Beschluss
30 L 10/20
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0917.30L10.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 sowohl inner- als auch außerkapazitär. Die Antragstellerin, die das Abitur im Jahr 2016 mit einer Durchschnittsnote von 2,1 bestanden hat, engagiert sich seit dem Jahr 2015 ehrenamtlich beim Arbeiter-Samariter-Bund (ASB). Seit April 2017 ist sie Rettungssanitäterin. Für das Studienjahr 2017/18 nahm sie am Aufnahmeverfahren der Universität Wien teil und erreichte im dortigen Aufnahmetest MedAT einen Gesamtwert von 0,762075 und den Prozentrang 88,824695. Nach eigenen Angaben studiert sie seit dem Wintersemester 2018/19 an der Universität Lübeck das Fach medizinische Ernährungswissenschaften. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreibens des ASB absolviert sie seit dem 14. Oktober 2019 ein Freiwilliges Soziales Jahr beim Regionalverband Lübeck. Am Test für Medizinische Studiengänge (TMS), der einmal im Jahr von der an der Universität Heidelberg befindlichen Koordinierungsstelle organisiert wird, von einer privaten GmbH durchgeführt wird und bis zum Jahr 2019 ausschließlich an Samstagen stattfand, nahm die Antragstellerin erst am Donnerstag, den 2. August 2020, teil, weil sie sich als Jüdin aus religiösen Gründen daran gehindert sah, am Samstag eine Prüfung abzulegen. Der TMS wird von der Antragsgegnerin erstmals im streitgegenständlichen Sommersemester 2020 berücksichtigt, und zwar sowohl in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ - zu 30%), über die insgesamt 10% der Studienplätze vergeben werden, als auch im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH - zu 60%), auf das insgesamt 60% der Studienplätze entfallen. Im Herbst 2019 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass sie beabsichtige, sich dort für das Sommersemester 2020 im Fach Humanmedizin zu bewerben. Da die TMS-Koordinierungsstelle trotz etwa zweijähriger Korrespondenz bisher nicht bereit gewesen sei, einen Ausweichtermin für den TMS an einem anderen Wochentag anzubieten, was eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit darstelle, bitte sie darum, im kommenden Bewerbungsverfahren ein alternatives Kriterium anzuwenden, damit sie nicht benachteiligt werde und die Chancengleichheit gewahrt bleibe. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie nicht einseitig von den Regelungen im Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und in der Studienplatzvergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) abweichen könne und an ihre Entscheidung, den TMS als Kriterium zu verwenden, gebunden sei. Im November 2019 entscheid die TMS-Koordinierungsstelle, dass für eine Übergangszeit bis etwa 2023 ein Ausweichtermin für den TMS angeboten werden solle, der zeitnah nach dem eigentlichen Testtag an einem anderen Wochentag im Mai liegen solle. Mitte Dezember 2019 machte die TMS-Koordinierungsstelle bekannt, dass für diejenigen Betroffenen, die - wie die Antragstellerin - aus Glaubensgründen nicht am TMS 2019, der maßgeblich für die Zulassung zum Sommersemester 2020 war, hatten teilnehmen können, einmalig ein kurzfristiger Ersatztermin Mitte Januar 2020 geplant sei. Die Antragstellerin lehnte die Teilnahme an dem ihr angebotenen Ersatztermin unter dem 18. Dezember 2019 mit der Begründung ab, dass dieser keine Chancengleichheit herstelle, sondern einen Nachteil durch einen anderen Nachteil ersetze. Denn reguläre TMS-Teilnehmer hätten eine wesentlich längere Vorbereitungszeit auf den - nicht wiederholbaren - Test, zudem seien die in der Satzung festgelegten Fristen nicht eingehalten worden, zumal noch nicht einmal feststehe, wann und wo genau der Test stattfinden solle, so dass organisatorische Probleme wie eine kurzfristige und damit teure Anfahrt, eventuelle Unterbringungskosten und ungeplante Urlaubstage entstehen würden. Auch sei unklar, welche Vergleichsgruppe der Bewertung zugrunde gelegt werde. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 teilte die TMS-Koordinierungsstelle der Antragstellerin mit, dass der Ersatztermin am 15. Januar 2020 in Heidelberg stattfinden werde und das Angebot zur Teilnahme hieran weiterhin bestehe. Unter dem 10. Januar 2020 teilte sie der Antragstellerin weiter mit, dass die Vorbereitungszeit auf den Test ausreichend sei, zumal der Entschluss, am TMS teilzunehmen, individuell und losgelöst vom Anmeldezeitraum getroffen werde. Die in der Satzung festgelegten Fristen bezögen sich auf den regulären TMS-Termin, bei dem angebotenen Ersatztermin handele es sich demgegenüber um ein zusätzliches Angebot mit dem Ziel, für diejenigen Bewerber, die aus religiösen Gründen bisher keinen TMS hätten absolvieren können, eine kurzfristige Lösung zu finden. Die Auswertung des Tests werde innerhalb einer repräsentativen Vergleichsgruppe stattfinden. In der Folgezeit machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin geltend, diese sei verpflichtet, ihr einen „Nachteilsausgleich“ zu gewähren, indem ein anderes Kriterium anstelle des - wegen der damit verbundenen Diskriminierung rechtswidrigen - TMS berücksichtigt werde. Hierfür komme etwa der MedAT der Universität Wien in Betracht, sie sei aber auch für andere Vorschläge offen. Den Antrag auf innerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin lehnte die SfH mit Bescheid vom 23. Februar 2020 im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin ab. Zur Begründung hieß es, dass die Antragstellerin in der ZEQ 12 von möglichen 100 Punkten und damit den Rang 8258 sowie im AdH 30,1 von 100 möglichen Punkten und damit den Rang 4146 erreicht habe. Der Grenzrang habe bei 106 bzw. 302 gelegen. Eine Berücksichtigung eines „Ersatzkriteriums“ anstelle des TMS erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 9. April 2020 lehnte die Antragsgegnerin auch den Antrag der Antragstellerin auf außerkapazitäre Zulassung ab, da außerhalb der festgesetzten Kapazitäten keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden. Über die von der Antragstellerin gegen die genannten Bescheide erhobene Klage (VG 30 K 64/20) ist noch nicht entschieden worden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, durch das Auslagern des TMS, einer genuin staatlichen Aufgabe, an eine private GmbH, die diesen für die Universität Heidelberg durchführe, liege eine verfassungswidrige „Flucht in das Privatrecht“ vor. Der angebotene Ersatztermin im Januar 2020 habe ihre Ungleichbehandlung nicht beseitigt, weil die Vorbereitungszeit von (nur) vier Wochen für den einzigen TMS-Versuch zu kurz gewesen sei und sie gegenüber anderen Bewerbern, die sich mehrere Monate auf den Test vorbereiten könnten, benachteiligt worden sei. Der Antragsgegnerin stehe kein die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG überwiegender Grund zu, ausschließlich auf den TMS abzustellen. Vielmehr gebiete es Art. 3 Abs. 1 GG, einen vergleichbaren Studieneignungstest, in ihrem Fall also den österreichischen MedAT, oder ein anderes schulnotenunabhängiges Eignungskriterium anzuerkennen. Zudem sei das innerkapazitäre Zulassungsverfahren aus weiteren Gründen verfassungswidrig. So sei in den, dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden Gesetzen keine hinreichende Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien erfolgt, obwohl es sich hierbei um „Wesentliches“ handele, das vom Gesetzgeber geregelt werden müsse. Auch sei die Heranziehung der Abiturnote in der aktuellen Form, insbesondere ihre Berücksichtigung in mehreren Quoten, verfassungswidrig. Jedenfalls sei seitens der Antragsgegnerin darzulegen, ob im Hinblick auf die nicht vergleichbaren Abiturabschlüsse analog der Vorabquote der SfH eine Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse hergestellt werde. Auch das Delegieren der Auswahlaufgaben auf die externe SfH sei unzulässig. Soweit Studienplätze über die Ortspräferenz vergeben worden seien, sei dies allenfalls in marginalem Umfang zulässig, weil dies im Gegensatz zum maßgeblichen Eignungskriterium stehe. Auswahlgespräche seien entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Prüfungsrecht zu führen und insbesondere zu begründen; dies gelte auch für Eignungstests. Die Berücksichtigung der Wartezeit in der ZEQ sei verfassungswidrig, insbesondere müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bewerber mit weniger als sieben Wartesemestern bevorzugt einen Studienplatz erhalten, da die Eignung nach mehr als sieben Wartesemestern abnehme. Die Übergangsregelung von (nur) zwei Jahren sei unverhältnismäßig, weil die Bewerber ihr Leben über Jahre darauf ausgerichtet hätten, dass eine Wartezeit von 14 Semestern gelte. Auch dass in der ZEQ nur die „Art“ einer abgeschlossenen Ausbildung, nicht aber die erzielte Abschlussnote berücksichtigt werde, sei verfassungswidrig. Im Übrigen sei das „Wie“ der Vergabe transparent darzulegen. Außerkapazitär ergebe sich der Zulassungsanspruch daraus, dass die festgesetzte Zahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend sei. II. