Urteil
6 C 16/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischt-nationalen Ehen kann der gemeinsame Ehename öffentlich-rechtlich geändert werden, wenn der ausländische Staat der Änderung für seinen Staatsangehörigen zustimmt.
• Ein wichtiger Grund nach § 3 Abs.1 NamÄndG kann in der praktischen Unzumutbarkeit eines ausländischen Namens liegen (Länge, ungewohnte Phonetik) und ist umfassend abzuwägen.
• Ist der Ehename betroffen, bedarf es des gemeinsamen Antrags beider Ehegatten; eine behördliche Zusicherung kann unter den geschilderten Voraussetzungen zuerteilt werden, wenn kein legitimer Ablehnungsgrund ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Namensänderung des gemeinsamen Ehenamens bei gemischt-nationaler Ehe unter Zustimmung des Herkunftsstaats • Bei gemischt-nationalen Ehen kann der gemeinsame Ehename öffentlich-rechtlich geändert werden, wenn der ausländische Staat der Änderung für seinen Staatsangehörigen zustimmt. • Ein wichtiger Grund nach § 3 Abs.1 NamÄndG kann in der praktischen Unzumutbarkeit eines ausländischen Namens liegen (Länge, ungewohnte Phonetik) und ist umfassend abzuwägen. • Ist der Ehename betroffen, bedarf es des gemeinsamen Antrags beider Ehegatten; eine behördliche Zusicherung kann unter den geschilderten Voraussetzungen zuerteilt werden, wenn kein legitimer Ablehnungsgrund ersichtlich ist. Die Eheleute stammen aus Sri Lanka; der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger, die Ehefrau srilankische Staatsangehörige. 1999 bestimmten sie deutsches Recht und wählten als Ehenamen den Familiennamen des Ehemanns. Nach Einbürgerung beantragte der Ehemann die Änderung seines bisherigen Familiennamens in den Ehenamen, die Behörde verfügte die Änderung zunächst, nahm sie aber 2003 zurück mit der Begründung, eine Änderung des Ehenamens könne nur gemeinsam erfolgen und die Ehefrau als Ausländerin sei hierzu nicht berechtigt. Der Ehemann stellte 2009 erneut einen Antrag, der abgelehnt und gerichtlich angefochten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof gewährte eine Zusicherung der Namensänderung unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sri Lanka zustimmt. Die Beklagte rügt vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere, die parallele Behandlung mit Einbürgerungszusicherungen sei nicht tragfähig und es fehle eine gesetzliche Grundlage. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 3 Abs.1 NamÄndG (wichtiger Grund), § 1 NamÄndG (Anwendungsbereich) und § 1355 Abs.1 BGB (Ehename). • Ein wichtiger Grund nach § 3 Abs.1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung der Interessen zugunsten der Namensänderung ausfällt; zu berücksichtigen sind persönliche Unzuträglichkeiten, Ordnungsfunktionen des Namens und sicherheitspolizeiliche Belange. Bei ausländischen Namen können Länge, Ausspracheprobleme und daraus resultierende erhebliche Alltagserschwernisse einen wichtigen Grund darstellen. • Der Ehename ist gemeinschaftliches Rechtsgut der Ehegatten (§ 1355 Abs.1 BGB); daher ist für seine Änderung während der Ehe der gemeinsame Antrag erforderlich. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren der Klage beigetreten, sodass dieser Antrag vorliegt. • § 1 NamÄndG beschränkt formell die Zuständigkeit auf Deutsche und Staatenlose, doch steht dem nicht entgegen, die Vorschrift bei gemischt-nationalen Ehen dahin auszulegen, dass eine Änderung möglich ist, sofern der ausländische Staat zustimmt. Die Zustimmung beseitigt die Bedenken wegen Eingriffs in die Personalhoheit des Herkunftsstaates und rechtfertigt die Öffnung der Regelungslage. • Die Behörde kann grundsätzlich Ermessen bei der Erteilung einer Zusicherung haben; vorliegend bestanden jedoch keine sachlichen Gründe, die eine Versagung der Zusicherung rechtfertigten. Die frühere vorläufige Zuerkennung durch die Behörde 2002 verstärkt die Verhältnisse, die gegen ein Ermessensergebnis sprechen. • Ein vorprozessualer Antrag war entbehrlich, da die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung einen solchen Antrag voraussichtlich abgelehnt hätte; die Gemeinschaftsbeteiligung beider Ehegatten am Verfahren ist gegeben. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Kläger haben Anspruch auf die begehrte Zusicherung der Namensänderung, wobei die tatsächliche Wirksamkeit der späteren Namensänderung von der Zustimmung Sri Lankas abhängt. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte behördliche Zusicherung, ihren gemeinsamen Ehenamen zu ändern, sofern Sri Lanka der Namensänderung der Ehefrau zustimmt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 NamÄndG liegen vor, weil der bisherige Name im deutschen Alltag wegen Länge und ungewohnter Phonetik zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Da der Ehename gemeinschaftliches Recht der Ehegatten ist, liegt der erforderliche gemeinsame Antrag vor; die Zustimmung des Herkunftsstaates beseitigt verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken. Die Behörde hat insoweit kein legitimes Ermessen zu einer Ablehnung der Zusicherung; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.