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Urteil

3 K 559/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0125.3K559.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die auf die Aufhebung des Rückforderungsbescheides gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat diese noch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 24. August 2021 erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsvorgang einen Ab-Vermerk für den 24. August 2021 aufweist. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Postaufgabevermerk des Sachbearbeiters beweist jedoch nur die Abgabe an die Poststelle und nicht die Versendung durch die Poststelle (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl., 2022, VwVfG § 41 Rn. 120 m.w.N.). Hierzu hat die Terminsvertreterin im Erörterungstermin erklärt, dass der Ab-Vermerk auf dem Bescheid vom 24. August 2021 – wie auch bei vergleichbaren Vermerken – gerade nicht bedeute, dass der Bescheid auch an diesem Tag zur Post aufgegeben worden ist. Mithin genügt es zur Feststellung der fristgerechten Klageeinreichung, dass die Klägerin unwidersprochen auf ihren Posteingangsstempel verwiesen hat, der auf den 30. August 2021 datiert. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 24. August 2021 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 9 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV – vom 29. November 2004, GVBl. S. 479, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010, GVBl. S. 667; 2011, S. 376). Um einen Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 ESZV handelt es sich nicht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen, wenn der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist. Der Verwendungsnachweis ist nach der in § 8 Abs. 2 ESZV enthaltenen Legaldefinition der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses, die der Schulträger innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres der Schulaufsicht zur Prüfung vorzulegen hat. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2021 – VG 3 K 444/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Er regelt die Rückforderungen überzahlter Beträge und deren Verzinsung (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport an das Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 15/3542). Daneben ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) sowie den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a VwVfG) ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2016 – OVG 3 B 5.15 –, juris Rn. 39). Bei der Rückforderung eines Teils der für das Vorjahr bewilligten Ersatzschulzuschüsse auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 ESZV handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer weder um eine vollständige Neuberechnung des Zuschusses in dem Sinne, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird, noch um die – nach Auswertung der Nachweise vorzunehmende – endgültige Berechnung des zunächst nur vorläufig bewilligten Zuschusses. Die Rückforderung erweist sich vielmehr als eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgezahlter Zuschüsse (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2021 – VG 3 K 444/20 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2016 – OVG 3 B 5.15 –, juris Rn. 34), etwa darauf, ob bei der Bemessung des Zuschussbetrages eine zutreffende Schülerzahl zugrunde gelegt worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2014 – VG 3 K 419.13 –, juris). Die Regelung des Rückforderungsbescheids beschränkt sich folglich darauf, die Höhe der Überzahlung festzusetzen und diese von dem Zuschussempfänger zurückzufordern. Diese Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch sind gegeben. Der Beklagte fordert von der Klägerin zurecht von dem mit Bescheiden vom 31. Mai und 5. Dezember 2018 bestandskräftig bewilligten Zuschuss in Höhe von 1.042.581,67 Euro einen Teilbetrag in Höhe von 178.436,47 Euro zurück. Die Klägerin hat in dem vorzulegenden Verwendungsnachweis um diesen Betrag geringere tatsächliche Personalkosten angegeben, als diese aufgrund ihrer früheren Angaben den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt worden waren. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin mit Einreichung des Verwendungsnachweises auch keine hierüber hinausgehenden Sachkosten wie Raumkosten inklusive Betriebskosten mehr geltend machen. Eine weitergehende Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt nach Vorstehendem gerade nicht, ebenso keine Neuberechnung. Der Umstand, dass die Zuschusshöhe im Bewilligungsbescheid vom Spruchinhalt erfasst wird, führt dazu, dass gegenüber dem nach § 101 SchulG ergangenen Zuschussbescheid die Rechtswidrigkeit der Zuschusshöhe dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung bereits – wie hier – Bestandskraft erlangt hat. Dies gewährleistet, dass der Zuschussbescheid als Grundlage für die Rückforderung nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit von der jeweils betroffenen Ersatzschule nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Damit wird für die Rückabwicklung Rechtssicherheit geschaffen (vgl. zur Ausbildungsförderung BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 – BVerwG 5 B 106/90 –, juris Rn. 5). Dem steht auch nicht § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG entgegen. Danach ist in den zweckgebundenen Zuschüssen nach Absatz 1 ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten enthalten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. § 101 Abs. 2 SchulG sieht damit, wie bereits