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Beschluss

3 K 392/22

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1207.3K392.22.00
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Tenor
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. I. Der im Jahr 2017 geborene Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens. Seine Mutter, K ... besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit (vgl. Bl. 107 ff. der Streitakte). Sie war zum Zeitpunkt der Entbindung obdachlos. Anschließend war sie für längere Zeit unbekannten Aufenthaltes. Sein leiblicher Vater ist unbekannt (vgl. Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund trug das Standesamt Mitte von Berlin für den Kläger als Familiennamen denjenigen seiner Mutter in das Geburtenregister (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs) wie in seine Geburtsurkunde (vgl. Bl. 122 der Streitakte) ein. Seine Staatsangehörigkeit führt das Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste Amt für Bürgerdienste - Wohnungsamt -, (nachfolgend Bürgeramt) als ungeklärt (vgl. Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger befindet sich seit seiner Geburt in Rahmen der Jugendhilfe in Dauerpflege, zunächst in Kurzzeitpflege und seit April 2017 in der Familie F ... und P ... (vgl. Bl. 7, 38 ff, des Verwaltungsvorgangs). Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (vgl. Bl. 48a des Verwaltungsvorgangs). Nach entsprechender Ermächtigung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (vgl. Bl. 53 ff. des Verwaltungsvorgangs) beantragte sein Vormund, Bezirksamt Pankow von Berlin FB 4, Fachdienst 2, Kindschaftsrecht (nachfolgend Jugendamt), am 28. Mai 2021 beim Bürgeramt für den Kläger eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in den Familiennamen seines Pflegevaters. Diesen Antrag lehnte das Bürgeramt nach Beteiligung des Landesamtes für Einwanderung (vgl. Bl. 50 ff. des Verwaltungsvorgangs) mit der Begründung ab, dass das Namensänderungsgesetz für den Kläger nicht anwendbar sei (vgl. Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs). Dies folge daraus, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt, er jedoch (eigentlich) bulgarischer Staatsangehöriger sei. Aus diesem Grund müsse er sich auch mit seinem Begehren an die bulgarischen Behörden wenden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. Bl. 67 ff. des Verwaltungsvorgangs) verfolgt der Kläger mit seiner am 21. September 2022 erhobenen Klage sein Begehren weiter. II. Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. So liegen die Dinge hier. 1. Der Kläger kann ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass ihm grundsätzlich gegenüber der unterhaltspflichtigen Mutter ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, der zu dem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO gehört (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 3 D 123/12 –, juris Rn. 2). Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, dass ein solcher Anspruch gegenüber seiner Mutter nicht durchsetzbar wäre. Sein leiblicher Vater ist zudem unbekannt. Daher kommt auch der Beklagte für seinen Lebensunterhalt auf. Im Übrigen steht auch der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII (Pflegegeld) den Pflegeeltern, nicht aber dem Kind zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – BVerwG 5 C 31.95 –, juris Rn. 13 m.w.N.). 2. Zudem hat die Klage hinreichende Erfolgsaussichten, denn diese dürfte zulässig und begründet sein. Der Kläger dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einer auf eine Namensänderung gerichteten Verpflichtungsklage: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 – BVerwG 6 B 75/97 –, juris Rn. 8 m.w.N.) Anspruch auf die von ihm begehrte Namensänderung haben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Anspruch dürfte nicht entgegenstehen, dass nach § 1 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) – vom Wortlaut her – der Anwendungsbereich auf Deutsche, staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland begrenzt ist: Auch wenn der deutsche Gesetzgeber die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt hat, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderen Staaten überlässt, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden, lässt die Vorschrift auch Raum für eine erweiternde Anwendung, um etwa eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 – BVerwG VII C 77.70 –, juris Rn. 16 sowie mit weiteren Nachweisen zur Fallgruppenerweiterung: Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl., 1996, § 1 S. 51). Voraussetzung ist hierfür eine dementsprechende Regelungslücke sowie, dass