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Beschluss

3 L 427/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0910.3L427.21.00
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Leitsätze
1. Für Widersprüche und Anfechtungsklagen entfällt gegen Schutzmaßnahmen gegen Infektionskrankheiten die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes.(Rn.16) 2. Trat die Regelung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV erst am Tag nach der Mitteilung der Quarantäneanordnung vom 3. September 2021, gegenüber einer Person in Kraft, so ist sie in zeitlicher Hinsicht anwendbar.(Rn.25) 3. § 7 Abs. 7 3. InfSchMV erfasst ihrem Wortlaut nach zwar nur Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schüler hatten, ist darüber hinaus jedoch auch in Fällen anwendbar, in denen die positiv getestete Person zum Unterrichtspersonal zählt. (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 4. September 2021 gegen die „Information zur Quarantäneanordnung“ des Gesundheitsamtes des Bezirkes P... vom 3. September 2021 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Isolation von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona Virus getesteten Personen wird angeordnet, soweit darin sinngemäß festgestellt wird, dass der Antragsteller zu einer über den 7. September 2021 hinausgehenden Quarantäne ohne die Möglichkeit einer Beendigung durch Vorlage einer negativen PoC- oder PCR-Testung verpflichtet ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Widersprüche und Anfechtungsklagen entfällt gegen Schutzmaßnahmen gegen Infektionskrankheiten die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes.(Rn.16) 2. Trat die Regelung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV erst am Tag nach der Mitteilung der Quarantäneanordnung vom 3. September 2021, gegenüber einer Person in Kraft, so ist sie in zeitlicher Hinsicht anwendbar.(Rn.25) 3. § 7 Abs. 7 3. InfSchMV erfasst ihrem Wortlaut nach zwar nur Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schüler hatten, ist darüber hinaus jedoch auch in Fällen anwendbar, in denen die positiv getestete Person zum Unterrichtspersonal zählt. (Rn.26) (Rn.27) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 4. September 2021 gegen die „Information zur Quarantäneanordnung“ des Gesundheitsamtes des Bezirkes P... vom 3. September 2021 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Isolation von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona Virus getesteten Personen wird angeordnet, soweit darin sinngemäß festgestellt wird, dass der Antragsteller zu einer über den 7. September 2021 hinausgehenden Quarantäne ohne die Möglichkeit einer Beendigung durch Vorlage einer negativen PoC- oder PCR-Testung verpflichtet ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Schüler der Klasse 4a der E...(nachfolgend: Schule) im Bezirk Berlin P.... Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Mitteilung der Schulleitung, dass er sich als Kontaktperson eines mit dem SARS-CoV-19 infizierten Lehrers der Schule vom 2. bis zum 15. September in Quarantäne zu begeben habe. Am 1. August 2021 erließ das Gesundheitsamt des Bezirks P... die öffentlich bekannt gemachte „Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, Verdachtspersonen und engen Kontaktpersonen“. Danach müssen sich enge Kontaktpersonen im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts unverzüglich nach der Mitteilung, dass sie diese Kriterien erfüllen, und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Isolation begeben. Am 1. September 2021 erfolgte in der Klasse des Antragstellers Vertretungsunterricht durch einen Lehramtsreferendar, der während des Unterrichts seine Schutzmaske nicht vorschriftsgemäß trug und noch am selben Tag positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurde. Am 3. September 2021 übermittelte die Schulleitung den Erziehungsberechtigten von vier Schülerinnen und Schülern der Klasse 4a – darunter der Antragsteller – eine „Information zur Quarantäneanordnung durch die geltende Allgemeinverfügung für enge Kontaktpersonen“. Danach habe das Bezirksamt die betreffenden Schülerinnen und Schüler als enge Kontaktpersonen „zugeordnet“, so dass für sie die Pflicht zur Isolation vom 2. bis 15. September 2021 gelte. Am 4. September 2021 trat die vom Senat am 31. August 2021 beschlossene Neufassung der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft, die eine Absonderungszeit von fünf Tagen mit anschließender Freitestung bestimmt, wenn Schülerinnen und Schüler enge Kontaktpersonen von anderen Schülerinnen und Schülern sind. Gegen dieses Schreiben vom 3. September 2021 legte der Antragsteller am 4. September 2021 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 5. September 2021 hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, die Absonderungszeit betrage für ihn gemäß der