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Urteil

3 K 52/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0921.3K52.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 1. ist bereits unzulässig. Gegen eine belastende Nebenbestimmung zu einer Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis, d.h. zu einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. März 1959 – I B 212.57 –, BeckRS) ist die Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, soweit die Klägerseite – wie hier – geltend macht, eine solche Nebenbestimmung fände im Gesetz keine Grundlage. Ob diese Klage dann zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig nicht der Fall. Die bei Gericht am 16. Februar 2021 eingegangene Klage des Klägers zu 1. ist jedoch unzulässig. Er hat diese nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Hierüber hat die Beklagte den Kläger zu 1. auch ordnungsgemäß belehrt. Der Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2021 wurde dem Kläger zu 1. ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Januar 2021 zugestellt. Folglich lief die Klagefrist bereits mit Ablauf des 15. Februar 2021 (der 14. Februar war ein Sonntag), d.h. noch vor Klageerhebung am 16. Februar 2021, ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Dem Kläger zu 1. war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Der Antrag ist bereits nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat dem Kläger zu 1. bereits mit der Eingangsmitteilung den Zeitpunkt der Klageerhebung mitgeteilt und der Kläger zu 1. hätte vor diesem Hintergrund auch frühzeitig den fristgerechten Eingang seiner Klage prüfen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2020 – BVerwG 8 B 8/20 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Überdies ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn dieser vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. § 60 Abs. 3 VwGO). Der geltend gemachte Mangel der postalischen Beförderung stellt zudem allenfalls einen Exkulpationsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO dar und bedürfte im Übrigen einer näheren Darlegung, wann, durch wen und wo der Brief bei der Post abgeliefert worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2021 – OVG 6 N 106/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.), woran es fehlt. Hierzu trägt der Kläger zu 1. bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14. Juli 2022 nichts vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zeugt der Briefstempel vom 14. Februar 2021 nicht von einer verzögerten Briefzustellung, sondern einem späteren Zugang bei der Post. Demgegenüber ist die Klage des Klägers zu 2. noch fristgemäß eingegangen. Der Verwaltungsvorgang enthält keinen Zustellungsnachweis, sondern nur ein nicht unterzeichnetes Empfangsbekenntnis. Lässt sich jedoch die formgerechte Zustellung eines Dokumentes – wie etwa bei einem Widerspruchsbescheid (vgl. § 73 Abs. 3 VwGO) – nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (vgl. § 8 VwZG in Verbindung mit § 7 VwVfG Bln). Dies ist nach der grundsätzlich plausiblen Darstellung des Prozessbevollmächtigten, die das Gericht im Wege des Freibeweises würdigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2020 – BVerwG 2 B 14/19 –, juris Rn. 10), der 18. Januar 2021 gewesen, was der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Smollich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, 2. Aufl., 2019, VwZG § 8 Rn. 5 m.w.N.) auch nicht weiter bestreitet. Der betreffende Zustellungsmangel hat im Übrigen auf die Wirksamkeit der Verfügung keinen Einfluss, weil der Kläger zu 2. innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage erhoben hat, ohne den Mangel der Zustellung zu rügen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1989 – 8 S 3669/88 –, juris Rn. 42 m.w.N., BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1987 – BVerwG 8 C 11/85 –, juris Rn. 28). Zudem verfügt der Kläger zu 2. über die notwendige Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – BVerwG 3 B 70/13 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ist ein Kläger nicht (unmittelbarer) Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 – BVerwG 4 B 206/92 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die streitgegenständliche Auflage konkret an den Ausbilder, d.h. den Kläger zu 1., als unmittelbaren Adressaten richtet. So ergibt sich aus § 10 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der Fassung vom 28. März 2021 (BGBl. 2021, 591), dass der Ausbildungsvertrag zwischen der Auszubildenden und der Ausbildenden, d.h. hier der Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zustande kommt. Mithin ist letztere auch grundsätzlich Betroffene einer solchen Nebenbestimmung (vgl. auch zu einer Untersagungsverfügung VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris Rn. 65). Diese trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und demgemäß auch eine Fürsorgepflicht dafür, dass die Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1995 – BVerwG 1 B 73/95 –, juris Rn. 4). Die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2. scheitert auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen aber nur solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist. Für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitere für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – BVerwG 8 C 4/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies wäre vorliegend der Fall, weil die streitige Nebenbestimmung – wie ausgeführt – der Sache nach an die Gemeinschaftspraxis gerichtet ist und eine Aufhebung allein dem Kläger zu 2. gegenüber bereits eine dementsprechende positive Folgewirkung im Hinblick auf seine berufliche Reputation hätte. Im Übrigen hätte der Kläger zu 1. im Falle einer Aufhebung auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der streitgegenständlichen Entscheidung nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 78). Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die streitbefangene Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die verfügte Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakts lässt sich danach vermeiden, indem das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses durch Beifügung einer Nebenbestimmung überbrückt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – BVerwG 8 C 6/17 –, juris Rn. 28 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis richtet sich nach § 35 Abs. 1 BBiG. Danach sind ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts in das Verzeichnis einzutragen, soweit die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür muss nach Nr. 2 die persönliche und fachliche Eignung gemäß § 28 BBiG sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG für das Einstellen und Ausbilden vorliegen, was die zuständige Stelle gemäß § 32 BBiG vor Eintragung des Berufsausbildungsvertrages zu prüfen hat. Überdies dient die Eintragung auch der Überprüfung, ob die notwendigen Ausbildungsinhalte durch den Ausbildenden vermittelt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 ME 19/22 –, juris). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde in diesem Rahmen etwa auch zu berücksichtigen, dass die Ausbildenden dafür zu sorgen haben, dass die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Stehen keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen, gibt es einen Rechtsanspruch auf Eintragung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 – BVerwG 5 C 1/81 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die hierbei anzustellende gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, soweit das materielle Recht nichts Abweichendes regelt (vgl. grundsätzlich für Anfechtungsklagen BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 – BVerwG 11 B 152/94 –, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – BVerwG 6 C 8/18 –, juris Rn. 17). Eine solche Abweichung findet sich im Berufsbildungsgesetz nicht (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 – 15 K 8718/15 –, juris Rn. 33). Vielmehr hat die zuständige Stelle das Berufsausbildungsverzeichnis zu führen und im Falle von Änderungen auf dem Laufenden zu halten (vgl. Malottke in Lakies/Malottke, BBiG, 6. Auf., 2018, § 29 Rn. 6). Wesentliche Änderungen lassen sich mithin jederzeit nachträglich eintragen (vgl. zur Gewerbeuntersagung: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1995 – BVerwG 1 B 83/95 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 14. März 1995 – 1 BvR 1639/91 –, juris Rn. 2). Zudem macht die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG deutlich, dass es sich bei der hier zu treffenden Entscheidung um eine prognostische Entscheidung der Behörde handelt, bei der für die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – BVerwG 6 C 39/06 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 3 A 1/16 –, juris Rn. 87 m.w.N.). Gemessen hieran hat die streitgegenständliche Nebenbestimmung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sichergestellt, dass die Auszubildende während ihrer Ausbildung durch den Ausbildenden charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Diese Gefahr kann dann bestehen, wenn im Ausbildungsbetrieb Personen beschäftigt sind, die in sittlicher Hinsicht zum Anleiten von Auszubildenden persönlich ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1965 – BVerwG VII C 175/63 –, NJW 1965, 1394). Dies folgt auch daraus, dass Auszubildende allen Anweisungen und Maßnahmen des Ausbildenden, des Ausbilders und anderer weisungsberechtigter Personen (wozu auch der Kläger zu 2. als Praxisinhaber gehört) zu folgen