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Urteil

3 K 156/18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0118.3K156.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2021 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder auf subsidiären Schutz (2.) noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1 a) Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Im Rahmen der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann nach Hs. 2 auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 19). Die erforderliche umfassende Würdigung in Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist auf Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Betroffenen und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Allerdings ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, ernsthafte Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn für die zu treffende Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss das Gericht dennoch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage volle richterliche Überzeugung erlangt haben, sich also insbesondere schlüssig davon überzeugt haben, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des betreffenden Ausländers gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es einem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 –, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris Rn. 11). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen im Sachvortrag sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 f., vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32, vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht, § 3e AsylG. b) Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nicht in begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes, denn der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger Verfolgungshandlungen im Iran ausgesetzt war (aa) oder ihm solche bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (bb). aa) Es ist zunächst auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat. Ausgeschlossen erscheint jedenfalls, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden wäre. Nach den Erkenntnissen der Kammer werden am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran nämlich strenge Kontrollen durchgeführt. (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019). Bei einer Ausreise werden Datenbanken auf Ausreiseverbote überprüft. Es ist deshalb nahezu unmöglich, dass eine Person, die von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, den Iran auf diesem Wege mit eigenem Reisepass unbehelligt verlassen kann. (1) Der Einzelrichter hat auch keine Überzeugung davon erlangt, dass der Kläger den Iran fluchtartig verlassen hat, weil er mit einer Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung zu rechnen hatte. Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass Homosexualität im Iran strafbar ist. Für homosexuelle Handlungen zwischen Männern setzt das iranische Strafgesetzbuch als Regelstrafe die Todesstrafe fest. Sie wird allerdings grundsätzlich nur bei homosexuellen Vergewaltigungen verhängt (Vergewaltigung ist generell mit der Todesstrafe bedroht). Sonst lässt sich aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Homosexualität wird auf dem Land eher schwerer bestraft als in großen Städten, solche zwischen Männer schwerer als zwischen Frauen. Die meisten Gerichte tendieren zu Auspeitschungen (statt Gefängnisstrafen), insbesondere bei homosexuellen Handlungen unter Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen. Gerichtliche Verfolgung von homosexuellen Taten passiert allerdings relativ selten, da sie sehr schwierig zu beweisen sind. Man braucht dafür Augenzeugen (im Falle der Todesstrafe vier, sonst zwei männliche Zeugen); und Personen, die jemanden fälschlicherweise bezichtigen, drohen hohe Strafen. Es ist davon auszugehen, dass Verurteilungen im Falle von Homosexualität auf andere Straftatbestände lauten, vor allem auf moharebeh (Feindschaft gegen Gott). Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen schikanieren und verhaften, die sie als Homosexuelle oder Transgender-Personen verdächtigen, sowie Razzien in Häusern durchführen und Websites überwachen mit dem Ziel, Informationen über LGBTI-Personen zu erhalten. Die Regierung zensiert alle Materialien mit LGBTI-Inhalten. Sexuelle Minderheiten erfahren zudem regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch auch durch nichtstaatliche Akteure, wie Familienmitglieder, religiöse Persönlichkeiten, Schuldirektoren und Gemeindeälteste. In Einzelfällen werden jedoch homosexuelle Beziehungen im entsprechenden soziokulturellen westlich-beeinflussten, liberalen Umfeld de facto auch „geduldet“ bzw. „ignoriert“. Seitens der westlichen Botschaften wurde in der Vergangenheit immer wieder über Wohngemeinschaften berichtet, die von Personen gleichen Geschlechts unbehelligt existierten (vgl. zum Vorstehenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018, Seite 14; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 12. Mai 2017, Seite 80 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance Iran: Sexual orientation and gender identity, September 2016, dazu VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2019 – VG 3 K 393.17 A –). Nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung hält der Einzelrichter die behaupteten staatlichen Übergriffe einerseits und die Homosexualität des Klägers andererseits jedoch ohnehin für eine verfahrensangepasste, nicht (jedenfalls nicht in der von dem Kläger geschilderten Weise) den Realitäten entsprechende Behauptung. Bereits in seinen Anhörungen vor dem Bundesamt verwickelte sich der Kläger in zahlreiche nicht auflösbare Widersprüche. Auf die zutreffende Würdigung im Bescheid des Bundesamtes (S. 6 oben bis Seite 7, 3. Absatz) wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG insoweit verwiesen. Dieses insgesamt widersprüchliche, realitätsferne und nicht nachvollziehbare Vorbringen hat sich in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Der Kläger erweist sich damit als insgesamt unglaubwürdig. So gab er gegenüber dem Einzelrichter an, er habe erstmals nach seiner Flucht aus der Bundesrepublik Deutschland wieder mit seinen Eltern einen Videochat durchgeführt und die Eltern seien überrascht gewesen, dass er in Deutschland gewesen sei. Gegenüber dem Bundesamt hatte er demgegenüber angegeben, dass ihn der Vater bei seiner Flucht mit dem erforderlichen Betrag von 9.000 Euro unterstützt habe. Dass er den Vater kurz vor seiner Flucht ohne weitere Erklärungen gebeten haben könnte, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, und dieser dem ohne weitere Fragen nachgekommen sein könnte, muss als ausgeschlossen betrachtet werden. Kaum nachvollziehbar ist auch die Behauptung des Klägers, dass sein angeblicher früherer (langjähriger) Partner im Iran nach seiner Ausreise gleichsam vom Erdboden verschwunden sei und er bis heute keine Erkenntnisse über dessen Schicksal bzw. Wohlergehen habe, wo er doch andererseits regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und seinem (ebenfalls gehörlosen) Bruder im Iran hält. Dieser vollständige Abbruch des vermeintlichen Vorfluchtgeschehens („aus Angst vor dem, was passiert ist“) ist nur damit zu erklären, dass es konstruiert ist. Bestätigt wird der Eindruck durch das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner sexuellen Disposition. Der Kläger weist zahlreiche Tätowierungen auf, darunter auch eine nackte Frau auf dem Oberarm, die ihm nach seinen Angaben bereits im Iran gestochen worden sein soll. Auf Frage, wie sich dieses Motiv mit seiner behaupteten sexuellen Orientierung vertrage, erläuterte der Kläger allen Ernstes, die Frau sei ihm vor Ort gestochen worden, als er mit seinen Schulkameraden zusammengesessen sei und er eine Wette verloren habe. Welches Motiv für ihn durch seine Schulkameraden ausgewählt worden sei, habe er nicht gewusst; es sei eine Überraschung gewesen. Sein damaliger Freund sei nicht begeistert gewesen, weil dieser befürchtet habe, dass er sich doch für Frauen interessieren könnte, er selbst habe es damals jedoch ganz gut gefunden. Dass der Kläger noch als Schulkind gleichsam als Wettschuld eine derartige Tätowierung erhalten haben könnte, vermag der Einzelrichter in Anbetracht der im Iran vorherrschenden Verhältnisse im Allgemeinen und der Problematik von Körperschmuck im Besonderen (s.u.) nicht zu glauben. Auf zahlreiche Fragen nach seinem Geschlechtsleben in der Bundesrepublik Deutschland blieb der Kläger jede nachvollziehbare, ausführlichere Antwort schuldig. Einen Geschlechtspartner will er schon längere Zeit nicht mehr gehabt haben (wie lange das her sein könnte, vermochte er nicht zu bekunden), einen festen Partner ohnehin nicht. Auf Frage, in welchen Kreisen er unterwegs sei, verwies er lediglich allgemein darauf, dass sich die Schwulenszene in der Gegend um die Motzstraße treffe und er gelegentlich auch in den Schwulenclub „Heile Welt“ gegangen sei. Außerdem gebe es in Berlin am Brandenburger Tor entsprechende Demos und Paraden. All dies wirkte nicht authentisch und auf die Person des Klägers selbst bezogen. Erst auf konkrete Nachfrage behauptete der Kläger, auch auf entsprechenden Plattformen im Internet unterwegs zu sein. Eine dem Gericht bekannte Dating-Seite für Schwule vermochte der Kläger jedoch nicht zu nennen. Die Single-Plattform heiße, so der Kläger, „Schwul“. Die Frage, ob er dort auch ein Profil habe, bejahte der Kläger, um dann aber auf Bitte, diese Seite auf seinem im Termin mitgeführten Mobiltelefon zu öffnen, auszuweichen, bei diesem Gerät handele es sich lediglich um sein „Notfalltelefon“, sein „richtiges“ Telefon habe er nicht dabei, so dass er sein Zugangsprofil auch nicht zeigen könne. Das ist nicht überzeugend. Bestätigende Schreiben von Lesben- und Schwulenverbänden, wonach der Kläger dort bekannt wäre, hat er gleichfalls nicht vorgelegt. Nach alledem verbleiben durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Soweit