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Beschluss

3 L 577/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0119.3L577.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der sie im Wesentlichen ihre vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Bachelorstudium Biologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2020/2021 im 1., hilfsweise im 5. Fachsemester, innerhalb der festgesetzten Kapazitäten begehrt, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die vorläufige Hochschulzulassung stellt dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – VG 3 L 692.16 –, juris Rn. 7). Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache (hier VG 3 K 578/20 und VG 3 K 676/20) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 5 S 4.18 –, juris Rn. 21). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin hat mit ihrem Hauptantrag voraussichtlich keinen Anspruch auf eine vorläufige Zulassung und Immatrikulation für den Bachelorstudiengang Biologie im Hauptfach zum Wintersemester 2020/2021 in das 1. Fachsemester. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020, GVBl. S. 1482) sind Studienbewerber und Studienbewerberinnen zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Die Immatrikulation ist u.a. nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG dann zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Dies bestimmt sich nach dem Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZG – in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2020, GVBl. S. 758). Soweit – wie hier – jemand einen Studienplatz in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss durch die Hochschulen des Landes Berlin begehrt (vgl. Zulassungsordnung der Freien Universität Berlin für das Wintersemester 2020/21, Amtsblatt der Freien Universität Berlin, 27/2020, 22. Juni 2020), sind zudem die Vorgaben der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZVO – vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111, zuletzt geändert durch Art. 14 der Verordnung vom 15. Dezember 2020, GVBl. S. 1506) einzuhalten (vgl. § 1 BerlHZVO). Diese regelt im Wesentlichen das Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester für die betroffenen Studiengänge (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Begründung zur Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin vom 4. April 2012, S. 27, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/Wiss/vorgang/w17-0021-v.pdf). Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das erste Fachsemester zuzulassen, weil sie nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO als Studienanfängerin zu betrachten ist und sich – entgegen ihrer Auffassung – auch nicht mit einer solchen in einer vergleichbaren Lage befindet. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht lediglich um eine Begriffsbestimmung, wie die Antragstellerin meint. Vielmehr regelt diese eine hinreichend bestimmte Zulassungsvoraussetzung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2016 – OVG 5 N 12.16 –, ferner VG Berlin, Beschlüsse vom 24. Mai 2016 – VG 30 L 271.15 – und vom 26. Mai 2016 – VG 30.502.15 –), was sich sowohl aus dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Begründung zur Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin vom 4. April 2012, a.a.O., S. 27), als auch aus der Regelungssystematik der Verordnung ergibt. Danach werden Bewerber, die keine Studienanfänger sind, bei der Quotierung, Ranglistenbildung und Zulassung nach der BerlHZVO nicht berücksichtigt (vgl. §§ 6 ff. BerlHZVO). Die Bewerber haben über eine ggf. schon bestehende eigene Studienbiographie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (vgl. § 4 BerlHZVO). Es handelt sich dabei um eine wesentliche Angabe im Sinne von § 5 Satz 3 BerlHZVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2016 – OVG 5 N 12.16 –). Eine Studienanfängerin ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO eine Bewerberin, die in dem beantragten Studiengang oder in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum immatrikuliert ist oder immatrikuliert war. Hiernach ist die Antragstellerin keine Studienanfängerin mehr, weil sie bereits in der Vergangenheit für vier Fachsemester des vergleichbaren Studiengangs (Monobachelor – Biologie) an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert war. Entgegen ihres Vorbringens kommt es dabei nicht darauf an, ob sie auch tatsächlich an den Studienkursen teilgenommen bzw. sich am Studienort aufgehalten hat, sondern allein auf die rein formal bestehende Immatrikulation, die vorliegend nicht im Streit steht. Hierfür spricht insbesondere der Wille des Verordnungsgebers, der mit dieser formalen Betrachtungsweise auf die Immatrikulation auch eine Gleichstellung mit einer Studienaufnahme in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erreichen und im Übrigen auch auf Anregungen der Hochschulen sogar diejenigen aus dem Berechtigtenkreis ausschließen wollte, die bereits in einem inhaltlich wesentlich gleichen Studiengang immatrikuliert waren (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Begründung zur Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin vom 4. April 2012, a.a.O., S. 27 wie auch Synopse auf S. 38). Anders als die Antragstellerin meint, kommt hier eine andere Auslegung auch nicht nach dem Sinn und Zweck der grundrechtlich verbürgten Teilhaberechte in Betracht. Vielmehr korrespondiert diese hiermit, denn das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das daraus folgende Teilhaberecht auf freie Wahl der Hochschule gebieten grundsätzlich nicht, einer Studierenden, die bereits an einem Studiengang ihrer Wahl zugelassen ist oder war, die teilweise Wiederholung eines schon absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 19. April 2016 – VG 3 K 1060.14 –, juris Rn. 20 m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2016 – OVG 5 N 12.16 –). Dies liefe andernfalls auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken – hier mit Blick auf die begrenzten Hochschulkapazitäten – auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 –, juris Rn. 63 = BVerfGE 33, 303 [333]; ferner BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 105 ff = BVerfGE 147, 253, [306]). