Beschluss
30 L 305.19
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2019/20 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2019/20 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 233 vom 10. Juli 2019) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 327 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 329 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats, Frau M ... , vom 3. Dezember 2019, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tage, Kapazitätsunterlagen) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (§ 28 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 [UniMedG, GVBl. S. 739], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 [GVBl. S. 688 ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 [GVBl. S. 198]) vom Medizinsenat der Antragsgegnerin beschlossen, von der Senatskanzlei für Wissenschaft des Landes Berlin am 9. Juni 2019 bestätigt und sodann im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.) veröffentlicht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris, Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris, Rn. 40). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2019/20 maßgeblichen Fassung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403). Der am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene (neue) Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 gilt erst ab dem Sommersemester 2020. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 27. September 2018 - VG 30 L 37.18 u.a. - für das Sommersemsester 2018, bestätigt u.a. durch Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Soweit Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris) betreffen diese die Vergabe vorhandener Studienplätze, nicht jedoch die Ermittlung der Zahl der verfügbaren Studienplätze, die hier im Streit ist. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - im Grundsatz bestätigt und ausgeführt, dass der Normgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet sei, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/16 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach der KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Während die Kammer zunächst erhebliche Bedenken hatte, ob der Normgeber bei der Einführung des § 17a KapVO seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris), hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht. Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen; andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer möglichen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der personellen Ausstattung, d.h. nach dem 2. Abschnitt der Kapazitätsverordnung, zu erfordern (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.). Mit der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456), die erstmalig für das Zulassungsverfahren im Wintersemester 2018/19 galt, hat der Verordnungsgeber die Struktur des § 17a KapVO im Wesentlichen beibehalten, die Vorschrift jedoch dahin geändert, dass als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO statt bisher 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nunmehr 17,1 vom Hundert anzusetzen waren und sich diese Zahl - ungeachtet der Anzahl der poliklinischen Neuzugänge - pauschal um 50 vom Hundert erhöht (vgl. § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO). Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin, die für das Wintersemester 2018/19 331 Studienplätze vergeben hatte, bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit, konkret um 30 Studienplätze erhöht, die unter den Antragstellern verlost worden sind. Diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die ausgelost worden sind, haben das Studium im streitgegenständlichen Wintersemester 2019/20 aufgenommen. Da das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2019 entschieden hatte und um Planungssicherheit zu erhalten, hat die Antragsgegnerin in den das Sommersemester 2019 betreffenden Verfahren im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost, die diese ab Sommersemester 2020 in Anspruch nehmen werden. Mit der am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber in Absatz 1 der Vorschrift für die Zeit ab dem Wintersemester 2020/21 an der oben dargestellten, mit der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung eingeführten Regelung und insbesondere an dem Prozentwert von 17,1 der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums festgehalten. Für das Bewerbungsverfahren für das streitgegenständliche Wintersemester 2019/20 und für das Sommersemester 2020 hat er in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Ob die ab dem Wintersemester 2020/21 geltende Kapazitätsbestimmung in § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO rechtlich zu beanstanden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren, das das Wintersemester 2019/20 betrifft, keiner abschließenden Entscheidung. