ kein tauglicher Ersatz für Präsenzunterricht sei. Fernunterricht ist nach § 2 Abs. 8 CoronaVO Schule für diejenigen Schülerinnen und Schüler (verpflichtend) vorgesehen, für die kein Präsenzunterricht stattfinden kann. Dass Fernunterricht an ihrer Schule nicht angeboten wird, hat die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Durch den pauschalen und nicht weiter substantiierten Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner seinem verfassungsrechtlich ausgestalteten Bildungsauftrag insoweit nicht gerecht wird. 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestand wegen der Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).