Urteil
3 K 489/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0412.VG3K489.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung eines Täuschungsversuchs und die Exmatrikulation des Klägers richtet. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs für die Klausur im Modul Softwaretechnik begehrt, fehlt der Verpflichtungsklage allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Erfolgsfall seiner Anfechtungsklage bereits in den Stand versetzt wäre, die Klausur noch einmal zu wiederholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2010 – OVG 10 N 86.08 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 28. September 2020 – VG 3 K 121/19 – S. 5, n.v.). Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17. September 2020, mit dem die Beklagte dem Kläger die Feststellung eines Täuschungsversuchs durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gleiches gilt für den Exmatrikulationsbescheid vom 27. März 2021. I. Die Feststellung der Beklagten, dass die Prüfung des Klägers wegen eines Täuschungsversuchs mit „nicht bestanden“ (5,0) zu bewerten ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO –) in der Fassung vom 9. Juli 2018 (AMBl. 21/2018 der Beklagten). Gemäß § 17 Abs. 1 RStPO wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ bewertet, wenn sich ein Studierender in einer Modulprüfung nicht zugelassener Hilfsmittel bedient, verwendete Quellen nicht ausweist oder einen anderweitigen Täuschungsversuch unternimmt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 RStPO gilt Abs. 1 auch dann, wenn Täuschungsversuche erst im Nachhinein festgestellt werden. Gemäß § 17 Abs. 5 RStPO sind Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 RStPO vom zuständigen Prüfungsausschuss zu treffen sowie schriftlich zu begründen und zur Prüfungsakte zu nehmen. 1. Der auf dieser Grundlage erlassene Bescheid vom 17. September 2020 ist formell nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) hat gemäß § 17 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 RStPO in dem hier gegebenen Fall der nachträglichen Feststellung einer Täuschung der zuständige Prüfungsausschuss 28. August 2020 (Bl. 43/44 des Verwaltungsvorgangs) getroffen, begründet und zur Prüfungsakte genommen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln –) ist im Rahmen von Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Hochschulwesens keine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorgesehen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids hat der Kläger im Übrigen nichts erinnert. 2. Der auf der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 28. August 2021 beruhende Bescheid vom 17. September 2020 ist auch materiell rechtmäßig. Der Prüfungsausschuss hat zu Recht einen Täuschungsversuch des Klägers festgestellt, so dass die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden (5,0)“ gerechtfertigt ist. a) Eine Täuschung im Sinne des § 17 Abs. 3 RStPO liegt vor, wenn sich ein Prüfling eines nicht zugelassenen Hilfsmittels bedient und dadurch bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbracht habe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 – juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 –, juris Rn. 65; Urteil vom 9. April 2020 – VG 12 K 237/18 –, juris Rn. 28; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 228).Dies setzt in objektiver Hinsicht die Verletzung einer entsprechenden Regel voraus, die von den Prüfungsteilnehmern zu beachten ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es der Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Regelverletzung ergibt; zudem muss die Regelverletzung mit dem Vorsatz begangen werden, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Es ist unerheblich, ob das regelwidrige Vorgehen zu dem bezweckten Erfolg führt oder überhaupt geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen. Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch anzunehmen ist, unterliegt in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 – 4 BS 40/03 –, juris Rn. 12 f.). Der Kläger hat gemäß § 17 Abs. 1 RStPO über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung getäuscht, indem er für die Bearbeitung seiner Aufgabe 3 auf die Mithilfe des Zeugen P ... zurückgegriffen hat. Die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter war nicht zulässig, denn die streitgegenständliche Prüfung war von jedem Prüfling eigenständig zu absolvieren. Dies ist vorliegend unstreitig geblieben. Der Zeuge Prof. M ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2022 bestätigt, dass der Test als „Open-book“-Prüfung angelegt war, so dass – lediglich – Hilfsmittel in ausgedruckter Form und lokal auf dem Rechner gespeicherte Dateien verwendet werden durften, nicht jedoch das Internet benutzt