der betreffende ausländische Staat zu verstehen gibt, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf (vgl. auch zu einer gemischt-nationalen Ehe: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – BVerwG 6 C 16/14 –, juris Rn. 16 ff.). Diese Voraussetzungen dürften vorliegend aller Voraussicht nach erfüllt sein. a) Eine Regelungslücke dürfte deshalb bestehen, weil es dem Kläger – hinreichend vergleichbar mit staatenlosen oder heimatlosen Ausländern etc. – im vorliegenden Einzelfall kaum möglich sein dürfte, eine Namensänderung über den bulgarischen Verwaltungsrechtsweg erfolgreich durchzusetzen: Dort wird nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Personenstandssorge vom 23. Juli 1999 die Änderung des Eigen-, Vaters- oder Familiennamens vom Gericht aufgrund eines schriftlichen Antrages des Interessierten zugelassen, wenn der Name lächerlich, herabwürdigend oder gesellschaftlich unannehmbar ist bzw. wenn wichtige Umstände des Einzelfalls dies erfordern (vgl. Jessel-Holst in Bergmann/Ferich/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bulgarien, Stand 1. Mai 2021 S. 95). Hierfür müsste der Kläger jedoch zunächst den notwendigen Antrag überhaupt wirksam stellen können. Nicht ausreichend ist, dass er mittlerweile über eine Geburtsurkunde verfügt (vgl. Bl. 122 der Streitakte), die bulgarische Botschaft die Identität der Mutter bestätigt hat (vgl. Bl. 120 f. der Streitakte) und die bulgarischen Behörden im Falle einer Auslandsgeburt verpflichtet sind, einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit und ihren Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den ausländischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 –, juris Rn. 44; siehe hierzu auch Guedjev, Das Internationale Familienrecht Bulgariens, 2020, S. 143 Fn. 345). So geht das bulgarische Recht im Grundsatz davon aus, dass die Eltern Träger der Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder sind (vgl. Art. 122 ff, Familiengesetzbuch, a.a.O., S. 69). Angesichts des Umstandes, dass die Mutter bislang bezogen auf den Kläger gänzlich untätig und über den Vater nichts bekannt ist, wäre daher gesondert dort ein Vormundschaftsverfahren zu durchlaufen (vgl. Art. 153 ff. Familiengesetzbuch, a.a.O., S. 74 f.). Einem solchen dürfte jedoch entgegenstehen, dass sowohl nach dem bulgarischen (vgl. Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht, a.a.O., S. 48) wie nach dem deutschen internationalen Privatrecht (vgl. Art. 24 Abs. 1 EGBGB) die Errichtung und Beendigung der Vormundschaft und Pflegschaft dem Recht des Staates unterliegt, in welchem die Person unter Vormundschaft oder Pflege gestellt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. hier Deutschland, hat. Ist eine Vormundschaft im Inland – wie hier – bereits angeordnet, kommt nur eine Abgabe unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 FamFG in Betracht (vgl. Rauscher in MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 99 Rn. 63 m.w.N.). Sind danach für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben (oder eben abgegeben werden), wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Diese Voraussetzungen dürften jedoch bereits deshalb nicht vorliegen, weil hierfür im Grundsatz einerseits erforderlich sein dürfte, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien verlegt (vgl. Sieghörtner in BeckOK FamFG 44. Ed. 1. Oktober 2022, § 99 Rn. 33 m.w.N.) und das Landesamt für Einwanderung für ihn andererseits festgestellt hat, dass seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. § 25 Abs. 5 AufenthG). Vor diesem Hintergrund wäre wohl der einzige Weg für den Kläger einen dementsprechenden Antrag über seinen Vormund über die bulgarische Auslandsvertretung zu stellen. Nach den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin vom 4. November 2022 ist es jedoch bei in Berlin geborenen (von der AWO) vormundschaftlich betreuten Kindern, deren leibliche Eltern nachweislich oder mutmaßlich die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, faktisch ausgeschlossen ohne Einverständnis der Eltern Pässe zu erhalten (vgl. unter VAB C 8, S. 707). Nach der weiteren Darstellung des Landesamtes für Einwanderung vom 14. August 2020 werden rechtlich anerkannte Vormünder nicht akzeptiert, wodurch die Passbeschaffung nicht möglich sei (vgl. Bl. 110 der Streitakte). Ebenso kann die Deutsche Botschaft Privatpersonen bei der Urkundenbeschaffung in Bulgarien nicht behilflich sein, denn entsprechende Ersuchen werden durch die bulgarischen Behörden abgelehnt (vgl. https://sofia.diplo.de/bg-de/service/-/1443424). Vor diesem Hintergrund dürfte dem Anspruch auch