Beschluss
13 B 1186/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind Privatpatienten nicht einzubeziehen.
• Die Zählweise der tagesbelegten Betten kann an der klassischen Übernachtungsstatistik anknüpfen; eine Umstellung auf eine Mittagsstatistik ist nicht ohne Weiteres geboten.
• Die Verringerung der Immatrikulationszahlen zugunsten höherer Fachsemester kann bei Überlast gemäß § 30 Abs. 4 VergabeVO (nun § 25 Abs. 3) in dem höchsten Fachsemester unterhalb des überbuchten Fachsemesters erfolgen.
• Regelungen, die Studierende, die Teile ihres Studiums im EU-Ausland absolviert haben, bei der Vergabe höherer Fachsemester nachrangig behandeln, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 12 EG oder Art. 18 EG, wenn sie objektive, fachbezogene Allgemeininteressen verfolgen und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Privatpatienten bei Kapazitätsberechnung und Vergabereihenfolge bei Überlast • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind Privatpatienten nicht einzubeziehen. • Die Zählweise der tagesbelegten Betten kann an der klassischen Übernachtungsstatistik anknüpfen; eine Umstellung auf eine Mittagsstatistik ist nicht ohne Weiteres geboten. • Die Verringerung der Immatrikulationszahlen zugunsten höherer Fachsemester kann bei Überlast gemäß § 30 Abs. 4 VergabeVO (nun § 25 Abs. 3) in dem höchsten Fachsemester unterhalb des überbuchten Fachsemesters erfolgen. • Regelungen, die Studierende, die Teile ihres Studiums im EU-Ausland absolviert haben, bei der Vergabe höherer Fachsemester nachrangig behandeln, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 12 EG oder Art. 18 EG, wenn sie objektive, fachbezogene Allgemeininteressen verfolgen und verhältnismäßig sind. Der Antragsteller rügte die Zulassung zum 1. klinischen Semester und die Festsetzung der Ausbildungskapazität. Er beanstandete, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten und die Beteiligung von Lehrkrankenhäusern nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Weiter beanstandete er die Immatrikulation von 72 Studierenden bei 94 verfügbaren Studienplätzen und die Anwendung der VergabeVO bei Überlast. Zudem erhob er gleichheits- und europarechtliche Bedenken, weil Studierende mit vorklinischen Studienabschnitten im EU-Ausland nachteilig behandelt würden. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor Entscheidungen getroffen, gegen die der Antragsteller Beschwerde einlegte. Der Senat überprüfte die vorgetragenen Gründe im Rahmen der auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses nach der beschränkten Prüfungsbefugnis des Senats (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Zur Kapazitätsberechnung: Der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist gleich zu verstehen wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b) und Nr. 2 lit. b) KapVO; Krankenversorgungsabzüge betreffen nur dienstliche Verpflichtungen und nicht entgeltliche Nebentätigkeiten für Privatpatienten. Daher dürfen Privatpatienten bei der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mitgezählt werden. • Die vom Antragsteller vorgebrachte Gegenmeinung (u. a. OVG Hamburg) teilt der Senat nicht; die Nichtberücksichtigung der Privatpatienten ist begrifflich und in der herrschenden Rechtsprechung tragfähig. • Zur Erfassung von Lehrkrankenhäusern hat der Antragsteller keine substantiierten Tatsachen vorgetragen; die vom Antragsgegner benannten Lehrkrankenhäuser wurden nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sodass kein Prüfungsanspruch besteht. • Zur Zählweise der Betten: Die Anknüpfung an klassische Übernachtungsstatistiken ist sachgerecht; mögliche Änderungen des Parameters (z. B. 15,5 %) liegen im gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum und sind im summarischen Verfahren nicht zu prüfen. • Zur Vergabe bei Überlast: § 30 Abs. 4 VergabeVO (nun § 25 Abs. 3) ist dahin auszulegen, dass eine Verringerung der Zulassungszahlen sinnvollerweise im höchsten Fachsemester unterhalb des überbuchten Fachsemesters erfolgen kann; der Antragsteller hat dagegen nichts Substanzielles vorgetragen. • Zu den Gleichheits- und Europarechtsrügen: Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und hat sein Vorklinikum in Deutschland absolviert, sodass eine auf Staatsangehörigkeit gestützte Diskriminierung nicht vorliegt. Die Nachrangigkeit für im EU-Ausland vorklinisch Studierte berührt Art. 12 EG/Art. 18 EG nicht zwingend, weil eine Rechtfertigung durch objektive, sachliche Gründe des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit möglich ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde nach einschlägiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Privatpatienten sind bei der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, die gewählte Zählweise der Betten ist vertretbar und die berücksichtigten Lehrkrankenhäuser wurden nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Immatrikulation von 72 Studierenden bei 94 Plätzen und die Anwendung der VergabeVO bei Überlast sind rechtlich nicht zu beanstanden. Europarechts- und Gleichheitsrügen greifen nicht durch, weil die Regelungen durch sachliche, objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.