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass nach der Verordnungsbegründung keine empirisch erhobenen Erkenntnisse zu den Vorbereitungs-, Rüst- und Wegezeiten vorliegen, sondern deren Bemessung mit 15 Minuten pro 60 Minuten Patientenbelastbarkeit lediglich aufgrund - nicht näher dargelegter - „praktischer Erfahrungen“ erfolgt ist, so dass Zweifel an der Validität dieser Annahme bestehen. Hinzu kommt, dass es nicht ohne Weiteres einleuchtet, die Patientenbelastbarkeit zunächst minutengenau zu ermitteln, um dann einen pauschalen, wie bereits ausgeführt nicht näher begründeten Abschlag von 25% vorzunehmen. Abgesehen davon erscheint eine Formel, die im Zähler Zeitstunden und im Nenner 45-minütige Semesterwochenstunden enthält, auch rechnerisch nach wie vor nicht überzeugend. Darüber hinaus hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) deutlich gemacht, dass der Verordnungsgeber für eine nicht nur übergangsweise geltende Kapazitätsermittlung auch hinsichtlich des Parameters „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinische Neuzugänge“ noch nicht alle erforderlichen Überlegungen angestellt hat. Erforderlich sind insoweit sowohl Darlegungen und Begründungen zu der Frage, ob und ggf. warum an der Mitternachtszählung festzuhalten ist, als auch, wie mit den teilstationären Patienten bzw. Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist und ob es sich hierbei um „poliklinische Neuzugänge“ oder „tagesbelegte Betten“ handelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Verordnungsgeber nach Vorliegen der endgültigen Auswertung der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung, die für April 2020 erwartet wird, diese Fragen in seine Überlegungen einbeziehen und die KapVO bzw. ihre Begründung ggfs. entsprechend anpassen wird. Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestand ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung. Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O.) dann auch geschehen ist. Daher hatte der Normgeber Anlass, § 17a KapVO vor Beginn des nunmehr streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/20 (erneut) zu ändern, um eine rechtlich tragfähige Basis für die Zulassungsverfahren in den nachfolgenden Semestern zu schaffen. Bei der rechtlichen Überprüfung dieser Übergangsregelung ist zu berücksichtigen dass andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung nicht zur Verfügung standen und auch jetzt nicht stehen: Ein Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO (in der Fassung der 23. Änderungsverordnung, a.a.O.) kam - selbst übergangsweise - nicht in Betracht, weil diese, wie sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mehrfach betont haben, ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar war. Auch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ins Spiel gebrachte Kapazitätsberechnung nach der personellen Ausstattung, also nach dem 2. Abschnitt der KapVO, schied nach Auffassung der Kammer aus. Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren zu berechnen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.). Daher bedurfte es auch - anders als einige Antragsteller meinen - keiner Berechnung der Curricularanteile. Der Verordnungsgeber war auch berechtigt, für den zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Zwar sollen inzwischen die - erheblich verspätet beendete - BACES-Studie sowie ein weiteres Fachgutachten abgeschlossen sein, jedoch liegt der Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung bis heute nicht vor. Damit ist die beabsichtige bundesweite Evaluierung bzw. Auswertung der an verschiedenen Universitäten angebotenen Modellstudiengänge Medizin und somit auch eine Abschlussempfehlung der AG Modellstudiengang Medizin noch nicht erfolgt, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten hat. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die Fertigstellung der - nicht von ihm in Auftrag gegebenen - BACES-Studie und damit den Endbericht der AG Modellstudiengang hätte beschleunigen können. Vor der Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung mit entsprechender Abschlussempfehlung war dem Berliner Verordnungsgeber „im Alleingang“ keine abschließende Änderung der Vorschrift möglich. Denn nur durch Berücksichtigung der Erkenntnisse der BACES-Studie bzw. der bundesweit daraus gezogenen Empfehlungen kann der Normgeber seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht in vollem Umfang nachkommen. Dass die Daten, die für die BACES-Studie erhoben worden waren, zu diesem Zeitpunkt schon (endgültig) feststanden, steht dem nicht entgegen. Denn auch endgültige Daten