Beschluss
3 L 590/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0110.VG3L590.21.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die Eltern von M ... (nachfolgend: Tochter), welche Schülerin in der Schulanfangsphase im zweiten Schulbesuchsjahr an der Grundschule unter d ... in Berlin M ... ist. Die Tochter nahm in dem zurückliegenden Schuljahr 2020/21 und mit Beginn des Schuljahres 2021/22 nicht am Präsenzunterricht ihrer Schule teil, da die Familie die pandemiebedingten Regelungen zur Masken- und Testpflicht an Schulen ablehnt und der Tochter infolgedessen die Unterrichtsteilnahme versagt blieb. Auf Schulversäumnisanzeigen forderte das Bezirksamt M ... von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) mit verschiedenen Bescheiden, darunter einem an die Antragstellerin zu 1. gerichteten und für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. September 2021 dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter der allgemeinen Schulpflicht ab sofort regelmäßig nachkomme. Zugleich teilte das Bezirksamt mit, dass die Tochter im Falle des Zuwiderhandelns anderenfalls zwangsweise durch die Polizei der Schule zugeführt werden könne. Die Schule, das Jugendamt und die Polizei würden informiert und seien befugt, die polizeiliche Zuführung mit dem Bezirksamt abzustimmen. Ein an den Antragsteller zu 2. gerichteter gleichlautender Bescheid vom 20. September 2021 geriet als unzustellbar in Rücklauf. Hiergegen erhoben beide Antragsteller mit Datum vom 28. September 2021 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Schulpflicht nachzukommen sei ihre Tochter durch die rechtswidrige Versagung des Zugangs zur Schule gehindert. Die Kinder würden zum Tragen einer infektiologisch und epidemiologisch nutzlosen und sogar nachgewiesen gesundheitsschädlichen Maske verpflichtet, ferner zu einem mehrmals wöchentlich durchzuführenden invasiven Schnelltest, der selbst laut Packungsbeilage des jeweiligen Tests ausschließlich an symptomatischen Patienten und nicht bei gesunden Kindern anzuwenden sei, im Übrigen durch qualifiziertes Personal und nicht durch die Kinder selbst. Ihre Tochter sei nicht bereit, trotz vorgelegter ärztlicher Befreiungsatteste diesen Anforderungen nachzukommen. Ansonsten sei die Tochter zu jeder Zeit gewillt, ihrer Präsenzpflicht nachzukommen. Sie befinde sich zudem, durch die Klassenlehrerin bestätigt, auf einem altersentsprechenden Bildungsniveau, da sie seit November 2020 zu Hause unterrichtet werde. Die Antragsteller haben am 5. Oktober 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, wobei sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholen und vertiefen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste einer Kinderärztin sowie eines HNO-Arztes seien zunächst akzeptiert worden. Die spätere Nichtanerkennung sei die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, deren Voraussetzung jedoch nicht vorlägen. Die Zwangsmittelandrohung sei nicht gerechtfertigt, da die Tochter wiederholt und nachdrücklich ihren Willen geäußert habe, sich weder testen zu lassen noch eine Maske zu tragen. Wer würde dann die Tochter unter Anwendung körperlichen Zwangs testen wollen oder sie zwingen, eine Maske zu tragen? Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. September 2021 gegen den Bescheid des Bezirksamtes vom 20. September 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antrag des Antragstellers zu 2. sei bereits unzulässig, weil der an ihn gerichtete Bescheid gar nicht habe bekanntgegeben werden können. Die Anträge seien im Übrigen unbegründet, da die Tochter seit dem 9. August 2021 ohne berechtigten Grund nicht mehr am Unterricht teilnehme. Eine Befreiung von der Präsenzpflicht sei von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Es seien auch keine weiteren hinreichend substanziierten ärztlichen Atteste vorgelegt worden, aus denen sich ergeben würde, dass durch die Testungen eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben wäre. Die Masken- und Testpflicht an Schulen beruhe auf wirksamen Rechtsgrundlagen. Die Unterrichtung der Tochter durch die Antragsteller zu Hause sei kein Ersatz für die Teilnahme am Präsenzunterricht. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Soweit sich der Widerspruch der Antragsteller gegen die Anordnung in Bescheid vom 20. September 2021 richtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter ihrer allgemeinen Schulpflicht ab sofort regelmäßig nachkomme, ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren als Antrag nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4. Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrages des Antragstellers zu 2. Gegenüber diesem erfolgte zwar keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides. Der Antragsteller zu 2. hat jedoch durch die Erhebung des Widerspruchs und durch Anbringung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zusammen mit der Antragstellerin zu 2. zu erkennen gegeben, dass er von dem an ihn gerichteten Bescheid Kenntnis hat und die Bekanntgabe gegen sich gelten lässt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Maßnahme bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 44 Satz 1 des Schulgesetzes von Berlin vom 26. Januar 2004 in der Fassung vom 27. September 2021 (GVBl. S 1125) in Verbindung mit § § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG. Danach verantworten die Erziehungsberechtigten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnun) in der für den im Bescheid bezeichneten Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 29. Juli (GVBl. S. 926) bzw. 26. August 2021 (GVBl. S. 957) und in der nunmehr geltenden Fassung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 1351) - 12 - findet in den Schulen seit Beginn des Schuljahres 2021/22 grundsätzlich Präsenzunterricht statt und sind die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme daran verpflichtet. Ein durch die Erziehungsberechtigten erteilter Hausunterricht wird dem nicht gerecht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners haben die Antragsteller für ihre Tochter auch keinen Antrag nach § 2 Satz 2 der 2. SchulHygCoV-19-VO gestellt, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag u.a. der Erziehungsberechtigten von der Präsenzpflicht befreien kann, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann. Der Bestimmung des § 44 Satz 1 SchulG ist die Befugnis immanent, gegenüber den Eltern bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht Handlungspflichten durch Verwaltungsakt zu erlassen, auf deren Grundlage der Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. zum Brandenburgischen Schulgesetz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 –, juris Rn. 4, abrufbar unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/ JURE210007765). Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind erfüllt. Die Tochter blieb dem an ihrer Schule erteilten Präsenzunterricht u.a. in dem im Bescheid benannten Zeitraum, also seit Beginn des Schuljahres 2021/21 vom 9. August bis zum 13. September 2021, fern und sie tut dies offenbar auch weiterhin. Dass das Fernbleiben der Antragstellerin formal auf eine Versagung der Unterrichtsteilnahme durch die Schulleitung zurückgeht, ändert an dieser Zurechnung nichts, da sie rechtlich geboten war bzw. ist. Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an Schulen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 der 2. SchulHygCoV -19-VO in Verbindung mit dem Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen (Teil A), Abschnitt „2. Persönliche Hygiene“. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. SchulHygCoV-19-VO ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule, vorbehaltlich des Nachweises einer vollständigen Impfung oder Genesung nach § 8 Abs. 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV a.F., seit dem 28. Dezember 2021 in Kraft in der Fassung der 4. InfSchMV vom 14. Dezember 2021 [GVBl. S. 1378]) ohne typische Covid-19-Symptome nach näherer Maßgabe von Abs. 2, nur gestattet, wenn sie sich an einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Ein negatives Testergebnis in diesem Sinne liegt nach Satz 4 vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist (Nr. 1), oder ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care(PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der 3. InfSchMV a.F. entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist (Nr. 2). Die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen haben die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt bestätigt. Da die Antragsteller hierzu keine neuen Gesichtspunkte anbringen, wird auf diese Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – VG 3 L 157/21 –, abrufbar unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/ JURE210019905 und vom 9. November 2021 – VG 3 L 572/21 –, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 –, abrufbar unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/ document/JURE210008830). Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler an Schulen beruht auf § 4 Abs. 1 der 2. SchulHygCoV-19-VO. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt danach in den Schulen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Das Nähere, auch zum Umfang dieser Pflicht, regelt der Musterhygieneplan nach § 5. Sofern in diesem Musterhygieneplan die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geregelt ist, gilt diese Pflicht auch für Schülerinnen und Schüler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 Nr, 3 und 4 der 3. InfSchMV a.F. genannten Personen. Diese Verpflichtung war durch vorübergehende Änderung des Musterhygieneplans Corona für die Berliner Schulen (Teil A) – Primarstufe – lediglich im Zeitraum vom 4. Oktober bis zum 11. November 2021 durch die Möglichkeit des freiwilligen Tragens einer Maske ersetzt worden. Auch diese Regelungen, welche der Reduktion des Infektionsgeschehens an Schulen dienen, stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einklang mit höherrangigem Recht. Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. November 2021 – VG 3 L 393/21 –, vom 28. Mai 2021 – VG 3 L 181/21 – und vom 6. Oktober 2020 – VG 3 L 322/20 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – OVG 11 S 106/21 –, abrufbar unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/ JURE210020140 und vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 – a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Dass die Tochter der Antragsteller zu dem in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der 3. InfSchMV a.F. benannten Personenkreis gehört, der von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske befreit ist, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 3. InfSchMV a.F. gilt die Pflicht insbesondere nicht für Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können. Zwar enthält die Bestimmung keine weitergehenden ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt und die Geltungsdauer der vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung. Dass das Vorbringen derjenigen, die sich auf diesen Ausnahmetatbestand berufen, gewissen Mindestanforderungen genügen muss, folgt jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. Gleiches gilt für die zur Glaubhaftmachung des Vorbringens vorgelegten ärztlichen Bescheinigung (vgl. hierzu sowie zum folgenden VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – VG 3 L 322/29 –). In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, nämlich aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 – WE 8 E 20.1301 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 37). Für den Fall, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung nicht offensichtlich zu erkennen ist, ist daher ein substantiierter Vortrag zu der