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Urteil

3 K 190/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0209.3K190.20.00
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Leitsätze
-Die Regelung zur Zusammensetzung der Promotionskommission verstößt mit der Nichtpräsentanz der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 46 BerlHG. Bei der Promotionskommission handelt es sich insoweit nicht um ein beratendes Gremium, sondern eine primär mit Entscheidungbefugnissen ausgestattete Kommission, der die Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Beurteilung von Forschungsleistungen als Nachweis von der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit einerseits und die Vorbeurteilung von für den Entzug des Doktorgrades relevanten Sachverhalten andererseits obliegen. (Rn.47) -Es besteht neben den Regelungen zur Beschlussfähigkeit keine verfahrensrechtlich relevante "Anwesenheitspflicht" der Mitglieder der Promossionskommission in Sitzungen der Promossionskommission.(Rn.52) (Rn.53) - Die der Promossionskommission nach §10 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 übertragende Kompetenz zur Beauftragung des Prüfungsausschusses und damit verbunden zur Bestimmung ihrer Mitglieder umfasst auch die Kompetenz, die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums nachträglich zu verändern. Ihre Grenze findet diese Kompetenz in den grundlegenden Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung. Sie wäre dann überschritten, wenn die Auswechslung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses aus beliebigen, willkürlichen bzw. unsachlichen und damit unvertretbaren Gründen erfolgen würden. (Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: -Die Regelung zur Zusammensetzung der Promotionskommission verstößt mit der Nichtpräsentanz der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 46 BerlHG. Bei der Promotionskommission handelt es sich insoweit nicht um ein beratendes Gremium, sondern eine primär mit Entscheidungbefugnissen ausgestattete Kommission, der die Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Beurteilung von Forschungsleistungen als Nachweis von der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit einerseits und die Vorbeurteilung von für den Entzug des Doktorgrades relevanten Sachverhalten andererseits obliegen. (Rn.47) -Es besteht neben den Regelungen zur Beschlussfähigkeit keine verfahrensrechtlich relevante "Anwesenheitspflicht" der Mitglieder der Promossionskommission in Sitzungen der Promossionskommission.(Rn.52) (Rn.53) - Die der Promossionskommission nach §10 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 übertragende Kompetenz zur Beauftragung des Prüfungsausschusses und damit verbunden zur Bestimmung ihrer Mitglieder umfasst auch die Kompetenz, die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums nachträglich zu verändern. Ihre Grenze findet diese Kompetenz in den grundlegenden Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung. Sie wäre dann überschritten, wenn die Auswechslung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses aus beliebigen, willkürlichen bzw. unsachlichen und damit unvertretbaren Gründen erfolgen würden. (Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage wurde insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben. Denn eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht vor dem 18. Mai 2020 erfolgt. Durch den ersten Zustellungsversuch der Beklagten wurde die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Nach § 7 VwVfG Bln in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwZG kann im Rahmen des Zustellungsverfahrens der Behörden Berlins ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder – wie hier – mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 VwZG genügt im letztgenannten Fall zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Dies ist zugleich der Zeitpunkt, an dem die Zustellung als bewirkt gilt (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungszustellungsgesetz, 12. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Satz 2). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (Satz 3). Der Tag der Aufgabe zur Post ist zudem in den Akten zu vermerken (Satz 4). Hat ein für bestimmte Angelegenheiten bestellter Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an ihn zu richten, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Ein die Übergabe des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten dokumentierender Rückschein geriet nicht in Rücklauf. Eine den Bestimmungen der § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 181 ZPO im Falle der Zustellung mit Postzustellungsurkunde vergleichbare Regelung, die eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zuließe ist, bei der von der Beklagten gewählten Zustellungsart nicht vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 96/01 R –, juris Rn. 15). Die Fiktion einer Zustellung des Bescheides am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, die grundsätzlich auch bei der Zustellungsart „Einschreiben mit Rückschein“ in Betracht kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 10 A 11170/13 – juris Rn. 30 f.) scheidet hier aus. Denn der lediglich auf einem losen Klebezettel angebrachte und zudem nicht mit einer Namensunterschrift versehene Vermerk „am 07.04.2020 mit Einschreiben Rückschein verschickt“ genügt schon weder der Form noch dem Inhalt nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VwZG. Im Übrigen kann in Anbetracht des Rücklaufes des Bescheides auch nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine – hier wohl nur unter den Umständen einer nachträglichen Annahmeverweigerung nach Übergabe denkbare – Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgt wäre. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten – Der Vorstandsvorsitzen- de – vom 31. März 2020 / 18. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades sind § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 3789) – BerlHG a.F. (nachfolgend: BerlHG) – sowie die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 der Promotionsordnung der medizinischen Fakultät C ... -Universitätsmedizin Berlin in der seit dem 2. November 2017 geltenden Fassung (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198 vom 1. November 2017) – PromO 2017 –. Nach § 34 Abs 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG kann ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 BerlHG verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Gleichlautend bestimmt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017, dass ein von der medizinischen Fakultät C ... -Universitätsmedizin Berlin verliehener Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Der dem Kläger verliehene Grad eines „Doktors der Medizin“ ist nach § 35 Abs. 5 BerlHG ein solcher akademischer Grad (vgl. auch § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017). a) Die Entziehung des Doktorgrades ist in einem insgesamt formell rechtmäßigen Verfahren erfolgt. aa) Verfahrensfehler bei der Einleitung des Entziehungsverfahrens sind nicht feststellbar. Besteht nach § 15 Abs. 2 PromO 2017 hinreichend Verdacht, dass Gründe gemäß Abs. 1 vorliegen, eröffnet die Promotionskommission das Entziehungsverfahren (Satz 1). Nach Abbruch des ersten Entziehungsverfahrens und Rücknahme des Entziehungsbescheides vom 27. Juli 2016 war hierzu eine erneute Entscheidung zu treffen. Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens war dabei nicht durch das vorausgegangene Verfahren gesperrt. Vorgaben der Satzung der Beklagten zu Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 5. März 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018) – GWP-Satzung – waren insoweit nicht zu beachten (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 –, juris Rn. 45 f.). (1) Die Promotionskommission war bei ihrer Beschlussfassung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt. (a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, bestimmt sich die Zusammensetzung des Gremiums nach der im Zeitpunkt der Entziehung und nicht der im Zeitpunkt der Verleihung geltenden Bestimmungen. Die Regelung des § 34 Abs. 8 BerlHG meint nämlich dasjenige Gremium, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistung zu entscheiden hätte. