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Urteil

3 K 208/20 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0827.3K208.20V.00
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Leitsätze
1. Familienangehörigen, die nicht minderjährige Kinder oder Eltern einer im Bundesgebiet lebenden Person sind, kann zum Zwecke des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.17) 2. Für einen außergewöhnlichen Härtefall genügt nicht jede erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, an das Merkmal der außergewöhnlichen Härte sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familienangehörigen, die nicht minderjährige Kinder oder Eltern einer im Bundesgebiet lebenden Person sind, kann zum Zwecke des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.17) 2. Für einen außergewöhnlichen Härtefall genügt nicht jede erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, an das Merkmal der außergewöhnlichen Härte sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 27. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug noch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf die Klägerin für den begehrten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise der Erteilung eines nationalen Visums. Für dessen Erteilung kommt als Rechtsgrundlage allein § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 AufenthG in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Familienangehörigen, die nicht minderjährige Kinder oder Eltern einer im Bundesgebiet lebenden Person sind, kann zum Zwecke des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Mit der Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte beschränkt das Aufenthaltsgesetz den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris, Rn. 11). Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. April 2021 – 3 K 145/20 –; VG Berlin, Urteil vom 28. September 2018 – VG 11 K 175.18 V –). Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der im Bundesgebiet lebende schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland gerade durch den zuzugswilligen Verwandten erbracht werden kann (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn 12; Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris, Rn. 8 zu § 22 AuslG). In dieser Hinsicht ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des in Deutschland lebenden Familienangehörigen als auch das Gewicht der familiären Bindungen zur nachzugswilligen, im Ausland lebenden Person und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind. Dabei muss nach der Besonderheit des Einzelfalls die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nach Art und Schwere derart ungewöhnlich und schwerwiegend sein, dass eine Versagung des Visums unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, und des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin untragbar sind. Nach diesen Maßgaben hat das Auswärtige Amt als Vertreter der Beklagten einen Fall außergewöhnlicher Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint. Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Nachzug gerade der Klägerin zwingend erforderlich wäre, damit die in Deutschland lebende Mutter überhaupt ein eigenständiges Leben führen kann. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Beigeladene zu 1. aufgrund ihrer verschiedenen erheblichen Erkrankungen, die im vorliegenden Fall unstreitig ihre Pflegebedürftigkeit begründen, sowie der anderweitigen Verpflichtungen ihrer in Deutschland lebenden Kinder in keiner einfachen Lage befindet. Im vorliegenden Fall kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass entsprechenden den oben genannten Voraussetzungen der krankheitsbedingte Autonomieverlust der Beigeladenen zu 1. so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, um auf diese Weise den Verlust der Autonomie kompensieren zu können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12, Rn 38 –, ZAR 2013, 435). Allerdings fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für einen außergewöhnlichen Härtefall im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn hierfür genügt, wie dargelegt, nicht jede erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Klägerin. An das Merkmal der „außergewöhnlichen“ sind insoweit noch höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer „besonderen“ Härte (vgl. § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 4 AufenthG; dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, EZAR NF 34 Nr. 47). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin und Ehemann der Beigeladenen zu 1., S B, mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der Ehemann „stark eingeschränkt“ sei, insbesondere – ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 4. Januar 2021 – wegen hohen Blutdrucks, der Einnahme von Medikamenten sowie wegen Rücken- und Gelenkschmerzen die Betreuung der Beigeladenen zu 1. nicht bewerkstelligen könne, fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Parteivortrag. Es ist nicht erkennbar, dass allein Bluthochdruck, regelmäßige Medikation und orthopädische Beschwerden, die typische Alterserscheinungen sind, eine Betreuungstätigkeit des Ehemannes ausschließen würden. Zur Intensität der Beschwerden des Ehemanns sind auch keinerlei ärztliche Atteste vorgelegt worden, die diesen Vortrag stützen würden (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG); das ärztliche Attest der Praxis Rheinlanddamm vom 9. Januar 2020 geht insoweit lediglich von Einschränkungen aus, ohne hierfür eine Beurteilungsgrundlage anzugeben. Auf die Möglichkeit einer Betreuung durch den Ehemann hat das Auswärtige Amt im Bescheid vom 27. Mai 2020 daher bereits zu Recht hingewiesen (S. 4, Bl. 8 d.A.). Darüber hinaus leben bereits vier volljährige Kinder der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar entweder – wie die Beigeladene zu 1. – in Dortmund