lassen verschiedene Bewertungs- bzw. Berechnungsmöglichkeiten zu, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Berliner Verordnungsgeber die Auswertung der Daten durch die besonders spezialisierte und sachkundige AG Modellstudiengang abwarten will, bevor er eine erneute inhaltliche Änderung des maßgeblichen Prozentwerts bzw. der gesamten Kapazitätsberechnung vornimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheint. Im Übrigen sind die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10%ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5% der tagesbelegten Betten ist darauf zurückzuführen, dass die Ergebnisse der BACES-Studie nach Ansicht des Berliner Verordnungsgebers zu einer Kapazitätserhöhung führen werden, an der - wie oben ausgeführt - für die Zeit ab dem Wintersemester 2020/21 nach derzeitiger Verordnungslage auch festgehalten werden soll. Soweit einige Antragsteller meinen, der Normgeber habe mit der Übergangsvorschrift seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abänderungsverpflichtung nicht genügt, vermag dies vor dem geschilderten Hintergrund und angesichts des von der Vorschrift nur erfassten begrenzten Zeitraums nicht zu überzeugen. Die Übergangsregelung leidet auch nicht an einem „immanenten Widerspruch“, weil es, da der Verordnungsgeber von der Richtigkeit des mit der 27. Verordnung zur KapVO eingeführten Parameters von 17,1% der tagesbelegten Betten überzeugt sei, einer derartigen Regelung nicht bedurft hätte. Zwar erstaunt es, dass der Verordnungsgeber einerseits seine Berechnungsmethode bzw. die Verwendung unterschiedlicher Zeiteinheiten im Zähler und Nenner der rechnerischen Herleitung des normierten Prozentwerts „verteidigt“, andererseits aber die abschließende Evaluierung der AG Modellstudiengang Medizin abwarten möchte und gleichzeitig davon ausgeht, diese werde zum selben Ergebnis kommen wie er, d.h. den Prozentwert von 17,1 bestätigen. Jedoch ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin lasse sich der ermittelte Wert von 17,1% der tagesbelegten Betten nicht abschließend herleiten, zumal die Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes innerhalb des Stiftungsprozesses bislang nicht dokumentiert worden seien, im Ergebnis zutreffend. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17,1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat. Auch das aus der Verordnungsbegründung ersichtliche Bestreben des Normgebers, Studienplätze nach den innerkapazitären Vergabekriterien zu vergeben und außerkapazitäre Zulassungen möglichst zu vermeiden, ist - anders als einige Antragsteller meinen - rechtlich nicht zu beanstanden und lässt insbesondere kein mangelhaftes Grundrechtsverständnis erkennen. Denn (auch) die innerkapazitäre Vergabe der vorhandenen Studienplätze entspricht den Vorgaben der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und führt zur - ggfs. vollständigen - Ausschöpfung der Kapazität nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber für die Übergangsregelung an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität orientiert hat (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 2 NB 1/19 -, juris, Rn. 32, 38 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 13 B 305/18 -, juris, für die Modellstudiengänge Humanmedizin an den Universitäten Hannover und Köln). Eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell ist - wie bereits ausgeführt - nicht vorhanden. Zudem vermittelt der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang, auch gelten dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden). Der Unterschied zum Regelstudiengang besteht daher nicht im Studieninhalt, sondern bezüglich des Aufbaus des Studiums, indem der Lehrinhalt in Modulen, die bereits in den ersten Semestern die Ausbildung am Patienten beinhalten, vermittelt wird und keine staatliche erste Ärztliche Prüfung (Physikum) durch das Landesprüfungsamt stattfindet. Dass der für den Regelstudiengang bundesweit verwandte Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten, der sich auch in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Berliner KapVO findet, genau dem früheren Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO entspricht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verwendung dieses Prozentwertes liegt ein anderer rechtlicher Ansatz - die Heranziehung der bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudiengangs anzuwendenden Kapazitätsbestimmung - und nicht ein - wie oben ausgeführt - nicht (mehr) zulässiger Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO zu Grunde. Zudem hat der Verordnungsgeber, obwohl im Kapazitätsrecht grundsätzlich kein Raum für Sicherheitszuschläge ist (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 21. November 