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aus der Verwendung der Präsensform – „zuständig ist“ – folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es – wie hier – kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (vgl. OVG -Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 –, juris Rn. 40). Da das Promotionsverfahren des Klägers mit der Verleihung des Doktorgrades abgeschlossen war und es sich bei dem Entziehungsverfahren um ein neues, unabhängiges Verfahren handelt, kommt eine Fortgeltung der für den Kläger im Verleihungsverfahren geltenden Promotionsordnung nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21 Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – juris Rn. 10). (b) Nach § 4 Abs. 1 der danach maßgeblichen PromO 2017 überträgt der Fakultätsrat der Beklagten die mit der Promotion verbundenen Aufgaben der ständigen Promotionskommission, soweit die Promotionsordnung nichts anderes bestimmt (Satz 1). Die Promotionskommission wird vom Fakultätsrat eingesetzt, ihre Amtszeiten entsprechen sich (Sätze 2 und 3). Nach Absatz 2 gehören der Promotionskommission als Mitglieder vier Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, zwei promovierte akademischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und eine Studierende / ein Studierender an (Satz 1). Gemäß Absatz 3 werden für jedes Mitglied nach Absatz 2 vom Fakultätsrat Stellvertreterinnen / Stellvertreter in ausreichender Zahl benannt. (c) Die Regelung zur Zusammensetzung der Promotionskommission verstößt mit der Nichtrepräsentanz der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gegen §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 46 BerlHG. Danach werden für die Vertretung in den Hochschulgremien für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet, darunter die Gruppe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner der anderen Gruppen angehören (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BerlHG). Nach § 46 Abs. 1 BerlHG richten sich Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Soweit es in der Bestimmung des § 46 Absatz 4 Hs. 1 BerlHG heißt, dass in den beratenden Kommissionen von Gremien der akademischen Selbstverwaltung alle Mitgliedergruppen zu beteiligen sind, gilt dies nicht für die Promotionskommission. Bei der Promotionskommission handelt es sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BerlHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG um eine Kommission des Fachbereichsrates. Sie wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PromO 2017 vom Fakultätsrat eingesetzt und „unterrichtet“ diesen über die Promotionsangelegenheiten. Der Promotionskommission sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PromO 2017 die mit der Promotion verbundenen Aufgaben übertragen, soweit die Promotionsordnung nichts anderes bestimmt. Eine Promotionsangelegenheit ist dabei die Verleihung und Entziehung des akademischen Grades eines Doktors oder einer Doktorin in einem bestimmten Studienfach. Mit diesem Aufgabenkreis wird die Promotionskommission nicht als beratende Kommission der akademischen Selbstverwaltung im Sinne von § 46 Abs. 4 Hs. 1 BerlHG tätig. Vielmehr ist sie primär eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission, der die Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Beurteilung von Forschungsleistungen als Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit einerseits und die Vorbeurteilung von für den Entzug des Doktorgrades relevanten Sachverhalten andererseits obliegen. Eine Beteiligung der Gruppe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung in diesem Aufgabenbereich erscheint nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als nach der Bestimmung des § 32 Abs. 2 BerlHG Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, und diese Bestimmung im Entziehungsverfahren gemäß § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG entsprechend gilt, soweit es das Vorschlagsrecht des Gremiums betrifft, das für die Entscheidung über die der Verleihung des akademischen Grades zugrundeliegende Prüfungsleistung zuständig ist. (d) Nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der 12. Sitzung des Fakultätsrates vom 6. November 2017 bestimmte dieser einstimmig mit Beschluss 12/10a/17 die in der Anlage 7 aufgeführten Mitglieder und deren jeweils benannte stellvertretende Mitglieder für die Promotionskommission. Prof. Dr. S ... wird darin (noch) nicht als Vorsitzender aufgeführt. Dessen Wahl erfolgte nach den Angaben des Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erst in der Sitzung der Promotionskommission vom 11. Dezember 2017. Soweit der Kläger daher aus der Erwähnung von Prof. Dr. S ... als „Vorsitzender“ der Promotionskommission in zeitlich nachfolgenden Protokollen des Fakultätsrats über Nachbesetzungen in der Promotionskommission den Schluss zieht, Prof. Dr. S ... sei offenbar in rechtswidriger Weise vom Fakultätsrat selbst eingesetzt worden, geht dies fehl. Denn in diesen Protokollen wird lediglich dessen zu diesem Zeitpunkt bestehende Stellung nachgezeichnet. (2) Die Beschlussfassung der Promotionskommission zur Eröffnung des Entziehungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. (a) Nach § 4 Abs. 5 PromO 2017 ist die Promotionskommission beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (Satz 1). Sie ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen wird (Satz 2). Die Promotionskommission fällt ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder (Satz 3). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag (Satz 4). Bei dem Beschluss der Promotionskommission über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens vom 15. Oktober 2018 waren ausweislich des vorgelegten Protokollauszugs und der vorgelegten Anwesenheitslisten von den Mitgliedern aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Prof. Dr. B ..., Prof Dr. K ... und Prof. Dr. S ..., aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter PD Dr. A ... und PD Dr. B ... anwesend. Die vorgenannten Mitglieder waren nach den obenstehenden Ausführungen vom Fakultätsrat als reguläre Mitglieder der Promotionskommission eingesetzt worden. Bei der Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern in der Sitzung war die Promotionskommission beschlussfähig. Die Entscheidung für die Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte einstimmig. (b) Das Fehlen des regulären studentischen Mitglieds einschließlich ihrer Stellvertreter*innen in der Sitzung ist ebenso unschädlich wie das Fehlen des vierten regulären Mitglieds aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Prof. Dr. K ... . Eine verfahrensrechtlich relevante „Anwesenheitspflicht“ der Mitglieder der Promotionskommission besteht nicht. Anderenfalls bedürfte es der oben genannten Regelungen der PromO 2017 über die Beschlussfähigkeit nicht. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3 PromO 2017, wonach für jedes Mitglied der Promotionskommission Stellvertreterinnen / Stellvertreter in ausreichender Zahl benannt werden. Diese Bestimmung ist als Beleg einer verfahrensmäßigen Pflicht zur „Einbestellung“ von Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern in einem Verhinderungsfall unergiebig. Nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Charité vom 9. Oktober 2006 – GO FR –, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GO FR für die Kommissionen sinngemäß gilt, „kann“ sich ein Mitglied, das an einer Sitzung teilzunehmen verhindert ist, durch eine gewählte Vertreterin / einen gewählten Vertreter aus der jeweiligen Mitgliedergruppe vertreten lassen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Organisation einer Vertretung nicht zwingend ist. (c) Die Anwesenheit von Dr. G ... als Mitglied der akademischen Verwaltung bei der Beschlussfassung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176.20 – (a.a.O. Rn. 59 f.) ausgeführt: „Nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BerlHG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG ist die Promotionskommission eine Kommission des Fachbereichsrates. