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Beschluss

3 K 110/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0325.3K110.21.00
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Leitsätze
Das prüfungsrechtliche Gegenvorstellungsverfahren gegen die Bewertung einer Klausur ist dem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gleichzustellen. (Rn.5)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das prüfungsrechtliche Gegenvorstellungsverfahren gegen die Bewertung einer Klausur ist dem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gleichzustellen. (Rn.5) Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. 1. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Die Erledigung ist am 25. März 2022 eingetreten. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 3. Ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kommt nicht in Betracht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Begriff des Vorverfahrens ist ein verwaltungsprozessualer Begriff, der an die Bestimmung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO anknüpft. Er bezeichnet das auf den nachfolgenden Verwaltungsprozess bezogene originäre Verwaltungsverfahren, das dem individuellen Rechtsschutz, der Kontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Verwaltungsgerichte dient und dessen Durchführung nach näherer verwaltungsprozessualer Maßgabe Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Nur dieses Verfahren wird kostenmäßig dem nachfolgenden Verfahren zugerechnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2010 – OVG 1 K 24.09 –, juris Rn. 4). Ein solches Vorverfahren hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage nicht durchlaufen; es ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG in Hochschulangelegenheiten ausgeschlossen. Das hier zeitgleich mit der Erhebung der Klage eingeleitete Gegenvorstellungsverfahren nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 der Rahmenstudien- und prüfungsordnung der Hochschule f... gegen die Bewertung der Klausur des Klägers ist dem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gleichzustellen (a. A. zum Überdenkensverfahren VG Ansbach, Beschluss vom 23. Mai 2001 – AN 2 K 00.00648 –, juris). Das Gegenvorstellungsverfahren ist bei berufsbezogenen Prüfungen ein unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG folgender Anspruch des Prüflings, bei „rechtzeitigen und wirkungsvollen“ Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung ein Überdenken der Bewertung durch die Prüfenden zu erreichen. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs 4 GG. Das Gegenvorstellungsverfahren dient damit nicht den oben genannten Zwecken des Widerspruchsverfahrens, sondern ist ein verfahrensmäßiges Korrektiv mit Blick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei Prüfungsentscheidungen. Dabei hat die Ausgestaltung nicht dergestalt zu erfolgen, dass das Gegenvorstellungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorzuschalten ist. Ist das Gegenvorstellungsverfahren – wie hier – nicht in ein Widerspruchsverfahren eingebettet, so hat der Prüfling vielmehr ungeachtet des Verfahrensstandes gegen die Prüfungsentscheidung Klage zu erheben, um nicht mit seinen Einwendungen ausgeschlossen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 – BVerwG 6 B 190/12 – NVwZ 2013, S. 83 [84]). Das Gegenvorstellungsverfahren ist dementsprechend kein anderes, dem Vorverfahren vergleichbar konzipiertes Verfahren der behördlichen Selbstkontrolle. Solches folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 26 Abs. 2 Satz 2 AZG, der hinsichtlich der Regelungen zum Gegenvorstellungsverfahren lediglich auf die Prüfungsordnungen der Hochschulen verweist.