Urteil
3 K 129/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0628.3K129.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits auf ihn als Einzelrichter durch Kammerbeschluss vom 28. Juni 2022 und mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), denn das Begehren des Klägers richtet sich auf seine Anerkennung als „Sozialarbeiter/-pädagoge (B.A.)“ unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 2. März 2020. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Er wird daher durch den ablehnenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufeanerkennungsgesetz – SozBAG) in der Fassung vom 5. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503), erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag, wer das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom (lit. a) oder dem Bachelor of Arts (lit. b) erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn er hat im Land Berlin kein Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik abgeschlossen. Auch § 4 Abs. 1 und 2 SozBAG in Verbindung mit den §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. 2014, 39 – BQFG Bln), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371), vermitteln dem Kläger keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung. Die Vorschriften regeln die staatliche Anerkennung von Abschlüssen, die im Ausland erworben worden sind (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BQFG Bln). Die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung ist den Absolventinnen und Absolventen einer praxisbezogenen Fachhochschulausbildung vorbehalten. Der Gesetzgeber wollte unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventinnen und Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden (vgl. die amtliche Begründung des SozBAG, Abgeordnetenhaus-Drs. 13/2146 vom 30. Oktober 1997; ferner VG Berlin, Urteil vom 10. März 2020 – VG 3 K 508.19 – juris Rn. 23). Gemäß § 9 Abs. 1 BQFG Bln gilt für reglementierte Berufe, dass bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis als gleichwertig gilt, sofern der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG Bln), der Antragsteller bei einem sowohl im Land Berlin als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BQFG Bln), und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG Bln). Wesentliche Unterschiede in diesem Sinne liegen nach § 9 Abs. 2 BQFG Bln vor, wenn sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis bezieht (Nr. 1), wenn die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen (Nr. 2) und wenn der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat (Nr. 3). Ob es sich bei § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG Bln um eine der Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen vorgeschaltete Plausibilitätskontrolle handelt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2016 – 15 K 3315/15, Rn. 25 ff. zu § 9 Abs. 1 BQFG NRW; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2019 – AN 2 K 18.01742 – juris, Rn. 58, sowie VG München, Urteil vom 27. Juni 2019 – M 27 K 17.430 –, juris, Rn. 22, jeweils zu Art. 9 BQFG Bayern) kann dahinstehen. Denn zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen des Klägers und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung bestehen in der Gesamtbetrachtung wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG Bln. Der vom Kläger an der D... erworbene „Master of Science in Social Work“ bezieht sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers, die sich sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch auf Grund der Ausbildungsdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG Bln wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die im Land Berlin geregelte Ausbildung als „Sozialarbeiter/-pädagoge“ bezieht. Gemäß dem Qualifikationsrahmen für Soziale Arbeit, Version 6.0 (2016), des Fachbereichstags Soziale Arbeit, Arbeitsgruppe Qualifikationsrahmen, im Folgenden QRSA (abrufbar unter https://www.fbts-ev.de/qualifikationsrahmen-soziale-arbeit, zuletzt abgerufen am 28. Juni 2022), der den Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulen (HQR) in der von der Kultusministerkonferenz am 16. Februar 2017 beschlossen Fassung konkretisiert, werden mit der staatlichen Anerkennung solche Qualifikationen zertifiziert, die insbesondere Voraussetzungen für eine hoheitliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit sind (vgl. Anhang 1, zweiter Satz der Einleitung). Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist danach der Nachweis entsprechender Kompetenzen in der Wissenschaft und Profession der Sozialen Arbeit. Diese Kompetenzen werden folgendermaßen konkretisiert: Gemäß Anhang 1 Ziffer (1) QRSA sind wissenschaftsmethodische Kompetenzen sowie Kenntnisse der Geschichte und Gegenwart der Disziplin und Profession der Sozialen Arbeit (Theorien, Handlungs- und Methodenkonzepte, Arbeitsfelder, Forschung der Sozialen Arbeit) erforderlich. Im Bereich Recht und Verwaltung zählen zu den Mindestanforderungen gemäß Anhang 1 Ziffer (2) QRSA ausgewiesene Kenntnisse des deutschen Rechts in den Bereichen Verfassung, Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Existenzsicherung, Verwaltung und Soziales, Migration, Arbeit und Beruf, Gesundheit/Rehabilitation sowie institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen der „Trägerlandschaft“ der Sozialen Arbeit in Deutschland. Weiter erforderlich sind praktische Kompetenz im Sinne des Anhang 1 Ziffer (3) QRSA sowie gemäß Anhang 1 Ziffer (4) QRSA Kompetenz in Fragen der ethischen und reflexiven Grundlagen in der Sozialen Arbeit, insbesondere mit Blick auf das zugrunde liegende Menschenbild, auf Fragen der Haltung und auf Wissen zu ethischen Bezugssystemen. Schließlich setzt Anhang 1 Ziffer (5) QRSA die Kompetenz in Fragen der Einbindung und Nutzung von Bezugswissenschaften in der Sozialen Arbeit voraus, insbesondere pädagogische, psychologische, soziologische, sozialmedizinische, ökonomische und weitere Kenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse), die für das Problemverständnis und dessen Bearbeitung relevant sind. Für die nähere Ausgestaltung dieser Anforderungen an Umfang und Inhalt des Studiums im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG kann beispielhaft der Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit (B.A.)“ der Alice-Salomon-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin (im Folgenden: ASH) und die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung 2021 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 26/2021 vom 17. November 2021) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2021 – VG 3 K 59/20 – Entscheidungsabdruck, S. 11), die unter https://www.ash-berlin.eu abrufbar sind (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2022). Der Vergleich des vom Kläger absolvierten Master-Studiengangs mit dem Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ der ASH ergibt, dass sich das österreichische Studium des Klägers, was Umfang und Inhalt angeht, wesentlich von einem Bachelor-Studiengang für „Soziale Arbeit (B.A.)“ unterscheidet. Dies betrifft zunächst schon den Umfang des österreichischen Studiengangs. Dieser fällt mit 120 ECTS-Punkten erheblich geringer aus als das gemäß dem Musterstudienplan für das Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ vorgesehene Pensum von 210 ECTS-Punkten, wovon nur 24 ECTS-Punkte auf das vorgesehene Praktikum – und damit quasi-berufliche Erfahrungen – entfallen. Für das Bachelor-Studium ist eine Regelstudienzeit von sieben Semestern in Vollzeit vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 4 der SPO der ASH Berlin), während der Kläger an der D... lediglich fünf Semester in Teilzeit studiert hat. Auch die Studieninhalte weichen erheblich voneinander ab, namentlich was die theoretischen und methodologischen Grundlagen betrifft. Das vom Kläger an der D... absolvierte Studium umfasste mit Bezug zu Theorien und Methoden gemäß den aus dem Abschlusszeugnis ersichtlichen Kursen (Bl. 16 d. VV.) die folgenden Vorlesungen: „Methoden sozialer Arbeit“ (drei Vorlesungen zu je 6 ECTS-Punkten, insgesamt 18 ECTS-Punkte), „Psychosoziale und Psychiatrische Grundlagen des Kindesalters“ (8 ECTS-Punkte), „Theoretische Bezüge und Erkenntniszugänge zur Sozialen Arbeit“ (6 ECTS-Punkte), „Rechtsgebiete“ (der Kinder- und Jugendhilfe und im Sozialen Feld, insgesamt 8 ECTS-Punkte) sowie „Wissenschaftliches Arbeiten“ (6 ECTS-Punkte). Die theoretischen und methodischen Inhalte umfassen damit 46 ECTS-Punkte. Hingegen beträgt der Anteil theoretischer und methodologischer Grundlagen am Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Alice-Salomon-Hochschule – selbst wenn man die Module „Diversity Studies“ (6 ECTS-Punkte) und die „Theorie-Praxis-Vertiefung“ (9 ECTS-Punkte) insoweit nicht einbezieht – 105 ECTS-Punkte, also mehr als das Doppelte der entsprechenden Inhalte des vom Kläger absolvierten Studiengangs. Das Bachelor-Studium „Soziale Arbeit“ ist erkennbar auf den breitgefächerten Erwerb und die Vertiefung solcher Kenntnisse angelegt, die theoretische, historische, handlungs- und forschungsmethodische, soziologische, politologische, psychologische, kulturelle, sozialökonomische und sozialphilosophische sowie rechtliche Grundlagen umfassen. Der von Kläger absolvierte Studiengang weist zwar „ausgewählte“ theoretische und methodische Bezüge auf (vgl. § 2 der Verordnung der Fakultät für Gesundheit und Medizin über das Curriculum des Universitätslehrganges „Social Work [MSc]“, Mitteilungsblatt der D... 2016, Nr. 89, vom 21. November 2016; vgl. Anlage 2 der Klagebegründung vom 16. Juni 2020, Bl. 58 f. d. Streitakte). Er ist jedoch ausweislich des Weiterbildungsziels, das § 1 der genannten Verordnung beschreibt, auf den gezielten Erwerb genuin praxisorientierter Fertigkeiten und Kenntnisse für den Umgang mit sozialen Konfliktlagen ausgerichtet. Diese beziehen sich auf „personen- und feldbezogene soziale Arbeit“ (ebd.), ohne dass theoretische und methodologische Grundlagen ein breitflächiges Fundament der Ausbildung bilden würden, wie auch die vom Kläger besuchten Veranstaltungen zeigen. Zwar sind die beruflichen