Neuregelung lediglich fünf Tage und müsse durch Vorlage eines negativen PoC- oder PCR-Tests beendet werden können. Die Neuregelung sei über ihren Wortlaut hinaus auch auf solche Schülerinnen und Schüler anwendbar, die Kontakt zu positiv getestetem Lehrpersonal hatten. Von diesen gehe im Vergleich zu Mitschülerinnen und Mitschülern keine höhere Gefahr aus, zumal der Ersatzunterricht vorliegend nur im Anfertigen eines Bildes bestanden habe, ohne dass Unterrichtskommunikation im engeren Sinne stattgefunden habe. Zudem sei die Maßnahme im konkreten Fall wegen der besonderen Empfindlichkeit des Antragstellers gegenüber einer quarantänebedingten Isolation unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. September 2021 gegen die Anordnung des Antragsgegners, dass er sich vom 2. bis zum 15. September 2021 häuslich abzusondern hat, ab dem 7. September 2021 anzuordnen, hilfsweise, einstweilig anzuordnen, dass dem Antragsteller ab dem 7. September 2021 die Möglichkeit eröffnet wird, gegen Vorlage eines negativen PoC- oder PCR-Tests die Absonderung zu beenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Neufassung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelte nur für solche Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt mit anderen Schülerinnen und Schülern gehabt hätten, nicht jedoch mit dem Lehrpersonal. Eine abweichende Einzelfallentscheidung zu Gunsten des Antragstellers scheide im vorliegenden Fall aus, weil die betroffenen vier Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Abstands, der Dauer des Kontakts und der Belüftungssituation als ansteckungsverdächtige Personen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG einzustufen seien und der Lehrer für mehr als zehn Minuten aktiv unterrichtet habe, ohne ordnungsgemäß eine Maske zu tragen. II. Der Rechtsschutzbegehren hat Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – entfällt für Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Schutzmaßnahmen gegen Infektionskrankheiten die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Hierunter fällt auch die streitgegenständliche Quarantäneanordnung vom 3. September 2021 auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Bezirksamts vom 1. August 2021. Das Rechtsschutzbegehren richtet sich nicht isoliert gegen die Allgemeinverfügung vom 1. August 2021, sondern zugleich gegen die am 3. September 2021 erfolgte Einordnung des Antragstellers als enge Kontaktperson, in deren Folge der Antragsteller den Regelungen der genannten Allgemeinverfügung unterfällt, sowie gegen die Bestimmung des konkreten Quarantänezeitraums vom 2. bis 15. September 2021. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG (noch offen gelassen in VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2020 – VG 3 L 623/29 –, juris). Der Sache nach begehrt der Antragsteller – wie sich im Zusammenhang mit seinem Widerspruch vom 4. September 2021 und dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Antrag ergibt – nicht die Anordnung der unbeschränkten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern die Begrenzung die Quarantäneanordnung auf fünf Tage mit der Möglichkeit einer anschließenden Freitestung durch den Antragsteller. Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO mithin dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 4. September 2021 gegen die Ordnungsverfügung des Bezirksamts vom 3. September 2021 begehrt wird, soweit diese eine über den 7. September 2021 hinausgehende Quarantäne des Antragstellers ohne Möglichkeit einer Beendigung durch Vorlage einer negativen PoC- oder PCR-Testung vorsieht. 2. Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Das Gericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, so tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die am 3. September 2021 getroffene Anordnung häuslicher Quarantäne des Antragstellers vom 2. bis zum 15. September 2021 ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich materiell rechtswidrig, so dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktritt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist. a) Rechtsgrundlage der Verhängung der 14-tägigen Isolation des Antragstellers als enger Kontaktperson durch das Bezirksamt sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach können die zuständigen Behörden bei (sonstigen) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere anordnen, dass sie sich in geeigneter Weise absondern, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist. Die auf dieser Grundlage getroffene, gemäß ihrer Nr. 8 zunächst bis zum 30. September 2021 befristete Allgemeinverfügung des Bezirksamts vom 1. August 2021 ordnet in Ziff. 2.2.1 für „enge Kontaktpersonen“ gemäß den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts (Ziff. 1.1) eine 14-tägige Absonderung an. Die von der Schulleitung mitgeteilte