nicht Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen entgegenstehen, wonach im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen sind. Auch wenn dieser Verwaltungsvorschrift eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu kommt, entfaltet sie als behördeninterne Anordnung für das Gericht keine Bindung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2019 – VG 3 K 457.19 –, juris Rn. 19). Zudem dürfte die Regelung auch allein für diejenigen Personen gelten, deren ausländische Staatsangehörigkeit als geklärt gilt und die sich auch tatsächlich an Behörden ihres Heimatstaates erfolgreich wenden können, was angesichts der obigen Erwägungen beim Kläger jedoch beides nicht der Fall sein dürfte. Im Übrigen kann man den Kläger auch nicht darauf verweisen, abzuwarten, bis er volljährig ist, denn dies dürfte – jedenfalls nach Wertung des Art. 23 EGBGB – dem Kindeswohl entgegenstehen. Danach unterliegen die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört (Satz 1). Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist stattdessen das deutsche Recht anzuwenden (Satz 2). Die Regelung findet auf Namensänderungsanträge von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 25 UF 40/13 –, juris Rn. 23 m.w.N.) und konkretisiert den allgemeinen ordre public-Vorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 – OVG 3 B 8.07 –, juris Rn. 54 m.w.N.). Hat das Kind – wie hier – noch keine Staatsangehörigkeit, so tritt an die Stelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, hilfsweise sein einfacher Aufenthalt (vgl. Art. 5 Abs. 2 EGBGB). Das in Art. 23 Satz 2 EGBGB erwähnte Wohl des Kindes rechtfertigt eine Abweichung von Art. 23 Satz 1 EGBGB dann, wenn dem Kind anderenfalls ernsthafte Nachteile drohten. Dies trifft in solchen Fällen zu, in denen die Frage nach der Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung aufgrund der Verweisung nach Art. 23 Satz 1 EGBGB in angemessener Zeit nicht beantwortet werden kann. Gleiches gilt, wenn die Vorgaben der ausländischen Vorschriften aber nicht oder nur unter beträchtlichen Schwierigkeiten erfüllt werden können. Dies ist der Fall, wenn die Zustimmung eines Elternteils faktisch nicht oder nur sehr schwer erlangt werden kann, die Klärung der Frage für das Kind aber wichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 25 UF 40/13 –, juris Rn. 27). Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch zur hinkenden Namensführung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – BVerwG 6 C 16/14 –, juris Rn. 20), zumal sich eine schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung nicht mit dem Argument rechtfertigen lässt, dies diene der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips. Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf nämlich der Grundrechtsschutz bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. auch zum Transsexuellengesetz BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04 –, juris Rn. 74). b) Zudem dürfte Bulgarien hinreichend zu verstehen gegeben haben, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – BVerwG 6 C 16/14 –, juris Rn. 19). Dies dürfte vorliegend schon aufgrund der oben beschriebenen grundsätzlichen Verwaltungspraxis der bulgarischen Behörden der Fall sein. Im Übrigen ist die bulgarische Auslandsvertretung spätestens seit der gerichtlichen Anfrage vom 23. August 2018 durch das Amtsgericht Schöneberg (vgl. Bl. 107 f. der Streitakte) nicht nur über die Geburt des Klägers in Kenntnis, sondern auch über seine weiteren Lebensumstände, insbesondere dazu, dass mit der Mutter der Kontakt abgebrochen ist. Vor diesem Hintergrund muss der bulgarische Staat auch nicht nur damit rechnen, dass der Kläger in einer anderen Familie untergebracht ist, sondern auch damit, dass er noch vor seiner Volljährigkeit in Betracht zieht, seinen Familiennamen zu wechseln. c) Schließlich dürfte der für die Namensänderung erforderliche wichtige Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert, sondern erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen konkretisiert werden. Ausgehend hiervon ist es bei einem – wie hier – in Dauerpflege aufwachsenden Kind für die Änderung seines Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern – hier des Pflegevaters – notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 – VG 3 K 571.16 –, juris Rn. 44 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 21. August 2020 – 5 ZB 19.1233 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Entscheidung ist für die Beteiligten unanfechtbar (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der Einzelrichterübertragung beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.