der Kläger zur Rechtfertigung für diese zahlreichen Unstimmigkeiten auf Übersetzungsprobleme im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt verweist, ist auch dies nicht überzeugend. Ein Gebärdensprachdolmetscher für die Sprache Farsi in der Bundesrepublik Deutschland konnte auch durch das Gericht nicht ausfindig gemacht werden, ohne dass es deswegen zu Verständigungsproblemen mit den beiden herangezogenen Gebärdensprachdolmetscherinnen in der mündlichen Verhandlung gekommen wäre. Abgesehen davon hat der Kläger bis zuletzt nicht dargelegt, zu welchen konkreten Missverständnissen mit welchen konkreten Fehldeutungen es denn konkret gekommen sein könnte. Dass sein vermeintlicher christlicher Glaube fluchtbestimmend gewesen sein könnte, hat der Kläger schon selbst nicht behauptet. bb) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen seiner behaupteten zwischenzeitlichen Konversion zum christlichen Glauben und seiner Taufe. Dabei reicht die formelle Taufe für sich genommen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen, wenn nicht ausnahmsweise der Herkunftsstaat, anders als der Iran (s.u. [1]), eine Verfolgung ausschließlich an äußere Umstände wie den formalen Akt der Taufe und die dadurch bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft anknüpft. Von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung ist nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-) Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Bei dieser Beurteilung sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, sondern zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zugrunde zu legen haben. Ergibt die Prüfung, dass der Asylsuchende seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 9 und 11 sowie Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, a.a.O. Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A – Rn. 20 f., juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 –). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11 –, juris Rn. 24). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11, bestätigt durch die Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838.15 –, juris Rn. 26); vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16 –, A./Schweiz – Rn. 38 f., 44, abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int/, zuletzt abgerufen am 7. März 2019). (1) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran zwar grundsätzlich als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 13). Allerdings gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher getroffene Einschätzung wird vom Lagebericht des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office „Christians and Christian converts“ vom 5. März 2018 (Seite 17 f.) (vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16 –, A./Schweiz, a.a.O. Rn. 43 f.) BVer. Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Danach ergibt sich aus der derzeitigen Erkenntnislage, dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Es sind dagegen keine aktuellen Erkenntnisquellen ersichtlich – und der Kläger hat auch keine solchen benannt –, die in Abweichung davon eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien zu seinem – angeblichen – christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Iranische Stellen können demnach differenzieren, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt und ihnen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden zuletzt VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – VG 3 K 358.17 A –). Zwar hält es das Gericht nach der Erkenntnismittellage für möglich, dass iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sein können, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 25. Januar 2018 - 3 K 5040/16.GI.A - UA Seite 7 nach juris), oder dass sie diesen aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. (2) Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen seine religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat, so dass weder zu erwarten ist, dass er den christlichen Glauben auch im Iran praktizieren werde, noch dass er in innerliche Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe. Das Vorgehen des Klägers nach seiner Einreise in Europa erscheint eindeutig verfahrensangepasst, da er sich ohne irgendwelche vorherigen Anknüpfungspunkte im Iran nach Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland und der Anordnung seiner Abschiebung nach Frankreich ins Kirchenasyl der Kirche begab und sich dort taufen ließ. Es ist gerichtsbekannt, dass der Pfarrer dieser christlichen Gemeinde Dr. M. in jedem Einzelfall seiner Gemeindemitglieder zum Gerichtstermin erscheint oder doch jedenfalls eine schriftliche Bescheinigung über das Engagement des Betreffenden ausstellt und zur Gerichtsakte reicht, wenn er das für angezeigt hält. Dass er dies im vorliegenden Falle nicht getan hat, obgleich er von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorab von dem Gerichtstermin in Kenntnis gesetzt worden