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Beschluss

13 C 259/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 60 Abs. 4 und 5 HG rechtfertigt die Umstellung von Diplom- auf Bachelor-/Masterstudiengänge und schließt ab Wintersemester 2007/2008 die Aufnahme von Studienanfängern in auslaufende Diplomstudiengänge aus. • Ein Wechsel von einem Diplomstudiengang (z. B. Volkswirtschaftslehre) zu einem anderen Diplomstudiengang (z. B. Betriebswirtschaftslehre) kann im Übergangszustand nicht unabhängig vom Schutz des bereits begonnenen Studiums durchgesetzt werden. • Der Begriff des "Studienanfängers" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG umfasst auch Bewerber, die sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals an der betreffenden auslaufenden Fachrichtung einschreiben möchten, selbst wenn sie zuvor an anderer Stelle in derselben Fachrichtung eingeschrieben waren. • Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Übergangs einen weiten Gestaltungsspielraum; eine strikte Stichtagsregelung zur Einführung von Bachelor-/Masterstudiengängen ist verfassungsrechtlich tragfähig.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wechsel in auslaufenden Diplomstudiengang nach § 60 HG • § 60 Abs. 4 und 5 HG rechtfertigt die Umstellung von Diplom- auf Bachelor-/Masterstudiengänge und schließt ab Wintersemester 2007/2008 die Aufnahme von Studienanfängern in auslaufende Diplomstudiengänge aus. • Ein Wechsel von einem Diplomstudiengang (z. B. Volkswirtschaftslehre) zu einem anderen Diplomstudiengang (z. B. Betriebswirtschaftslehre) kann im Übergangszustand nicht unabhängig vom Schutz des bereits begonnenen Studiums durchgesetzt werden. • Der Begriff des "Studienanfängers" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG umfasst auch Bewerber, die sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals an der betreffenden auslaufenden Fachrichtung einschreiben möchten, selbst wenn sie zuvor an anderer Stelle in derselben Fachrichtung eingeschrieben waren. • Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Übergangs einen weiten Gestaltungsspielraum; eine strikte Stichtagsregelung zur Einführung von Bachelor-/Masterstudiengängen ist verfassungsrechtlich tragfähig. Der Antragsteller, bislang im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben, begehrte die vorläufige Zulassung zum höheren Fachsemester des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln für das Sommersemester 2008. Die Hochschule hatte aufgrund der Neuregelung nach § 60 HG die Diplomstudiengänge auslaufen lassen und ab Wintersemester 2007/2008 keine Studienanfänger mehr in diesen Studiengängen zugelassen. Der Antragsteller wandte sich dagegen, weil er sich einen Wechsel unter Anrechnung von Leistungen zum Ziel gesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht Köln wies seinen Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Strittig war insbesondere, ob § 60 Abs. 4 und 5 HG einen solchen Wechsel bzw. die Aufnahme als Studienanfänger ausschließt und ob der Antragsteller sich auf Vertrauensschutz berufen kann. • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs. 4 und 5 HG, wonach Diplomstudiengänge in Bachelor-/Masterstudiengänge umzuwandeln sind und zum/ab Wintersemester 2007/2008 keine Studienanfänger in auslaufende Diplomstudiengänge aufgenommen werden dürfen. • Der Vertrauensschutz gebietet, dass Studierende ihr bereits begonnenes Studium am bisherigen Studienort abschließen können; er begründet jedoch kein allgemeines Recht auf Wechsel zu einem anderen Diplomstudiengang in der Übergangsphase. • Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs.1 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) rechtfertigen keinen uneingeschränkten Zugang ohne Rücksicht auf Ressourcen und gesetzgeberische Regelungen; der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. • Der Begriff "Studienanfänger" in § 60 Abs.5 Satz1 HG ist dahin auszulegen, dass auch Bewerber gelten, die sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals in der auslaufenden Fachrichtung einschreiben wollen; dadurch kann sich der Antragsteller nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er nicht die Fortführung des bereits am Studienort aufgenommenen Studiums anstrebt. • Aus dem Wegfall der Zulassung von Studienanfängern folgt, dass keine normativ festgesetzte Aufnahmekapazität mehr berechnet wird und daher kein Anspruch auf Wechsel in einen anderen Diplomstudiengang besteht. • Die Abwägung des Gesetzgebers zugunsten einer strikten Stichtagsregelung zur Umstellung auf Bachelor-/Masterstudiengänge ist verfassungskonform und überschreitet den zulässigen Gestaltungsspielraum nicht. Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2008, weil § 60 Abs.4 und 5 HG die Aufnahme von Studienanfängern in auslaufende Diplomstudiengänge ab Wintersemester 2007/2008 ausschließt und der Antragsteller sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Der Gesetzgeber durfte eine strikte Stichtagsregelung zur Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge treffen; dadurch sind Wechsel zwischen Diplomstudiengängen in der Übergangsphase nicht durchsetzbar. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.