oder die Hilfe dritter Personen in Anspruch genommen werden durfte. Das Erfordernis der Eigenständigkeit der Bearbeitungen ergibt sich ferner aus der Natur der Prüfung, die als Leistungsnachweis für das individuell erworbene Wissen der jeweiligen Kandidaten im Modul Softwaretechnik diente und nicht etwa als Gruppenarbeit angelegt war. Jeder Prüfling musste sich gemäß den Prüfungshinweisen individuell in dem Moodle-Kurs „Prüfung-Softwaretechnik“ einloggen und selbst erarbeitete (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2020: „Ihre“) Lösungen in das jeweilige Textfeld eingeben und schließlich abgeben. Das Erfordernis der Eigenständigkeit der individuellen Bearbeitung unter Ausschluss der Inanspruchnahme der Hilfe von Mitprüflingen hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt, so dass kein Zweifel daran besteht, dass er die genannten Prüfungsbedingungen kannte. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Täuschungsversuchs liegt bei der Beklagten bzw. dem für die Leitung der Prüfung zuständigen Prüfungsorgan. Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Hierzu bedarf es keines Rückgriffs auf die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins, wonach bei Übereinstimmung einer Lösung mit nicht erlaubterweise zugänglichen Unterlagen grundsätzlich von einer Täuschung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1984 – BVerwG 7 B 109.83 –, Buchholz, 421.0, Nr. 196; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VG 3 L 325/18 –; jüngst VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – VG 12 K 65/21 –, juris, zu dem Schluss auf eine unerlaubte Zusammenarbeit im Rahmen einer Online-Klausur aufgrund gleichlautender und fehleridentischer Bearbeitungen). Denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger für die Bearbeitung der Aufgabe 3 der streitgegenständlichen Prüfung unzulässigerweise die Hilfe des Zeugen P ... in Anspruch genommen hat und damit über die Eigenständigkeit seiner Prüfungsleistung getäuscht hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache erwiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 –, juris Rn. 7). Für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien gilt, dass Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen zu bestimmen sind. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs kann auf die nachzuweisende Haupttatsache – hier die Täuschung des Klägers über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung – auch auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 –, BVerwGE 84, 271 [273 f.]; ferner Beschluss vom 15. Februar 2012 – BVerwG 8 B 87.11 – juris Rn. 5). Im Wege der Indizienbeweisführung können Schlüsse von Hilfstatsachen auf die zu beweisende Haupttatsache gezogen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – OVG 5 N 41.16 –, juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2015 – VG 4 K 154.14 –). Dabei sind Denk- und Naturgesetze einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 –, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 3. Mai 2007 – BVerwG 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 1196 Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 –, BVerwGE 84, 271, 273 f.). Der indizielle Beweis besitzt als Vollbeweis insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit die Kombination aus vorliegenden Indizien (sog. Hilfstatsachen) mit der Anwendung von Denkgesetzen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache zu folgern. Die Überzeugung des Einzelrichters im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung getäuscht hat, beruht darauf, dass die feststehenden Tatsachen den alleinigen Schluss zulassen, dass der Kläger auf die Bearbeitung des Zeugen P ... zurückgegriffen hat. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger und der Zeuge P ... – entgegen den Bekundungen beider – während des Prüfungszeitraums in Bezug auf die streitgegenständliche Aufgabe tatsächlich Kontakt hatten; der Kläger hat auch nicht etwa den Zeugen P ... lediglich abschreiben lassen. In Anbetracht der Natur der Aufgabenstellung scheidet auch die behauptete Übernahme einer Übungslösung durch den Kläger – wie durch den Zeugen P ... – aus (unten aa). Die gegenläufigen Einlassungen des Klägers sind insgesamt unglaubhaft (bb). aa) Unstreitig sind die Aufgabenbearbeitungen des Klägers und des Zeugen P ... praktisch identisch. Sie stimmen nicht bloß inhaltlich überein, wie es etwa auch bei tadellosen Bearbeitungen beider Prüflinge der Fall wäre, sondern weisen gleichlautende inhaltliche Fehler auf. So wurde fehlerhaft die Klasse „BKlasse“ mit dem falschen Schlüsselwort „def“ eingeleitet, es wurden die Parameter „v“ und „w“ im Konstruktor der Klasse AKlasse verwechselt, die Methode „getR“ gibt das Ergebnis