Verfügung des Bezirksamts vom 3. September 2021 hat u.a. den Antragsteller als enge Kontaktperson eingeordnet und den konkreten Quarantänezeitraum bis zum 15. September 2021 konkretisiert. Sie entfaltet insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG Berlin i.V.m. §§ 35 Satz 1, 37 Abs. 1 VwVfG. Ob die Allgemeinverfügung vom 1. August 2021 als Grundlage für die konkrete Quarantäneanordnung vom 3. September 2021 mit Blick auf die Zuständigkeit des Bezirksamts und ihre inhaltliche Bestimmtheit formell rechtmäßig ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Antragsteller voraussichtlich nicht zu einer häuslichen Isolation bis zum 15. September 2021 ohne die Möglichkeit einer Beendigung durch Vorlage einer negativen PoC- oder PCR-Testung verpflichtet. Die Berliner Landesregierung hat u.a. mit der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Juni 2021, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmeverordnung Nr. 18/400 vom 31. August 2021 (GVBl. 968) – 3. InfSchMV – von der bundesrechtlich in § 32 Satz 1 IfSG vorgesehenen Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 3. InfSchMV gilt für enge Kontaktpersonen eine 14-tägige Isolationspflicht als Grundsatz. Außer Streit steht, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall als „enge Kontaktperson“ des positiv auf das SARS-Cov-2-Virus getesteten Lehrers anzusehen ist. Gemäß dem am 31. August 2021 beschlossenen Neuregelung der 3. InfSchMV mit der Einfügung des § 7 Abs. 7 Satz 1, verkündet am 3. September 2021 (GVBl. 968) und in Kraft seit 4. September 2021, gilt statt der 14-tägigen Isolation jedoch eine verkürzte Absonderungszeit von nur fünf Tagen für Schülerinnen und Schüler, die enge Kontaktpersonen von anderen Schülerinnen und Schülern sind, unter dem Vorbehalt der Freitestung mittels PoC- oder PCR-Tests frühestens am sechsten Tag nach der Positivtestung der Kontaktperson (§ 7 Abs. 7 Satz 2 3. InfSchMV). Die Änderung soll ausweislich der Verordnungsbegründung (Drs. 18/4098, S. 15, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-4098.pdf, zuletzt abgerufen am 9. September 2021) einen Mindeststandard für die Absonderung enger Kontaktpersonen aus dem Umfeld von Schülerinnen und Schülern (und KiTa-Kindern) schaffen, sofern die infizierte Person ebenfalls aus diesem Personenkreis kommt. b) Die Regelung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV trat zwar erst am Tag nach der Mitteilung der Quarantäneanordnung vom 3. September 2021, also am 4. September 2021, gegenüber dem Antragsteller in Kraft. Sie ist jedoch auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist der Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine belastende Verfügung mit Dauerwirkung, die zunächst rechtmäßig auf der Grundlage geltender Regeln getroffen wurde, kann ihre Grundlage verlieren, wenn sich höherrangiges Recht dergestalt ändert, dass die Verfügung dagegen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – BVerwG 8 C 87/88 –, NVwZ 1991, 360 [361]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2015 – 20 A 2798/11 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 10 S 1202/13 –, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris). § 7 Abs. 8 Satz 3 3. InfSchMV n.F. sieht ausdrücklich vor, dass bisherige Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder aufgrund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung nur insoweit unberührt bleiben, als nicht Abs. 7 n.F. Anwendung findet. Die Regelung verdrängt also, wenn anwendbar, zuvor erlassene Ordnungsverfügungen, soweit diese entgegenstehen. c) Die Neuregelung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV ist auf den vorliegenden Fall auch materiell anwendbar. Sie erfasst ihrem Wortlaut nach zwar nur Schülerinnen und Schüler, die engen Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schüler hatten. Sie ist darüber hinaus jedoch auch in Fällen anwendbar, in denen die positiv getestete Person zum Unterrichtspersonal zählt. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 InfSchMV auf Schülerinnen und Schüler mit engem Kontakt zu Lehrpersonen sind erfüllt. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – BVerwG 2 A 9/17 –, NVwZ 2019, 568 [569] m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Der Verordnungsgeber hat zwar den Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander zum Anlass für eine Verkürzung des Absonderungszeitraums genommen, dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass auch Lehrpersonen im Schulbetrieb, insbesondere wie hier während des Unterrichts, in einem vergleichbar engen und infektiologisch relevanten Kontakt zu Schülerinnen und Schülern stehen. Ausweislich der Verordnungsbegründung war es das Regelungsanliegen, für enge Kontaktpersonen aus dem Umfeld von Schülerinnen und Schülern (und von Kindern in Kindertagesstätten), die demselben