Urteil
3 K 967.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0202.3K967.19A.00
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Leitsätze
1. Das in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO verankerte Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht verpflichtet zwar nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung der Befugnis zum Selbsteintrittsrecht durch einen Mitgliedstaat vorzusehen. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Ablehnung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts im Zusammenhang mit der Überstellungsentscheidung durch den Antragsteller zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Erweist sich die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtswidrig, schlägt dies demensprechend unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG durch.
2. Bei der Ausübung des Ermessens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt den Mitgliedstaaten ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Im Kontext der maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts beschränkt auf die Prüfung, ob das Bundesamt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
3. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Bundesamt bei seiner Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 – 7...- 439 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO verankerte Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht verpflichtet zwar nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung der Befugnis zum Selbsteintrittsrecht durch einen Mitgliedstaat vorzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ablehnung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts im Zusammenhang mit der Überstellungsentscheidung durch den Antragsteller zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Erweist sich die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtswidrig, schlägt dies demensprechend unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG durch. 2. Bei der Ausübung des Ermessens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt den Mitgliedstaaten ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Im Kontext der maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts beschränkt auf die Prüfung, ob das Bundesamt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 3. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Bundesamt bei seiner Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 – 7...- 439 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Nach der Klarstellung der Beklagten bezog sich der Widerruf ihres Einverständnisses von vorneherein nur auf solche Verfahren, in denen - anders als im vorliegenden Fall - die Klägerseite im Zeitpunkt des Widerrufs noch keine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Die als Anfechtungsklagen zulässigen Klagen sind begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Nr. 1 des Bescheidtenors ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Abweichend hiervon kann gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Beschließt der Mitgliedstaat danach, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, so wird er dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO. Ebenso kann nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist (Satz 1), wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Satz 2). Diese Bestimmung ist Ausdruck der insbesondere in dem 17. Erwägungsgrund der Dublin III-VO hervorgehobenen Bedeutung der Familieneinheit. Danach sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte, oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris Rn. 73 f., 78) verpflichtet das in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO verankerte Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zwar nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung der Befugnis zum Selbsteintrittsrecht durch einen Mitgliedstaat vorzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ablehnung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts im Zusammenhang mit der Überstellungsentscheidung durch den Antragsteller zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Erweist sich die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtswidrig, schlägt dies demensprechend unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG durch. Bei der Ausübung des Ermessens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt den Mitgliedstaaten allerdings ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung zur Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO auf wertenden Betrachtungen beruht, die sich insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers oder die mit dessen Verbleib in dem Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens möglicherweise verbundenen Gefahren, aber auch auf andere Belange wie die Verhältnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten beziehen können. Im Kontext der maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts beschränkt auf die Prüfung, ob das Bundesamt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Bundesamt bei seiner Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. zum Ermessen bei der Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 – 7 A 11058/15 –, juris Rn. 37). In Anwendung dieser Maßstäbe hält die Unzulässigkeitsentscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zutreffend geht das Bundesamt noch davon aus, dass es sich bei der Französischen Republik um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständigen Staat handelt. Die Zuständigkeit Frankreichs folgt hier - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - aus dem Umstand der Visa-Erteilung an die Kläger durch die französische Botschaft in Teheran und damit aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin III-VO. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeitskriterien, die eine Zuständigkeit der Beklagten begründen könnten, sind nicht einschlägig. Denn die Kläger zu 2. und 3. sind keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO. Als Bezugsperson für ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland scheidet P aus, da er kein Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO ist und auch keinen offenen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, an den sich eine Zuständigkeit der Beklagten zur Prüfung der Anträge der Antragsteller nach Art. 10 oder 11 Dublin III-VO knüpfen könnte. Ermessenfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Bundesamtes zur Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid, die trotz richterlichen Hinweises auch im gerichtlichen Verfahren nicht nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden sind. Wie sich im Regelungszusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ergibt, sind bei der Ermessensausübung jedenfalls humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, in den Blick zu nehmen. Das Bundesamt hat diesen Maßstab bereits im Ausgangspunkt verkannt, denn „außergewöhnliche“ humanitäre Gründe, wie sie im Sinne einer absoluten Ausnahmesituation pauschal als nicht ersichtlich beschrieben werden, sind für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erforderlich (anders offenbar VG Augsburg, Urteil vom 11. März 2020 – Au 6 K 20.50007 –, juris Rn. 40). Die von den Klägern geltend gemachten und nach den vorstehenden Ausführungen relevanten familiären Belange sind von dem Bundesamt nicht, jedenfalls nicht zutreffend in den Blick genommen worden. Anders als das Bundesamt meint, erfasst die humanitäre Klausel des Art. 17 Dublin III-VO verwandtschaftliche Beziehungen jedweder Art (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2 K 23). Abgesehen davon ist P entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2020 auch ein Familienangehöriger im Sinne der Dublin III-VO. Nach Art. 2 Buchst g. Dublin III-VO sind Familienangehörige nämlich unter anderem der Ehegatte des Antragstellers und bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Das ist hier nach den umfassenden Ausführungen und Nachweisen der Kläger der Fall. Durch die Voraussetzung des Bestehens des Familienverbundes bereits im Herkunftsland soll etwaigem Missbrauch durch spätere Scheinehen oder Scheinadoptionen vorgebeugt werden (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O. K 26). Eine derartige Konstellation liegt indes nicht vor und macht auch das Bundesamt nicht geltend. Die Beklagte wendet lediglich noch ein, dass P seinen Lebensmittelpunkt vor der Einreise der Kläger jedenfalls nicht im Herkunftsland gehabt habe. Dies allerdings ist eine sachfremde Erwägung. Der Bestand einer schützenswerten familiären Beziehung setzt einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht voraus. Im Falle der (Rück-)Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in den Iran hätte P gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zudem sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verloren. Der Sache nach wertet es das Bundesamt damit zu Lasten der Kläger, dass sich P rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Auch die weiteren Ausführungen im Bescheid tragen die Entscheidung des Bundesamtes nicht. Zwar ist es im Ausgangspunk zutreffend, dass es keinen allgemeinen Anspruch von Ehepartnern und Familienangehörigen auf Durchführung ihrer Asylverfahren in demselben Mitgliedstaat gibt. Soweit es hierzu jedoch weiter heißt, den Klägern und P sei eine „vorübergehende Trennung während des Asylverfahrens“ zumutbar, wenn sie „ggf. selbst“ durch autonom getroffene Entscheidungen die Familieneinheit aufgeben und damit durch die zeitlich gestaffelte Ausreise in unterschiedliche Zielländer den Grund für die Aufspaltung der Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren gesetzt haben, so liegt dies neben der Sache. Denn P ist - wie bereits dargelegt - weder international Schutzberechtigter noch Bewerber um die Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern ein bereits seit dem Jahre 1992 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger, der als Bezugsperson für die Antragsteller womöglich auch die Voraussetzungen eines Familiennachzugs nach §§ 6 Abs. 1, 27, 29, 30, 32 AufenthG vor dessen Erledigung durch die Ausreise der Antragsteller geschaffen hätte. Sollte sich das Vorbringen der Kläger als zutreffend erweisen, wonach das offene Visumsverfahren zum Familiennachzug zu P abgebrochen werden musste, weil sich die Situation für die im Iran verbliebene Familie zugespitzt hatte und eine sofortige Flucht erforderlich wurde, läge eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu Gunsten der Kläger nahe. Ob von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen wäre, kann indessen dahinstehen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die in Nr. 3 des Bescheidtenors gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte Abschiebungsanordnung die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung teilt. Hieraus folgt zugleich, dass die in Nr. 