Beschluss
30 L 315.13
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0320.30L315.13.0A
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Leitsätze
1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl.(Rn.3)
2. Dem aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebot hat eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen. Das gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert.(Rn.6)
3. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17 KapVO.(Rn.8)
4. Es kann auch im siebten Semester seit Einführung eines Modellstudiengangs noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist.(Rn.12)
5. Der Rückgriff auf eine Berechnung der Kapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ist mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen sachgerecht.(Rn.15)
6. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung eines Modellstudiengangs bietet keinen Anlass, die normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen.(Rn.19)
7. Die ermittelte Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich im siebten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs erstmals hinlänglich präzise bestimmen. (Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl.(Rn.3) 2. Dem aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebot hat eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen. Das gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert.(Rn.6) 3. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17 KapVO.(Rn.8) 4. Es kann auch im siebten Semester seit Einführung eines Modellstudiengangs noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist.(Rn.12) 5. Der Rückgriff auf eine Berechnung der Kapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ist mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen sachgerecht.(Rn.15) 6. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung eines Modellstudiengangs bietet keinen Anlass, die normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen.(Rn.19) 7. Die ermittelte Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich im siebten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs erstmals hinlänglich präzise bestimmen. (Rn.33) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller / die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/14 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/14 (amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 115 vom 16. Juli 2013) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 314 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 323 im Vergabeverfahren und insgesamt 339 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung des Herrn B... vom 26. November 2013, Kapazitätsunterlagen) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Zulassungszahlensatzung hat der gemäß § 6 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 - UniMedG - (GVBl. 739) ordnungsgemäß besetzte Medizinsenat auf seiner Sitzung vom 31. Mai 2013 gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG beschlossen. Dem Medizinsenat gehörten insbesondere sieben Hochschullehrer, je drei der Humboldt Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin sowie eine Professorin der Charité Universitätsmedizin Berlin an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310, StV), des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S.499). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Dem entsprechen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, die allerdings mangels Anpassung durch den Verordnungsgeber noch auf die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung Bezug nehmen. Danach können bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen könnte. Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten des Studiengangs in Verbindung mit den sog. sonstigen normativen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassung wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -). Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. die hier noch maßgebliche Studienordnung vom 8. Oktober 2012, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 98 S. 740 ff., Prüfungsordnung ebenda S. 794 ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der noch andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV (Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - juris). Die Antragsgegnerin hat die für die Kapazitätsermittlung des Wintersemesters 2013/14 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung nach Anzeige bzw. Bestätigung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 4 BerlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2011 (GVBl. 378) i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 4 Satz 1 BerlHG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 geltenden Fassung des Gesetzes am 12. Oktober 2012 bekannt gemacht. Mit dem Modellstudiengang soll eine Alternative zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis erprobt werden. Die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nrn. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung (vgl. §§ 2, 19). Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin führt den Regel- und Reformstudiengang, in den letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 6 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte - Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des Modellstudiengangs als zu erprobenden Studiengang im Fach Humanmedizin mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - bestätigt. Die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ist nach rund drei Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen. Der Modellstudiengang ist gemäß § 2 Abs. 1 Studienordnung zunächst für die Dauer von acht Jahren eingerichtet. Abgesehen von der fortlaufenden Anpassung der Studienordnung an die Erkenntnisse aus der Praxis (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - B.A. S. 8) ist die tatsächliche Erprobung des Curriculums erst bis zum derzeit laufenden siebten seiner zehn Fachsemester fortgeschritten. Auch im laufenden Wintersemester 2013/14 ist daher für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Es kann auch im siebten Semester seit Einführung des Modellstudiengangs noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist (zur Erforderlichkeit der Anpassung zulassungsbeschränkender Normen an neue Studiengänge und deren Strukturen vgl. Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 - sowie zur Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers, ders. Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109/13 - beide juris). Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. 499) hat der Verordnungsgeber durch Einfügung von § 17 Abs. 3 KapVO normiert, dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität des Modellstudiengangs Medizin an der Antragsgegnerin bis zum Sommersemester 2015 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO entsprechend Anwendung finden. Die Änderungsverordnung ist am 30. September 2013 und damit vor dem Berechnungszeitraum in Kraft getreten. Sie vollzieht die von der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für den Modellstudiengang hilfsweise vorgenommene Kapazitätsberechnung normativ nach. Die Regelung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Auch in der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG - wie bereits dargelegt - keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen, wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist. Aus der Umsetzung des Konzeptes eines das Medizinstudium von Beginn an prägenden patientenbezogenen Unterrichts ergibt sich bereits ab dem ersten Semester - und nicht wie im Regelstudiengang mit dem Beginn des klinischen Studienabschnitts - die Begrenzung der Ausbildungskapazität durch den realen Engpass geeigneter Patienten. Damit drängt sich für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang die von der Antragsgegnerin angestellte patientenbezogene, von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsermittlung auf. Ist die patientenbezogene Kapazität der limitierende Faktor, kommt es auf die Personalausstattung der Antragsgegnerin für die Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Insofern konnte auf die Anforderung diesbezüglicher Kapazitätsunterlagen verzichtet werden. Der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ist mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen sachgerecht. Diese Vorschrift sieht eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO vor. Wie für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin erweist sich nach dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester die patientenbezogene Kapazität als die die Aufnahmekapazität begrenzende Größe. Die Kammer hält weiterhin auch angesichts der vorgebrachten Einwendungen daran fest, dass angesichts der in der Summe übereinstimmenden Ausbildungsinhalte (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 ÄApprO) und insbesondere der Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (§ 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO) davon auszugehen ist, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs mindestens ebenso viel patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen ist wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – OVG 5 NC 289.11- B.A. S. 9f). Dem steht nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen Studierenden und Patienten in den Untersuchungskursen in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nach Art und Umfang noch nicht dem Unterricht am Krankenbett (UaK) des 1. klinischen Semesters des