Beschluss
2 B 11188/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:1212.2B11188.24.OVG.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer sog. Sonderfallversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines Gymnasiums sowie eines Nachteilsausgleichs wegen Erkrankung (hier: ADS).(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer sog. Sonderfallversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines Gymnasiums sowie eines Nachteilsausgleichs wegen Erkrankung (hier: ADS).(Rn.14) (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 des G.-Gymnasiums in … zum Schuljahr 2024/2025 bzw. auf Zulassung zur Nachprüfung in zwei Fächern zu sichern sucht, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Schuljahr 2024/2025 am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 der genannten Schule teilnehmen zu lassen bzw. zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung in zwei Fächern erneut zu entscheiden. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 4; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 des Beschlussabdrucks [BA]; und vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 14 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe steht ihm ebenso wenig zu (a) wie auf Zulassung zur Nachprüfung in zwei Fächern (b). a) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Nichtversetzung des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 7 des G.-Gymnasiums in … zum Schuljahr 2024/2025. Die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung eines Gymnasialschülers richtet sich als pädagogische Maßnahme nach §§ 64, 66, 67 – und in besonderen Fällen nach § 71 – der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – ÜSchulO –). Die auf der Grundlage dieser Vorgaben ergangene Entscheidung des Antragsgegners ist im Ergebnis, gemessen an dem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden, denn das zur Nichtversetzung des Antragstellers führende Verfahren lässt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine durchgreifenden Verfahrens- oder Ermessensfehler erkennen. Danach steht der Versetzung des Antragstellers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe die Regelung der §§ 64, 66 Abs. 1 Satz 1 ÜSchulO entgegen, da er in mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ erhalten hat und diese Noten auch nicht ausgeglichen wurden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÜSchulO). aa) (1) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin gegen die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport mit jeweils der Note mangelhaft wendet und zunächst geltend macht, aufgrund des bei ihm diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS, ICD-10 F98.90) hätte ihm besondere Förderung bzw. ein Nachteilsausgleich zuteilwerden müssen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Eltern des Antragstellers vor dem abgelaufenen Schuljahr bzw. spätestens vor der jeweiligen Prüfung keinen Nachteilsausgleich beantragt, was jedoch zwingende Voraussetzung für dessen Gewährung ist (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 3 L 234/23 –, juris Rn. 14). Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs musste sich dem Antragsgegner auch, anders als der Antragsteller meint, nicht aufdrängen. Denn der Antragsteller wird, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die bislang lediglich formelhaft attestierte Störung in Form von ADS bei ihm tatsächlich vorliegt (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 21), durch die Nichtgewährung eines Nachteilsausgleichs nicht gleichheitswidrig wegen seiner – so das Beschwerdevorbringen wörtlich – „Behinderungen“ benachteiligt. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass das im Schulrecht verankerte Differenzierungsgebot gerade nicht auf die Ermöglichung von Ergebnisgleichheit bei nicht überwindbaren Leistungsdefiziten zielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. –, BVerfGE 167, 239 Rn. 121). Bei der Gewährung von Nachteilsausgleich geht es nicht darum, durch Prüfungsbegünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, sondern ausgleichsfähig sind allein die durch eine chronische Krankheit oder Behinderung bedingten Einschränkungen der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit. Nicht ausgleichsfähig sind danach Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210.85 –, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 – 2 ME 570/19 –, juris Rn. 15; und vom 22. Juni 2021 – 2 LA 461/20 –, juris Rn. 17), weshalb die Diagnose ADS (ICD-10 F98.90) angesichts der Art der damit verbundenen und von dem Antragsteller angeführten Symptome und kognitiven Einschränkungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausgleichsfähig ist (vgl. NdsOVG, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 – 2 ME 570/19 –, juris Rn. 16; und vom 22. Juni 2021 – 2 LA 461/20 –, juris Rn. 18 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 23). (2) Auch soweit der Antragsteller vorträgt, die Bewertung seiner Leistungen mit der Note „mangelhaft“ in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie „nach Aktenlage nicht zu analysieren“ sei, da „in den Akten keine Aufzeichnungen zu seinen Noten beigefügt“ seien, vermag er hieraus nichts für seinen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz herzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat insofern im Einzelnen überzeugend ausgeführt, warum die von dem Antragsteller angegriffene Bewertung in den genannten Fächern nicht zu beanstanden ist; hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiell auseinander. Namentlich auch aus den von dem Antragsteller angeführten Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 4. Dezember 2009 – 9 K 260/07 –) und des Verwaltungsgerichts Dresden (Beschluss vom 23. August 2024 – 5 L 584/24 –) folgt nichts Anderes; das Gegenteil ist der Fall: So geht das Verwaltungsgericht Aachen entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffender Weise gerade nicht davon aus, dass es einer ausführlichen Dokumentation der einzelnen Leistungen des Schülers in der Schülerakte bedarf, sondern dass es, insbesondere im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, grundsätzlich ausreichend ist, wenn erforderlichenfalls zur Plausibilisierung einer Note Stellungnahmen der Fachlehrer im Widerspruchsverfahren eingeholt werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 9 K 260/07 –, juris Rn. 56 ff.). Hinzu kommt, ohne dass es hierauf im Ergebnis angesichts des vorstehend Ausgeführten noch entscheidend ankäme, ein weiteres: Die Zulässigkeit der Notenvergabe im Einzelfall, so wie es der Antragsteller tut, im Wesentlichen mit rein formellen Einwendungen infrage zu stellen, genügt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht, um die (vorläufige) Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erreichen zu können. Denn der Zweck der