haben, die der Durchführung der Ausbildung dienen (vgl. BT-Drucks V/4260 S. 9). Nach § 29 BBiG ist persönlich insbesondere derjenige nicht geeignet, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Hierbei können jedoch auch andere Gründe zum Ausschluss der persönlichen Eignung führen, weil die Aufzählung in § 29 BBiG nicht abschließend ist, was durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck kommt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2008 – VG 4 A 135.06 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Über die ausdrücklich normierten Beispielfälle hinaus ist die persönliche Eignung mithin auch dann nicht gegeben, wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Erfüllung der Ausbildungspflichten nicht erwartet werden kann (vgl. zur Parallelvorschrift in § 22a HwO Honig u.a. in: Honig/Knörr/Kremer, 5. Aufl., 2017, HwO § 22a Rn. 8), wobei sich dies nur auf gerichtlich nachprüfbare und feststellbare Tatsachen stützen lässt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 –, BeckRS). Ein solcher sonstiger Fall kann ausgehend hiervon insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Betreffende aufgrund von sexuellen Belästigungen gegenüber Dritten seine Vorbildfunktion verloren hat (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 4 B 348/15 –, juris Rn. 13 ff.; VGH München, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 CS 04.1679 –, juris Rn. 14). Dies gilt auch insbesondere mit Blick darauf, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen genießt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 – BVerwG 3 B 149/02 –, juris Rn. 3), und im Regelfall dann auch die mangelnde persönliche Eignung anzunehmen ist (vgl. für die Parallelvorschrift in § 22a HwO: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1963 – VII B 123/62 –, VerwRspr 1963, 353, 354). Gemessen hieran ging die Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zutreffend davon aus, dass sich die fehlende persönliche Eignung des Klägers zu 2. bezogen auf das konkrete Ausbildungsverhältnis daraus ergibt, dass dieser wiederholt des verbal und physisch sexuell übergriffigen Verhaltens im Rahmen von Patientenbehandlungen tatsächlich bezichtigt wurde und dies ausreichte, um gegen ihn sowohl ein berufsrechtliches wie ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen soll der Kläger zu 2. durch fünf selbstständige Handlungen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begangen haben. Der Erheblichkeit der Vorwürfe steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. die Tatvorwürfe umfänglich bestritten hat. Dies ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung diverse Patienten von den im Strafverfahren streitigen Übergriffen berichtet haben und über den streitigen Sachverhalt medial umfangreich berichtet wurde. Außerdem lässt sich – entgegen der Ansicht des Klägers zu 2. – ein Ermittlungsverfahren im Rahmen der dementsprechenden Bewertung heranziehen. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung kann die Verwaltungsbehörde uneingeschränkt den der Anklagerhebung zugrunde liegenden Sachverhalt heranziehen, einer rechtskräftigen Verurteilung bedarf es nicht. § 29 BBiG stellt nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern auf die dem zugrunde liegenden Tatsachen ab, d.h. hier vor allem die konkreten Tatvorwürfe diverser ehemaliger Patienten. Auch bei nicht strafbarem Fehlverhalten kann bereits der Verlust der notwendigen Vorbildfunktion eintreten (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 CS 04.1679 –, juris Rn. 14). Dabei schließt die Unschuldsvermutung die Wertungen von Tatsachen im behördlichen Verfahren nicht aus, die lediglich aus einer Anklageschrift stammen (vgl. auch zur Gewerbeuntersagung VGH Kassel, Beschluss vom 28. September 1990 – 8 TH 2071/90 –, juris Rn. 53). Das betreffende Verfahren ist mithin unabhängig von eventuellen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, auch wenn diesen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt. Selbst wenn keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden, ist wegen des präventiven Charakters der Maßnahme eine Untersagung zum Schutz der Auszubildenden möglich (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris Rn. 64) Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die betreffenden Tatsachen in der Vergangenheit nicht ausreichten, um die Eignung des Klägers zu 2. als Weiterbilder im Sinne der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin – WBO – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu widerrufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 – OVG 12 S 75.16 –). Abgesehen davon, dass die Kläger mit ihrer Antragstellung erkennbar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nicht wie in der Vergangenheit gemeinsam, sondern