Anforderungen an Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, worüber auch zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, in besonderem Maße praxisbezogen. Entsprechend kennzeichnet die staatliche Anerkennung, dass Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschulausbildung in den Berufsbildern, auf die sie vorbereitet worden sind, in besonderer Weise praktisch eingesetzt werden können und sie eine spezifische praxisorientierte Ausbildung durchlaufen haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2020 – VG 3 K 508.19 –, juris Rn. 23). Dies bedeutet aber nicht, dass die theoretischen und methodologischen Grundlagen als Voraussetzungen für das Berufsbild und als Fundament einer entsprechenden qualifizierten Berufsausübung in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen zurücktreten würden. Vielmehr kennzeichnet es die besondere Befähigung, die durch den Erwerb eines Bachelors „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ nachgewiesen wird, dass die hierdurch qualifizierten Tätigkeiten in erheblichem Maße theoretisch und methodologisch instruiert erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das Studium des Klägers ihm im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG Bln Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt hat, die sich von den in einem Studium nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG vermittelten Fähigkeiten und Kenntnissen wesentlich unterscheiden. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse stellen auch eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ dar (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BQFG Bln). Die Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen ist, wie dargelegt, generalistisch angelegt und soll für den Einsatz in allen der oben genannten sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Arbeitsfeldern unter Verwendung sämtlicher relevanter Theorien und Methoden qualifizieren (vgl. VG Berlin, Urteile vom 10. März 2020 – VG 3 K 508.19 –, juris Rn. 26 ff., und vom 31. Mai 2021 – VG 3 K 59/20 – Entscheidungsabdruck, S. 13). Die Unterschiede hat der Kläger schließlich auch nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG Bln). In Bezug auf seine – unstreitig vorhandene – praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist festzuhalten, dass theoretische und methodologische Grundkenntnisse und -fähigkeiten allein durch praktische Tätigkeit grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Dass es sich bei dem Kläger hier anders verhielte und er im Zuge seiner beruflichen Praxis sowohl in theoretischer als auch in methodologischer Hinsicht Kenntnisse und Fähigkeiten entwickelt hätte, die denjenigen der Bachelor-Ausbildung entsprechen würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist in Anbetracht der Unterschiede zwischen den jeweiligen Ausbildungen davon auszugehen, dass der Kläger die fehlenden theoretischen und methodischen Grundlagen der Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Zuge seiner weiteren Ausbildungen – hier zum Erzieher (1991) und zum Heilpädagogen (1995) – oder durch seine Fortbildungen als Trainer, Coach und Mediator sowie als Ausbilder erlangt hätte. Der Kläger dringt vor diesem Hintergrund auch nicht mit dem Argument durch, aufgrund seiner praktischen Erfahrungen habe die D... von dem Erfordernis eines Bachelorabschlusses abgesehen (vgl. zu den Zulassungsalternativen § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Fakultät für Gesundheit und Medizin über das Curriculum des Universitätslehrganges „Social Work [MSc]“), so dass seine Befähigung zum Erwerb des „Master of Science in Social Work“ anzuerkennen sei. Eine solche „Anerkennung der Anerkennung“ ist gerade nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Beklagte an eine Absenkung der Zugangsvoraussetzungen durch die österreichische Hochschule angesichts der rechtlich vorgesehenen materiellen Überprüfung der wesentlichen Gleichwertigkeit gemäß § 9 BQFS Bln gerade nicht gebunden. Die bloße Zulassung zu dem vom Kläger absolvierten österreichischen Studiengang durch die D... wegen praktischer Berufserfahrungen besagt zudem nichts über das Niveau der erforderlichen theoretischen und methodologischen Kenntnisse. Der Kläger vermag zudem aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU L 255/32 vom 30. September 2005, im Folgenden: QRL) nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar sieht Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 QRL vor, dass – wenn ein Aufnahmemitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig macht – die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gestattet. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen allerdings gemäß Art. 13 UAbs. 2 lit. b) QRL bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest „unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt“, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Der Landesgesetzgeber hat diese Vorgabe dahingehend umgesetzt, dass im Sinne des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BQFG Bln eine Gleichwertigkeitsprüfung dahingehend stattfindet, ob zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung „wesentliche“ Unterschiede bestehen. Dies ist nach Maßgabe der Ausführungen oben hier der Fall. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 12. Dezember 2003 (BGBl. II/2004, S. 126), auf das sich die Klägerseite beruft. Das Abkommen regelt die jeweilige Anerkennung von Hochschulgraden sowie Prüfungs- und Studienleistungen durch Hochschulen sowie die Befugnis zur Führung akademischer Grade, die nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Das Recht zur Berufsausübung wird von dem genannten Abkommen jedoch gerade nicht umfasst (vgl. Art. 5 Abs. 5 des genannten Abkommens). Wird die staatliche Anerkennung anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. sozialpädagogischer Ausbildungen versagt, so liegt darin auch keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung. Mit dem Vorenthalten der staatlichen Anerkennung wird dem Betroffenen eine bestimmte berufliche Qualifikation nicht abgesprochen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022 – VG 3 K 211/20 – n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die Regelung steht einer beruflichen Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung demnach grundsätzlich nicht entgegen, wie auch die Tätigkeiten des Klägers zeigen. Daher kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine tarifrechtliche Gleichstellung des Klägers mit staatlich anerkannten Sozialarbeitern/-pädagogen in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die staatliche Anerkennung als „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)“ aufgrund eines in Österreich erworbenen „Master of Science in Social Work“. Er erwarb 1991 einen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher und 1995 als staatlich anerkannter Heilpädagoge. Er war in den Folgejahren unter anderem als Erzieher, als Heilpädagoge und als pädagogischer Mitarbeiter beruflich tätig. Er absolvierte zudem Fortbildungen als Ausbilder bei der Industrie- und Handelskammer Berlin sowie als Trainer, Coach und Mediator. Der Kläger absolvierte an der Fakultät für Gesundheit und Medizin an der D... den Universitätslehrgang „Social Work (MSc)“ über einen Zeitraum von fünf Semestern in Teilzeit im Umfang von 50 Semesterwochenstunden mit insgesamt 120 ECTS-Punkten. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung am 13. November 2019 erwarb der Kläger den akademischen Grad „Master of Science in Social Work (MSc)“. Im Dezember 2019 beantragte der Kläger die staatliche Anerkennung des österreichischen Abschlusses als „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)“. Dies lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit Bescheid vom 2. März 2020 mit der Begründung ab, dass der erworbene Abschluss nicht als gleichwertig anzusehen sei. Hiergegen hat der Kläger zunächst persönlich am 18. März 2020 sowie am 19. März 2020 durch seine Prozessvertreter Klage erhoben. Die zuvor erhobene Klage (Az. V...) hat er am 7. Mai 2020 zurückgenommen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Zugang zu dem österreichischen Master-Studiengang an der D... setze nicht zwingend den vorherigen Erwerb der Hochschulreife oder einen Bachelorabschluss voraus, sondern lasse die Qualifizierung als spezialisierte Fachkraft in sozialer Arbeit genügen. An die Erfüllung dieser Zugangsvoraussetzungen sei der Beklagte für die Anerkennung gebunden. Deshalb gehe auch der Verweis des Beklagten auf ungenügende berufspraktische Anteile des Masterstudiengangs fehl, denn erhebliche Berufserfahrung, über die er verfüge, sei bereits Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang. Zudem sei er bei der Treberhilfe bereits über eineinhalb Jahre als Sozialarbeiter tätig gewesen. Der Abschluss falle zudem unter Art. 11 lit. d der Richtlinie sowie unter das deutsch-österreichische Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2020 zu verpflichten, unter Anerkennung seines in Österreich erworbenen Abschlusses die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Land Berlin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe überwiegend als Erzieher gearbeitet, nicht hingegen als Sozialarbeiter. Der vom Kläger absolvierte Studiengang stehe als berufsbegleitendes Fernstudium der Weiterbildung nicht in der Bologna-Hierarchie, so dass schon aus diesem formalen Grund die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung fehlten. Die Donau-Universität Krems verleihe zudem keine grundständigen Grade, sondern biete ausschließlich postgraduale Ausbildungen an. Nach dem Qualifikationsrahmen für Soziale Arbeit seien für die Anerkennung als Sozialarbeiter ein Studium von mindestens sechs Semestern Vollzeit und 180 ECTS-Punkten erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung des österreichischen Studiengangs bleibe hinter den Anforderungen zurück, da nicht die erforderlichen fachpraktischen Anteile vermittelt würden. Der Kläger habe nur sechs berufspraktische ECTS-Punkte erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.