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Eignungstest der Antragstellerin aus Österreich im Rahmen des Studienplatzbewerbungsverfahrens Humanmedizin für das Sommersemester 2020 im Auswahlverfahren der Hochschulen und im Rahmen der Eignungsquote anstelle des TMS zu berücksichtigen, 2. hilfsweise zum Antrag zu 1., die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein anderes schulnotenunabhängiges Kriterium anstelle des TMS zu benennen bzw. zu berücksichtigen, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig für den Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2020 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen, 4. hilfsweise zum Antrag zu 3., die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. 1. Die Anträge zu 1. und 2. sind bereits unzulässig. Der Sache nach handelt es sich hierbei um vorläufige Feststellungsanträge, für die neben dem Antrag zu 3., in dessen Rahmen die Frage, ob bei der Studienplatzbewerbung der Antragstellerin anstelle des TMS der von ihr abgelegte MedAT aus Österreich oder ein anderes schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen ist, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 2. Der Antrag zu 3. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin weder inner- noch außerkapazitär einen Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Die Antragstellerin hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsgrund nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. aa) Studienplätze für den an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin werden im 1. Fachsemester in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Humanmedizin also durch die Antragsgegnerin, verteilt. Dabei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. Zusätzliche Eignungsquote [ZEQ], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule [AdH], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a), das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Nr. 2d) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3 und die Auswahl der Kriterien. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin - Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen, die von der zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist. bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht verfassungswidrig, dass das dem Auswahlverfahren zugrunde liegende Berliner Hochschulzulassungsgesetz keine umfassende Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien regelt. Es reicht aus, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die Auswahlkriterien als solche selbst bestimmt, damit den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genüge getan ist (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 - juris Rn. 118). Der Gesetzgeber darf den Hochschulen sowohl einen Spielraum für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien (BVerfG, a.a.O. Rn. 120) als auch die Gewichtung einzelner Kriterien überlassen (VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VG 12 L 98/20 u.a. -). Der Landesgesetzgeber hat in § 9 BerlHZG die aus dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt, wobei in der ZEQ - jedenfalls nach Ablauf des Übergangszeitraums für die Berücksichtigung von Wartesemestern (vgl. dazu Art. 18 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019) - kein Spielraum bei der Gewichtung der beiden vorgeschriebenen Kriterien verbleibt und Abs. 3 Satz 3 für das AdH vorgibt, dass mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium erheblich zu gewichten ist. Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsieht, dass 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Mit dem Kriterium der Abiturnote knüpft der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist - jedenfalls als ein Kriterium unter anderen - für die Studienplatzvergabe praktikabel und naheliegend. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 127 ff., VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VG 12 L 98/20 u.a. -). Die Abiturbestenquote sperrt auch nicht den Rückgriff auf die Abiturnote als eines der Kriterien im AdH, es besteht mithin kein „Doppelverwertungsverbot“ (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 209 und Wolff/Zimmermann, Gesetzgeberische Strategien für die Verteilung von Medizinstudienplätzen, online abrufbar, S. 189). Aus dem Verwaltungsvorgang ist zudem ersichtlich, dass hinsichtlich der Abiturnote - wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2017 (a.a.O., Rn. 173 ff.) verlangt - der in Anlage 4 zu § 16 Abs. 2 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vorgesehene Ausgleichsmechanismus Anwendung gefunden hat, der den Prozentrang der erreichten Abiturnote im jeweiligen Bundesland berücksichtigt. Es trifft auch nicht zu, dass die Auswahlaufgaben in verfassungswidriger Weise an die externe SfH delegiert worden sind. Zwar hat die SfH den angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2020 erlassen, dies ist jedoch aufgrund einer entsprechenden Beauftragung gemäß § 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin anhand der Kriterien der genannten Auswahlsatzung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erfolgt. Gegen diese Beauftragung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 7 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vorsehen, dass die Antragsgegnerin, soweit sie für die Vergabe der Studienplätze zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, die Stiftung mit der Erstellung und Versendung u.a. von Ablehnungsbescheiden, die in ihrem Namen und Auftrag ergehen, beauftragen kann. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Vergabe von Studienplätzen über die Ortspräferenz sowie zu den Auswahlgesprächen der Hochschule liegen neben der Sache, da die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag weder Studienplätze über die Ortspräferenz vergibt noch Auswahlgespräche durchführt. Gleiches gilt für die Kritik der Antragstellerin an der Bewertung und Begründung des medizinischen Eignungstests. Denn sie hat in ihrem Zulassungsverfahren kein TMS-Ergebnis vorgelegt. Auch mit ihren - in sich widersprüchlichen - Einwendungen gegen die Berücksichtigung von Wartesemestern in der ZEQ vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Quote, in der ausschließlich Wartezeit berücksichtigt wird („reine“ Wartezeitquote), zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, obwohl die Wartezeit an sich kein sachgerechtes Zulassungskriterium ist (a.a.O., Rn. 216 ff.). Allerdings darf eine solche Quote nicht mehr als 20% der Studienplätze betreffen (a.a.O., Rn. 221) und muss insoweit begrenzt sein, als maximal sieben Semester „reine“ Wartezeit berücksichtigt werden; die genaue Bestimmung der Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers (a.a.O., Rn. 225). Hieraus ergibt sich nichts für die Auffassung der Antragstellerin, Studienbewerber mit einer Wartezeit von weniger als sieben Semestern müssten bevorzugt einen Studienplatz erhalten. Auch findet diese Ansicht in den anzuwendenden Rechtsvorschriften - Staatsvertrag über die die Hochschulzulassung, Berliner Hochschulzulassungsgesetz, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung oder Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - keine Stütze. Denn der für die Bestimmung der Wartezeitgrenze zuständige Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat keine dem Vortrag der Antragstellerin entsprechende Regelung über eine „reine“ Wartezeitquote getroffen, sondern bestimmt, dass für eine Übergangszeit bis einschließlich des Wintersemesters 2021/22 die Wartezeit in der ZEQ als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt wird, wobei (zunächst) maximal 15 Semester mit in der Folgezeit abnehmendem Gewicht Berücksichtigung finden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlHZG und § 11 Abs. 2 und 3 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin). Da die ZEQ - wie ausgeführt - insgesamt nur 10% der zu vergebenden Studienplätze ausmacht und die Wartezeit im streitgegenständlichen Semester in dieser Quote mit maximal 45% berücksichtigt wird, übersteigt die Zahl der (auch) über die Wartezeit vergebenen Studienplätze nicht die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze. Soweit die Antragstellerin meint, die Übergangsregelung von nur zwei Jahren sei unverhältnismäßig, weil die Bewerber ihr Leben über Jahre darauf ausgerichtet hätten, dass eine Wartezeit von 14 Semestern gelte, ist