die Vorläuferbestimmung des § 8 PrivatschulG, die Gewährung einheitlicher, als Prozentsatz der vergleichbaren Personalkosten ausgedrückter Zuschüsse vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – OVG 3 L 47.09 –). Hieraus ergibt sich, dass die Schulen in freier Trägerschaft zwar über die ihnen bewilligten Zuschüsse auch dann zweckgebunden verfügen, wenn sie diese faktisch für Sachkosten verwenden, der Zuschussbetrag jedoch der Höhe nach jedenfalls auf die tatsächlichen Personalkosten begrenzt ist. (Allein) maßgebend für die Berechnung des Zuschusses bleibt § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 –, juris Rn. 20). Folglich kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand, es habe gegen Verfassungsrecht verstoßen, dass ihr anders als den allgemein bildenden Schulen als Zuschuss nicht 93 % der vergleichbaren Personalkosten bewilligt werden, im Anfechtungsprozess gegen den Rückzahlungsbescheid des Beklagten nicht gehört werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 12 A 768/17 –, juris Rn. 6). 2. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Verpflichtungsantrag durch, der darauf gerichtet ist, ihr für das Haushaltsjahr 2018 bei Zugrundelegung von 93% der vergleichbaren Personalkosten (nachträglich) Zuschüsse für weitere 10,6786 Schüler zu bewilligen. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass nach ihren eigenen Angaben im Verwendungsnachweis für 2018 der Unterschied zu der berücksichtigten durchschnittlichen Schülerzahl im Bescheid vom 5. Dezember 2018 lediglich 6,75 Schüler beträgt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (vgl. § 124a VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 230.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer zu dem Überzahlungsbetrag noch den begehrten Zuschuss für weitere 10,6786 Schüler hinzurechnet. Die Klägerin ist Trägerin einer privaten berufsbildenden Fachschule für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege, einer staatlich anerkannten Ersatzschule mit Sitz in Berlin. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die teilweise Rückforderung des ihr vom Beklagten für das Haushaltsjahr 2018 gewährten Ersatzschulzuschusses. Die Klägerin beantragte am 23. Mai 2018 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend Senatsverwaltung) für das Haushaltsjahr 2018 die Gewährung eines Ersatzschulzuschusses. Dabei machte sie 1.150.000 Euro als tatsächliche Personalkosten geltend und gab eine Schülerzahl von 251,50 an. Mit Bescheid vom 31. Mai 2018 bewilligte die Senatsverwaltung ihr den begehrten Zuschuss in Höhe von 1.150.000 Euro. Hierzu führte die Senatsverwaltung unter anderem aus, dass 93 % der vergleichbaren Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen 1.211.263.86 Euro betragen und Zuschussgrundlage die tatsächlichen Personalkosten seien. Am 5. September 2018 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag und gab hierbei geringere Schülerzahlen als zuvor an. Hierauf minderte die Senatsverwaltung mit Nachantragsbescheid vom 5. Dezember 2018 den bewilligten Zuschuss um 107.418,33 Euro auf insgesamt 1.042.581,67 Euro aufgrund der geänderten Angabe zu den tatsächlichen Personalkosten. Nach Eingang und Prüfung der Verwendungsnachweise setzte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 24. August 2021, mit Ab-Vermerk vom selben Tag, 160.436,47 Euro als Überzahlungsbetrag fest und forderte diesen von der Klägerin zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2021 Klage erhoben und eine Bescheidkopie mit Eingangstempel für den 30. August 2021 vorgelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Zuschuss für berufsbildende Schulen nicht auf 100 % der tatsächlichen Personalkosten beschränkt werden durfte. Die dem zugrunde liegende Vorschrift des § 101 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Schulgesetzes gelte nicht für allgemeinbildende Schulen, welche den Zuschussbetrag, der sich wie bei den berufsbildenden Schulen aus den vergleichbaren Personalkosten errechne, daher durch alle Ausgaben nachweisen könnten, die dem Schulzweck dienten. Dieser Unterschied sei verfassungswidrig und verstoße insbesondere gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem habe ihr der Beklagte mit dem Entfallen der Beschränkung auf die tatsächlichen Personalkosten Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2018 für weitere 10,6786 Schüler zu bewilligen. Anlässlich der Klage erließ die Senatsverwaltung am 5. April 2022, der Klägerin zugestellt am 11. April 2022, einen korrigierten Rückforderungsbescheid und setzte darin nunmehr unter Zugrundelegung des tatsächlich bewilligten Zuschusses in Höhe von 1.042.581,67 Euro einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 178.436,47 Euro für das Bewilligungsjahr 2018 fest. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat die Klägerin diesen Bescheid in ihre Klage einbezogen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2021 in der Fassung des Bescheides vom 5. April 2022 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2018 für weitere 10,6786 Schüler zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Schulgesetzgeber käme bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Die unterschiedliche Behandlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sei insbesondere in den unterschiedlichen Voraussetzungen ihres Betriebes begründet. Soweit die Klägerin einen höheren Zuschuss begehre, handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins, den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.