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Beschluss

3 L 234/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0821.3L234.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen, dass ihre im Jahr 2009 geborene Tochter O... weiterhin in der Jahrgangsstufe 7 des L...-M...Gymnasiums (nachfolgend Schule) beschult wird und nicht ihre Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 8 einer Sekundarschule fortsetzen muss. Am 28. Juni 2023 beschloss die Klassenkonferenz die Tochter der Antragsteller nicht zu versetzen, weil deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 7 unter anderem in zwei Kernfächern (Englisch und Französisch) mangelhafte Leistungen aufwies. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller hiergegen Klage – VG 3 K 261/23 – erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, dass sich ihr Antragsbegehren aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention und aus dem Recht auf Chancengleichheit gegenüber gesunden Schülern aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ableite. Die Klassenkonferenz habe bei ihrer Entscheidung schlicht außer Acht gelassen zu berücksichtigen, was einzelnen Lehrkräften jedoch bereits seit geraumer Zeit aufgefallen sei, worüber sie jedoch nicht in Kenntnis gesetzt worden seien, und zwar die Vermutung einer ADS-Erkrankung von O.... Sie hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, für diese eine entsprechende Diagnostik anzustoßen und einen Nachteilsausgleich im Sinne des § 58 Abs. 8 Schulgesetz Berlin zu beantragen. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das L...Gymnasium anzuweisen, ihr Kind x..., zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 zurückzuversetzen, sowie hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das L...Gymnasium anzuweisen, ihr Kind, O..., zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 8 aufzunehmen. II. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2014 – VG 3 L 522.14 –) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen des Probejahrs am Gymnasium ist § 56 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Danach wechselt, wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 die Probezeit nicht besteht und nicht versetzt wird, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule. Die Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe am Gymnasium und damit das erfolgreiche Durchlaufen des Probejahrs sind gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek I-VO – vom 31. März 2010 (GVBl. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. 1390) in § 31 Abs. 2 bis 5 Sek I-VO geregelt. Versetzt wird nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Hiernach war O... nicht zu versetzen, weil ihr Zeugnis in unter anderem zwei Kernfächern (Englisch und Französisch) mangelhafte Leistungen aufwies und gem. § 31 Abs. 3 Satz 3 Sek I-VO in derartigem Falle ein Ausgleich ausgeschlossen ist. Auch hat O... nicht die Jahrgangsstufe 7 gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu wiederholen, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber für die Jahrgangsstufe 7 für das Gymnasium hiervon Abweichendes vorgesehen hat. Danach ist keine Wiederholung, sondern im Falle der Nichtversetzung ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule vorgesehen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG, § 8 Sek I-VO). Zudem haben die Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf, dass O... die Jahrgangsstufe 7 freiwillig nach § 22 Abs. 1 Sek I-VO wiederholen kann. Voraussetzung ist hierfür nämlich, dass die Betreffende tatsächlich hätte versetzt werden können. Dies folgt daraus, dass am Gymnasium am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen wird (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO), eine solche Entscheidung jedoch für das weitere Aufrücken in die Jahrgangsstufe 8 gesetzlich erforderlich ist (vgl. § 31 Sek I-VO), d.h. die Voraussetzungen für eine Versetzung bereits vor der freiwilligen Jahrgangswiederholung vorgelegen haben müssen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt in diesem Zusammenhang auch nichts anderes aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention und aus dem Recht auf Chancengleichheit gegenüber gesunden Schülern aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält keine Individualansprüche (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2014 – L 7 AL 56/12 –, juris Rn. 31). Der Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – BVerwG 6 B 11/15 –, juris Rn. 8). Er enthält hingegen kein uneingeschränktes Recht auf freiwillige Wiederholung einer jeden Jahrgangsstufe am Gymnasium. Im Übrigen haben die Antragsteller mit der Entscheidung, dass O... auf das Gymnasium gehen soll, das ihnen zustehende Recht hinsichtlich der Schulwahl bereits ausgeübt und sich mithin auch den diesbezüglich vorgesehenen Regelungen, an deren Rechtmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat, freiwillig unterworfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller der Auffassung sind, dass ihre Tochter für das vergangene Jahr Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 58 Abs. 8 SchulG gehabt habe. So haben die Antragsteller eingeräumt, einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben, der jedoch tatbestandliche Voraussetzung ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – VG 3 L 203/22 –). Entgegen der Behauptungen der Antragsteller kann die Kammer auch nicht erkennen, dass sie eine dementsprechende Antragstellung nur deswegen versäumt haben, weil die Schule sie nicht rechtzeitig über den Leistungsabfall von O... in Kenntnis gesetzt hätte. Vielmehr folgt bereits aus der E-Mail der Klassenlehrerin vom 20. Januar 2023, dass O... Gefahr lief, das Probejahr nicht zu bestehen. Allein der Umstand, dass sich die Klassenlehrerin diesbezüglich optimistisch gezeigt hat, kann hierüber nicht hinwegtäuschen. Überdies ergibt sich auch aus dem Attest des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Herrn Dr. W... vom 5. Juli 2023, dass bei O... schon im ersten Lebensjahr eine motorische Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde, 2013 eine Sprachentwicklungsverzögerung hinzu gekommen sei, sie im Jahr 2014 auch Probleme mit dem Sozialverhalten gehabt und von 2015 bis 2019 logopädische Förderung erhalten habe. Seit letztem Jahr liege selbstverletzendes Verhalten vor, der Verdacht auf ADS solle weiter abgeklärt werden. Unabhängig von Beobachtungen der Lehrkräfte im Schuljahr 2022/23 bestand daher bereits zuvor für die Antragsteller Anlass, entsprechende Diagnostik anzustoßen. Überdies kann die Kammer jedenfalls mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellen, ob und inwieweit O... tatsächlich Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hat. So ergibt sich aus dem Attest von Herrn Dr. W... lediglich, dass – nach Besprechung mit dem SIBUZ – die Gewährung von Nachteilsausgleichen möglich sein könne. Gleiches gilt hinsichtlich des eingereichten Schreibens der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Frau F... vom 1. August 2023. Aus diesem ergibt sich allein, dass O... seit dem 26. Juni 2023 bei dieser in psychotherapeutischer Behandlung sei und der klinische Eindruck unter anderem eine ADS-Symptomatik zeige, was jedoch noch weiter diagnostisch abgeklärt werden müsse. Im Übrigen folgt selbst bei einem unterstellten Anspruch auf Nachteilsausgleich kein Anspruch auf eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 7. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass O... vorläufig in die Jahrgangsstufe 8 des L... aufgenommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.