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Geschäftsordnung des Fakultätsrates – GO FR – gilt die Geschäftsordnung für die Kommissionen des Fakultätsrates sinngemäß. Gemäß § 5 Abs. 5 GO FR können Dienstkräfte der akademischen Verwaltung des Dekans an den Sitzungen mit Rederecht teilnehmen. Der Zeuge Dr. G ... ist nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer Dienstkraft der akademischen Verwaltung und trat in den Sitzungen der Promotionskommission auch in dieser Eigenschaft auf. Der Zeuge beschrieb seine Rolle als persönlicher Referent des Vorsitzenden der Promotionskommission, der bei Bedarf Fragen zum Sachbericht, dem Verfahren oder bestimmten Unterlagen zu beantworten habe. Ebenso wenig verstieß die Anwesenheit einer Dienstkraft der akademischen Verwaltung der Beklagten, auch in der Phase der Abstimmung der Promotionskommission, gegen maßgebliche prüfungsrechtliche Grundsätze. Bei der von der Promotionskommission in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG zu beurteilenden Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben und das eingeräumte Ermessen im Sinne einer Entziehung zu betätigen ist, handelt es sich nicht um die (erneute) Bewertung einer Prüfungsleistung (zweifelnd auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – a.a.O. Rn. 44). Vielmehr geht es um die Bewertung eines Verhaltens des Promovenden, nämlich um die Frage, ob der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorgerufen hat, die für die Bewertung seiner Promotionsleistung erheblich gewesen sind ... Dies beinhaltet keinen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum und führt dementsprechend auch nicht zu dem prüfungsrechtlichen Grundsatz, wonach andere als stimmberechtigte Mitglieder bei der abschließenden Beratung grundsätzlich nicht anwesend sein dürfen (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 7. Aufl. 2018, Rn. 425 [richtig: 452]). Ob es im Einzelfall dennoch zu einem Verfahrensfehler führen kann, wenn ein nicht stimmberechtigtes Mitglied der Verwaltung seine Rolle als die Mitglieder der Promotionskommission bei der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts unterstützendes Organ verlässt und in unzulässiger bzw. unsachlicher Weise Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nimmt, mag auf sich beruhen. Denn die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für eine solche Grenzüberschreitung ergeben.“ Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers überzeugen nicht. Das gilt zunächst bezüglich des Arguments, dass die in § 12 Abs. 3 Satz 1 GO FR angeordnete sinngemäße Geltung der GO FR auf „Kommissionen“ nicht auf „Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis“ im Sinne von § 12 Abs. 4 GO FR anwendbar sei und dementsprechend § 5 Abs. 5 GO als Rechtsgrundlage für die Teilnahme von Dienstkräften der akademischen Verwaltung an Sitzungen der Promotionskommission nicht zur Verfügung stehe. Diese Auffassung verkennt, dass die Bestimmung des § 12 GO FR redaktionell mit „Kommissionen“ überschrieben ist und damit allgemeine, für alle Kommissionen geltende Regelungen zu schaffen bestimmt ist. In diesem Regelungskontext bestimmt Absatz 4 für „Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis“ lediglich deren Einsatzgebiet und verweist auf die einschlägigen Prüfungs- und Promotionsordnungen. Mit dieser punktuellen Klarstellung wird keine eigenständige Kategorie einer Kommission geschaffen, die von der Geltung der übrigen allgemeinen Regelungen für Kommissionen ausgenommen werden sollte. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation des Klägers, jede nicht gebundene Entscheidung sei rechtswidrig, wenn ein Kollegialorgan sie in fehlerhafter Besetzung vorgenommen habe. Abgesehen davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein Verfahrensfehler nicht feststellbar ist, verkennt sie die auch im hochschulrechtlichen Verfahren nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln anwendbare Bestimmung des § 46 VwVfG und deren Rechtsgedanken. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dass in der Situation von Prüfungsentscheidungen eines Kollegialorgans derartige Kausalitätsbetrachtungen regelmäßig nicht angestellt werden, ist auf die in diesem Bereich besonders hervorgehobenen Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf freie Berufswahl nach Art 12 Abs. 1 GG zurückzuführen. Diese Grundrechte sind im Falle der Entziehung des Doktorgrades jedoch typischerweise nicht aktiviert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2016 – 19 A 991/12 –, juris Rn. 87; zur Unbedenklichkeit unter dem Gesichtspunkt der Nichtöffentlichkeit vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 – VG 12 K 63.19 –, juris Rn. 55 f.). (3) Die Beschlussfassung der Promotionskommission ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern auch insoweit, als sie die Einsetzung des „Prüfungsausschusses“ zum Gegenstand hatte. (a) Wenn im zugrunde liegenden Promotionsverfahren ein Prüfungsausschuss über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen entschieden hat, beauftragt die Promotionskommission nach § 15 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 „ein Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4 PromO 2017“, also ein Gremium, das dem Prüfungsausschuss im Promotionsverfahren nachgebildet ist (nachfolgend daher auch im vorliegenden Zusammenhang: Prüfungsausschuss), zu entscheiden, ob der Entzug des Doktorgrades dem Vorstand vorgeschlagen wird. In den übrigen Fällen ist die Promotionskommission für den Vorschlag zuständig (Satz 3). Da die Promotionsprüfung des Klägers in Form einer Disputation stattgefunden hatte und mit deren Abnahme dementsprechend gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PromO 2017 der Prüfungsausschuss befasst war, lag die Zuständigkeit für den Vorschlag an den Vorstand nicht bei der Promotionskommission. Vielmehr hatte sie damit – wie geschehen – den Prüfungsausschuss zu beauftragen. Dass die Beauftragung nicht durch den Vorsitzenden der Promotionskommission, sondern durch die Promotionskommission als Gremium zu erfolgen hat, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017. (b) Nach § 10 Abs. 4 PromO 2017 besteht der Prüfungsausschuss aus „mindestens“ zwei Mitgliedern der ständigen Promotionskommission und zwei von der vorsitzenden Person der Promotionskommission zusätzlich bestellten Sachverständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern. (aa) Diese Regelung ist jedenfalls im Regelungszusammenhang des Entziehungsverfahrens hinreichend bestimmt. Entgegen den Angriffen des Klägers folgt nichts Gegenteiliges aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19.18 –. Darin beanstandete der 6. Senat im Zusammenhang mit der erneuten Durchführung einer mündlichen Diplom-Dolmetscherprüfung eine Bestimmung der maßgeblichen sächsischen Prüfungsordnung, der sich weder die konkrete Zahl der Prüfenden in dem mündlichen Prüfungsteil noch eine Regelung für den Fall von Wertungsdifferenzen zwischen den Prüfenden entnehmen ließ, indem sie u.a. lediglich regelte, dass die Kollegialprüfungen „in der Regel vor mindestens zwei Prüfern abgelegt werden“. Die „konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen“ bedürften aber der rechtssatzmäßigen Festlegung. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als in dem durch das Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall betrifft das vorliegende Verfahren keine den Berufszugang eröffnende Hochschulabschlussprüfung. Die maßgeblichen normativen Regelungen unterliegen deshalb mit Blick auf Bestimmtheit und Regelungsumfang schon nicht – wie bereits ausgeführt – den sich aus der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Grundsatz der Chancengleichheit in seiner prüfungsrechtlichen Ausprägung nach Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Anforderungen. Ein Spielraum bei der personellen Besetzung des Prüfungsausschusses besteht nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 4 PromO 2017 im Übrigen allein bei der Frage, ob neben den beiden sachverständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern mehr als zwei, höchstens alle sieben namentlich feststehenden Mitglieder der Promotionskommission in den Prüfungsausschuss entsandt werden sollen. Dies genügt den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. (bb) Dass in den Prüfungsausschuss ausschließlich männliche Mitglieder entsandt wurden, begründet keinen Verfahrensfehler. Anderes folgt nicht aus § 46 Abs. 7 BerlHG in der von dem Kläger bemühten Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039), wonach bei der Zusammensetzung von Akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigt werden und es sich bei mindestens 50 vom Hundert der Gremienangehörigen um Frauen handeln soll. Welche Rechtsfolgen eine Unterschreitung dieses Quorums hätte und ob mit der Bestimmung überhaupt eine verfahrensrechtliche Position des Klägers begründet wird, kann offenbleiben. Denn bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit von Gremienentscheidungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung abzustellen. § 47 Abs. 7 BerlHG in der bis zum 14. September 2021 geltenden Fassung hatte indessen folgenden Wortlaut: „Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden.