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Beschluss

13 B 305/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0718.13B305.18.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 80.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2018 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 80.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller berufen sich ohne Erfolg darauf, dass die Ausbildungskapazität nach Ablauf der zwölfjährigen Erprobungsphase des durch die Antragsgegnerin nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – zum Wintersemester 2003/2004 eingeführten Modellstudiengangs Humanmedizin ab dem Wintersemester 2015/2016 nicht mehr anhand der Berechnungsgrundlagen zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs gemäß der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), bestimmt werden dürfe und in Ermangelung einer den spezifischen Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden normativen Berechnungsgrundlage jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Sicherheitszuschlag von 20 weiteren Studienplätzen auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze zu erheben sei. Der Senat ist diesem sinngemäß bereits gegen die Zulassungszahlen des Wintersemesters 2016/2017 erhobenen Einwand in seiner auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellern bekannten Rechtsprechung entgegengetreten und hat hierzu im Einzelnen ausgeführt: „Im Ausgangspunkt geht der Antragsteller zwar zutreffend davon aus, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin nach Ablauf der Erprobungsphase des Modellstudiengangs seit dem Wintersemester 2015/2016 nicht länger gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO abweichend von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, d.h. insbesondere ohne eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten, festgesetzt werden darf […]. Indes ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, dass die Ermittlung der Zulassungszahlen für das hier streitgegenständliche erste Fachsemester auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin – unbestritten – herangezogenen Verhältnisse des Modellstudiengangs nicht anhand der normativen Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung für den ersten Studienabschnitt des Regelstudiengangs erfolgen könnte, wie der Senat dies in Ermangelung einer normativen Berechnungsgrundlage für den Fall eines integrativen, d.h. die Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt aufgebenden, Modellstudiengangs der Humanmedizin entschieden hat […]. Der Modellstudiengang der Antragsgegnerin geht im Ausgangspunkt weiterhin von der Grundstruktur des Regelstudiengangs aus. Gemäß § 5 der durch die Beteiligten als bekannt vorausgesetzten und auf der Internetseite der Antragsgegnerin öffentlich einsehbaren Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 6. Januar 2014 – StO – (Amtliche Mitteilungen 02/2014) gliedert sich der Modellstudiengang gemäß § 1 Abs. 3 ÄAppO in drei Studienabschnitte. Der Erste Studienabschnitt endet nach einem Studium der Humanmedizin von zwei Jahren mit einer vor der Medizinischen Fakultät abzulegenden Ärztlichen Basisprüfung. Nach einem Studium der Humanmedizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung endet der Zweite Studienabschnitt mit dem vor dem Landesprüfungsamt NRW abzulegenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach einem weiteren Studium der Humanmedizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung folgt der Dritte Studienabschnitt (Praktisches Jahr), der mit dem vor dem Landesprüfungsamt NRW abzulegenden Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Die Studieninhalte des Ersten Studienabschnitts entsprechen ausweislich des Anhangs 4 zur Studienordnung weitgehend denjenigen des Ersten Studienabschnitts des früheren Regelstudiengangs. Die den Ersten Studienabschnitt des Modellstudiengangs abschließende Ärztliche Basisprüfung bildet nach § 13 Abs. 1 StO das äquivalente Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne von § 22 Abs. 1 ÄAppO (Physikum). Das Modellhafte des Studiengangs Humanmedizin der Antragsgegnerin besteht dabei gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c) StO maßgeblich in der zeitlichen und thematischen Vernetzung kognitiver Inhalte einzelner Fächer zu sogenannten multidisziplinären Kompetenzfeldern, in denen wichtige Krankheitsbilder und häufige Symptome kompakt und fächerübergreifend unterrichtet werden, was nach den Erwägungen der Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Modellstudiengangs der entscheidende Anlass war, auf der Grundlage der Modellstudiengangklausel des § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO von der Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugunsten der instituts- und fakultätsgesteuerten Ärztlichen Basisprüfung abzusehen (vgl. hierzu unter Ziffer 4 des Anhangs 1 zur Studienordnung). Ein weiteres prägendes Merkmal des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. d) StO das sog. longitudinale Fertigungstraining, mit dem eine auf primärärztliche praktische und interpersonelle Fertigkeiten ausgerichtete Serie von Lehrangeboten zusammengefasst wird, die allesamt im Kölner Interprofessionellen Skills Lab – KISS – angeboten und absolviert werden können. Das KISS steht den Studierenden in den veranstaltungsfreien Zeiträumen der Vorlesungszeit sowie der vorlesungsfreien Zeit aller Fachsemester zur Verfügung. Gegenstand sind Untersuchungskurse an gesunden Probanden, Schauspielerpatienten oder Patienten sowie Kurse zu ärztlichen Basisfertigkeiten. Hiernach lässt sich im Ausgangspunkt gerade nicht feststellen, dass der Modellstudiengang der Antragsgegnerin die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt grundsätzlich aufgegeben und – abgesehen vom Praktischen Jahr – einen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen hat, der in Ermangelung normativer Berechnungsgrundlagen für Modellstudiengänge einen Rückgriff auf die Regelungen der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der Studienplatzzahlen für den vorklinischen Studienabschnitt ausschließen würde. Auch sonst zeigt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auf, dass die am Regelstudiengang ausgerichteten Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung für die Bestimmung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin ungeeignet wären. Damit fehlt es zugleich an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme des Antragstellers, die Antragsgegnerin müsse sich für die Ausbildung im Ersten Studienabschnitt der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik bedienen.“ Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 13 C 9/17, 10/17, 11/17, 12/17 –, jeweils juris, Rn. 3 - 9 m.w.N. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des neuerlichen Beschwerdevorbringens fest. Mit diesem wird den vorstehend wiedergegebenen entscheidungstragenden Erwägungen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Weitere Einwände gegen die hiernach auf einer zutreffend herangezogenen normativen Berechnungsgrundlage erfolgte Kapazitätsberechnung selbst sind mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Schildwächter Dr. Sander Dr. Duikers