allein der Kläger zu 1. Ausbilder der Auszubildenden sein soll, sind an die persönliche Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und eines Weiterbilders im Sinne der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin unterschiedliche Anforderungen zu stellen: Während ein Weiterbilder dann persönlich geeignet ist, wenn er nach seiner Persönlichkeit in jeder Hinsicht in der Lage ist, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen und zu überwachen und aufgrund seines bisherigen Verhaltens die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Weiterbildungstätigkeit bieten muss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2016 – VG 9 L 324.16 – m.w.N.), soll die Regelung in § 29 BBiG nicht nur die Qualität ärztlicher Berufsausübung sicherstellen (vgl. hierzu auch § 1 WBO), sondern vor allem Belange und Interessen der Auszubildenden schützen (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 12) und ausschließen, dass eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung unter einem Ausbilder bereits wegen Zweifeln an dessen Integrität nicht sichergestellt ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris Rn. 72; VG Trier, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 72/07.TR –, juris Rn. 18; Malottke in Lakies/Malottke, BBiG, 6. Auf., 2018, § 29 Rn. 1). Nicht nur vor diesem Hintergrund sind an die persönliche Eignung im Berufsausbildungsrecht hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 –, BeckRS), sondern auch im Hinblick darauf, dass für die Auszubildende eine Pflicht zur Befolgung von Weisungen besteht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG) und die Nichtbeachtung von Weisungen weisungsberechtigter Personen ein Grund zur fristlosen Kündigung sein kann, auch wenn sich die Weisung im Rahmen der Berufsausbildung halten muss (vgl. Pepping in Wohlgemuth/Pepping, 2. Aufl., 2020 § 13 Rn. 19 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht dem Kläger zu 2. die Ausbildungstätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 BBiG vollständig untersagt, was eher mit einem Widerruf der Weiterbildungsbefugnis im Sinne von § 7 WBO zu vergleichen wäre, sondern allein dessen Beteiligung am konkret eingetragenen Ausbildungsverhältnis im Sinne einer zeitlichen Überbrückung ausgeschlossen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die dem Kläger zu 2. vorgeworfenen Taten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rund sieben Jahre zurück lagen. Für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätten – auch in Bezug auf die mediale Wahrnehmung seiner Person – keine durchgreifenden Zweifel an seiner Integrität mehr vorliegen dürfen, die einer zuverlässigen Ausbildung entgegenstehen, so dass er insoweit eine Vorbildfunktion gegenüber der Auszubildenden hätte wieder zureichend einnehmen können. Hierfür genügte insbesondere nicht sein Einwand, dass er bereits im Dezember 2013 eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hatte, wonach er fortan Patienten nur noch in Anwesenheit einer weiteren Person untersucht, er der Forderung der Beklagten gefolgt ist, und sich seit Januar 2014 einer Einzelsupervision bei einer Diplom-Psychologin unterzog, und die streitigen Beschwerden zum Anlass genommen hatte, vor körperlichen Untersuchungen im Intimbereich dem Patienten eine schriftliche Aufklärung vorzulegen, den Untersuchungsablauf vorab zu besprechen und sich die Einwilligung des Patienten zu der Untersuchung schriftlich erteilen zu lassen (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2016 – VG 9 L 324.16 – ). Dieses Verhalten war – gemessen an den im Streit stehenden Vorwürfen – nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Kläger zu 2. im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seine Vorbildfunktion bereits wieder (positiv) herstellen konnte, um eine ordnungsgemäße Ausbildung im konkreten Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf die Zweifel an seiner Integrität wieder zu ermöglichen. Zudem ist Wohlverhalten während eines gerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine zuvor gezeigte persönliche Ungeeignetheit aufzuheben (vgl. zur Wiedergestattung: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 1 B 250/96 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines Gerichtsprozesses kann demnach im Allgemeinen wenig bedeutsam sein. Dies gilt vor allem dann, wenn dieses Wohlverhalten erforderlich erschien, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen (vgl. Brüning in BeckOK GewO, 56. Ed. 1. Januar 2022, GewO § 35 Rn. 75c m.w.N.), was sich vorliegend jedenfalls für das offene Strafverfahren nicht ausschließen lässt. Auch verfängt die weitere Begründung des Klägers zu 2. nicht, dass die streitige Nebenbestimmung auch deswegen rechtswidrig sei, weil ihm im Falle der