“ Diese Formulierung ist zu unbestimmt, um in ihr mehr als einen nicht auf das Verfahren durchschlagenden Programmsatz zu sehen. (cc) Soweit in den Prüfungsausschuss in Abweichung von § 10 Abs. 4 PromO 2017 zusätzlich zwei Stellvertreter für die beiden entsandten Mitglieder der Promotionskommission entsandt worden waren, wurde dies später korrigiert und wirkte sich im weiteren Verfahren auch nicht aus. bb) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wurde durch den Beschluss der Promotionskommission vom 10. Dezember 2018 nicht nachträglich fehlerhaft. (a) Zum Verfahren und zur Beschlussfähigkeit der Promotionskommission wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass neben Dr. G ... an der genannten Sitzung zusätzlich Dr. G ... „als Gast“ teilnahm, ist unschädlich. Nach der schriftsätzlichen Erläuterung der Beklagten handelte es sich bei Dr. G ... zum damaligen Zeitpunkt um eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Gute wissenschaftliche Praxis nach § 12 GWP Satzung, welche maßgeblich die Wortzählungen der plagiierten Textstellen erarbeitet habe. Die Mitglieder dieser Geschäftsstelle, die nach § 11a Abs. 15 GWP Satzung auch Zutritt zu den Sitzungen der Ständigen Untersuchungskommission haben, sind Dienstkräfte der akademischen Verwaltung. Dr. G ... war damit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GO FR in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GO FR gleichfalls teilnahmeberechtigt. (b) Die Ablösung von PD Dr. L ... durch PD Dr. K ... ist nicht zu beanstanden. Die der Promotionskommission nach § 10 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 übertragene Kompetenz zur Beauftragung des Prüfungsausschusses und damit verbunden zur Bestimmung ihrer Mitglieder umfasst auch die Kompetenz, die personelle Zusammensetzung dieses Gremiums nachträglich zu verändern. Ihre Grenze findet diese Kompetenz in den grundlegenden Verfahrensgarantien der staatlichen Rechtsordnung. Sie wäre dann überschritten, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus beliebigen, willkürlichen bzw. unsachlichen und damit unvertretbaren Gründen ausgewechselt würde. Dies war hier nicht der Fall. Zu den Gründen für die Abberufung ist im Protokoll vermerkt, dass PD Dr. L ... mitgeteilt habe, „aus dem Grund eines Interessenkonflikts“ in dem Ausschuss nicht mehr mitarbeiten zu wollen. In der mündlichen Verhandlung konnte zu den Hintergründen geklärt werden, dass sich der Kläger und PD Dr. L ... aus dessen Zeit als Assistenzarzt in der Chirurgie der Charité kannten und dort zwei bis drei Mal gemeinsam als Operationsteam zusammenarbeiteten. Man habe sich gut verstanden, und PD Dr. L ... habe gegenüber dem Kläger geäußert, er solle „die Ohren steif“ halten. Damit stand ein Grund im Raum, der womöglich geeignet war, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch PD Dr. L ... im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. Hält sich nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2 (§ 88 VwVfG) und 20 Abs. 4 VwVfG das Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Da der Prüfungsausschuss durch die Promotionskommission beauftragt und dessen Mitglieder durch die Promotionskommission bestellt werden, hat die Promotionskommission nicht allein über die erforderliche Nachbenennung im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds des Prüfungsausschusses, sondern auch über den Ausschluss selbst zu entscheiden. Selbst wenn in Abweichung hiervon die originäre Zuständigkeit für diese Entscheidung bei dem Prüfungsausschuss liegen sollte, so läge dennoch kein relevanter Verfahrensfehler vor, weil die Abberufung von PD Dr. L ... durch die Promotionskommission gleichwohl nicht aus unvertretbaren Gründen im oben genannten Sinne erfolgt wäre. cc) Der Beschluss der Promotionskommission von 20. März 2020 über die Entfernung der beiden bestellten Stellvertreter Prof. Dr. H ... und PD Dr. T ... ist rechtmäßig. (a) Ein Eingriff in die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses durch die Promotionskommission war im Zeitpunkt der Beschlussfassung weiterhin möglich. Dem steht nicht entgegen, dass bereits im Oktober 2019 ein Vorschlag des Prüfungsausschusses beschlossen worden und auf dieser Grundlage im Dezember 2019 ein Beschluss des Vorstandes zur Entziehung des Doktorgrades ergangen war. Dies machte es nicht erforderlich, ein neues Entziehungsverfahren einzuleiten und sämtliche Verfahrensschritte zu wiederholen. Denn abgeschlossen ist das Entziehungsverfahren erst mit der Einstellung des Verfahrens oder dem Erlass des Bescheides über die Entziehung des akademischen Grades gegenüber dem Betroffenen. An Letzterem fehlte es. (b) Das gewählte Umlaufverfahren in der Form, das Einverständnis aller Mitglieder auf elektronischem Wege per E-Mail einzuholen, stand im Einklang mit den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen hochschulrechtlichen Vorgaben. § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG bestimmt, dass Abstimmungen im „schriftlichen“ Verfahren zulässig sind, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ meint dabei nicht „schriftliche Form“ im Sinne von § 126 BGB, was jeweils eine eigenhändige Unterschrift der Kommissionsmitglieder unter einer Vorlage voraussetzen und ein Umlaufverfahren per E-Mail ausschließen würde. Denn der Gesetzgeber hatte im weiteren Sinne alle Konstellationen vor Augen, in denen die Gremiumsmitglieder nicht anwesend sind. Dafür, dass mit der „Schriftlichkeit“ zusätzlich die Authentizität der Stimmabgabe gewährleisten werden sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das schriftliche Verfahren nach § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG a.F. ist vielmehr als Gegensatz zur offenen oder geheimen Beschlussfassung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG zu verstehen, die die physische Anwesenheit der Mitglieder voraussetzen, und soll nach der gebotenen Auslegung auch die Beschlussfassung in digitalen Verfahrensformen ermöglichen, unter anderem die Zustimmung per E-Mail (vgl. schon VG Berlin, Urteil vom 31 August 2021 – VG 12 K 65.19 –, juris Rn. 42; zur Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 – OVG 5 NC – juris Rn. 13). Die Bestimmung des § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG in der seit dem 25. September 2021 geltenden Fassung wonach „Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren“ zulässig sind, ist insoweit lediglich klarstellender Art. Die Beklagte hat durch Vorlage des maßgeblichen elektronischen Schriftverkehrs belegt, dass die Kommissionsmitglieder einer Entscheidung in diesem Verfahren zuvor zugestimmt hatten. (c) Unabhängig davon könnte der Kläger aus einer verfahrensfehlerhaften Beschlussfassung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn dies würde voraussetzen, dass er durch den Verfahrensfehler in eigenen Rechten betroffen und damit materiell beschwert wäre (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 10 LA 380/18 –, juris Rn. 27). Das ist nicht der Fall. Denn mit der Entfernung der beiden Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss wurde ein potenzieller Verfahrensfehler beseitigt. Der Kläger hat aber keine verfahrensrechtlich schutzwürdige Position dahingehend, dass die verfahrensfehlerhafte Besetzung einer Kommission beibehalten wird. dd) Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. (a) Die Entscheidung des nach den vorstehenden Ausführungen zuständigen Prüfungsausschusses vom 27. März 2020, dem Vorstand unter Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Vorschlages vom 7. Oktober 2019 erneut die Entziehung des Doktorgrades vorzuschlagen, ist verfahrensfehlerfrei. Die Beschlussfassung konnte im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG steht dem nicht entgegen. Danach sind die Hochschulgremien beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder „anwesend“ sind. (aa) Zwar betrifft diese Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten auch den Prüfungsausschuss nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 PromO 2017. Denn in seiner Eigenschaft als „Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4 PromO 2017“ im Entziehungsverfahren wird der Prüfungsausschuss zugleich als ein Hochschulgremium im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG a.F. tätig. Anderenfalls dürfte mit Blick auf die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses jedenfalls die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017 entsprechend anzuwenden sein, die hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Promotionskommission eine wortgleiche Regelung enthält. (bb) Der Begriff der „Anwesenheit“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG setzt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine körperliche Anwesenheit der Gremienmitglieder voraus, wie sich schon aus der Bestimmung des § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG ergibt. Soweit im Schrifttum die Frage diskutiert wird, ob eine „fernbildliche Anwesenheit“ unzureichend sein könnte, weil „beim Einsatz technischer Mittel wie bei einer Videokonferenz der maßgebliche unmittelbare Eindruck nicht gewährleistet“ sei (vgl. Birnbaum, Bildungsrecht in Zeiten von Corona, beck-online, § 4 Rn 55 f.; Dieterich, Von Risiken und Nebenwirkungen – ein Jahr [Online-]Prüfungen in der Corona-Pandemie, in: NVwZ 2021, S. 511, [512]), betrifft dies allein den prüfungsrechtlichen Bereich. So mag eine mündliche Prüfungssituation im Einzelfall eine „unmittelbare“ Wahrnehmung des Prüflings und der Prüfungsleistung durch die Prüferinnen und Prüfer erfordern. Auf die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über den Vorschlag an den Vorstand im Entziehungsverfahren, der nach den vorstehenden Ausführungen keine spiegelbildliche Prüfungsentscheidung ist und zudem in unmittelbarer wie fernbildlicher Abwesenheit des Klägers erfolgte, sind diese Grundsätze nicht übertragbar. (b) Schließlich ist die auf der Grundlage des erneuten Vorschlages ergangene Entscheidung des Vorstandes der Beklagten vom 31. März 2020 formell rechtmäßig. (aa) Die wesentlichen Vorgänge und Behandlungsgegenstände der Sitzung, soweit hier relevant, sind entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend dokumentiert. Hierzu hat die Beklagte einen auszugsweisen Ausdruck der Tagesordnung zur 46. internen Vorstandssitzung sowie eine dienstliche Erklärung des Leiters der Geschäftsstelle des Vorstands der Beklagten, Dr. R ... vom 18. Januar 2022 vorgelegt. Danach wurde das Protokoll aus dem Sitzungstool der Microsoft Sharepoint Software digital erstellt mit der Folge, dass kein physisches Original vorliege. Die Abstimmung sei, entsprechend der geübten Praxis, einstimmig erfolgt. Dies erkläre zugleich, weshalb das Abstimmungsergebnis nicht ausdrücklich aufgenommen worden sei, da nur Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen protokolliert würden. Dass eine Abstimmung stattfand und diese einstimmig erfolgte, hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Dr. ... gegenüber der Kammer bestätigt. Für die Kammer besteht entgegen der Mutmaßung des Klägers deshalb keine Veranlassung für die Annahme, dass in dieser Sitzung gar kein Beschluss gefasst worden sein könnte. Dass die Zustimmung zur Beschlussvorlage in einer bestimmten Form hätte erfolgen müssen und nicht auch konkludent jedenfalls durch die Nichtabgabe einer abgefragten Stimmenthaltung oder abgefragten Nein-Stimme hätten erfolgen können, ist nicht ersichtlich. (bb) Die Anwesenheit von Dr. R ... Dr G ... und Dr. J ... in der Sitzung des Vorstands ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob es für die nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstandes in dessen Geschäftsordnung eine der § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GO FR vergleichbare Regelung gibt, welche die Teilnahme von Dienstkräften der akademischen Verwaltung ausdrücklich gestattet. Dem Fehlen einer solchen Regelung könnte im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstands jedenfalls im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG die Anwesenheit jeglicher weiterer Personen untersagt ist, die dem Gremium nicht unmittelbar und hauptamtlich angehören. Als oberstes Leitungsorgan der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UnimedG verfügt der Vorstand über eine eigene Geschäftsstelle, die ihn bei der Realisierung seiner Aufgaben nach § 14 UnimedG unterstützt. Dazu gehören die Koordinierung, Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Vorstands. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leiter der Geschäftsstelle des Vorstands u.a. zum Zwecke der Protokollierung der Sitzung herangezogen wird. Ob weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung, etwa zum Zwecke der Berichterstattung oder für Rückfragen der Vorstandsmitglieder, herangezogen werden, liegt gleichfalls in der Entscheidungsbefugnis des Vorstands. Sie hat sich an den Erfordernissen des konkreten Verhandlungsgegenstandes zu orientieren und findet ihre Grenzen darin, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleiben und eine sachbezogene Beratung und Abstimmung gewährleistet sein muss (vgl. zur Beratung des Kreisausschusses Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 8 B 764/17 –, juris Rn. 20). Dass in der Person von Dr. G ... derjenige Mitarbeiter der akademischen Verwaltung hinzugezogen wurde, der das Entziehungsverfahren bis auf die Ebene des Vorstands begleitet hatte und dem die Umsetzung des Beschlusses des Vorstandes oblag, hält sich innerhalb dieser Grenzen. Gleiches gilt für Dr. J ..., der als Leiter des Geschäftsbereichs Zentrale Fakultätsangelegenheiten neben Dr. G ... die weitere Veranlassung im Anschluss an die Beschlussfassung oblag. Dass die unterstützende Anwesenheit von Dienstkräften der Verwaltung im Entziehungsverfahren nicht gegen prüfungsrechtliche Grundsätze verstößt, wurde bereits unter II. 1. a) aa) (2) (c) ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. (cc) Dass in der Vorstandssitzung Frau E ... als das für Personal und Pflege zuständige Mitglied fehlte, ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht zur Vorständin berufen war. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 UnimedG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) nahm der bisherige ärztliche Direktor bis zur erstmaligen Besetzung dieser Vorstandsposition diese Aufgaben wahr. (dd) Nicht zu beanstanden ist auch die unterbliebene Teilnahme der übrigen Mitglieder der Klinikumsleitung, der Fakultätsleitung und des Direktoriums des Translationsforschungsbereichs an der Sitzung. Nach § 13 Abs. 2 UnimedG nehmen diese Mitglieder „in der Regel“ mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstandes lag jedoch eine in jeder Hinsicht vom Regelfall abweichende Situation vor. Am 14. März 2020 hatte der Senat von Berlin im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung der COVID-19-Pandemie die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (GVBl. S. 210) mit weitreichenden Beschränkungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, für Krankenhäuser und Pflegeheime sowie für den Betrieb von Schulen und Bildungseinrichtungen erlassen. Seit dem 20. März 2020 befanden sich die Berliner Hochschulen mit Blick auf die noch ausstehenden Semesterabschlussprüfungen im Präsenznotbetrieb. Der Beginn der Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 war vorläufig auf den 20. April 2020 verschoben worden. Zum Sommersemester 2020 sollte eine digitale Vorlesungszeit starten (vgl. dazu Fischer / Dieterich: Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, in: NVwZ 2020, S. 657). Dass der Vorstand der Beklagten vor dem Hintergrund dieser krisenhaften Situation und dem Erfordernis von Kontaktbeschränkungen entweder die Teilnahme dieser übrigen Mitglieder an der Sitzung schon gar nicht vorsah oder diese fernblieben, ist nicht zu bestanden. ee) Auch die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt (zu deren Notwendigkeit vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – VG 3 A 319.05 – juris Rn. 35). Soweit es in § 15 Abs. 3 PromO 2017 heißt, dass über die Entziehung der Vorstand der C ... „auf der Grundlage des Vorschlags im Sinne des Absatzes 2 nach Anhörung der/des Betroffenen“ entscheide, ist damit keine zeitliche Abfolge bezeichnet, der zufolge (erst) nach dem Vorschlag des Prüfungsausschusses eine Anhörung der/des Betroffenen durch den Vorstand zu erfolgen hätte. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung geben für ein solches Verständnis Veranlassung. Mit dem Anhörungserfordernis wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen, wonach die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verfahren und dessen Ergebnis bestehen muss. Dieser Anspruch ist regelmäßig bereits vor dem Vorschlag des Prüfungsausschusses gegenüber dem Vorstand, der alle für und gegen eine Entziehung sprechenden Aspekte zu berücksichtigen hat, zu erfüllen. Ist eine solche Anhörung erfolgt, besteht für eine erneute Anhörung durch den Vorstand kein Bedürfnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine neuen Aspekte zu Tage getreten sind, zu denen sich die oder der Betroffene bislang nicht äußern konnte. Der Kläger legt nicht dar, dass sich seit seiner Anhörung bei der erneuten Einleitung des Entziehungsverfahrens bis zur Entscheidung des Vorstands derartige Aspekte ergeben hätten, zumal er sich auch im gerichtlichen Verfahren auf die Diskussion verfahrensrechtlicher Aspekte beschränkt hat. b) Die Entziehung ist materiell rechtmäßig. aa) Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017 wie nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176.20 –, a.a.O. Rn. 65 f.). Er muss wider besseres Wissen vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Denn durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der für die Promotion des Klägers geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der F ... zur Promotion zum Doctor medicinae [Dr. med.] vom 29. Januar 1996 [FU-Mitteilungen 21/1996, https://www.jfki.fu-berlin.de/graduateschool/media/PromO_Wirtschaftswissenschaften_D.pdf, S. 89–96]), wonach die Promotion ein selbständiger wissenschaftlicher Beitrag des Bewerbers / der Bewerberin auf dem Gebiet der Medizin und angrenzender Gebiete sein muss, der die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten nachweist). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – a.a.O., Rn. 43). (1) Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, das heißt ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt. Der Prüfungsausschuss und mit ihm der Vorstand der Beklagten sind nach diesen Maßstäben zu Recht von einer sowohl quantitativen als auch qualitativen Prägung der Arbeit durch Plagiate ausgegangen. Die Dissertation des Klägers besteht aus großflächigen und nicht offengelegten Übernahmen aus der Dissertation von Dr. A ... . Allein 25 Seiten der Arbeit des Klägers enthalten mehr als 75 % Plagiatstext mit vollständigen bis nahezu vollständigen Übernahmen aus dieser Arbeit, und zwar einschließlich der Quellenverweise. Durch Plagiate geprägt ist die Arbeit dabei nicht nur in ihrem Einleitungs- bzw. Material- und Methodikteil, sondern auch in ihrem Ergebnis- und Diskussionsteil. Im Ergebnis hat sich der Kläger der Arbeit von Frau Dr. A ... sowohl in sprachlicher als auch struktureller Hinsicht als Blaupause bedient und sich in weiten Teilen darauf beschränkt, die Zahlen und Ergebnisse aus den eigenen Tierexperimenten an den jeweiligen Stellen einzufügen. Gegenstand der mit der Abgabe der Arbeit behaupteten Promotionsleistung war jedoch nicht allein, selbstständig Experimente durchgeführt und Daten gewonnen zu haben, sondern diese eigenständig wissenschaftlich aufbereitet, dargestellt, bewertet und eingeordnet zu haben. Da der Kläger dem im gerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr entgegengetreten ist, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab. (2) Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt. Bereits ein bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bedingt vorsätzlich in diesem Sinne handelt, wer die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Der Kläger nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation getäuscht wurde. Ihm musste klar sein, dass es für die Bewertung seiner wissenschaftlichen Leistung von Bedeutung war, in welchem Umfange er bei der Erstellung auf die Ergebnisse der Arbeiten Dritter zurückgegriffen hatte. (3) Die Täuschung ist auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der maßgeblichen Quelle nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, dass seine Dissertation und die plagiierte Dissertation von Dr. A ... aus dem gleichen Forschungsvorhaben hervorgegangen seien, seine Arbeit also gewissermaßen lediglich eine „Folgearbeit“ gewesen sei, und es schwierig sei, seinen Professoren zu widersprechen, wenn die sagen, „wir machen das so und so und du schreibst deine Arbeit in dieser Form“, bietet allein keinen Anhalt für Annahme, den Mitgliedern der Promotionskommission sei bekannt gewesen, dass das wesentliche Gerüst der klägerischen Darstellung aus der ersten Arbeit von Dr. A ... aus diesem Forschungsvorhaben stamme. bb) Die Entscheidung erfolgte ermessensfehlerfrei. Der Beklagten ist, wie sich aus dem Bescheid vom 31. März 2020 / 18. Mai 2020 ergibt, der Umstand des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen. Sie ist bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die an den Anfang der Erwägungen gestellte Wertung, dass der Umfang der durch den Kläger begangenen Täuschung erheblich war, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Das Ergreifen milderer Maßnahme wurde erwogen und ohne Rechtsfehler verworfen, zumal zweifelhaft ist, ob das Regelungsregime des § 37 Absätze 7 und 8 BerlHG die Möglichkeit einer Rüge oder der weiteren der in der GWP-Satzung in § 16 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen überhaupt zulässt oder sperrt (vgl. dazu die von der FU im Fall Giffey in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Battis vom 4. November 2020 [https://www.fu- berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument- ruege/2020-11-04-BerlHG-Gutachten-Battis.pdf] einerseits sowie das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Juli 2020 zu einer Reihe von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Entzug eines Doktortitels aufgrund der Aufdeckung von Plagiaten [http://tp-presseagentur.de /wp-content/uploads/2021/01/200731_Gutachten-Entzug-Doktortitel.pdf] andererseits). Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung im Übrigen von zu Gunsten des Klägers sprechenden Umständen ausgegangen, nämlich dass die in der Dissertation verwendeten wissenschaftlichen Daten nicht ihrerseits Gegenstand einer Übernahme, sondern von dem Kläger selbst erhoben worden waren, dass das Entziehungsverfahren für den Kläger mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen sei und sich der Kläger ausgesprochen kooperativ gezeigt habe. Dass die Beklagte diese Gesichtspunkte in Anbetracht der Schwere der Täuschung nicht als ausreichend angesehen hat, um von einer Entziehung des Doktorgrades abzusehen, hält sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Sie hat auch keine zu Gunsten des Klägers einzustellenden besonderen Umstände verkannt, die von dem Kläger geltend gemacht worden wären. 2. Die Aufforderung zur Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund ersichtlich ist, dem Kläger die Urkunde zu belassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176.20 –, juris Rn. 82). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für O ... . Am 3. September 2004 erlangte er mit seiner Dissertation zu dem Thema „ ... “ von der medizinischen Fakultät C ... – Universitätsmedizin B ... – den akademischen Grad Doktor der Medizin (Dr. med). Die mündliche Promotionsprüfung fand in Form einer Disputation vor dem Prüfungsausschuss statt. Der Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF) ist ein zellulärer Wachstums-, Motilitäts- und Morphogenesefaktor der Leber, der Bindegewebswachstumsfaktor (CTGF) ein an verschiedenen biologischen Prozessen beteiligtes Signal- und Regulierungsmolekül. Zielstellung der Arbeit war es, die mRNA-Expression bei den oben genannten Regulierungsproteinen unter den Bedingungen einer Entnahme von Tumoren aus der Leber einer Ratte mittels laserinduzierter Thermotherapie (LITT) vorzunehmen, deren Wirkung auf verbliebenes Tumorgewebe am Lebermetastasenmodell der Ratte zu untersuchen und die Ergebnisse mit den Ergebnissen einer am gleichen Modell durchgeführten chirurgischen Leberresektion zu vergleichen. Hierzu implantierte der Kläger bei 75 Ratten im rechten und linken Leberlappen jeweils einen Tumor (Behandlungs- und Referenztumor) und teilte die Ratten in drei Versuchsgruppen (Lasergruppe, Resektionsgruppe und „Scheingruppe“ = unbehandelte Gruppe). Die 90seitige Arbeit besteht aus insgesamt acht Teilen, nämlich einer 19seitigen Einleitung ([1.] S. 8 – 19), einem 22seitigen Material- und Methodikteil ([2.] S. 21-43), einer 12seitigen Darstellung der Ergebnisse ([3.] S. 44-56), einer sechsseitigen Diskussion ([4.] S. 57-64), einer zweiseitigen Zusammenfassung ([Nr. 5] S. 67-68), dem Literaturverzeichnis ([6.] S 69-87), einer Danksagung ([7.] S. 88-89) und dem Lebenslauf ([8.] S. 90). Im August 2014 informierte die Internetplattform VroniPlag Wiki die Beklagte