nicht zurück, und die Objekte für die Klassen AKlasse und BKlasse wurden mit fünf (identisch) falschen Parametern erzeugt (vgl. die Stellungnahme des Zweitkorrektors Prof. O ... vom 9. Juli 2020, Bl. 29 d. Verwaltungsvorgangs, sowie die Synopse im Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2021, Bl. 91 der Streitakte). Ein marginaler Unterschied besteht lediglich darin, dass in der zweiten Zeile der Programmierung die Unterstriche vor und nach „init“ eine unterschiedliche Länge aufweisen und sich im Quelltext des Klägers vier zusätzliche Leerzeichen finden (vgl. a.a.O.). Der insgesamt festzustellenden Lösungs- und Fehleridentität ist die Klägerseite auch nicht entgegengetreten. Angesichts dieser Lösungs- und Fehleridentität steht in Verbindung mit der besonderen Natur der Aufgabenstellung zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass eine auf den Prüfungsinhalt der Aufgabe 3 des Klägers bezogene Kontaktaufnahme während der Prüfung dahingehend stattgefunden hat, dass der Kläger vom Zeugen P ... gedankliche Inhalte übernommen hat. Die Kontaktaufnahme zwischen den Prüflingen bestand nicht etwa darin, dass – was einen Täuschungsversuch ausschließen könnte – der Kläger lediglich seine eigene Lösung dem Zeugen P ... zur Verfügung gestellt hätte, ohne selbst fremde Inhalte zu übernehmen. Diese Möglichkeit hatte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 (S. 2 f., Bl. 40 f. d. Streitakte) zunächst zwar explizit ins Feld geführt, um den Täuschungsvorwurf als bloßen Verdacht erscheinen zu lassen. Im Rahmen seiner persönlichen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch jede Kontaktaufnahme zu dem Zeugen P ... rundheraus ... bestritten. Er selbst hat damit die Möglichkeit des bloßes Abschreiben-Lassens ausgeschlossen. Folglich kann von einem solchen hypothetischen Geschehen auch nicht zu seinen Gunsten ausgegangen werden. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter fest, dass es im Rahmen des Austauschs zu der Übernahme fremden Gedankenguts durch den Kläger gekommen ist. Denn die gegenteiligen Einlassungen des Klägers dazu, wie es angeblich zu der Übereinstimmung der Lösungen gekommen sei, sind im Zuge der Beweisaufnahme widerlegt worden. Der Kläger hat namentlich behauptet, er habe während der Prüfung die Lösung einer – ähnlichen – Übungsaufgabe hochgeladen, die auf seinem Computer gespeichert gewesen sei. Diese Darlegung ist jedoch nicht mit den feststehenden Tatsachen vereinbar und daher als Schutzbehauptung anzusehen. Der Prüfer und Zeuge Prof. M ... hat im Rahmen seiner Vernehmung im Termin am 9. März 2022 überzeugend dargelegt, dass ein Rückgriff auf eine vorhandene Aufgabenlösung angesichts der Natur und des Inhalts der in der Prüfung gestellten Aufgabe kategorisch ausschied. Der Zeuge hat im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die von ihm persönlich erstellte Aufgabe singulär in dem Sinne war, dass diese Art der Aufgabenstellung nicht als Übungsvorlage bereits früher erstellt und zugänglich gewesen sein kann. Hierzu hat er namentlich erläutert, dass die Aufgabe „synthetisch“, d.h. ohne praktischen Bezug und mit bestimmten singulären Parametern, gestellt worden war, und zwar in der Weise, dass der sogenannte Sichtbarkeitsbereich frei wählbar war und in Kombination mit weiteren Eigenschaften zu einer großen Anzahl möglicher Aufgabenvarianten führte. Diese Aufgabenstellung lasse sich zwar prinzipiell üben, allerdings sei jede einzelne Zeile anzupassen, wenn man aus einer anderen Aufgabe Lösungsansätze übernehmen wolle. Das bloße Hineinkopieren einer anderen Lösung sei daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Sitzungsprotokoll vom 22. März 2022, S. 2 f.). Der Zeuge Prof. M ... hat weiter dargelegt, dass die Bearbeitung des Klägers – wie auch diejenige des Zeugen P ... – durchaus auf die konkrete Aufgabenstellung eingegangen ist, indem – wie verlangt – singuläre Parameter zur Anwendung gebracht wurden; daraus sei ersichtlich, dass die Lösung des Klägers (wie diejenige des Zeugen P ... ) die konkreten Vorgaben berücksichtigt, jedoch falsch umgesetzt habe (a.a.O. S. 4). Zudem habe es keine analog konstruierte Klausur aus vorangegangenen Semestern gegeben, deren Lösung als Vorlage für die streitgegenständliche Bearbeitung gedient haben könnte. An dem Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Zeugen Prof. M ... zu zweifeln, sieht das Gericht kein Anlass. Seine Darlegungen waren – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im Zusammenhang mit einem vom Zeugen selbst erhobenen Täuschungsvorwurf stehen – objektiv begründet, detailreich, anschaulich und schlüssig sowie im Einzelnen ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, die Kernaussage des Zeugen Prof. M ... – dass es sich um eine