Regelstudiengangs entsprechen wird, sondern sich parallel zum Studienfortschritt und der wachsenden Eigenverantwortlichkeit der Studierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 - B.A. S. 10 f.) im Sinne der Lernspirale vom ersten Semester bis zum praktischen Jahr intensiviert. Im Modellstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin findet die patientenbezogene Ausbildung entsprechend dem in der Studienordnung ausgedrückten Leitmotiv der interdisziplinären Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums (§ 6 Abs. 3 Studienordnung) auch tatsächlich statt und wird im Laufe des Studiums intensiviert. Dies ergibt sich aus den Stunden- bzw. Modulplänen der inzwischen durchlaufenen ersten sechs und des laufenden siebten Fachsemesters des Modellstudiengangs (vgl. Online-Zugang über die Lehrveranstaltungs- und Lernzielplattform [LLP] der Antragsgegnerin auf: ). Bereits ab dem Einführungsmodul des ersten Semesters nehmen die Studierenden in Kleingruppen, den sog. POL-Gruppen (POL = problemorientiertes Lernen), an Untersuchungskursen (U-Kursen) teil, in denen anwendungsbezogene Fertigkeiten in der Beziehung zu den mit dem Studienfortschritt zu erwerbenden wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden vermittelt werden. Der Unterricht in den Untersuchungskursen hat nach dem Konzept des Modellstudiengangs nicht nur einen untergeordneten Stellenwert, er dient vielmehr als praktische Vorbereitung auf den ab dem fünften Fachsemester stattfindenden sog. Unterricht am Patienten in den Veranstaltungsarten supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) und patientennaher Unterricht (PNU). Auch wenn das Curriculum des Modellstudiengangs diese Unterrichtsformate erst ab dem 5. Semester vorsieht und damit zweifelsohne der Bedarf an für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Patienten ab dem 5. Semester steigt, eignet sich dieser Umstand nicht als Anknüpfungspunkt für eine kapazitätsrechtlich differenzierende Betrachtung. Zwar kann man die Untersuchungskurse der ersten Semester nicht mit dem Unterricht am Krankenbett im Klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs gleichsetzen. Es liegt auf der Hand, dass die Studierenden in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nicht auf das vorklinische Grundwissen von Studierenden im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zurückgreifen können. Dieser Umstand wird aber dadurch kompensiert, dass die fortgeschrittenen Studierenden in den Formaten SPU und PNU auf die in den vorhergehenden vier Semestern in den Untersuchungskursen des Modellstudiengangs gewonnenen praktischen Fertigkeiten bei der Patientenuntersuchung zugreifen können. Insofern liegt es nahe, dass in diesen Formaten ein intensiveres Lernen als im herkömmlichen Unterricht am Krankenbett des Regelstudiengangs ermöglicht wird (vgl. Urteil der Kammer vom 21. August 2013, a.a.O.) Die Untersuchungskurse finden auf den Stationen der Kliniken im Campus Charité Mitte (CCM), denen des Campus Benjamin Franklin (CBF) und denen des Campus Virchow-Klinikum (CVK) der Antragsgegnerin statt und werden von klinischem Personal geleitet. Sie setzen regelmäßig das Erscheinen der Studierenden im Kittel und die Verwendung diagnostischer Geräte wie Fieberthermometer, Spatel, Stethoskop und/oder Lampe voraus. Aus den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen und den darin genannten Lernzielen ergibt sich, dass der praktische Unterricht in den Untersuchungskursen regelmäßig zur Voraussetzung hat, dass geeignete und gewillte Patienten zu Demonstrations- und Übungszwecken für die Studierenden zur Verfügung stehen. Dies wird bereits aus der Formulierung der Kursbeschreibungen „bei einer gegebenen Patientin, bei einem gegebenen Patienten“ - die jeweils an einer dem Kursthema entsprechenden Erkrankung leiden müssen - deutlich. Bei den Kursen, die lediglich der Erhebung eines Normalzustandes bzw. das Üben von grundlegenden Untersuchungstechniken zum Gegenstand haben, ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass anstelle von Patienten Demonstrationen und Übungen unter Heranziehung von Kommilitonen bzw. Simulatoren oder anatomischen Modellen erfolgen könnten. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Unterrichtsgestaltung der Hochschule. Selbst wenn andere, eine geringere Zahl von Patienten erfordernde Unterrichtsformate denkbar sind, ist es die von der Lehrfreiheit getragene willkürfreie Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Studierenden in den Untersuchungskursen am Patienten auszubilden. Nach den im Klageverfahren zum Sommersemester 2011 gewonnenen Erkenntnissen geschieht dies auch (vgl. Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - a.a.O.). Inhalte und Lernziele werden in den Kursbeschreibungen der Untersuchungskurse mit geringen Abweichungen zu dem in den vorhergehenden Semestern angebotenen Lehrprogramm beschrieben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - VG 30 L 22.12 - u.a. [SoSe 2012]; Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 30 L 480.12 - u.a.[WS 2012/13]; Beschluss vom 5. August 2013 - VG 30 L 2.13 u.a. [SoSe 2013]). Ab dem fünften Semester des Modellstudiengangs intensiviert sich der patientenbezogene Unterricht zur Vermittlung anwendungsbezogener Fertigkeiten mit der Einführung der Unterrichtsformate supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) und patientennaher Unterricht (PNU). Übergeordnetes Lernziel beider Formate ist es, den Studierenden die Kompetenz zu vermitteln, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einer gegebenen Patientin bzw. einem gegebenen Patienten durchführen, die erhobenen Befunde dokumentieren und einordnen sowie im Rahmen einer umschriebenen Differentialdiagnose eine Arbeitsdiagnose und die Prinzipien einer weitergehenden Diagnostik ableiten zu können. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, die in Folge der Neufassung der ÄApprO 2002 erfolgten normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen. Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 5 NC 280.12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 - 2 NB 199/10 - juris Rn 23 und 3. September 2010 - 2 NB 394.10 - Juris Rn 14). Diese Zählweise geht von einem stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Sie ist nach wie vor ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 - alle juris). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern die Faktoren Patientenzahl, -eignung und -belastbarkeit nicht unberührt. Es liegen in Bezug auf den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin bisher auch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Patienten der Tageskliniken tatsächlich in die Ausbildung am Krankenbett einbezogen werden oder werden könnten. Der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber der KapVO hat während der andauernden Erprobungsphase bisher keine Veranlassung gesehen, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität im Hinblick darauf zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten zu definieren. Dies ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden. Um eine erschöpfende Kapazitätsauslastung zu gewährleisten ist der Normgeber zwar verpflichtet, von Annahmen auszugehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Dies geht mit einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggf. mit einer Nachbesserungspflicht einher. Bei komplexen und in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ist ihm aber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen zuzubilligen (vgl. dazu Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - a.a.O.). Dem Verordnungsgeber steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind, ein Einschätzungsspielraum zu (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2013 2 NB 394/12 - juris). Dass dieser inzwischen überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kammer folgt daher weiter der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 m.w.Nw.; vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12- [SoSe 2012]) zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO auf die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in dem letztgenannten Beschluss ausgeführt: „… wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - [sind] auch die Eingabegrößen, die die patientenbezogene Ausbildungskapazität bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85prozentiger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (a.a.O. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (Satz 3). (…) … § 17 KapVO [unterscheidet] nur zwischen zwei Kategorien von Patienten […], nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Std. aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Std. zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit ebenfalls Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. …“ Genügt die Berechnung einer patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 17 KapVO in der Einführungsphase des Modellstudiengangs noch den Anforderungen, sind zukünftig hinreichende normative Vorgaben für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs erforderlich (vgl. Urteil vom 21. August 2013. a.a.O.). Die bis zum Ende des Sommersemesters 2015 geltende Übergangsregelung des § 17 Abs. 3 KapVO geht davon aus, dass diese ab dem Wintersemester 2015/16 vorliegen werden, sodass die Erprobungsphase - wie von der Kammer prognostiziert - mit dem Abschluss des ersten Durchlaufs des Curriculums ihr Ende finden wird. Die Kammer geht nach wie vor davon aus, dass die Antragsgegnerin bis dahin die Entwicklung des Modellstudiengangs Medizin kontinuierlich auch unter Kapazitätsgesichtspunkten evaluiert und die für die kapazitätsrechtliche Beurteilung erforderlichen Daten erhebt, sammelt und auswertet. Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten in den Jahren 2010, 2011 und 2012 durch die eidesstattliche Versicherung der Abteilungsleiterin des GB Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Frau M... vom 23. April 2013 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2013) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (a.a.O.) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Soweit die vorgebrachten Einwendungen dahin gehen, dass nach der dargestellten systemgestützten Patientenerfassung andere Zählweisen zu anderen Zeitpunkten möglich und denkbar seien, betrifft dies nicht die Richtigkeit der Zahlenerhebung nach der Mitternachtszählung. Vielmehr handelt es sich um ein Plädoyer für eine Neuinterpretation oder Neufassung von § 17 Abs. 1 KapVO. Ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger wären oder zu einer höheren Patientenzahl führen würden, kann hier dahinstehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verbietet es sich, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem zukünftigen Normgeber eine Ermittlungsmethode für die patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität, den Anforderungen der medizinischen Ausbildung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Von den danach durchschnittlich 2.474 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 383,47 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als es das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf nunmehr 420.069 woraus sich ein Erhöhungswert von 420,07 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H., also (383,47 ÷ 2 =) 191,735 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (383,47 + 191,735 =) 575,205 ergibt. Soweit eine Erhöhung der Zahl der tagesbelegten Betten in 2012 gegenüber den beiden Vorjahren zu beobachten ist, ist dieser Zuwachs von jährlich weniger als 2% nicht so wesentlich, dass statt des Mittelwertes der Wert von 2012 anzusetzen wäre. Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das ist bei der Ausbildung im Modellstudiengang jedoch ebenso wenig wie bisher bei der klinischen Ausbildung an der Charité der Fall. Die bereits vor der Einführung des Modellstudiengangs getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, abgesehen von der Ausbildung im Praktischen Jahr keine patientenbezogene Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als die dauerhafte Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester gewährleistet bleibt (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -). Allerdings wird sich die Antragsgegnerin in Zukunft der Frage stellen müssen, wie sie angesichts einer rechnerischen Kapazität unterhalb der gesetzlichen und tatsächlichen Zulassungszahl bei gleichzeitiger Überlast durch die weiterhin angebotene klinische Ausbildung einen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO genügenden patientenbezogenen Unterricht sicherstellen will. Dass es der Antragsgegnerin offenbar seit Einführung des Modellstudiengangs gelingt, dieser Situation zu begegnen, wird bei der Evaluation des Patientenbedarfs zu bewerten sein. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, kommt allerdings nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – B.A. S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 5 NC 182.11). Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 575,205. Die ermittelte Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich im siebten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs erstmals hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen seiner vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Nachdem die erste Kohorte des Modellstudiengangs das 7. Fachsemester erreicht hat, sind hinreichend valide Daten verfügbar. Es können 21, also rund 1/4 der bei einem zehnsemestrigen Studiengang einzustellenden 81 Werte aufgrund der Übergangsquoten der im Wintersemester 2010/11 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3., 4., 5., 6. und 7. Fachsemester, der im Sommersemester 2011 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3., 4., 5 und 6. Fachsemester, der im Wintersemester 2011/12 in das 2., 3., 4. und 5. Fachsemester, der im Sommersemester 2012 immatrikulierten in das 2., 3. und 4. Fachsemester, der im Wintersemester 2012/13 Immatrikulierten Studierenden in das 2. und 3. Semester sowie der im Sommersemester 2013 immatrikulierten Studierenden in das 2. Semester berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Schwundquote bedarf es keines vollständigen „Durchlaufs“ einer Studierendenkohorte. Die Antragsgegnerin hat in der mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegten, anhand einer speziellen Schwundstatistik ermittelten vorläufigen Schwundquotenberechnung einen (vorläufigen) Schwundfaktor von 0,9415 errechnet. Dieser Berechnung liegen allerdings nur die Übergänge bis zum sechsten Semester des Modellstudiengangs zugrunde. Ergänzt man diese Schwundquotenberechnung um den Übergang vom Sommersemester 2013 auf das Wintersemester 2013/14 anhand der mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 vorgelegten Zahlen der im Wintersemester 2013/14 in den ersten sieben Fachsemestern immatrikulierten Studierenden, ergibt sich folgende Berechnung: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS WS10/11 318 SS11 325 307 WS11/12 328 319 294 SS 12 333 323 309 292 WS12/13 354 319 312 301 287 SS 13 344 344 309 308 297 285 WS 13/14 339 336 338 305 301 296 283 Summe I 1948 1562 1206 885 581 283 Summe II 2002 1612 1224 901 584 285 0 Quotient 0,9730 0,9690 0,9853 0,9822 0,9949 0,9930 0,0000 Summanden 1,9730 0,9428 0,9290 0,9125 0,9078 0,9014 0,0000 Schwundquote: 0,9381 und damit eine Erhöhung der Basiszahl auf 613,1596 (575,205 ÷ 0,9399). Eine Ermittlung des Schwundes unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt folgendes Bild: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS WS10/11 320 SS11 331 306 WS11/12 337 321 294 SS 12 341 335 316 288 WS12/13 355 329 318 314 291 SS 13 354 339 325 315 306 285 WS 13/14 343 350 328 325 309 313 264 Summe I 1980 1581 1242 906 598 264 Summe II 2038 1630 1253 917 597 285 0 Quotient 0,9715 0,9699 0,9912 0,9880 1,0017 0,9263 0,0000 Summanden 1,9715 0,9423 0,9341 0,9229 0,9244 0,8563 0,0000 Schwundquote: 0,9359 und die Erhöhung der Basiszahl auf 614,6009 (575,205 ÷ 0,9359). Von den 615 Studienplätzen entfallen bei halbjährlicher Zulassung 308 auf das Wintersemester 2013/14. Das den beiden Berechnungen zugrundeliegende Zahlenmaterial weicht z.T. erheblich voneinander ab. Die Antragsgegnerin hat die Ursache für die Abweichungen im Schriftsatz vom 22. Januar 2014 exemplarisch erläutert. Die Kammer führt die Abweichungen darauf zurück, dass die Antragsgegnerin in ihrer sog. Schwundstatistik (vgl. Schriftsatz vom 23. Januar 2014) beurlaubte Studierende im Bestand des Folgesemesters führt. Dagegen ist das Zahlenmaterial der amtlichen Studierendenstatistik mit Fehlerquellen in Bezug auf die Zählung von beurlaubten Studierenden und Nachzüglern des Regelstudiengangs belastet. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Berücksichtigung der sog. „Gerichtsmediziner“, bei der Schwundberechnung unterschiedliche Ansätze vertretbar sind. Auch eingedenk dieser Fehlerquellen hält es die Kammer für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens grundsätzlich für angebracht auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris). Die Berücksichtigung weiterer für unterschiedlichste statistische Zwecke ermittelter Zahlen scheidet - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - aus. Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Allerdings führt auch die Berücksichtigung der hier kapazitätsfreundlichen Zahlen der allgemeinen Studierendenstatistik nicht zu weiteren freien Studienplätzen. Die Antragsgegnerin hat über die errechnete Kapazität hinaus weitere 15 Studienplätze und damit im gegenwärtigen Wintersemester 2013/14 im Vergabeverfahren insgesamt 323 Studienplätze kapazitätswirksam an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahl von der in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass anders als bei der Schwundberechnung nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Antragsgegnerin erscheinen der Kammer schlüssig, so dass eine Anforderung der Zulassungs-, Immatrikulations- und Beurlaubungslisten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angezeigt war. Ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl im Hinblick auf Mehrfachbewerbungen und das zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als (weiterer) „antizipierter Schwundausgleich“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f.) zu werten ist, ist unerheblich. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung kein Studienplatz unbesetzt bleibt. Dies stellt die Einbeziehung der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule selbst überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren sicher. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 u.a. - [FU/Tiermedizin, WS 2004/05] und vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, WS 2006/07], juris, Rn. 11; und zuletzt vom 14. April 2009 a.a.O. [Humanmedizin - Vorklinik SoSe 2008]). Der einzelne Rechtsstreit eines Studienplatzbewerbers ist von vornherein mit dem Risiko belastet, im gerichtlichen Verfahren selbst bei aufgedeckten Fehlern bei der Kapazitätsberechnung an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 383 ff.). Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines weiteren antizipierten Schwundausgleichs beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f. und vom 14. Dezember 2012- OVG 5 NC 73.12 -). Die Hochschule war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 (BVerwG 6 C 3.10 - juris) zugrunde liegenden Fall - nicht durch Landesrecht daran gehindert, über die in ihrer Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze zu vergeben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - juris). Abgesehen davon stellt sich die Vergabe von 15 weiteren Studienplätzen als kapazitätsfreundlich dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 5 NC 73.12 -). Das Vorgehen der Antragsgegnerin gewährleistet letztlich nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, werden dadurch nicht verletzt. Denn auch insoweit gilt, dass nur dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, diese freien Studienplätze an gegen die Hochschule klagende Bewerber zu vergeben sind (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris). Keine entscheidende Bedeutung kommt hier der zusätzlichen Vergabe von Studienplätzen aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen zu. Die Zulassung dieser weiteren 16 Studierenden führt nicht zu einer Besetzung von andernfalls für die Antragsteller freigebliebener Studienplätze. Die Antragsgegnerin genügt inzwischen auch dem Gebot der vorprozessualen Fairness gegenüber der Vielzahl von Studienbewerbern, die einen Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität bei ihr stellen. Für das Wintersemester 2013/14 hat sie dem zu erwartenden Schwund bereits in der Zulassungszahlensatzung vom 16. Juli 2013 (a.a.O.) mit der Festlegung einer erhöhten Zulassungszahl von 314 Rechnung getragen und dabei gleichzeitig auf die sie treffende Verpflichtung weitere 16 Studierende außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl aufzunehmen, hingewiesen. Ihre versagenden Bescheide weisen ferner darauf hin, dass mindestens 330 Studienplätze vergeben werden. Damit hat sie die Studienplatzbewerber in die Lage versetzt, das Prozessrisiko einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung realistisch einzuschätzen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. März 2012 - VG 30 L 1822.11 - u.a.; und vom 26. April 2013 - VG 30 L 1143.12 - u.a.) und ggf. die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Klageerhebung verbundenen nicht unerheblichen Kosten zu vermeiden. Soweit in der mündlichen Verhandlung zum Wintersemester 2011/12 die Verwendung der Zahl der mitgeteilten tagesbelegten Betten unter Hinweis auf die in den veröffentlichten Jahresberichten der Antragsgegnerin () aufgeführten sog. Belegungstage in Frage gestellt wurde, kann die Beantwortung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz dahin stehen, weil sie sich nicht auf das Ergebnis auswirkt. Selbst wenn die in den Jahresberichten für 2011 und 2012 genannten Belegungstage für die Berechnung der tagesbelegten Betten zu Grunde zu legen wären, bliebe die rechnerische Kapazität auch unter Berücksichtigung des Schwundfaktors, unterhalb der Zahl der von der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätze. Belegungstage Tage /Jahr "Tagesbelegung" 2010 939.256 365 2573,30411 2573 2011 940.240 365 2576 2576 2012 948.571 366 2591,724044 2592 Mittelwert 2580,3333 Vom Mittelwert von 2.580 wären entsprechend der obigen Rechnung mit 15,5 v.H. also 399,9 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen und gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO um 50 v.H., also (399,9 ÷ 2 =) 199,95 zu erhöhen, so dass sich ein Gesamtwert von (399,9 + 199,95 =) 599,85 ergäbe. Unter Anwendung des oben ermittelten Schwundfaktors erhöhte sich die Basiszahl auf 640,9339 (599,84 ÷ 0,9359) Von den 641 Studienplätzen entfielen bei halbjährlicher Zulassung 321 auf das Wintersemester 2013/14. Im Hinblick auf die erfolgte Ausschöpfung der Kapazität kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen gewesen wäre, dass seit der Einführung des Modellstudiengangs (Wintersemester 2010/11) die Studierenden des Modellstudiengangs mit den Studierenden der klinischen Semester um die patientenbezogene Ausbildungskapazität konkurrieren. Jedenfalls bis die letzten Studierenden des Regelstudienganges das 10. Fachsemester abgeschlossen haben (Wintersemester 2014/15) wird diese Konkurrenz die Kapazität schmälern. Die Antragsgegnerin sieht weiterhin davon ab, eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO zu treffen und dazu aussagekräftige Zahlen vorzulegen. Inwieweit einer Überlast durch die übergangsweise Nutzung außeruniversitärer Krankenanstalten zu begegnen wäre, bedarf deshalb hier ebenfalls keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.