oder unweit davon (N R in Duisburg). Die Belastungen, denen sich die vier in Deutschland lebenden Kinder ausgesetzt sehen, gehen, was die Situation des pflegebedürftigen Elternteils betrifft, nicht über das typische Maß hinaus, in welchem sorgende volljährige Kinder in einer vergleichbaren Situation für gewöhnlich belastet sind. Organisatorische Anpassungen des eigenen Lebensalltags zu Zwecken der Betreuung von Familienangehörigen sind üblicherweise erforderlich, wenn die Betreuung innerhalb der Familie gewünscht ist; daraus sich ergebende Schwierigkeiten begründen keinen außergewöhnlichen Härtefall im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. gehen zwar mit Ausnahme der Tochter N R alle übrigen in Dortmund und Umgebung lebenden Kinder (M, N und N B) jeweils Vollzeitbeschäftigungen nach. Es ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern eine organisatorische Anpassung in den jeweiligen Familien, in denen im Übrigen laut Klägervortrag nicht jeweils beide Elternteile einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, ausgeschlossen oder unzumutbar wäre. Nicht zu entsprechen war daher auch dem mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 gestellten Beweisantrag der Klägerseite (Bl. 38 d.A.) für den Fall, dass das Gericht an der Notwendigkeit der Pflege gerade durch die Klägerin zweifelt, die Geschwister der Klägerin und den Ehemann der Beigeladenen zu 1., S B, als Zeugen zu vernehmen. Soweit vorgetragen worden ist, dass die genannten Personen aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen außerstande seien, eine familieninterne Betreuung der Mutter zu gewährleisten, fehlt es schon an hinreichendem Sachvortrag, dessen Nachweis entscheidungserheblich wäre. Denn schon der Sachvortrag der Klägerseite selbst stützt die gegenteilige Annahme. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die anderweitigen beruflichen und familiären Verpflichtungen ihrer in Deutschland lebenden Geschwister, wie in der schriftlichen Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 4. Januar 2021 (Bl. 40 d.A.) dargelegt, eine Betreuung der Beigeladenen zu 1. erheblich erschweren, so wäre diese allein deshalb noch nicht zwingend gerade auf die Klägerin angewiesen. So steht – siehe oben – schon nicht fest, dass der Ehemann der Beigeladenen zur Pflege der Beigeladenen zu 1. außerstande wäre. Darüber hinaus erscheint es den im Bundesgebiet lebenden Geschwistern nicht unzumutbar, ihre eigenen derzeitigen familiären und beruflichen Lebensumstände in der Weise anzupassen, dass unter gemeinsamer Kraftanstrengung eine Betreuung der Beigeladenen zu 1. doch zu bewerkstelligen wäre. Hierfür wäre etwa auch die finanzielle Kompensation eines einzigen betreuenden Geschwisterteils durch die anderen denkbar, worauf der Beklagtenvertreter (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 2021, Bl. 42 d.A.) wiederum zu Recht hingewiesen hat. Angesichts der Tatsache, dass eine Betreuung der pflegebedürftigen Beigeladenen zu 1. über einen mehrjährigen Zeitraum während ihrer fortschreitenden Erkrankung tatsächlich stattgefunden haben muss, ist im Übrigen auch nicht plausibel, wie dies geschehen sein soll, wenn weder die vor Ort lebenden Kinder noch (von der Beigeladenen zu 1. abgelehnte) Dritte zu der Betreuung imstande waren bzw. sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 124a VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Die 1981 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsbürgerin, die in Midar, Marokko, lebt. Sie begehrt den Nachzug zu ihrer in Dortmund lebenden Mutter deutscher Staatsangehörigkeit, Frau F E B, der Beigeladenen zu 1. Diese leidet unter fortgeschrittener, bereits 2008 diagnostizierter Demenz vom Typ Alzheimer sowie an einer Tumorerkrankung, die chemotherapeutisch behandelt wird. Vier weitere Geschwister der Klägerin leben ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland, namentlich M B, N B und N B und N R. Am 17. Januar 2020 beantragte die Klägerin persönlich die Erteilung eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft in Rabat. Sie begründete die Notwendigkeit des Familiennachzugs mit der Pflegebedürftigkeit ihrer in Deutschland lebenden Mutter und gab an, diese selbst pflegen zu wollen. Eine Schwester sowie ein Bruder der Antragstellerin erklärten am 15. April 2020 durch notariell beglaubigte Urkunde, dass sie gesamtschuldnerisch für den Lebensunterhalt der Klägerin in Höhe von bis zu 800,00 Euro aufkommen würden, sofern dieser durch deren Mutter nicht aufgebracht werden könne. Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 lehnte die Botschaft den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein außergewöhnlicher Härtefall im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliege, weil nicht ersichtlich sei, dass die Mutter angesichts ihrer Pflegebedürftigkeit gerade auf die Klägerin angewiesen sei. Die beigeladene Ausländerbehörde Dortmund verweigerte ihre nach § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung. Die Klägerin behauptet, ihre Mutter könne durch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Geschwister nicht betreut werden. Ebenso scheide eine Betreuung durch Dritte aus. Sie meint, es liege deshalb ein Fall außergewöhnlicher Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor, der einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums begründe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag hin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zur Mutter F E B, ..., ... Dortmund, zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ein Fall außergewöhnlicher Härte liege nicht vor, da die Beigeladene zu 1. jedenfalls durch die im Bundesgebiet wohnhaften Kinder betreut werden könne. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten im hiesigen Verfahren auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.