singuläre Aufgabenstellung gehandelt habe, die in dieser Form als vergleichbare Musterlösung nicht anderweitig zur Verfügung gestanden haben kann – in Frage zu stellen. Soweit der Kläger allein auf die von der Aufgabenstellung abweichenden Parameter in den Programmierzeilen R14 und R15 verwiesen hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22. März 2022, S. 4), hat der Zeuge Prof. M ... wiederum nachvollziehbar dargelegt, dass es sich zwar um andere Zahlen handele, aber ebenfalls um Zahlen als Datentyp und ebenfalls fünf an der Zahl (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Singularität der Aufgabenstellung scheidet daher die vom Kläger behauptete Übernahme einer anderweitigen Lösung aus. bb) Vor diesem Hintergrund fehlt es den gegenteiligen Einlassungen des Klägers durchweg an Plausibilität. Soweit er sich auf Material berufen hat, das er angeblich zulässigerweise von seinem privaten Computer hochgeladen habe, hat der Kläger dies nicht ansatzweise substantiiert. Er hat weder Angaben zu den entsprechenden Quellen gemacht noch auch jene Dateien vorgelegt, die auf seinem Computer angeblich gespeichert gewesen waren (vgl. die Einlassungen des Klägers im Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember 2021, S. 2, auf die sich der Kläger im Termin am 9. März 2022 bezogen hat, sowie das Sitzungsprotokoll am 9. März 2022). Auch der Mitprüfling und Zeuge P ... war außerstande, die angeblich ebenfalls auf seinem Computer gespeicherte Lösung vorzulegen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. März 2022, S. 5). Die mangelnde EDV-technische Archivierungskultur scheint unvereinbar mit der Planmäßigkeit, mit welcher der Rückgriff auf gespeichertes Lösungsmaterial angeblich organisiert war. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Kläger den vorgeblichen Geschehensablauf – dass er eine bereits vorhandene Übungslösung im Bewusstsein der Unrichtigkeit hochgeladen habe – im Zuge seiner unmittelbaren Einlassung per E-Mail vom 21. Juni 2020 (Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs) auf den am selben Tag vom Zeugen Prof. M ... offengelegten Verdacht überhaupt nicht erwähnt hat. In besagter Stellungnahme ist von einem angeblichen Hochladen nicht die Rede. Insoweit sind die nachträglichen Einlassungen des Klägers auch in der Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft. Jene erste Stellungnahme ist auch im Übrigen wenig plausibel: Namentlich hat der Kläger behauptet, er sei davon ausgegangen, die Aufgabe 3 werde (als siebente von sechs obligatorischen Aufgaben) nicht korrigiert, er habe sie eigentlich gar nicht abgeben wollen und nicht gewusst, dass die Klausur mit Zeitablauf automatisch eingereicht werde (vgl. Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs). Er sei nur neugierig gewesen, wie die richtige Lösung aussehe, ohne damit Punkte erzielen zu wollen (a.a.O.). Die vorgebliche Neugierde auf die Korrektur steht schon in erkennbarem Widerspruch zu dem angeblich fehlenden Abgabewillen. Dass der Kläger weiter davon gesprochen hat, dass es „sich nicht um einen reinen Fall eines Plagiatsversuch oder Plagiat handelt“, lässt zudem – in Übereinstimmung mit den Ausführungen oben aa – erkennen, dass der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche Aufgabe selbst von einem Verstoß gegen die Pflicht zur eigenständigen Bearbeitung ausging. Widersprüchlich ist es ferner, dass der Kläger (in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2020) nicht davon ausgegangen sein will, dass die siebte Aufgabe korrigiert werden würde, und nicht beabsichtigt habe, daraus Punkte zu erzielen. Denn der Kläger hat in seiner weiteren Stellungnahme (eingereicht mit Schriftsatz vom 6. September 2021, S. 4, Bl. 58 d. Streitakte) zugegeben, ihm sei bewusst gewesen, dass die siebte Aufgabe diejenige mit dem größten Punktwert war und dass entsprechend den vorab ausgegebenen Hinweisen des Prüfers lediglich die Aufgabe mit dem niedrigsten Punktwert nicht in die Bewertung eingehen werde. Ein anderer Grund für die Abgabe der Lösung zu Aufgabe 3 als die Hoffnung des Klägers auf eine höchstmögliche Punktzahl scheidet nicht zuletzt angesichts des unglaubhaften Interesses an der richtigen Lösung aus. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einlassungen des Klägers in der Stellungnahme vom 6. September 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung zu dem angeblichen Hochladen einer vorhandenen ähnlichen Lösung lediglich als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung. Nicht glaubhaft sind schließlich auch die Angaben des Zeugen P ... zu der zeitlichen Abfolge des Speicherns der Lösungen, die dieser gegen eine unzulässige Zusammenarbeit mit dem Kläger ins Feld geführt hat. Der Zeuge hat angegeben, bei seiner Bearbeitung habe er für seine Aufgabe 7, die der Aufgabe 3 des Klägers entsprach, kaum noch Zeit gehabt. Deshalb habe er die auf seinem Laptop gespeicherte Lösung unverändert hochgeladen; eine Bearbeitung bzw. Anpassung sei ihm aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen (Sitzungsprotokoll vom 9. März 2022, S. 5 f.). Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Prüfungsprotokolls hatte der Zeuge P ... jedoch schon um 9:02 Uhr, also fast eine halbe Stunde vor der Abgabe um 9:30 Uhr, sechs von sieben Aufgaben gelöst, so dass der behauptete Zeitdruck erkennbar nicht bestand. Die Einlassung des Zeugen, er habe die Lösung zunächst in die Prüfungsplattform Moodle hochgeladen, dann außerhalb dieser in der Python-Umgebung vergeblich zu ändern versucht und sei schließlich von der automatischen Abgabe überrascht worden, überzeugt nicht; denn die Aufgabe des Zeugen ist nachweislich um 9:25 Uhr gespeichert worden. Diese nachweisliche Unstimmigkeit in den Einlassungen des Zeugen lässt darauf schließen, dass er damit das eigentliche Geschehen zu verschleiern versucht hat, um den Täuschungsvorwurf – dem er sich im Parallelverfahren V ... ebenfalls ausgesetzt sieht – auszuräumen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall sinngleich auch VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 L 261/21 –, S. 17, n.v.; nachfolgend OVG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 2 B 274/21 –, juris). Nach allem steht fest, dass der Kläger während der streitgegenständlichen Prüfung unerlaubterweise Inhalte aus der Lösung des Zeugen P ... übernommen hat und damit über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung der Aufgabe 3 getäuscht hat. cc) Der Kläger hat den Täuschungsversuch auch vorsätzlich begangen. Da feststeht, dass der Kläger willentlich fremdes Gedankengut eines Mitprüflings übernommen hat, war ihm zugleich bewusst, dass er durch die Übernahme über die Eigenständigkeit seiner Bearbeitung täuschte. Die aus § 17 Abs. 1 RStPO folgende Bewertung als „nicht bestanden“ (5,0) ist somit nicht zu beanstanden. b) Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die im Verlaufe des Sommersemesters 2020 abgelegte Prüfung gemäß § 126b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) vom 26. Juli 2011 in der hier maßgeblichen, vom 9. Oktober 2020 bis 12. Mai 2021 geltenden Fassung (GVBl. 2020, 758) als nicht unternommen gelten würde. Zwar sieht die Regelung des 126b Abs. 1 BerlHG vor, dass Prüfungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten. Die streitgegenständliche Prüfung wurde auch in zeitlicher Hinsicht „im Sommersemester 2020“ abgelegt, nämlich am 29. Mai 2020 während der pandemiebedingten Einschränkungen des Universitätsbetriebs, wenngleich sie formal noch Bestandteil der (zweiten) Prüfungskampagne des Wintersemesters 2019/2020 war. Die Vorschrift des 126b Abs. 1 BerlHG ist jedoch nicht anwendbar auf einen Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistung eines Prüflings wegen Täuschungsversuchs als „nicht bestanden“ bewertet wird. Dieses Ergebnis folgt aus einer Auslegung der Norm nach allgemeinen Grundsätzen, die neben dem Wortlaut (unten aa) auch den mit der Regelung verfolgten Zweck im systematischen und entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen hat (unten bb; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 − 1 BvR 1916/09 –, BVerfGE 129, 78, Rn. 72 ff.; BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 3 C 19/15 –, BVerwGE 158, 142; ferner Konzak, Analogie im Verwaltungsrecht, NVwZ 1997, 872 ff.). aa) Der Wortlaut des § 126b Abs. 1 BerlHG ist, was die Anwendbarkeit auf das täuschungsbedingte Nichtbestehen einer Prüfung betrifft, nicht eindeutig. Der Normtext enthält neben den betreffenden Semestern als Tatbestandsvoraussetzungen zwar nur das „Ablegen“ der Prüfung und deren „Nichtbestehen“. Er trifft allerdings gerade keine Aussage dazu, ob auch Täuschungsversuche privilegiert werden sollen, die nach dem jeweiligen Prüfungsrecht der Hochschule als „nichtbestanden“ behandelt werden. Da die Formulierung des § 126b Abs. 1 BerlHG (naturgemäß) nicht auf die Fassungen der jeweiligen Prüfungsordnungen zugeschnitten ist, bleibt sie in ihrem Bezug auf dort geregelte Täuschungsfolgen zweideutig: So bestimmt § 17 Abs. 1 RStPO, dass ein täuschender Prüfling „von der Modulprüfung ausgeschlossen“ und die „entsprechende Prüfungsleistung“ mit „nicht ausreichend […] bewertet“ wird. Da es widersprüchlich ist, wenn die Leistung eines Prüflings in einer Modulprüfung bewertet wird, während er zugleich von dieser Modulprüfung ausgeschlossen wird, lässt sich die Prüfungsordnung der Beklagten dahingehend verstehen, dass es sich bei der Behandlung von Täuschungsversuchen nicht um eine „echte“ Leistungsbewertung handelt, sondern