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Urteil

15 K 3315/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausbildung zur norwegischen Vorschulpädagogin/Studienassessorin ist nicht ohne Weiteres gleichwertig mit der deutschen Fachschulausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin. • Bei reglementierten Berufen entscheidet die Landesregelung über die Erteilung der Berufsbezeichnung; Gleichwertigkeit setzt materielle und funktionale Vergleichbarkeit voraus (§§9 ff. BQFG NRW). • Berufserfahrung und sonstige Qualifikationen gleichen wesentliche inhaltliche Defizite bei der Ausbildungszielausrichtung (z. B. Befähigung zur Hilfe zur Erziehung nach §§27 ff. SGB VIII) nicht aus, wenn sie nicht substantiiert Nachweise für vergleichbare Tätigkeiten erbringen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung norwegischer Vorschulpädagogenausbildung als gleichwertig mit deutscher Erzieherausbildung • Die Ausbildung zur norwegischen Vorschulpädagogin/Studienassessorin ist nicht ohne Weiteres gleichwertig mit der deutschen Fachschulausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin. • Bei reglementierten Berufen entscheidet die Landesregelung über die Erteilung der Berufsbezeichnung; Gleichwertigkeit setzt materielle und funktionale Vergleichbarkeit voraus (§§9 ff. BQFG NRW). • Berufserfahrung und sonstige Qualifikationen gleichen wesentliche inhaltliche Defizite bei der Ausbildungszielausrichtung (z. B. Befähigung zur Hilfe zur Erziehung nach §§27 ff. SGB VIII) nicht aus, wenn sie nicht substantiiert Nachweise für vergleichbare Tätigkeiten erbringen. Die Klägerin erwarb in Norwegen 1983 den Abschluss als Vorschulpädagogin und 1984 die Qualifikation Studienassessorin und war dort in Kindertagesstätten und Schulen tätig. Seit 2005 arbeitete sie in Deutschland in Kindertagesstätten und ehrenamtlich für einen Verein mit norwegischem Sprachangebot. Sie beantragte bei der Bezirksregierung Münster die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation mit dem Beruf Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Kindheitspädagogin. Die ZAB stuft ihre Ausbildung als Lehrerausbildung ein; die Bezirksregierung verweigerte die Gleichwertigkeit mit der deutschen Erzieherausbildung und wies auf fehlende sozialpädagogische Inhalte und praktische Erfahrungen mit Maßnahmen der Kinder‑ und Jugendhilfe hin. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, die Gleichwertigkeit festzustellen und die Berufsaufnahme zu erlauben. • Anwendbares Recht und Regelungsgegenstand: Auf die Feststellung der Gleichwertigkeit reglementierter Berufe sind §§9 ff. BQFG NRW anzuwenden; der Beruf Staatlich anerkannte Erzieherin ist reglementiert (§3 Abs.5 BQFG NRW) und an den erfolgreichen Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik (APO‑BK, §29 i.V.m. §36 Abs.3 Anlage E) gebunden. • Voraussetzungen der Gleichwertigkeit (§9 Abs.1 BQFG NRW): Erforderlich sind (1) Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, (2) ggf. Zulassungsberechtigung im Ausbildungsstaat bzw. keine entgegenstehenden Versagungsgründe und (3) das Fehlen wesentlicher Unterschiede. • Fehlende materielle und funktionale Gleichwertigkeit: Die norwegischen Abschlüsse der Klägerin sind Lehrerausbildungen mit Schwerpunkt auf Bildung und Didaktik; sie bereiten nicht auf sozialpädagogische Aufgaben der Kinder‑ und Jugendhilfe vor, die Ziel der deutschen Erzieherausbildung sind, namentlich Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe (§§27 ff., §35 SGB VIII). • Keine Ausgleichswirkung der Berufserfahrung: Die vorgelegenen Tätigkeiten, auch die Vereinsarbeit und die Tätigkeit an Volkshochschulen, sind nicht vergleichbar mit den konkreten Aufgaben und Anforderungen der Hilfe zur Erziehung; daher gleichen sie die inhaltlichen Defizite der Ausbildung nicht aus. • Rechtliche Folgerung: Mangels Nachweises der Befähigung zu den für die deutsche Fachschulausbildung typischen sozialpädagogischen Tätigkeiten liegen die Voraussetzungen des §9 Abs.1 BQFG NRW nicht vor, weshalb die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit zu Recht versagt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer norwegischen Abschlüsse mit der in Nordrhein‑Westfalen geregelten Berufsqualifikation Staatlich anerkannte Erzieherin und damit auch nicht auf Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs. Die Entscheidung der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 ist rechtmäßig, weil die norwegische Ausbildung als lehrerausgerichtet und nicht geeignet ist, die für die deutschen Erzieher erforderlichen Kompetenzen in der Kinder‑ und Jugendhilfe zu vermitteln. Berufserfahrung und sonstige Nachweise der Klägerin gleichen die festgestellten inhaltlichen Defizite nicht aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.