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Nr. 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig sind und damit ebenfalls der Aufhebung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und stammen aus T.... Die Klägerin zu 1. ist die Ehefrau, die Kläger zu 2. und 3. sind die im Jahre 2003 bzw. 2005 geborenen minderjährigen Kinder des iranischen Staatsangehörigen H... (nachfolgend: P). P hat seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahre 1983 in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. P und die Klägerin zu 1. schlossen die Ehe im Jahre 2001 im Iran. P hielt sich seitdem regelmäßig über mehrere Monate im Jahr, zuletzt vom 8. Februar bis 28. Mai 2019, besuchsweise bei den Klägern im Iran (bzw. für einen Kurzurlaub in Armenien) auf. Die Kläger verfügten in den Jahren 2017 und 2018 ihrerseits über französische Visa zur Einreise in den Schengen-Raum und besuchten P in Berlin. Im Juni 2019 registrierten sich die Kläger bei der deutschen Botschaft in Teheran für einen Termin zwecks Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung mit P. Noch vor diesem Termin am 4. Dezember 2019 reisten die Kläger mit erneut durch die französische Botschaft in Teheran erteilten Schengen-Visa mit einer Gültigkeitsdauer vom 25. August bis 25. November 2019 am 18. September 2019 aus dem Iran aus. Nach den Angaben der Klägerin zu 1. geschah dies deshalb, weil sie als Künstlerin und Frauenrechtlerin im Iran zwar bereits in der Vergangenheit Probleme mit den iranischen Sicherheitsbehörden gehabt habe, zuletzt jedoch im August 2019 wegen des Vorwurfs staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet worden sei. Sie habe in Anbetracht der Zuspitzung der Situation einem unmittelbar bevorstehenden Ausreiseverbot zuvorkommen müssen. Die Anträge der Kläger auf internationalen Schutz lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21. November, zugestellt am 26. November 2019, mit Blick auf die durch die Französische Republik erteilten Visa als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Frankreich an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. P sei auch kein Familienangehöriger nach der Definition der Dublin III-VO, da er bereits seit längerem eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitze und nicht ersichtlich sei, dass er zwischenzeitlich die Bundesrepublik Deutschland mit Niederlassungsabsicht in den Iran verlassen habe. Zudem gebe es regelmäßig keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in demselben Mitgliedstaat. Vielmehr sei Antragstellern eine vorübergehende Trennung während des Asylverfahrens zumutbar, wenn sie ggf. selbst durch autonom getroffene Entscheidungen die Familieneinheit aufgäben und damit durch die zeitlich gestaffelte Ausreise in unterschiedliche Zielländer den Grund für die Aufspaltung der Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren gesetzt hätten. Den Klägern sei eine vorübergehende Trennung während des Asylverfahrens danach zumutbar. Hiergegen haben die Kläger am 3. Dezember 2019 Klagen erhoben. Die Familie habe nach der Eheschließung entschieden, dass P als Architekt weiter in der Bundesrepublik Deutschland arbeite, während die Klägerin zu 1. mit den Klägern zu 2. und 3. im Iran bleiben solle, damit diese dort die Schule besuchten. Ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage entsprach der Einzelrichter mit Beschluss vom 25. Februar 2020 – VG 3 L 966.19 A – . Das Gericht hat der Beklagten Gelegenheit gegeben, ihre Ermessenserwägungen mit Blick auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu ergänzen. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klagen abzuweisen. Durch die nachgewiesenen Aufenthaltszeiten werde lediglich bestätigt, dass sich P nicht die überwiegende Zeit im Iran aufgehalten, sondern es sich nur um besuchsweise Aufenthalte gehalten habe. An den umfassenden Ausführungen des Bescheides werde festgehalten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21. April 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Beklagte hat einen Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer Generalprozesserklärung vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärt. Diese Erklärung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020, erläutert durch Schreiben vom 20. Januar 2021, widerrufen, „soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung“ durch Abgabe einer solchen Erklärung durch sämtliche Verfahrensbeteiligte eingetreten sei. Das Gericht hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7... – 439 und die Ausländerakten der Kläger sowie von P beigezogen.