Beschluss
12 A 768/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1009.12A768.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich ohne vernünftigen Zweifel als aussichtlos. Dabei stellen sich auch keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen. Das Antragsvorbringen des Klägers gibt nichts für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO her und ist ein solcher auch sonst nicht ansatzweise zu erkennen. Insbesondere liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Einwand, es habe gegen Verfassungsrecht verstoßen, dass ihm Ausbildungsförderungsleistungen zum Teil nur als Darlehen und nicht insgesamt als Zuschuss gewährt worden seien, im Anfechtungsprozess gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten nicht gehört werden kann, weil er sämtliche der Darlehensschuld zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide des Ausbildungsförderungsamtes bestandskräftig werden lassen hat. Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach mit dem Bewilligungsbescheid eines Ausbildungsförderungsamtes auch über die Förderungsart entschieden wird und Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Förderungsart nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, juris Rn. 3, und vom 19. Oktober 1990 - 5 B 106.90 -, juris Rn. 3 ff. (jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 1 BvR 315/96 -, juris Rn. 4. Der Kläger befand sich auch keineswegs in einer „Zwangslage“, weil - wie er meint - die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die in den Bewilligungsbescheiden festgesetzte Förderungsart „die vollständige Verzögerung der Auszahlung zur Folge gehabt“ hätte. Dieser Einwand ist unzutreffend, weil ein unterstellter Rechtsstreit betreffend die Förderungsart keinen Einfluss auf die Auszahlung gehabt hätte. Die Förderungsart ist lediglich im Hinblick auf die Frage der Rückzahlung von Relevanz. Der hilfsweise begehrte Erlass von Gerichtsgebühren geht schon deshalb ins Leere, weil Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei sind (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).