Personenkreis angehören, einen Mindeststandard zu etablieren und zugleich in Bezug auf die Absonderungsbehandlung einen Gleichklang bei der Behandlung von Unterrichts- und Betreuungseinrichtungen herzustellen (Drs. 18/4098, S. 15, a.a.O.). Erkennbares Regelungsmotiv war es dabei, den in Unterrichts- und Betreuungsgruppen typischerweise bestehenden, regelmäßig engen und unvermeidlichen Kontaktbedingungen Rechnung zu tragen, indem die grundsätzlich vorgesehene Absonderungszeit auf fünf Tage reduziert und der Ausschluss vom Unterricht angemessen begrenzt wird. Entsprechend enge Kontakte bestehen jedoch nicht nur zwischen den Schülerinnen und Schülern untereinander, sondern auch zwischen diesen und den im Klassenraum während des Unterrichts anwesenden Lehrpersonen. Auch angesichts des Umstands, dass erfahrungsgemäß enge Kontakte zwischen Schülerinnen und Schülern – im Gegensatz zwischen diesen und dem Lehrpersonal – auch außerhalb der Klassenräume, etwa vor dem Unterricht, danach und in den Pausen, entstehen, erscheint es mit dem Regelungsanliegen des Verordnungsgebers nicht vereinbar, im Falle des engen Kontakts mit einer später positiv getesteten Lehrperson einen längeren Aussonderungszeitraum vorzusehen. Es ist aus infektiologischer Sicht kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Falle der positiven Testung einer Lehrerin oder eines Lehrers von der Verkürzung des Absonderungszeitraums für die betroffenen Schülerinnen und Schüler abzusehen. Insoweit ist auch die Verordnungsbegründung („…sofern die infizierte Person ebenfalls aus diesem Personenkreis kommt…“, vgl. Drs. 18/4098, S. 15, a.a.O.) gemessen an dem eigentlichen Regelungsziel der Verordnung zu eng gefasst. Der Verordnungsgeber hat es vielmehr unbedachterweise unterlassen, in die (Ausnahme-)Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 3. InfSchMV neben den Kontaktpersonen aus dem Umfeld von Schülerinnen und Schülern, die demselben Personenkreis angehören, auch den Fall entsprechend zu regeln, dass enger Kontakt zu einer positiv getesteten Lehrperson bestand. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung räumt ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners (Schriftsatz vom 8. September 2021, Bl. 47 d.A.) selbst ein, dass der Fall einer Lehrkraft als positiv getesteter Person, zu der Schülerinnen und Schüler Kontaktpersonen sind, in § 7 Abs. 7 3. InfSchMV nicht geregelt ist, es aus infektiologischer Sicht jedoch nicht darauf ankomme, ob die infizierte Person Schülerin und Schüler oder eine andere im Schulbetrieb dauerhaft anwesende Person war. Auch die Senatsverwaltung geht daher (zutreffend) von einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Schülerinnen und Schüler aus, die mit positiv getestetem Lehrpersonal in Kontakt waren. Nach den gesamten Umständen ist somit davon auszugehen, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV ist, da es sich um eine Verkürzung der allgemeinen 14-Tage-Regelung und damit um eine Besserstellung von Schülerinnen und Schüler handelt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. zum Analogieverbot im Eingriffsbereich etwa BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 –2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146). Der Regelungszweck hat in der Sprachfassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 3. InfSchMV keinen Ausdruck gefunden, die auch nicht im Wege der teleologischen Auslegung ausgedehnt werden kann, da der Tatbestand eine verkürzte Quarantäne ausdrücklich nur für enge Kontaktpersonen von „Schülerinnen und Schülern“ vorsieht. d) Dem zuständigen Gesundheitsamt war es gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 3 InfSchMV n.F. auch verwehrt, von § 7 Abs. 7 3. InfSchMV abweichende Anordnungen unter Berufung auf den konkreten Einzelfall zu treffen, so dass es entgegen den Ausführungen beider Beteiligten auf die besondere Kontaktsituation im Unterricht am 1. September 2021 nicht ankommt. Die über den 7. September 2021 hinaus fortwirkende Feststellung der Quarantänepflicht des Antragstellers bis zum 15. September 2021 entgegen der seit dem 4. September 2021 (analog) geltenden Regelung des § 7 Abs. 7 3. InfSchMV erweist sich daher als rechtswidrig. Seit Inkrafttreten der Neufassung der 3. InfSchMV am 4. September 2021 darf der Quarantänezeitraum für die betroffenen Kontaktpersonen nur fünf Tage betragen und ist für diese die anschließende Möglichkeit einer Freitestung einzuräumen. Da der infizierte Lehrer am 1. September 2021 positiv auf das Sars-CoV-19 Virus getestet wurde, steht dem Antragssteller seit dem 7. September 2021 die Möglichkeit offen, unter Vorlage einer negativen PoC- oder PCR-Testung das Ende der Absonderung herbeizuführen, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. e) Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 2, 52 Abs. 2 GKG.