darüber, dass die Dissertation des Klägers auf 62 % der Seiten der Arbeit großflächige wörtliche und sinngemäße Übereinstimmungen mit der im Jahre 2000 von der Charité angenommenen Dissertation von Dr. A ... mit dem Thema „E ... “ aufweise. Der Kläger erwähne Dr. B ... namentlich in seiner Danksagung als „freundliche Beraterin“, nicht jedoch deren Arbeit in seinem Quellenverzeichnis. Die Ombudsperson der Beklagten führte hierauf mit Unterstützung der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis (GWP) Vorermittlungen durch und fand die Übereinstimmungen bestätigt. Im Mai 2015 beschloss die Fakultätsleitung, ein Haupterfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission durchzuführen, die am 5. Oktober 2015 nach Anhörung des Klägers übereinstimmend die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin“ empfahl. Der Kläger habe jeweils mehrere Seiten hintereinander aus der Dissertation übernommen und dabei auch die in der Ursprungsarbeit angegebenen Literaturangaben und Abbildungen sowie die gesamte Reihung und Syntheseleistung übernommen. Lediglich die eigenen Zahlen und Prozentangaben aus den selbst durchgeführten Experimenten habe er – wie in der Anhörung selbst eingeräumt – in die vorhandenen Sätze der damals nur als unveröffentlichte Loseblattsammlung vorhandenen Arbeit von Dr. A ... eingefügt. Der Vorstand der Charité beschloss am 15. März 2016 auf Vorschlag der Promotionskommission, dem Kläger den verliehenen akademischen Grad zu entziehen. Die gegen den Bescheid vom 27. Juli 2016 gerichtete Klage VG 3 K 334.16 erklärten die Beteiligten für erledigt, nachdem die Beklagte ihren Bescheid wegen formeller Fehler im Januar 2018 aufgehoben hatte. Im November 2017 besetzte der Fakultätsrat der Beklagten die Promotionskommission neu und benannte vier reguläre Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, zwei reguläre Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und ein reguläres Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, jeweils nebst deren Stellvertreter*innen. Mit Beschluss vom 30. August 2018 gab die Fakultätsleitung das Verfahren erneut an die Promotionskommission ab zur Entscheidung über die Empfehlung der Untersuchungskommission zur Durchführung eines Entziehungsverfahrens. Die Promotionskommission beschloss am 15. Oktober 2018 einstimmig (5:0:0) die Eröffnung eines weiteren Verfahrens zum Entzug des Doktorgrades. Sie setzte einen Prüfungsausschuss ein, dem Herr Prof. D ... und Herr PD Dr. A ... als Mitglieder der Promotionskommission sowie PD Dr. T ... und Prof. Dr. H ... als weitere Mitglieder der Promotionskommission und Stellvertreter im Falle einer Verhinderung von PD Dr. A ... durch klinische Verpflichtungen angehörten. Als sachverständige Fachvertreter wurden Prof. Dr. S ... und PD Dr. L ... bestellt. Ausweislich des Protokolls waren in der Sitzung der Promotionskommission Prof. Dr. S ..., Prof. Dr. B ..., Prof. Dr. K ... sowie PD Dr. A ... und PD Dr. B ..., ferner als „weiterer Gast“ der stellvertretende Geschäftsleiter Zentrale Fakultätsangelegenheiten Dr. G ... anwesend. Die Promotionskommission beschloss in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2018, dass an Stelle von PD Dr. L ... PD Dr. K ... als sachverständiger Vertreter in den Prüfungsausschuss eintrete. In dieser Sitzung waren als „Gäste“ Dr. G ... und Dr. G ... anwesend, letztere in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis der Beklagten. Der Kläger wurde über die Eröffnung des Entzugsverfahrens mit Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2019 informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legitimierte sich im Februar 2019 unter Vorlage einer Vollmacht und verwies auf dessen frühere Stellungnahmen im ersten Entziehungsverfahren. Der Prüfungsausschuss kam in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2019 zu der Feststellung, dass in der Dissertation des Klägers im Einleitungskapitel ca. 41 % der Wörter, im Materialien- und Methodikkapitel ca. 65 % der Wörter, im Ergebniskapitel ca. 33 % der Wörter, in der Diskussion ca. 66 % der Wörter und in der Zusammenfassung ca. 44 % der Wörter plagiiert seien. Durch die ungekennzeichnete Übernahme umfassender Textpassagen aus der Dissertation von Dr. A ... habe der Kläger ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten an den Tag gelegt und die Promotionskommission vorsätzlich getäuscht. Die Abwägung aller für und gegen eine Entziehung sprechenden Umstände falle zu seinen Lasten aus. Der Prüfungsausschuss beschloss einstimmig, dem Vorstand die Entziehung des akademischen Grades des Klägers zu empfehlen. Dem folgte der Vorstand durch Beschluss vom 10. Dezember 2019, ohne dass in der Folgezeit ein förmlicher Bescheid erging. Am 20. März 2020 beschloss die Promotionskommission in einem per E-Mail durchgeführten Umlaufverfahren, die stellvertretenden Mitglieder der Promotionskommission Prof. Dr. H ... und PD Dr. T ... aus dem Prüfungsausschuss zu entfernen, da die Bestellung auch stellvertretender Mitglieder nicht den Vorgaben der Promotionsordnung entspreche. Zuvor hatten die Mitglieder der Promotionskommission Prof. Dr. S ..., Prof. Dr. F ..., Prof. Dr. K ..., Prof. Dr. B ... sowie PD Dr. A ... und der studentische Vertreter Herr S ... jeweils per E-Mail mitgeteilt, dass sie gegen das vorgeschlagene Verfahren keine Einwände hätten. Am 27. März 2020 führte der Prüfungsausschuss eine weitere Sitzung im Wege einer Online-Videokonferenz durch. Eingeloggt waren Prof. Dr. S ... als Vorsitzender, PD Dr. A ... als weiteres Mitglied der Promotionskommission sowie PD Dr. K ... und PD Dr. S ... als sachverständige Fachvertreter. Der Ausschuss beschloss nach viertelstündiger Beratung einstimmig, seinen Beschluss vom 7. Oktober 2019 aufzuheben und dem Vorstand der Charité (erneut) vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad zu entziehen. In seiner Sitzung am 31. März 2020 beschloss der Vorstand der Beklagten, dem Vorschlag zu folgen. Anwesend bei dieser Sitzung waren der Vorstandsvorsitzende der Charité Prof. Dr. K ..., die Vorständin für Finanzen Frau L ..., der Vorstand für Krankenversorgung Prof. Dr. F ... und der Dekan Prof. Dr. R ... P ... . Als weiterer „Gast“ anwesend war Dr. R ..., Leiter der Geschäftsstelle des Vorstands der Charité, als Protokollführer, ferner Dr. G ... als Berichterstatter und Dr. J ... . Mit unter dem Datum des 31. März 2020 ausgefertigten Bescheid entzog die Beklagte – der Vorstandsvorsitzende – dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ und verpflichtete ihn, die Urkunde über die Verleihung dieses Grades spätestens vierzehn Tage nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an die Charité – Universitätsmedizin Berlin, Promotionsbüro, herauszugeben. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Einschreiben mit Rückschein übermittelt und die Übergabe zur Post auf einem gelben Klebezettel mit dem Datum 7. April 2020 ohne Unterschrift vermerkt. Der Bescheid geriet nach Ablauf der Lagerungsfrist bei der Post in Rücklauf und ging bei der Beklagten am 5. Mai 2020 erneut ein. Das Empfangsbestätigungsfeld des auf den Briefumschlag geklebten Rückscheins, der zusätzlich mit einem diagonalen Strich versehen wurde, blieb unausgefüllt. Der auf den Umschlag geklebte Rücksendeetikett der Deutschen Post gibt als Grund der Rücksendung „Nicht abgeholt“ an. Die Beklagte versah das Original des Bescheides durch Stempelaufdruck mit dem Datum 18. Mai 2020 und übersandte den Bescheid erneut. Der Kläger hat mit elektronischem Schriftsatz vom 3. Juni 2020, der ausweislich des Prüfprotokolls am selben Tag auf dem Server des Verwaltungsgerichts einging, Klage erhoben. Er rügt allein noch die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung und trägt hierzu umfassend und im Wesentlichen wie folgt vor: Bereits die Entscheidung über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens und die Einsetzung des Prüfungsausschusses im Oktober 2018 seien rechtswidrig. Wenn die Promotionskommission eine beratende Kommission von Gremien der akademischen Selbstverwaltung sei, dann hätten in dieser Kommission als Gruppe auch die – tatsächlich nicht repräsentierten – sonstigen Mitarbeiter*innen vertreten sein müssen. Hierfür sprächen systematische Gesichtspunkte. Bei der Einsetzung der Promotionskommission sei überdies zu bemängeln, dass nach den von der Beklagten vorgelegten Protokollen des Fakultätsrates offenbar Prof. Dr. S ... durch den Fakultätsrat als Vorsitzender des Prüfungsausschusses bestimmt worden sei, während