vielmehr um eine Sanktion mit der Folge, dass der Prüfling des Prüfungsversuchs verlustig geht. In diesem Verweisungszusammenhang lässt der Wortlaut des § 126b Abs. 1 BerlHG offen, ob er auch täuschungsbedingte Sanktionsfolgen der jeweiligen Prüfungsordnung erfasst oder ob er sich auf ungenügende Leistungen beschränkt, die tatsächlich (wenngleich mangelhaft) erbracht worden sind. Insoweit ließe der Wortlaut des § 126b Abs. 1 BerlHG sogar Raum für eine Auslegung dahingehend, dass schon keine „Prüfung abgelegt“ wird, wenn der Prüfling mit der Täuschung dem zuständigen Prüfungsorgan eine taugliche Bewertungsgrundlage bewusst vorenthält und damit gerade keinen Nachweis über sein reales Leistungsvermögen erbringt. bb) Nach dem Zweck der Norm, dem vor diesem Hintergrund maßgebliche Bedeutung zukommt, scheidet eine Anwendung des § 126b Abs. 1 BerlHG auf Täuschungsfälle aus. Bei den Sonderregelungen der §§ 126a, 126b BerlHG handelt es um besondere Ausnahmebestimmungen mit einem klar begrenzten Privilegierungszweck. Der Gesetzgeber hat – im Unterschied zu der zeitgleich eingeführten Regelung in § 126a Abs. 1 BerlHG – in seiner Gesetzesbegründung zu § 126b BerlHG zwar keine Einschränkungen des Anwendungsbereichs hervorgehoben (vgl. Drs. 18/2869, a.a.O., sowie Begründung zur Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie VO-Nr. 18-286, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/WissForsch/vorgang/wf18-0124-v.pdf; sowie vgl. Drs. 18/2994, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2994.pdf). Auch § 126b BerlHG soll jedoch erkennbar den erschwerten Rahmenbedingungen des eingeschränkten Lehrbetriebs aufgrund der besonderen Folgen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen. In den allgemeinen Erwägungen der Gesetzesbegründung zu der mit § 126b BerlHG zusammen eingeführten Vorschrift des § 126a BerlHG heißt es: „Ziel der neuen Regelung ist es, Benachteiligungen für Studierende durch die COVID-19-Pandemie zu vermeiden.“ (vgl. Drs. 18/2869, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2869.pdf). Der Begründung lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Sonderregime bezweckt, pauschal, kurzfristig und unbürokratisch allen Studierenden entgegenzukommen, die im Studienverlauf von den Pandemiefolgen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne bereits VG Berlin, Urteil vom 16. August – VG 3 K 554/20 –, juris). Zu solchen Beeinträchtigungen zählt, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 in keinem Studiengang an den Berliner Hochschulen einen normalen Studienverlauf gab (vgl. Drs. 18/2869, a.a.O., S. 5). Zudem war der Zugang zu den wissenschaftlichen Bibliotheken begrenzt. Die Studierenden waren darauf verwiesen, sich kurzfristig auf Onlineunterricht und -prüfungen umzustellen, und sahen sich mit weiteren pandemiebedingten Schwierigkeiten konfrontiert, etwa der erschwerten Kinderbetreuung und Kontaktverboten mit Blick auf private Lerngruppen. Den §§ 126a, 126b BerlHG liegt insoweit sinnfällig der Zusammenhang zwischen pandemiebedingt veränderten Lernbedingungen und den in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber als sinnvoll erachteten Kompensationen zugrunde (vgl. hierzu auch die Hinweise des Regierenden Bürgermeisters, Senatskanzlei, vom 29. September 2020, Gesch.-Z. V A 3, Bl. 132 d. Streitakte, wonach eine Kausalität zwischen pandemiebedingten Erschwerungen und dem Nichtbestehen der Prüfung zu verlangen sei, die bei Täuschungsversuchen fehle). Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber bei der Einführung der §§ 126a, 126b BerlHG darum, angemessene Ausgleichsregeln für die seitens der Studierenden im Angesicht der pandemischen Lage erlittenen Nachteile zu schaffen. Dieser Zweck spiegelt sich auch im systematischen Kontext des Regelungsgefüges durchgängig wider. So bestimmt § 126b Abs. 2 BerlHG eine Verlängerung der Abgabefrist für fristgebundene Arbeiten, die „unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen“ ist, und setzt damit einen Bedingungszusammenhang zwischen Regelungsziel und Pandemielage unzweideutig voraus. Hingegen wollte der Gesetzgeber durch die Sonderregelungen ausdrücklich nicht solche Personen begünstigen, die von den Folgen des eingeschränkten Hochschulbetriebs gar nicht betroffen waren. In der zitierten Gesetzesbegründung heißt es zu der Verlängerung der Regelstudienzeit unter Ausnahme der beurlaubten Studierenden (vgl. Drs. 18/2869, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2869.pdf, S. 6): „Die Herausnahme der beurlaubten Studierenden stellt sicher, dass keine Personen von der Regelung begünstigt werden, die offensichtlich nicht von der besonderen Härte des eingeschränkten Hochschulbetriebs betroffen sind.