2018 - VG 30 K 74.17 -, juris, Rn. 74 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris, Rn. 16), eine 10%ige Erhöhung des Prozentwerts von 15,5 vorgesehen, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Hierdurch bleibt die getroffene Übergangsregelung nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5% zuzüglich 10% sind 17,05% - und übersteigt den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 deutlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Normgeber keine Verpflichtung bestand, im Rahmen der Übergangsregelung den gegenüber der früheren Rechtslage bereits erhöhten Prozentwert von 17,1 zu erreichen oder gar zu überschreiten. Denn die Kammer hat in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.19, a.a.O.) nicht etwa entschieden, dass dieser Wert zu niedrig sei, sondern allein die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet. Schon deshalb geht die Annahme einiger Antragsteller fehl, der Normgeber habe den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 zugrunde legen und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10% aufschlagen müssen. Die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, bei der es sich im Ergebnis (nur) um eine redaktionelle Anpassung des Verordnungstextes an den seit vielen Jahren wegen der hohen Zahl poliklinischer Neuzugänge faktisch geltenden Erhöhungswert von 50% der tagesbelegten Betten nach Nr. 1 der Vorschrift handelt, ist bis zur abschließenden Beschlussfassung der AG Modellstudiengänge Medizin ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings gilt auch hier, dass sich der Verordnungsgeber spiegelbildlich zu den Überlegungen zu den tagesbelegten Betten in Nr. 1 der Vorschrift bei einer abschließenden Regelung dazu wird verhalten müssen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die teilstationär aufgenommenen bzw. in den Tageskliniken behandelten Patienten zu den poliklinischen Neuzugängen nach Nr. 2 oder zu den tagesbelegten Betten nach Nr. 1 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO zu zählen sind (so bereits Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 -, a.a.O.). Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der tagesbelegten Betten zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. „Eintagesfälle“ mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50). Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die Mitternachtszählung zugrunde zu legen, besteht jedenfalls für die Geltungsdauer der Übergangsregelung, die für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2019/20 Anwendung findet, nicht. Allerdings weist die Kammer erneut darauf hin, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der abschließenden Kapazitätsbestimmung sowohl wird darlegen und begründen müssen, ob und ggf. warum an der Mitternachtszählung festzuhalten ist, als auch, wie mit den teilstationären Patienten bzw. Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist und ob es sich hierbei um „poliklinische Neuzugänge“ oder „tagesbelegte Betten“ handelt. Es besteht auch kein Anlass, bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen oder Kooperationspartner zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin (EGZB), die von einigen Antragstellern insoweit in den Blick genommen werden und an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden, sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gibt, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 -, juris, Rn. 12). Anders als von einigen Antragstellern behauptet, trifft es auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin ihre kardiologischen und geriatrischen Abteilungen vollständig ausgelagert hätte mit dem Ziel, die Aufnahmekapazität zu verringern. Vielmehr lässt sich dem Internet-Auftritt der Charité Berlin entnehmen, dass es nach wie vor vier Kardiologie-Klinken (Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik für Kardiologie auf dem Campus Benjamin Franklin; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte), eine Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie - Herzchirurgie - auf dem Campus Virchow-Klinikum sowie eine Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin Franklin gibt. Vor diesem Hintergrund ist für die Behauptung einiger Antragsteller, die Antragsgegnerin halte im Bereich der Herzchirurgie und der Geriatrie „überhaupt keine Betten“ mehr vor, nichts ersichtlich. Vielmehr heißt es auf der Internet-Seite der Klinik für Geriatrie, auf dem Campus Benjamin-Franklin sei „im Februar 2015 eine der ersten in der Universitätsklinik angesiedelten stationären Geriatrien“ eröffnet worden. Auch das umfangreiche Team dieser Klinik, das sich abgesehen von der Leitung personell von den Mitarbeitern des EGZB unterscheidet, spricht dafür, dass