Versetzungsentscheidung, den Schüler nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse bzw. Jahrgangsstufe erfüllt hat, würde vereitelt, wenn der Schüler allein aufgrund eines Verfahrensfehlers versetzt würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 –, juris Rn. 2). Auch deshalb fehlt es gemessen an dem Beschwerdevorbringen an der Glaubhaftmachung der hohen Wahrscheinlichkeit einer besseren Notenvergabe durch die Klassenkonferenz im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers (vgl. dazu auch die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des VG Dresden, Beschluss vom 23. August 2024 – 5 L 584/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.). bb) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Versetzung in besonderen Fällen § 71 Abs. 1 ÜSchulO (sog. Sonderfallversetzung) glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, fordert § 71 Abs. 1 ÜSchulO auf der Tatbestandsseite neben dem Vorliegen besonderer Umstände eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Lernerfolg. Zugleich räumt die Norm der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Versetzung des Schülers (§ 64 Abs. 4 ÜSchulO) Ermessen ein. Danach besteht ein Anspruch des Schülers auf Sonderfallversetzung nur dann, wenn bei ihm besondere Umstände der in § 71 Abs. 1 ÜSchulO genannten Art vorliegen, die Prognose für den Lernerfolg in der nächsthöheren Klassenstufe positiv ist und bei einer Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung reduziert ist. Dabei kommt der Klassenkonferenz ein entsprechender, von den Verwaltungsgerichten zu beachtender, pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – 2 B 12612/94.OVG –, S. 6 des Beschlussabdrucks [n.v.]; VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 7; VG Mainz, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, juris Rn. 6, 8; und vom 12. August 2015 – 3 L 674/15.MZ –, juris Rn. 13, 15). Der danach getroffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach es jedenfalls an der kumulativ erforderlichen positiven Prognose der Klassenkonferenz über die erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der nächsthöheren Klassenstufe fehle und diese Entscheidung auch rechtlich nicht zu beanstanden sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise in der gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiell entgegengetreten. Soweit der Antragsteller insoweit im Wesentlichen geltend macht, im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung habe die Klassenkonferenz die von ihm in seinem Beschwerdeschriftsatz so bezeichnete „Behinderung“ des Antragstellers aufgrund der bei ihm attestierten ADS-Störung nicht hinreichend berücksichtigt, übersieht er, wie oben im Einzelnen dargelegt, dass daraus schon per se kein Anspruch auf Nachteilsausgleich und, so der Antragsteller, „Anpassung der Leistungsfeststellung“ abgeleitet werden kann. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lagen der Klassenkonferenz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag auf Sonderfallversetzung am 18. Juni 2024 im Übrigen auch keine über das Attest vom 14. Januar 2023 hinausgehenden Informationen über eine ADS-Erkrankung des Antragstellers vor. Diese hätten im Übrigen als solche eine negative Prognose auch keinesfalls zugunsten des Antragstellers beeinflussen können; denn die Klassenkonferenz hat im Rahmen der Entscheidung nach § 71 Abs. 1 ÜSchulO nicht zuletzt den Schutz eines (offenbar) überforderten Schülers in den Blick zu nehmen und ihn vor weiterer Überforderung zu schützen (vgl. VG Koblenz Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 11). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend („selbst wenn ein besonderer Förderbedarf im vergangenen Schuljahr bestanden hätte“) auch darauf gestützt, dass die negative Prognose der Klassenkonferenz maßgeblich auf die – auch als solche rechtlich nicht zu beanstandende – Einschätzung abstellt, dass bei dem Antragsteller erhebliche Lücken in mehreren Hauptfächern bestehen. b) Der Antragsteller hat auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Nachprüfung in zwei Fächern nach §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 ÜSchulO nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu, das von ihm gefundene Ergebnis selbständig tragend, u.a. ausgeführt, dass der Anspruch schon daran scheitere, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 71 ÜSchulO für die Nachprüfung in zwei Fächern (§ 68 Abs. 1 Satz 2 ÜSchulO) nicht vorliege. Diese, die Einschätzung der Klassenkonferenz billigende, Entscheidung ist – auch im Lichte des Beschwerdevorbringens – nach dem oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsanspruch ist damit weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben kann. 3. Unabhängig davon, und ohne dass es nach dem vorstehend Ausgeführten hierauf im Ergebnis ankommt und worauf der Senat daher nur ergänzend hinweist, hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund für seine vorläufige Zulassung zum Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe glaubhaft gemacht. Denn ein solcher setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz ein sinnvoller Einstieg in den Unterricht der höheren Klasse und damit eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme (noch) möglich erscheint (vgl. entsprechend zum Hochschulstudium OVG RP, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 6 D 11940/02.OVG –, juris Rn. 2 ff.; HmbgOVG, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 3 Nc 6/02 – juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 13 C 165/08 –, juris Rn. 4; VG Bremen, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 5 V 304/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Durch Zeitablauf aber droht grundsätzlich und fortschreitend die Gefahr, dass der Anschluss in der höheren Klasse schnell verloren geht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 –, juris Rn. 2). Danach mangelt es dem erst am 16. September 2024 und damit erst drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn am 26. August 2024 bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag schon deshalb am Anordnungsgrund. Im Übrigen spricht auch das nahezu vollständige Ausschöpfen der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dafür, dass der Antragsteller selbst von einer besonderen Dringlichkeit des Verfahrens ausgeht. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. II. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht. Für die Festsetzung auf zwei Drittel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 17; und vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 14; VG Mainz, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, juris Rn. 13; und vom 12. August 2015 – 3 L 674/15.MZ –, juris Rn. 21). Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu korrigieren und für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).