Offenlegung in seiner Praxis eine Stigmatisierung drohe und sich diese Auflage zudem praktisch nicht umsetzen lasse, bereits deshalb nicht, weil er eine inhaltsgleiche Nebenbestimmung bezüglich eines weiteren Auszubildenden nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten nicht weiter angegriffen hat. Überdies geht das Berufsbildungsgesetz gerade davon aus, dass sich dementsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen lassen. In § 28 Abs. 2 BBiG ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Ausbilder zu bestellen, soweit der eigentliche Ausbilder entweder fachlich nicht geeignet ist oder in dem erforderlichen zeitlichen Umfang die Auszubildenden selbst nicht ausbilden kann (vgl. Pepping in Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 2020, § 28 Rn. 20). Außerdem hat der Kläger zu 2. nicht dargelegt, warum er für eine dementsprechende organisatorische Regelung, die im Streit stehenden Gründe in der Praxis überhaupt offen legen muss. Gegebenenfalls sind Änderungen an den Arbeitsabläufen vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Kläger zu 2. in Kontakt mit der Auszubildenden kommen kann (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris Rn. 80). Ferner hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2021 – NotZ (Brfg) 11/20 –, juris Rn. 16; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 23. Aufl., 2022, § 36 Rn. 44) pflichtgemäß ausgeübt, weil andernfalls der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers zu 2. abzulehnen gewesen wäre. Der Ermessensentscheidung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG keinen Verzicht auf Anspruchsvoraussetzungen erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 – BVerwG 8 C 23/80 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Im Zeitpunkt des Erlasses stand noch nicht abschließend fest, ob sich die gegen den Kläger zu 2. erhobenen Vorwürfe bestätigen oder er im Laufe der dreijährigen Ausbildungsdauer seine Vorbildfunktion – etwa durch einen Freispruch – wiedererlangen würde. Im Interesse der Vertragsparteien eröffnete sich mithin so ein Weg, die Gründe für eine Versagung auszuräumen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 6 C 37/14 –, juris Rn. 18), zumal der Gesetzesbegründung zufolge im Einzelfall insbesondere mit Blick auf die jeweilige Unternehmensgröße das Einstellen von Auszubildenden nicht untersagt werden soll, soweit ein direkter Kontakt mit dem betreffenden Mitarbeiter nicht besteht (vgl. BT-Drucks. V/4260, S. 12). Auch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. die Nebenbestimmung nicht als unverhältnismäßig beanstanden. Es handelt sich vielmehr auch unter Berücksichtigung, dass mit solch einer Nebenbestimmung ein Eingriff in Freiheitsrechte des Ausbildungsbetriebs und des Ausbilders zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87–, BeckRS; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 – OVG 12 S 75.16 –), im Streitfall um das mildere Mittel (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 6 C 37/14 –, juris Rn. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (vgl. § 124a VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich jeweils gegen eine berufsbildungsrechtliche Nebenbestimmung. Sie betreiben als niedergelassene Fachärzte eine auf die Behandlung von Infektionskrankheiten spezialisierte, vertragsärztlich zugelassene Gemeinschaftspraxis vor allem für sexuell übertragbare Infektionen. Dort waren im Jahr 2020 insgesamt acht Ärztinnen und Ärzte nebst weiterem Personal (u.a. Krankenpfleger, Arzthelferin, medizinische Fachangestellte) tätig. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 leitete die Beklagte aufgrund von vorliegenden Beschwerden ein berufsrechtliches Untersuchungsverfahren gegen den Kläger zu 2. wegen des Verdachts der Vornahme sexueller Handlungen an Patienten anlässlich ärztlicher Untersuchungen sowie der Äußerung unangemessener und anzüglicher Bemerkungen gegenüber Patienten ein. Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2016 legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Kläger zu 2. zur Last, in der Zeit vom 26. August 2011 bis zum Mai 2013 durch fünf selbständige Handlungen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses begangen zu haben. Zudem leitete das Landesamt für Gesundheit und Soziales ein förmliches Verfahren zur Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers zu 2. ein. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die Weiterbildungsbefugnis wegen fehlender persönlicher Eignung. Das dementsprechende Klageverfahren – VG 9 K 815.16 – ist bis zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung ausgesetzt. Am 28. August 2020 schloss der Kläger zu 1. ein Ausbildungsverhältnis über die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten mit der im Jahr 1999 geborenen Frau M... (nachfolgend: Auszubildende). Danach soll die Ausbildung vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2023 in der Ausbildungsstätte der Kläger erfolgen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 trug die Beklagte auf entsprechenden Antrag des Klägers zu 1. hin das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Ärztekammer Berlin ein. Diese Entscheidung verband sie zugleich mit der „Auflage“, dass der Kläger zu 1. dafür Sorge trage, dass der Kläger zu 2. nicht an der Ausbildung der Auszubildenden beteiligt werde; dass er der Auszubildenden insbesondere keine Weisungen erteile oder sonst disziplinarisch oder persönlich auf sie einwirke. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, sie sei aufgrund der in dem Untersuchungs- und Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse der Überzeugung, dass eine sittliche Gefährdung der Auszubildenden zu befürchten sei, wenn und soweit der Kläger zu 2. an der Ausbildung beteiligt werde, ihr Anweisungen erteile oder sonst disziplinarisch oder persönlich auf sie einwirke. Im Ausbildungsverhältnis bestehe typischerweise eine Macht- und Abhängigkeitsasymmetrie zu Ungunsten der Auszubildenden, die umso größer sei, je jünger diese sei. Daher sei zum Schutze der Auszubildenden ein sehr strenger Maßstab bei der Gefährdungsbeurteilung anzulegen. Die Auszubildende sei im Heranwachsenenalter und verfüge noch nicht über einen Berufsabschluss. Die Erteilung der Auflage sei ferner verhältnismäßig. Sie stelle einen vergleichsweise niederschwelligen Eingriff in das Recht auf Berufsausübung dar, der zum Schutze des herausragenden Rechtsguts der sittlichen Integrität der noch heranwachsenden Auszubildenden gerechtfertigt sei. Gegen diesen Bescheid legten der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 und der Kläger zu 2. – anwaltlich vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten – mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Widerspruch ein und beantragten jeweils, den Kläger zu 2. am weiteren Verfahren zu beteiligen. Zur Begründung führten die Kläger unter anderem übereinstimmend aus, dass der Kläger zu 2. nicht verurteilt und die Auflage unverhältnismäßig sei. Die gegen den Kläger zu 2. erhobenen Vorwürfe lägen längere Zeit zurück, bezögen sich nicht auf heranwachsende Frauen und hätten auch sonst keinen Bezug zu Ausbildungsverhältnissen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Januar 2021 wies die Beklagte die Widersprüche jeweils zurück und zog den Kläger zu 2. als Beteiligten hinzu. Am 16. Februar 2021 haben die Kläger Klage erhoben und nach einem gerichtlichen Hinweis mitgeteilt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Klägers zu 2. am 18. Januar 2021 zugestellt worden sei. In der Sache tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Tatvorwürfe träfen nicht zu und es sei vor diesem Hintergrund mit einem Freispruch für den Kläger zu 2. zu rechnen. Außerdem sei die Nebenbestimmung praktisch nicht umsetzbar und stigmatisiere den Kläger zu 2. Auch würden sich aus den Tatvorwürfen nicht die geringsten Anhaltspunkte dazu ergeben, dass es irgendein Fehlverhalten des Klägers zu 2. gegenüber einem Auszubildenden oder einem Mitarbeiter oder einem Arzt der Praxis gegeben habe. Zudem liege das im Streit stehende Verhalten mittlerweile elf Jahre zurück, sodass eine aktuelle Gefährdung von Auszubildenden nicht in Rede stehe. Dem Kläger zu 1. sei zudem die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Die Kläger beantragen, die Auflage in dem Bescheid der Ärztekammer Berlin – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 8. Oktober 2020 betreffend des Ausbildungsvertrages mit Frau M... an den Kläger zu 1. und den Widerspruchsbescheid an beide Kläger vom 13. Januar 2021 aufzuheben, soweit es darin heißt: „Sie tragen dafür Sorge, dass Herr Dr. H... nicht an der Ausbildung der Auszubildenden beteiligt wird, dass er der Auszubildenden insbesondere keine Weisungen erteilt oder sonst disziplinarisch oder persönlich auf sie einwirkt“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der gegen den Kläger zu 2. anhängigen berufsrechtlichen Untersuchungs- und Strafverfahren sei eine sittliche Gefährdung der Auszubildenden zu besorgen, soweit dieser an der Ausbildung beteiligt werde. Mit Urteil vom 1. November 2021 – 213 Ls 282 Js 1549/14 (15/16) – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger zu 2. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in einem Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 300 Euro und sprach ihn im Übrigen frei. Hiergegen legten sowohl der Kläger zu 2. als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten (VG 9 K 815.16, VG 9 K 790.17 VG 3 L 324.16 bzw. OVG 12 S. 75.16), die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.