ist, wertet das Gericht als klaren Beleg dafür, dass der Kläger dort seit Ende des Kirchenasyls nicht mehr nennenswert in Erscheinung getreten sein kann. Die Mutmaßung des Prozessbevollmächtigten, der Pfarrer könne ferngeblieben sein, weil es ein Problem mit der Homosexualität des Klägers gebe, ist fernliegend. Denn abgesehen davon, dass es nach den Vorstehenden schon keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist, behauptet der Kläger ja selbst nicht, dass er sich mit seinem Pfarrer über seine geschlechtlichen Vorlieben ausgetauscht hat. Zudem ist der Pfarrer in der Vergangenheit auch bei „Verfehlungen“ seiner Gemeindemitglieder erschienen. Das Ausbleiben einer schriftlichen Bescheinigung passt auch sonst ins Bild. Denn eine irgendwie geartete Verwurzelung des Klägers im christlichen Glauben schien in der mündlichen Verhandlung nicht auf. Wie der Kläger, zum Teil erneut widersprüchlich, angab, soll es bei seinem Taufunterricht zwar durchgehend (oder sporadisch nur bei den „wichtigen“ Themen?) einen Gebärdensprachdolmetscher gegeben habe, nicht jedoch bei den Gottesdiensten und im weiteren Gemeindeleben. Wie der Kläger selbst angab, ist es ihm daher aufgrund seiner Behinderung unmöglich, dem Gemeindeleben und den Predigten inhaltlich zu folgen. Weshalb er sich dennoch zum christlichen Glauben hingezogen fühlt, blieb weitgehend unerläutert. Die Frage seines Prozessbevollmächtigten, wie er seinen christlichen Glauben im Iran leben werde, verstand der Kläger schon im Ausgangspunkt nicht, indem er bekundete, er habe gar nicht gewusst, dass es auch im Iran Christen gebe. Offenbar ist die Anbindung an das Christentum in der Vorstellung des Klägers allein auf die konkrete Gemeinde in Berlin-Steglitz beschränkt. Hierzu fügt sich, dass er auf weitere Frage, was ihm der christliche Glaube deutete, lediglich floskelhaft darauf verwies, sein neuer Glaube gebe ihm Halt und an der positiven Veränderung seines Lebens wolle er festhalten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Gemessen hieran ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ein gefahrerhöhender, zum Erfolg der Klage führender Umstand folgt auch nicht aus den Tätowierungen des Klägers. Allerdings fällt sein Aussehen, gemessen an den überkommenen Wertvorstellungen des Herkunftslandes, aus dem „üblichen“ bzw. „gewünschten“ Rahmen. Nach den Feststellungen im Termin zur mündlichen Verhandlung verfügt der Kläger mittlerweile über fünf Stellen am Körper, an denen sich Tätowierungen befinden. Davon sollen das Motiv eines Geweihs auf seiner Hand und die nackte Frau am Oberarm bereits im Herkunftsland gestochen worden sein. In der Bundesrepublik Deutschland sollten der Kussmund am Hals mit der Aufschrift „Love“ sowie die kleineren Tätowierungen in den beiden Innenohren in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sein. Hinzu kommen Ohrringe. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob den iranischen Behörden insbesondere die Tätowierungen bei geeigneter Bekleidung, etwa einem Mantel oder einer Jacke mit längeren Ärmeln und einer Kopfbedeckung, überhaupt bekannt werden würden. Der Kläger selbst gab gegenüber dem Einzelrichter an, dass er schon vor seiner Ausreise darauf geachtet habe, dass die entsprechenden Stellen bedeckt gewesen seien. Es ist davon auszugehen, dass er diese Vorsichtsmaßnahmen auch im Falle einer Rückkehr nicht einstellen würde. Zudem werden die meisten Tätowierungen im Iran nach den Erkenntnissen der Kammer nicht besonders beachtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2020 – VG 3 K 188.18 A –). Eine sehr auffällige Tätowierung kann zwar nachteilig sein, weil bei einer Kontrolle durch Sepah, Bassij oder sonstige Polizei jegliche Auffälligkeit des Aussehens und des Verhaltens von Nachteil sein kann. Spielt der Träger des Tattoos die Sache jedoch herunter, so geht es wahrscheinlich glimpflich aus (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Iran: Gefährdung aufgrund von Körpertätowierungen“, 3. August 2009, Seite 3). Dass der Kläger im Iran bereits einmal (auch) wegen seiner Tätowierungen misshandelt worden sein könnte, wie er im Zusammenhang mit seiner ersten angeblichen Verhaftung behauptet, erscheint nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Angaben schon zweifelhaft. Spuren der geschilderten Misshandlungen auf seinem Körper, die Entsprechendes belegen könnten, vermochte der Kläger gleichfalls nicht zu zeigen. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte, ist es jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich Entsprechendes auch bei angepasstem Verhalten im Falle einer Rückkehr in den Iran wiederholen könnte. 