Beschluss
18 L 2017/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft, soweit keine faktische Vollziehung vorliegt.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung ist zulässig, wenn die Behörde ein besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2, 3 VwGO).
• Eine Schulbesuchsanordnung nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW ist bei bestehender Schulpflicht geeignet und mit höherrangigem Recht vereinbar, sofern Eltern ihre Einwirkung auf das Kind nicht ausgeschöpft haben.
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen, wenn das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung einer Schulbesuchsanordnung rechtmäßig, aufschiebende Wirkung abgelehnt • Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft, soweit keine faktische Vollziehung vorliegt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung ist zulässig, wenn die Behörde ein besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2, 3 VwGO). • Eine Schulbesuchsanordnung nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW ist bei bestehender Schulpflicht geeignet und mit höherrangigem Recht vereinbar, sofern Eltern ihre Einwirkung auf das Kind nicht ausgeschöpft haben. • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen, wenn das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse. Eltern (Antragsteller) wandten sich gegen eine Ordnungsverfügung des Schulamts vom 4. August 2021, mit der sie verpflichtet wurden, ihren schulpflichtigen Sohn zum Unterricht an der Gemeinschaftsgrundschule J. C. zu bringen; das Schulamt drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Die Eltern beantragten einstweiligen Rechtsschutz: festzustellen, dass die bereits erhobene Hauptsacheklage aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung angeordnet und sich auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht berufen. Die Antragsteller machten unter anderem geltend, sie verfolgten eine gewaltfreie Erziehung und der Wille des Kindes spreche gegen Schulbesuch; zudem sei die Ordnungsverfügung formell und materiell rechtswidrig. Das Gericht prüfte summarisch Begründung, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung sowie das Verhältnis von Privat- und öffentlichem Interesse. • Statthaftigkeit: Ein Feststellungsantrag auf Aufschiebung ist nur bei faktischer Vollziehung zulässig; das ist hier nicht gegeben, daher fehlt es an der Statthaftigkeit des gestellten Feststellungsantrags (vgl. § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Aufschiebende Wirkung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich die Abwägung zwischen privatem Suspensivinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse. Die Ordnungsverfügung ist aufgrund der Begründung des Schulamts und der per se bestehenden Schulpflicht offensichtlich rechtmäßig. • Begründung der Sofortvollziehung: Die Behörde hat die Dringlichkeit der Vollziehung hinreichend dargelegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). Insbesondere besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der Schulpflicht und der Durchsetzung staatlicher Erziehungs- und Bildungsaufgaben. • Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW; daraus folgt die Ermächtigung zur Anordnung von Maßnahmen und Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Schulpflicht. Die Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar (Art. 6 GG, Art. 7 GG, einschlägige Rechtsprechung). • Geeignetheit und Zumutbarkeit: Eine Schulbesuchsanordnung ist geeignet, weil Eltern in häuslicher Gemeinschaft über unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verfügen; von ihnen wird kein rechtswidriges Verhalten verlangt. Dass der Kindeswille entgegensteht, begründet nicht per se Ungeeignetheit, insbesondere wenn Eltern ihre Einwirkung nicht ausgeschöpft haben. • Verfahrensfragen: Formelle Fehler wie mögliche Anhörungsdefizite rechtfertigen nach summarischer Prüfung keinen vorläufigen Rechtsschutz, wenn der Fehler bis zur Entscheidung in erster Instanz nachgeholt werden kann (§§ 28, 45 VwVfG NRW). • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung stützt sich auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 ff. VwVG NRW; Fristsetzung und Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind verhältnismäßig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einschließlich Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Klage 18 K 6186/21 erhält keine aufschiebende Wirkung, weil die Ordnungsverfügung des Schulamts vom 4. August 2021 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Suspensivinteresse überwiegt. Die Schulbesuchsanordnung ist geeignet und verhältnismäßig, die Eltern haben ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf das Kind nicht ausreichend ausgeschöpft. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig begründet und angemessen. Daraus folgt, dass die Eltern die Verpflichtung zur Durchsetzung des Schulbesuchs zu beachten haben und gegen die Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt wird.