“ Mit besagter Einschränkung wird der teleologische Bezug zwischen Sonderregime und eingeschränktem Hochschulbetrieb wiederum explizit vorausgesetzt. Der enge Bezug der Regeln zu den pandemiebedingten Einschränkungen wird schließlich auch darin sichtbar, dass die ausnahmsweise eingeführte Verordnungsermächtigung in § 126a Abs. 3 BerlHG „ausschließlich aufgrund der Einschränkungen in der Pandemie erfolgt“. Erkennbar war es nach allem nicht die Absicht des Gesetzgebers, mit den pandemiebezogenen Sonderregelungen Vorteile zu gewähren, denen nicht zugleich Nachteile aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- bzw. Lernbetriebs gegenüberstehen. Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Leistung im Rahmen einer Modulprüfung steht in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit pandemiebedingten Einschränkungen. Von einem solchen Zusammenhang ist auch nicht etwa deshalb auszugehen, weil sich Studierende womöglich erst unter Pandemiebedingungen – da der zeitliche Prüfungsdruck zu groß geworden wäre – zu Täuschungen hinreißen lassen, von denen sie unter gewöhnlichen Bedingungen Abstand nehmen würden. Abgesehen davon, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren derlei schon nicht vorgetragen hat, wird der pandemiebedingte Nachteil einer verzögerten Prüfungsreife mit den durch § 126a Abs. 1 und Abs. 3 BerlHG gewährten Studienzeitverlängerungen und der Einführung einer „individuellen Regelstudienzeit“ kompensiert. Das damit im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis hält die Grenzen zulässiger richterlicher Interpretation ein. So darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 – 1 BvL 44/83 –, BVerfGE 71, 81, 105; Beschluss vom 30. Juni 1964 – 1 BvL 16/62 u.a. –, BVerfGE 18, 97, 111). Nicht nur tritt, wie dargelegt, kein Widerspruch zwischen Wortlaut und dem durch Auslegung gefundenen Inhalt der Regelung auf. Durch die hier gewählte Auslegung werden auch Sinn und Zweck des Gesetzes weder konterkariert noch verfehlt, sondern im Gegenteil gerade erst erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2010 – 8 LC 40/09 –, juris Rn. 69). II. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2021, mit dem der Kläger zum 7. April 2021 exmatrikuliert wurde, ist ebenfalls rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Satz 2 Nr. 4 BerlHG in seiner vom 5. März 2016 (GVBl. 58) bis zum 12. Mai 2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Buchst. g der Hochschulordnung der Beklagten vom 16. April 2012 in der Fassung vom 21. Januar 2019 (ABl. 08/2019 der Beklagten – HO –). Danach erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen, wenn der oder die Studierende eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat, sofern die Betroffenen, wie hier, nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Wird ein Leistungsnachweis oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Exmatrikulation mit Ablauf des Semesters (Datum des letzten Prüfungstermins), in dem für das entsprechende Studienfach eine letztmalige Wiederholungsmöglichkeit bestand. Der Kläger hat die in dem gewählten Studiengang Elektrotechnik (Bachelor) vorgeschriebene Prüfung im Modul Softwaretechnik zum dritten Mal und damit – da Modulabschlussprüfungen nur zweimal wiederholt werden dürfen, wenn (wie hier) zuvor keine Studienfachberatung stattgefunden hat – endgültig nicht bestanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Online-Modulprüfung als wegen Täuschungsversuchs nicht bestanden sowie gegen seine Exmatrikulation. Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2017 bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik. Er bestand die Prüfung in dem Pflichtmodul Softwaretechnik zweimal nicht. Im zweiten Prüfungsabschnitt des Wintersemesters 2019/2020 unternahm er den dritten und letzten Prüfungsversuch für das Modul. Die Prüfung, deren Gegenstand objektorientierte Python-Programmierung war, fand aufgrund der Corona-Pandemie am 29. Mai 2020 online statt. Am Tag zuvor gab der Prüfer, der Zeuge Prof. M ... den Studierenden per E-Mail Hinweise zum Ablauf der Prüfung. Darin heißt es unter anderem: „Wenn Sie den Test beginnen, erklären Sie sich automatisch für gesund und in der Lage eine Prüfung abzulegen […]. Die Abgabe Ihrer Lösungen erfolgt, indem Sie Ihre Programme in das jeweilige Texteingabefeld kopieren (über das Clipboard). […] Sie haben für die Klausur 90 Minuten Zeit. Insgesamt gibt es 7 Aufgaben, die jeweils mit 5 Punkten bewertet werden. Allerdings müssen Sie nur 6 Aufgaben bearbeiten, um die volle Punktzahl zu erhalten. Sollten Sie dennoch alle Aufgaben bearbeiten, so werde ich eine Aufgabe unberücksichtigt lassen, und zwar die, in der Sie die geringste Punktzahl erreicht haben.