in dieser Einrichtung tatsächlich Betten vorhanden sind. Angesichts dessen ist der von einigen Antragstellern angeführte Bericht aus der „Berliner Morgenpost“ vom 23. Juni 2012 überholt. Auch im Bereich der kardiologischen Kliniken und der Herzchirurgie, die sich zudem an verschiedenen Standorten der Antragsgegnerin befinden, ist nichts dafür erkennbar, dass dort keine Betten vorgehalten würden. So heißt es etwa auf der Internet-Seite der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte, dass diese aus „zwei Normalstationen im komplett sanierten und 2017 neu eröffneten Bettenhochhaus der Charité“ und der „hochmodernen, 2016 neu erbauten Intensivstation der Klinik“ bestehe. Zudem gilt auch hier, dass abgesehen von Leitungspositionen keine Personenidentität bei den Mitarbeitern besteht. Soweit einige Antragsteller darauf verweisen, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem DHZB die Einrichtung eines „Universitären Herzzentrums Berlin“ (UHZB) vereinbart worden sei, trifft dies zwar zu (vgl. z.B. den Internet-Auftritt des DHZB unter dem Stichwort „Historie“, siehe dazu auch den online abrufbaren Krankenhausplan 2016 des Landes Berlin, Ziff. 10.3.2. auf S. 75 sowie Anlage 1, S. 125 ff., dort insbesondere Anm. 3 auf S. 128 und S. 130). Jedoch ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der Internet-Seite der Antragsgegnerin, dass, nachdem die Finanzierung gesichert ist, mit der Entstehung des „modernsten Herzzentrums Europas“ erst ab dem Jahr 2021 gerechnet werden kann (www.charite.de/ die_charite/themen/uhzb_ finanzierung_gesichert). Es kann deshalb dahin stehen, ob und welche kapazitären Folgen die abschließende Umsetzung dieser Vereinbarung haben wird. Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, angebotenen Betten sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Berliner Institut für Gesundheitsforschung und die Charité Research Organisation. Auch das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow und das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, in denen ambulante Patienten behandelt werden, bleiben außer Betracht (vgl. zu alldem Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 - VG 30 L 37.18 -). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2016 mit 2.372, für 2017 mit 2.417 und für 2018 mit 2.428 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Herrn S ... vom 7. Oktober 2019 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2019) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris, Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Von den danach durchschnittlich 2.405,6667 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10%, also um 37,2878 zu erhöhen und beträgt (372,8783 + 37,2872 =) 410,1661. Diese Zahl ist sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergibt sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. September 2019 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) für die Charité im DHZB (Deutschen Herzzentrum Berlin) und im EGZB (Evangelisches Geriatriezentrum Berlin) statt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Gegen die von der Antragsgegnerin auf der Basis der dort für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung sind substantiierte Einwände nicht erhoben worden. Soweit einzelne Antragsteller eine vollständige Darlegung der Ausfüllung des Curricularnormwertes (CNW) begehren, folgt die Kammer dem nicht, weil dies für die Bestimmung des Umfangs der extern erbrachten Lehraufwände unerheblich ist. Angemerkt sei insoweit nur, dass die kritisierte Gruppengröße normativ in § 3 Abs. 2 Satz 8 ÄApprO verankert ist und deshalb nicht zur Disposition der Antragsgegnerin steht. Auf die ansonsten für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Zahl der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden geeigneten Patienten kommt es im Rahmen des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht an, weil nur die zwischen der Antragsgegnerin und der außeruniversitären Krankenanstalt vereinbarten Lehrveranstaltungen kapazitätserhöhend sind (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.37 -, BA S. 9 f.). Anders als einige Antragsteller meinen ist die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität nicht nach Nr. 2 der Vorschrift um 50% zu erhöhen. Schon der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO lässt eindeutig erkennen, dass die Erhöhung (nur) „die Zahl nach Nummer 1“, also die anhand der tagesbelegten Betten ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität betrifft, nicht hingegen die - konkret vereinbarten und deshalb einem pauschalen Zuschlag nicht zugänglichen - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenhäusern. Darüber hinaus spricht auch die Systematik der Vorschrift - die Regelung zur Berücksichtigung von Veranstaltungen in Lehrkrankenhäusern in Nummer 3 steht hinter der sich auf Nummer 1 beziehenden Nummer 2 - sowie deren Sinn und Zweck gegen einen 50%igen Aufschlag. Soweit antragstellerseits eine Ausweitung der Inanspruchnahme außeruniversitärer Krankenanstalten angemahnt wird, ist dem nicht zu folgen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 - SoSe 2008 - BA S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gleiches gilt für den Einsatz von Simulationspatienten. Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152. Die ermittelte Basiszahl ist auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Der Umstand, dass in der nachfolgenden Aufstellung zur Schwundberechnung keine Studierendenzahlen für das 10. Fachsemester im Wintersemester 2014/15 enthalten sind, weil diese für das genannte Semester schlicht noch nicht existierten, wirkt sich rechnerisch nicht aus, so dass es auf hiergegen von einigen Antragstellern erhobene Einwände nicht ankommt. Unabhängig hiervon genügt es wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung, wenn eine hinreichende Zahl von Semesterübergängen erfasst ist, was hinsichtlich des Modellstudienganges bereits seit längerem der Fall ist (vgl. hierzu etwa Beschluss der Kammer vom 20. März 2014 betreffend das Wintersemester 2013/2014 - VG 30 L 315.13 -, juris, Rn. 33). Soweit teilweise gefordert wird, auch das Praktische Jahr als 11. und 12. Fachsemester in die Schwundberechnung einzubeziehen, gilt auch für den Modellstudiengang, dass für die Kapazitätsberechnung nur der Zeitraum bis zum Beginn des Praktischen Jahres zu Grunde gelegt wird, nicht aber das Praktische Jahr selbst (vgl. für den Regelstudiengang § 7 Abs. 3 KapVO). Unter Einbeziehung der Übergänge bis einschließlich zum Sommersemester 2019 ergibt sich auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik folgende Berechnung: Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 649,5550 (=634,6152: 0,977), gerundet 650 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung im streitgegenständlichen Wintersemester 2019/20 und im Sommersemester 2020 im Ergebnis je 325 Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens grundsätzlich für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Sie folgt hinsichtlich der Berücksichtigung der beurlaubten Studierenden weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, und vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5) und anderer Obergerichte (etwa OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris, Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris, Rn. 9), so dass diese - anders als von einigen Antragstellern vertreten - als kapazitätswirksam anzusehen sind. Die Antragsgegnerin hat - ausgehend von einer Kapazität von 327 Plätzen - weitere Studienplätze an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben und im gegenwärtigen Wintersemester 2019/20 (zunächst) insgesamt 329 Bewerber eingeschrieben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahl von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass anders als bei der Schwundquotenberechnung nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Durch Höherstufungen und Exmatrikulationen sind keine Plätze frei geworden. Zwar hat sich die Zahl der ursprünglich Zugelassenen durch eine am 30. Oktober 2019 erfolgte Exmatrikulation auf 328 reduziert, wie sich aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 überreichten Immatrikulationsliste ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Immatrikulationsliste nicht vollständig oder fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Zahl von 328 vergebenen Studienplätzen nach wie vor sowohl die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 327 als auch die von der Kammer errechnete Aufnahmekapazität von 325 Studienplätzen übersteigt, kann dahinstehen, ob die Exmatrikulation kapazitätswirksam war. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität - im Umfang von (mindestens) einem und höchstens zwei Studienplätzen - abhängig davon, ob die Exmatrikulation kapazitätswirksam geworden ist oder nicht - bewegt sich mit weniger als 1% im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liegt die von der Kammer errechnete Kapazität unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Anerkennung von (ausländischen) Schulabschlüssen als Hochschulzugangsberechtigung, der Auswirkungen eines vorklinischen Medizinstudiums im europäischen Ausland sowie der Einhaltung der Ausländerquote und der Quote für Zweitstudienbewerber nicht (mehr) an. Soweit die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, ist für einen solchen Anspruch nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2016 - OVG 5 L 5.16 - m.w.N. verwiesen.