er eigentlich von der Promotionskommission selbst hätte bestimmt werden müssen. Dr. G ... hätte nicht als „weiterer Gast“ an dieser nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen dürfen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Anwesenheit auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Der gegenteiligen Bewertung der Kammer in ihrer Entscheidung im Parallelfall vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 – sei nicht zu folgen. Demgegenüber hätte ein studentischer Vertreter an der Sitzung teilnehmen müssen. Ebenso zu beanstanden sei, dass Prof. Dr. K ... als reguläres Mitglied der Promotionskommission in der Sitzung abwesend gewesen sei, ohne dass von einer wirksamen Entschuldigung ausgegangen werden könne. Den Bestimmungen der Promotionsordnung sei zu entnehmen, dass bei Nichtteilnahme eines regulären Mitglieds ein stellvertretendes Mitglied nachzurücken habe, zumal mit Blick auf Prof. Dr. K ... ein solcher Vertreter ja offenbar zur Verfügung gestanden habe. Dies folge aus der dokumentierten Teilnahme von Prof. Dr. R ... an der im Anschluss fortgesetzten „regulären“ Sitzung der Promotionskommission. Abgesehen davon hätten die in den Prüfungsausschuss bestellten Sachverständigen Fachvertreter PD Dr. K ... und Prof. Dr. S ... ohnehin nicht durch die Promotionskommission, sondern durch deren Vorsitzenden bestellt werden müssen. Dieser Fehler sei relevant, da der Vorsitzende möglicherweise ein anderes Mitglied bestellt hätte. Rechtswidrig sei der Austausch eines Mitglieds des Prüfungsausschusses durch die Promotionskommission im Dezember 2018. Zu bemängeln sei auch hier die Anwesenheit von „Gästen“ in der Sitzung. Die „Löschung“ von PD Dr. L ... werfe weitere Fragen auf. Der korrekte Weg im Falle eines Interessenkonflikts hätte über die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen müssen. Über einen etwaigen Ausschluss hätte dann wohl der Prüfungsausschuss selbst und nicht die Promotionskommission befinden müssen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium liege nicht im Ermessen des jeweiligen Mitglieds und PD Dr. L ... hätte ggf. ein wichtiger Fürsprecher für die Sache des Klägers sein können. Die Neuzusammensetzung des Prüfungsausschusses durch die Promotionskommission am 20. März 2020 sei verfahrensfehlerhaft. Für die Durchführung eines Umlaufverfahrens durch elektronischen Mailverkehr fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei unzureichend dokumentiert, ob die Mitglieder einem solchen Verfahren zugestimmt hätten und wie dessen Ausgang gewesen sei. Rechtswidrig sei die Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Vorschlag an den Vorstand vom 27. März 2020. Insoweit schlage zunächst die rechtswidrige Besetzung der Promotionskommission durch. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses werfe Fragen auf. Da die Entpflichtung von Prof. Dr. H ... und PD Dr. T ... rechtswidrig gewesen sei, seien sie also bei der Beschlussfassung am 27. März 2020 weiterhin Mitglieder des Prüfungsausschusses gewesen. Der Prüfungsausschuss sei auch im Übrigen nicht rechtmäßig besetzt gewesen. Bei der Zusammensetzung von akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien „solle“ die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigt werden. Bei mindestens 50 vom Hundert der Gremienangehörigen solle es sich um Frauen handeln. „Soll“-Vorschriften seien jedoch regelmäßig für die Behörde zwingend. Mit Prof. Dr. B ..., Prof Dr. B ... und Prof. Dr. K ... hätten allein drei Frauen zur Verfügung gestanden. Stattdessen hätten dem Prüfungsausschuss ausschließlich Männer angehört. Zudem hätten sechs und nicht ledig vier Personen den Prüfungsausschuss bilden müssen. Die Bestimmung der Promotionsordnung zur Mitgliederzahl sei defizitär, indem sie nicht eine bestimmte Zahl, sondern eine Mindestzahl an Mitgliedern festlege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei „mindestens“ jedoch keine hinreichend solide Bestimmung. Zurückzugreifen sei in diesem Falle auf die ständige Praxis der Beklagten. Da sechs Personen als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt worden seien, sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss auch regelmäßig mit sechs Personen besetzt sei. Die Art der Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz sei fehlerhaft. Erforderlich sei „Anwesenheit“ der Mitglieder. Selbst wenn Abstimmungen im schriftlichen Verfahren ausnahmsweise vorgesehen seien, werde dadurch nicht die notwendige Diskussion innerhalb des Gremiums substituiert. Die abschließende Entscheidung des Vorstands am 31. März 2020 sei rechtswidrig, weil an dieser Sitzung Dr. G ... und Dr. R ... teilgenommen hätten, die selbst nicht Mitglied des Vorstandes seien. Wenn es in der dienstlichen Erklärung von Dr. R ... heiße, dass der Vorstand „grundsätzlich einstimmig“ entscheide, frage sich, was damit gemeint sei. Ein tatsächliches Protokoll im Rechtssinne, das Beweis über irgendetwas führe, gebe es nicht. Sei eine ordnungsgemäße Abstimmung nicht nachgewiesen, dann müsse davon ausgegangen werden, dass auch keine Entscheidung getroffen worden sei. Gleiches gelte für die Anwesenheit von Dr. J ..., der offenbar Leiter des Geschäftsbereiches Zentrale Fakultätsangelegenheiten an der Beklagten sei. Anwesenheitsberechtigt sei er indessen nicht gewesen. Dagegen hätte Frau E ... an dem Verfahren als der für Personal und Pflege zuständige Mitglied des Vorstandes beteiligt werden müssen. Zudem frage sich, wer noch gefehlt habe und weshalb. Es hätte vor Erlass des Bescheides eine erneute Anhörung durch den Vorstand erfolgen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 31. März 2020 / 18. Mai 2020 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Promotionskommission sei in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt und ungeachtet des Fehlens eines studentischen Mitglieds beschlussfähig gewesen. Zu Recht seien in der Promotionskommission auch keine „sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ vertreten. Dr. G ... habe an der Sitzung als Dienstkraft der akademischen Verwaltung und zur Unterstützung des Vorstandes teilgenommen. Auch habe sich seine Anwesenheit nicht kausal auf die Entscheidungsfindung ausgewirkt, denn er sei an der Beschlussfassung nicht beteiligt gewesen. Der Hinweis des Klägers auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beziehe sich auf das Promotionsverfahren. Es gebe keine Regelung, die es verbiete, Gäste an den Sitzungen der Promotionskommission teilnehmen zu lassen. Dass bei der Beschlussfassung der Promotionskommission am 15. Oktober 2018 kein studentisches Mitglied mitgewirkt habe, lasse die Beschlussfähigkeit der Kommission unberührt. Das im Einzelnen nicht mehr rekonstruierbare Fehlen von Prof. Dr. K ... sei unschädlich. Dieser sei im vertraulichen Teil der Sitzung nicht vertreten worden, wie sich aus dem Vermerk „ab reguläre Sitzung“ hinter der Unterschrift von Prof. Dr. R ... ergebe. Weder das Berliner Hochschulgesetz noch die Promotionsordnung oder die Geschäftsordnung des Fakultätsrates normierten eine Verpflichtung, im Falle der Verhinderung eines Mitglieds der Promotionskommission eine stellvertretende Person „einzubestellen“. Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses moniere, gehe auch dies fehl. Im Entziehungsverfahren seien dessen Mitglieder nicht durch den Vorsitzenden der Promotionskommission, sondern durch die Promotionskommission selbst zu bestellen. Eine über elektronischen Mail-Verkehr durchgeführte Beschlussfassung im Umlaufverfahren sei gleichfalls ein „schriftliches“ Verfahren. Die später durch den Berliner Hochschulgesetzgeber zusätzlich eingeführte Möglichkeit eines „elektronischen“ Verfahrens bedeute im Umkehrschluss nicht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt im gesamten Berliner Hochschulbereich vorherrschende elektronische Form als rechtswidrig anzusehen sei. Welche rechtlichen Auswirkungen die Abwesenheit des für Personal und Pflege zuständigen Mitglieds des Vorstands haben sollte, werde von dem Kläger nicht erläutert. Der Vorstand entscheide mit Mehrheit. Unabhängig davon sei das Amt überhaupt erst durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 geschaffen worden und habe Frau E ... ihr neu geschaffenes Amt nach Bestellung zum Aufsichtsrat zum 1. November 2020 angetreten. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang („A ... “ – roter Leitzordner) sowie die Streitakte VG 3 K 334.16 / VG 3 L 337.16 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.