jeweiligen Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich. Im Rahmen dieses Vortrags kann - muss aber nicht in jedem Fall - auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug genommen werden. Der hierin liegende Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist im Rahmen einer Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz mit den oben dargelegten Zielen einer Maskenpflicht für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ohne einen konkreten Vortrag nicht möglich und eine Befreiung andernfalls auf offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen beschränkt wäre. Weiterhin muss die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung nur gegenüber der Schulleiterin, die über die Befreiung entscheidet, nicht aber gegenüber weiteren Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern offengelegt werden. Die Antragsteller haben jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder zu den für ihrer Tochter geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen noch die ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht anerkannt worden seien. Indem es die Antragsteller als Erziehungsberechtigte aus eigener Überzeugung ablehnen, ihrer Tochter zum Zwecke des Schulbesuchs eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen und sie zum Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie zur Teilnahme an der an ihrer Schule durchgeführten Testung erzieherisch anzuhalten, ist ihnen dieser Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht zuzurechnen. Zugleich kommen sie ihrer elterlichen Verantwortung, die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter am Präsenzunterricht sicherzustellen, nicht nach. Ihr Hinweis auf den entgegenstehenden Willen der Tochter, den sie zu respektieren gedächten, geht dabei fehl. Denn die Schulpflicht nach § 41 Abs. 1 und 3 SchulG wird durch die in § 44 Satz 1 SchulG bestimmte öffentlich-rechtliche Elternpflicht zur Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuches flankiert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 –, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 18 L 2017/21 –, juris Rn. 22 f.). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Infolgedessen sind die Antragsteller dazu berufen, durch geeignete erzieherische Maßnahmen bei ihrer Tochter ein Verständnis dafür zu wecken, dass die vorstehend beschriebenen pandemiebedingten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, zum Gesundheitsschutz anderer Schülerinnen und Schüler sowie des Lehr- und pädagogischen Personals beizutragen, das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und auf diese Weise die Fortführung des Präsenzunterrichtes sicherzustellen, und ihre Tochter mit den erforderlichen Gegenständen auszustatten, um ihr den Schulbesuch zu ermöglichen. Es besteht in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn ein Ende der pandemischen Situation und der damit verbundenen Voraussetzungen nach der 2. SchulHygCoV-19-VO zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht absehbar. Es ist deshalb ohne kurzfristige Sicherstellung der Schulbesuchspflicht zu besorgen, dass die Schule gegenüber der Tochter der Antragsteller ihren Auftrag nach § 1 SchulG über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum nicht vollständig erfüllen kann. Dabei beschränken sich die Bildung- und Erziehungsziele nach § 3 SchulG nicht auf die Vermittlung von individuellem Wissen und Kompetenzen, sondern umfassen u.a. auch ein gemeinsames Lernen im Schulverband und die Entwicklung eines aktiven sozialen Handelns (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchulG). Soweit der Antrag sinngemäß nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 75) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die „Androhung unmittelbaren Zwangs“ im Bescheid vom 20. September 2021 anzuordnen, ist er unzulässig. Denn der Bescheid enthält bei verständiger Würdigung keine Zwangsmittelandrohung im Sinne von § 8 Satz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VwVG, die Gegenstand vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sein könnte. Nach § 13 Abs. 1 VwVG müssen Zwangsmittel, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Dabei kann die Androhung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Der Passus im Bescheid, dass bei Zuwiderhandlung die zwangsweise Zuführung der Tochter zur Schule erfolgen könne, ist nach diesen Maßstäben schon deshalb erkennbar keine Androhung der Vollstreckung der im Bescheid enthaltenen Grundverfügung, weil die aufgegebene Sicherstellung des Schulbesuches der Tochter eine unvertretbare, allein durch die Eltern selbst vorzunehmende Handlung darstellt. Diese könnte nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG allenfalls durch die Androhung eines Zwangsgeldesgegenüber den Antragstellern vollstreckt werden. Zudem hat die Behörde, wie es im Rahmen einer Zwangsmittelandrohung ansonsten erforderlich gewesen wäre, keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Schließlich ist gemäß § 45 Abs. 2 SchulG die zwangsweise Zuführung auf die Fälle zu beschränken, in denen andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung u.a. auf die Erziehungsberechtigten ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind. Dass das Bezirksamt von einem derartigen Fall ausgegangen wäre, kann in Anbetracht der erlassenen Grundverfügung nicht angenommen werden. Im Übrigen hat in derartigen Fällen die zuständige Schulbehörde nach § 45 Abs. 1 SchulG eine gesonderte Entscheidung über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang zu treffen. Eine solche Entscheidung hat das Bezirksamt im Bescheid vom 20. September 2021 aber erkennbar nicht getroffen, sondern sich auf einen Hinweis über die möglichen weiteren Rechtsfolgen beschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in schulrechtlichen Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.