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin folgt hier auch nicht aus dem eingereichten Attest vom 17. August 2020 (vgl. Bl. 182 der Streitakte), dass sie so zu behandeln wäre, als sei sie nicht immatrikuliert gewesen. Die Fachärztin attestiert der Antragstellerin lediglich eine eingeschränkte Studierfähigkeit, aus der jedoch bestenfalls folgen kann, dass sie nicht der Lage gewesen ist, bestimmte Prüfungsleistungen zu erbringen. Dies steht vorliegend jedoch nicht im Streit. Im Übrigen ist das Attest auch ungenügend, weil insbesondere substantiierte Angaben zum Grund der Behandlung und deren Dauer fehlen und das Gericht mithin nicht erkennen kann, auf welcher Grundlage die Fachärztin hier ihre Diagnose gestellt und wie sich die Krankheit im konkreten Fall dargestellt hat. Dies ist aber aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome einer psychischen Erkrankung erforderlich, weil das Gericht andernfalls keine hinreichende Vorstellung über die geltend gemachte Erkrankung bekommen kann (vgl. hierzu auch die Attestanforderungen bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2012 – 14 A 2325/11 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 4. März 2013 – 7 CE 13.181 –, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist ebenso wenig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin – wie von ihr hilfsweise geltend gemacht – einen Anspruch auf Rückstufung in das 1. Fachsemester hat, weil es hier an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, die einen dementsprechenden Anspruch begründet (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 2 B 5/15.NC –, juris Rn. 13). Insbesondere folgt im Streitfall kein solcher Anspruch aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 (GVBl. 758), wonach für Personen, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt (vgl. Art. 1 zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes zu § 126a BerlHG). Denn auch in diesem Fall würde allenfalls eine Rückstufung in das 3. und nicht in das 1. Fachsemester erfolgen. Entsprechend zu den obigen Ausführungen lässt sich im Übrigen auch kein Anspruch auf Rückstufung in das 1. Fachsemester aus den grundrechtlichen Teilhaberechten der Antragstellerin herleiten, weil – wie ausgeführt – diese grundsätzlich nicht gebieten, eine teilweise Wiederholung eines schon absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen. Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin im Streitfall erfolgreich auf den Umstand berufen, dass die Humboldt-Universität zu Berlin ihr am 17. August 2020 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, wonach weiterhin ein Prüfungsanspruch besteht (vgl. Bl. 117 der Streitakte). Eine solche Bescheinigung ist nach der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin (vgl. Amtsblatt der Freien Universität Berlin 6/2017 vom 11. April 2017) lediglich eine Voraussetzung von mehreren für eine Immatrikulation (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, sowie ferner VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2019 – VG 3 K 365.18 –, juris Rn. 22 ff.). Sie trifft jedoch weder eine Aussage darüber, ob jemand noch als Studienanfänger zu betrachten ist, noch begründet sie gar einen eigenen Zulassungs- oder Rückstufungsanspruch. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Härtefall im Hinblick auf ihre geltend gemachte Erkrankung berufen, weil sie – wie ausgeführt – nicht als Studienanfängerin zu betrachten ist und mithin die Härtefallquote des § 15 BerlHZVO hier auf sie keine Anwendung findet (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2014 – VG 12 L 816.14 –, juris Rn. 5). 2. Vor diesem Hintergrund kommt auch die hilfsweise begehrte vorläufige außerkapazitäre Zulassung für den Bachelorstudiengang Biologie im Hauptfach zum Wintersemester 2020/2021 in das 1. Fachsemester nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – wie ausgeführt – die Zulassungsvoraussetzungen nach der BerlHZVO nicht erfüllt. 3. Schließlich besteht hier auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation zum höheren 5. Fachsemester, welche die Antragstellerin ebenso hilfsweise begehrt. Es besteht hier kein Anspruch aus dem Zulassungsbescheid vom 22. September 2020 (vgl. Bl. 62 der Streitakte) für das 5. Fachsemester. Dieser ist nach § 5 Satz 3 Alt. 2 BerlHZVO unwirksam geworden, weil die Hochschule den Antrag auf Immatrikulation mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 (vgl. Bl. 215 der Streitakte) zu Recht abgelehnt hat, denn die Antragstellerin erfüllt die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – VG 3 L 809.19 –; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – VG 3 L 692.16 –, juris Rn. 9). Nach § 14 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht, wie sie selbst vorträgt, und sich im Übrigen auch aus dem Anrechnungsbescheid vom 29. September 2020 der Antragsgegnerin ergibt (vgl. Bl. 115 der Streitakte). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, weil es sich hier um ein Rechtsschutzbegehren handelt, das auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 –).