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die unter Ziffer 6 des Bescheides bestimmte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat der Kläger nicht (ausdrücklich) zum Gegenstand seiner Klage gemacht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Diese Erklärung hat ausweislich des erläuternden Schreibens des Bundesamtes vom Januar 20201 zur Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung für vor dem 1. Januar 2021 eingegange Verfahren weiterhin Gültigkeit. Der im Jahre 1995 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Teheran. Er ist von Geburt an gehörlos und verfügte über einen Schwerbehindertenausweis der Islamischen Republik Iran. Der Kläger verließ den Iran im März 2017 auf direktem Luftweg mit eigenem Reisepass und einem durch die französische Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visum. Am 24. März 2017 suchte er in der Bundesrepublik Deutschland förmlich um die Gewährung von Asyl nach. Dabei gab er an, christlicher Glaubenszugehörigkeit zu sein. Im Juni 2017 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Abschiebung nach Frankreich an. Der Kläger wurde am 8. Juli 2017 getauft und begab sich im Anschluss in das Kirchenasyl der Evangelisch-Lutherischen D...Berlin-S... (nachfolgend: Kirche). Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist wechselte das Bundesamt ins nationale Verfahren und hörte den Kläger am 15. Februar und 13. März 2018 zu seinen Asylgründen an. Dabei bekundete der Kläger zu Beginn seiner ersten Anhörung, er sei Moslem, kein Christ, während er nach Schluss der zweiten Anhörung bekundete, er sei Christ. Im Übrigen machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe eines Tages zusammen mit einem Freund einer Gruppe von Mädchen im Park hinterhergeschaut. Aus diesem Anlass sei er von zwei Polizisten festgenommen worden und für zwei Monate inhaftiert gewesen. Er sei dann einem Richter vorgeführt und zu 69 Stockschlägen verurteilt worden. Die Strafe sei auch wegen seiner Tätowierungen vollzogen worden, wie ihm ein Polizist mitgeteilt habe. Er habe danach bei dem Richter eine Erklärung unterschreiben müssen (später korrigiert: er habe das Schreiben vor Vollzug der Strafe unterschreiben müssen). Wenn man im Iran eine solche Erklärung drei Mal unterschreiben müsse, werde man gehängt. Danach habe er in einem versteckten Geschäft in Teheran Bier gekauft. Bei seiner Rückkehr sei er von einer Polizeistreife kontrolliert und das Bier gefunden worden. Er sei hierauf erneut für vier Monate in Haft gekommen, weswegen er sehr enttäuscht gewesen sei. Derselbe Richter habe ihn dann zu 79 Stockschlägen verurteilt und ihm mitgeteilt, dass er beim dritten Mal zum Tode durch Erhängen verurteilt werde. Erneut habe er die Unterschrift leisten müssen. Danach habe das Leben im Iran für ihn keine Qualität mehr gehabt, weil er nur noch die Todesstrafe befürchtet habe. Er habe dann später einen Mann kennen gelernt und sie seien ein Paar geworden (später korrigiert: es habe sich um seinen Schulfreund gehandelt, mit dem er bereits zu Schulzeiten befreundet gewesen sei). Schwule würden im Iran sofort gehängt. Über seine Homosexualität sei er sich klar geworden, als er Schwule im Fernsehen gesehen, dabei ein positives Gefühl gehabt und gemerkt habe, dass er das auch wolle. Der Vater seines Freundes habe sie dann in dessen Wohnung beim Sex erwischt und mit seinem Handy gefilmt (später korrigiert, er vermute, dass er gefilmt habe). Er habe noch ein weiteres Handy in der Hand gehabt und mit einer Geste auf dieses Handy klar gemacht, dass er die Polizei rufen werde. Er habe dann schnell seine Hose angezogen und sie seien beide abgehauen (später korrigiert: nur er sei geflohen). Er sei dann in ein Dorf zu einem anderen Freund geflüchtet, der ihm geraten habe, den Iran zu verlassen. Sein Vater habe ihm die für die Ausreise erforderlichen 9.000 Euro gegeben. Dieses Geld habe er zusammen mit seinem Reisepass dem Freund gegeben, der sich über einen Mittelmann um die Ausreise gekümmert habe. Mit Bescheid vom 16. März 2018 lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger habe weder eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben noch seine Homosexualität darzulegen vermocht. Der Vortrag zu seiner Homosexualität leider an einer Vielzahl von Widersprüchen, die der Kläger nicht aufgelöst habe. Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2018 Klage erhoben. Entgegen den Schlussfolgerungen im Bescheid habe er den christlichen Glauben aus tiefer Überzeugung wahrgenommen, nehme an Gottesdiensten teil und missioniere andere. Hierzu verweist auf verschiedene Erkenntnismittel über die Verfolgung von Christen und Homosexuellen im Iran. Seine Anhörung beim Bundesamt sei defizitär gewesen, da lediglich eine Gebärdensprachdolmetscherin für die internationale Gebärdensprache und eine weitere Dolmetscherin für die lautsprachliche Kommunikation, nicht aber eine Gebärdensprachdolmetscherin für die persische Gebärdensprache eingesetzt worden sei. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 6. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertagen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Das Gericht hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7092419-439 zum Verfahren beigezogen. Dieser Vorgang ist - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden.