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Beschluss

30 L 155.13

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0730.30L155.13.0A
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Leitsätze
1. Gehört der Regelstudiengang der Humanmedizin nicht mehr zum regulären Lehrangebot einer Universität, kann ein Studienplatzbewerber daraus, dass die Universität weiterhin Lehrveranstaltungen des Regelstudiengangs anbietet, keinen Anspruch auf eine Fortsetzung seiner Ausbildung im Regelstudiengang an der Universität herleiten, wenn dieses Angebot nach der Studienordnung auf bereits im Regelstudiengang immatrikulierte Studierende beschränkt ist.(Rn.3) -(Rn.5) 2.  Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an. (Rn.6) 3. Der Studienplatzbewerber muss die Anerkennungsfähigkeit seiner bisherigen Leistungen für ein Studium im höheren Semester eines Modellstudiengangs nachweisen. Es spricht nichts dafür, dass die erbrachten Leistungen eines Regelstudiengangs für einen Modellstudiengang anerkennungsfähig sind. (Rn.9) 4. Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist weder in der ÄApprO noch in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehen. Der Gesetzgeber hätte einen Wechsel von Studierenden des Regelstudiengangs in den Modellstudiengang ohne Weiteres in § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO regeln können, sofern eine Wechselmöglichkeit in den Modellstudiengang gewollt gewesen wäre.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gehört der Regelstudiengang der Humanmedizin nicht mehr zum regulären Lehrangebot einer Universität, kann ein Studienplatzbewerber daraus, dass die Universität weiterhin Lehrveranstaltungen des Regelstudiengangs anbietet, keinen Anspruch auf eine Fortsetzung seiner Ausbildung im Regelstudiengang an der Universität herleiten, wenn dieses Angebot nach der Studienordnung auf bereits im Regelstudiengang immatrikulierte Studierende beschränkt ist.(Rn.3) -(Rn.5) 2. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an. (Rn.6) 3. Der Studienplatzbewerber muss die Anerkennungsfähigkeit seiner bisherigen Leistungen für ein Studium im höheren Semester eines Modellstudiengangs nachweisen. Es spricht nichts dafür, dass die erbrachten Leistungen eines Regelstudiengangs für einen Modellstudiengang anerkennungsfähig sind. (Rn.9) 4. Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist weder in der ÄApprO noch in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehen. Der Gesetzgeber hätte einen Wechsel von Studierenden des Regelstudiengangs in den Modellstudiengang ohne Weiteres in § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO regeln können, sofern eine Wechselmöglichkeit in den Modellstudiengang gewollt gewesen wäre.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2013 im fünften oder - hilfsweise - einem niedrigeren Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zum Studium im ersten klinischen Semester des Regelstudiengangs Humanmedizin nicht glaubhaft gemacht (1.). Er hat auch keinen Anspruch auf eine Zulassung zum fünften oder einem niedrigeren Semester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin (2.). 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im fünften Semester im Regelstudiengang (1. klinisches Semester). Der Regelstudiengang der Humanmedizin gehört nicht mehr zum regulären Lehrangebot der Antragsgegnerin. Er wurde mit Zustimmung der Wissenschaftsverwaltung mit Ablauf des Sommersemesters 2010 aufgehoben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 – OVG 5 NC 136.11). Mit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 wird er seitdem durch diesen sukzessive, d.h. semesterweise abgelöst. Nachdem die ersten Studienanfänger des Modellstudiengangs aus dem Wintersemester 2010/11 im Wintersemester 2012/13 das fünfte und inzwischen das sechste Semester erreicht haben, bietet die Antragsgegnerin seit Wintersemester 2012/13 das erste klinische und seit dem Sommersemester 2013 auch das zweite klinische Semester des Regelstudiengangs nicht mehr regulär an. Potentielle Hochschulwechsler informiert die Antragsgegnerin mit ihrer Zulassungszahlensatzung (der Charité - Universitätsmedizin Berlin für das Sommersemester 2013 - amtliches Mitteilungsblatt Nr. 108 vom 27. März 2013) sowie unter . Daraus, dass die Antragsgegnerin weiterhin Lehrveranstaltungen des Regelstudiengangs anbietet, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Fortsetzung seiner Ausbildung im Regelstudiengang an der Antragsgegnerin herleiten. Dieses Angebot ist auf bereits im Regelstudiengang immatrikulierte Studierende beschränkt. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin (amtliches Mitteilungsblatt vom 12. Oktober 2012 - Nr. 98). Danach gilt für Studierende, die im Regelstudiengang Medizin immatrikuliert sind, die Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 18. März 2003 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 54/2003). Diesen Studierenden wird die Fortsetzung ihres bisherigen Studiums zuzüglich zwei Semester ermöglicht. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 C 259/08 –, juris) lediglich ihren Mitgliedern mit verzögertem Studienfortschritt, etwa vormals beurlaubten Studierenden oder Wiederholern von Prüfungen, Lehrveranstaltungen nach dem Curriculum des Regelstudiengangs anbietet, um ihnen eine ordnungsgemäße Beendigung ihres an der Antragsgegnerin aufgenommenen Studiums zu ermöglichen. Entsprechend sollen ausweislich des Leistungsberichts der Charité – Universitätsmedizin Berlin über das Jahr 2011 zur Umsetzung des Charité-Vertrags 2011 bis 2013 () die Ressourcen für die alten Studiengänge (Regelstudiengang, Reformstudiengang) bis zwei Semester nach deren Auslaufen zur Verfügung stehen. Eine Auffüllverpflichtung in diesem Nachzüglerprogramm ergibt sich daraus nicht. Dies widerspräche der Vorgabe, den Regelstudiengang gerade nicht mehr aufrechtzuerhalten. 2. Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im fünften Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09 - juris). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Nur wenn dort Plätze zur Verfügung stehen, bestehen deshalb freie Kapazitäten, die diese Bewerber beanspruchen können. Eine Differenzierung danach, ob die Bewerberin/der Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä., kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung im Kapazitätsstreit nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen. Denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist – anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern – rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris; zuletzt Beschluss 16. Juli 2012 - VG 30 L 167.12-] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O., zuletzt Beschluss vom 8. Januar 2013 - OVG 5 NC 152.12 -]). Dementsprechend kommt seit der semesterweisen Ablösung des Regelstudiengangs durch den Modellstudiengang als reguläres Lehrangebot der Humanmedizin an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2010/11 eine Zulassung zu einem höheren Semester des Modellstudiengangs nur dann in Betracht, wenn die Studienbewerberin / der Studienbewerber die nach der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 89 vom 14. Oktober 2011 S. 589 ff.; Prüfungsordnung ebenda S. 643 ff.) für die jeweils vorangehenden Semester vorgesehenen modulbezogenen und modulübergreifenden Prüfungen bestanden hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat keine Studienleistungen des Modellstudiengangs erbracht, insbesondere nicht die Multiple-Choice-Prüfungen und die strukturierten mündlich-praktischen Prüfungen der Module der ersten vier Semester des Modellstudiengangs absolviert. Er hat allerdings mit seinem Antrag sein vom Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung erteiltes Zeugnis über den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung vom 4. April 2013 vorgelegt und damit auch einen erheblichen Studienfortschritt im Umfang von vier Semestern an der Universität Göttingen nachgewiesen. Gleichwohl könnte der Antragsteller damit nicht im fünften oder einem niedrigeren Semester des Modellstudiengangs an der Antragstellerin weiterstudieren. Seine Studienleistungen entsprechen dem Curriculum des Regelstudiengangs und sind nicht in solche des Modellstudiengangs übertragbar. Ein die Äquivalenz dieser Studienleistungen bescheinigender Anerkennungsbescheid der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Studienordnung zuständigen Stelle liegt nicht vor. Die Anerkennungsfähigkeit seiner bisherigen Leistungen für ein Studium im höheren Semester des Modellstudiengangs hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es spricht auch nichts dafür, dass die erbrachten Leistungen des Regelstudiengangs für den Modellstudiengang anerkennungsfähig sind. Vielmehr stehen die Unterschiede der Studiengänge einer Anerkennung entgegen. Der Modellstudiengang unterscheidet sich vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden hier anders als dort vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel vermittelt werden. Entsprechend unterscheiden sich die zeitlichen Abläufe der Wissensvermittlung und die didaktischen Konzepte der jeweiligen Ausbildungswege bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. So sehen die Module des Modellstudiengangs gleichzeitig theoretische und praktische, u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor, während der Regelstudiengang vorklinische und klinische Inhalte grundsätzlich trennt. Das bedeutet u.a., dass die patientenbezogene Ausbildung im Regelstudiengang im Wesentlichen erst mit dem 1. klinischen Semester beginnt. Ausnahmen stellen das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin und die Seminare mit klinischen Bezügen dar. Diese Unterschiede der Curricula führen dazu, dass der Antragsteller im Falle der Fortsetzung seines Studiums an der Antragsgegnerin anders als die Studierenden des Modellstudiengangs z.B. nicht auf die in den Untersuchungskursen der ersten vier Semestern erworbenen praktischen Fähigkeiten zurückgreifen könnte. Eine Kompensation dieser Fähigkeiten durch die von ihm stattdessen im Regelstudiengang erworbenen vorklinischen Kenntnisse oder eine Nachholung ist aber ausgeschlossen. Die Äquivalenzliste gemäß Anlage 1 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs (a.a.O.) kann für eine Anerkennung der Leistungsnachweise des Antragstellers nicht herangezogen werden. Die Äquivalenzliste trägt dem Modellcharakter des Modellstudiengangs und § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO Rechnung. Sie benennt die Module des Modellstudiengangs, die erfolgreich absolviert werden müssen, damit der entsprechende Schein des Regelstudiengangs ausgestellt wird. § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO verlangt im Hinblick auf den Modellcharakter Regelungen, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und anderen Studienleistungen verfahren werden soll. Damit schafft die Studienordnung Vorsorge für die Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin im Falle eines Abbruchs des Modellvorhabens (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄApprO); außerdem wird damit den Studierenden des Modellstudiengangs die Fortsetzung ihres Studiums im Regelstudiengang an einer anderen Hochschule ermöglicht. Auf den mit einem solchen Wechsel verbundenen Verlust von Studienzeit weist die Antragsgegnerin in der von den Studierenden zu unterzeichnenden Freiwilligkeitserklärung gemäß Anlage 1 zur § 3 Studienordnung hin (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12-). Der umgekehrte Fall des Wechsels vom Regel- in den Modellstudiengang im höheren Semester ist dagegen weder in der ÄApprO noch in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehen. Dafür, dass insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste, spricht nichts. Abgesehen davon, dass der Modellcharakter des Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 1 ÄApprO und das Erfordernis der begleitenden und abschließenden Evaluation gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄApprO dagegen sprechen, Studierende aufzunehmen, die nicht von Beginn an im Modellstudiengang studiert haben, hätte der Gesetzgeber einen Wechsel von Studierenden des Regelstudiengangs in den Modellstudiengang ohne Weiteres in § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO regeln können, sofern eine Wechselmöglichkeit in den Modellstudiengang gewollt gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Normenkollision von § 9 Abs. 3 BerlHZG und der ÄApprO. Eine solche besteht nicht. § 9 Abs. 3 BerlHZG steht einem Hochschulwechsel grundsätzlich nicht entgegen, sondern setzt dessen Möglichkeit voraus. Die Vorschrift trägt lediglich dem praktischen Erfordernis Rechnung, dass ein wechselwilliger Studienbewerber den jeweiligen Studienfortschritt erreicht haben muss, der für eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule nach den dort geltenden Anforderungen als erforderlich angesehen wird. Maßstab hierfür ist das jeweilige Curriculum des Studiengangs. Die einem Studienortwechsel entgegenstehende Inkompatibilität des Studienfortschritts im Regel- und im Modellstudiengang der Humanmedizin ist dagegen bereits in der ÄApprO angelegt. Es ist das gesetzgeberische Anliegen, im Interesse der Erprobung neuer Konzepte der medizinischen Ausbildung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Möglichkeit der Zulassung eines Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 1 ÄApprO zu geben und dafür von Voraussetzungen der ÄApprO abzuweichen (BR-Drs. 1040/97 S. 105f.). Wegen der damit verbundenen Beschränkungen des Studienplatzwechsels verlangt § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO die Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang. Das Erfordernis der Freiwilligkeit der Teilnahme am und der dem Regelstudiengang entsprechende gleichberechtigte Zugang zum Modellstudiengang gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO wird durch die bundesweiten Wahlmöglichkeiten des Studienortes bei gleichen Zugangsvoraussetzungen im Rahmen des Vergabeverfahrens sichergestellt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Studienordnung). § 41 Abs. 2 ÄApprO lässt sich keine Verpflichtung der nach Landesrecht zuständigen Stelle entnehmen, ihre Hochschulen zu verpflichten, bei Einführung eines Modellstudiengangs gleichzeitig einen Regelstudiengang vorzuhalten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 - Juris - unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 1040/97 S. 105). Da der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung im höheren Semester an der Antragsgegnerin erfüllt, kommt es auf Kapazitätsfragen nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.