“ Der Kläger gab Lösungen zu allen sieben Aufgaben ab. Der Zeuge und Kommilitone des Klägers, Herr P ... (dessen Klage gegen die Feststellung eines Täuschungsversuchs im Verfahren V ... anhängig ist), absolvierte seine Prüfung zeitgleich mit teilweise anderen Aufgaben; seine Aufgabe 7 entsprach jedoch der Aufgabe 3 des Klägers. Der Zeuge Prof. M ... stellte bei der Korrektur fest, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 des Klägers weitestgehend mit der Bearbeitung der Aufgabe 7 durch den Zeugen P ... übereinstimmte. Mit E-Mail vom 21. Juni 2020 informierte der Zeuge Prof. M ... beide Prüflinge über den Täuschungsverdacht und forderte sie auf, mitzuteilen, wer von wem abgeschrieben habe (Bl. 28 f. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger antwortete daraufhin am selben Tag per E-Mail, dass es sich nicht um einen „reinen Fall eines Plagiatversuchs“ gehandelt habe, sondern um einen „Denk- und Entscheidungsfehler“ seinerseits (a.a.O.); er sei nämlich davon ausgegangen, auf die betreffende Aufgabe sei es gar nicht angekommen, weil sechs von sieben Aufgaben zum Bestehen gereicht hätten; er habe die Lösung seiner Aufgabe 3 eigentlich nicht abgeben wollen und nicht gewusst, dass die Klausur mit Prüfungsschluss automatisch abgegeben werde; er sei lediglich neugierig gewesen, wie die Lösung aussehe; er habe nicht erwartet, dass dies „solche extremen Konsequenzen“ nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O.). Der Zeuge Prof. M ... bewertete am 4. Juli 2020 die Arbeit des Klägers ebenso wie diejenige des Zeugen P ... wegen Täuschungsversuchs als „nicht bestanden (5,0)“. Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2020 bestätigte der Zweitkorrektor Prof. O ... die Bewertung als Täuschungsversuch. Mit Bescheid vom 12. August 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Prüfungsleistung aufgrund der Täuschung als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet wurde, und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Prüfungsausschuss bestätigte in seiner Sitzung am 28. August 2021 einstimmig und ohne Teilnahme des Zeugen Prof. M ... die Bewertung aufgrund der festgestellten Täuschung als „nicht bestanden“ (5,0). Mit Bescheid vom 17. September 2020, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte die Beklagte dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit und stellte weiter fest, dass die Modulprüfung nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem Studiengang daher nicht mehr möglich sei. Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 2020 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 27. März 2021 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger zum 7. April 2021. Mit Schriftsatz vom 13. April 2021 ist die Klage auf den Exmatrikulationsbescheid erweitert worden. Der Kläger bestreitet einen Täuschungsversuch. Während der Prüfung habe er keinerlei Kontakt mit dem Zeugen P ... gehabt. Er habe sich auf die Prüfung mit ähnlichen Aufgabenstellungen vorbereitet und während der Prüfung eine auf seinem Computer gespeicherte Lösung hochgeladen. Dies habe er in der berechtigten Annahme getan, dass die Verwendung lokal gespeicherter Dateien zulässig gewesen und die hochgeladene Lösung zwar falsch sei, dass dies aber letztlich für das Bestehen angesichts der sechs übrigen von ihm gelösten Aufgaben unschädlich sein werde. Die Beklagte habe jedenfalls den erforderlichen Nachweis einer Täuschung nicht erbracht. Die Tatsachen erlaubten nämlich nicht den Schluss, dass gerade der Kläger und nicht etwa der Zeuge P ... getäuscht habe, wie sich auch aus der E-Mail des Zeugen Prof. M ... vom 21. Juni 2020 an die Prüflinge ergebe. Insofern komme ein abweichender Geschehensablauf ernsthaft in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2020 und den Exmatrikulationsbescheid vom 27. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Möglichkeit der Wiederholung der Klausur im Prüfungsmodul Softwaretechnik einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen der Bearbeitungen der Aufgabe 3 des Klägers und der Aufgabe 7 des Zeugen P ... sei davon auszugehen, dass die beiden Prüflinge bei der Bearbeitung der Aufgabe unzulässigerweise zusammengearbeitet hätten. Die Singularität der Aufgabenstellung stehe der Behauptung entgegen, dass der Kläger eine ähnliche Lösung hochgeladen habe, so dass von einem Täuschungsversuch des Klägers auszugehen sei. Dieser falle auch nicht unter die Sonderregelungen des Berliner Hochschulgesetzes für Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2021 persönlich angehört worden und hat diese Einlassungen in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 zum Gegenstand seines Vortrags gemacht, in welcher die Zeugen Prof. M ... und P ... vernommen worden sind. Wegen der jeweiligen Einlassungen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.