festzustellen, dass sie selbst, die das Abitur im Jahr 2016 abgelegt und nach eigenen Angaben im Wintersemester 2018/19 ein Studium der Medizinischen Ernährungswissenschaften in Lübeck aufgenommen hat, nur vier Wartesemester vorweisen kann, mithin ihr Leben nicht seit sieben Jahren auf den Erhalt eines Medizinstudienplatzes über die Wartezeitquote ausgerichtet hat, so dass die Übergangszeit bis zum Wintersemester 2021/22 sie nicht in ihren Rechten verletzt. Auch soweit die Antragstellerin beanstandet, dass in der ZEQ nur die „Art“ einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nicht aber die erzielte Abschlussnote berücksichtigt wird, liegt keine eigene Betroffenheit vor, weil die Antragstellerin unstreitig nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Im Übrigen unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, in welcher konkreten Form er ein Kriterium wie die Berufsausbildung berücksichtigt; Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestehen insoweit nicht. Soweit die Antragstellerin verlangt, das „Wie“ der Studienplatzvergabe müsse transparent dargelegt werden, ergeben sich die berücksichtigten Kriterien und deren Gewichtung zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus rechts- oder verfassungswidrigen Rechtsnormen des Bundes- oder Landesgesetzgebers im Hochschulzulassungsrecht unmittelbar ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf die Zulassung gerade bei der Antragsgegnerin, die an diese Rechtsnormen bis zur Feststellung ihrer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit gebunden ist, ergeben könnte. cc) Die Berechnung der von der Antragstellerin in der ZEQ und im AdH erreichten Punkte bzw. Rangplätze ist rechtlich nicht zu beanstanden und führt nicht zu einem Zulassungsanspruch aufgrund einer fehlerhaften Auswahlentscheidung. In der ZEQ hat die Antragstellerin für eine Wartezeit von vier Semestern (von 45 möglichen) 12 Punkte erhalten, für den TMS und eine mögliche Berufsausbildung bzw. -erfahrung sind ihr zutreffender Weise keine Punkte gutgeschrieben worden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt kein TMS-Ergebnis vorlag und unstreitig keine Berufsausbildung absolviert wurde (vgl. §§ 7 ff., 11 Abs. 2 und 3 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin sowie § 9 Abs. 2 BerlHZG). Dass die Antragstellerin inzwischen am 2. August 2020, also im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, am TMS teilgenommen hat, steht dem nicht entgegen, da nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/22 Kriterien für das Sommersemester nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres feststehen. Mit einer Punktzahl von 12 und dem Rang 8258 war die Antragstellerin nicht zuzulassen, da die hierfür erforderliche Punktzahl in der ZEQ bei 85 (vgl. Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens zum Sommersemester 2020 an der Charité im Fach Humanmedizin, veröffentlicht von hochschulstart.de) und der Grenzrang bei 106 lag. Im AdH hat die Antragstellerin für ihre Abiturnote von 2,1 (von 20 möglichen) 10,1 Punkte erhalten, für den TMS sind ihr (von 60 möglichen) keine Punkte gutgeschrieben worden. Für ihr ehrenamtliches Engagement beim ASB hat sie die maximal erreichbare Punktzahl von 20, insgesamt also 30,1 Punkte erhalten (vgl. §§ 9 f. Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin sowie § 9 Abs. 3 BerlHZG i.V.m. Anlage 7 zur Studienplatzvergabeverordnung Stiftung). Hinsichtlich des inzwischen vorliegenden TMS gilt das oben zur ZEQ Gesagte entsprechend. Mit einer Punktzahl von 30,1 und Rang 4146 hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung, da die hierfür erforderliche (Mindest-)Punktzahl bei 61,4 (vgl. die Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens zum Sommersemester 2020 an der Charité im Fach Humanmedizin, veröffentlicht von hochschulstart.de) und der Grenzrang bei 302 lag. dd) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass in ihrem Zulassungsverfahren statt des TMS der österreichische Eignungstest aus dem Aufnahmeverfahren der Universität Wien (MedAT) oder ein anderes schulnotenunabhängiges Kriterium berücksichtigt wird. Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in § 4 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin bestimmt hat, dass als fachspezifischer Studieneignungstest sowohl in der ZEQ als auch im AdH der TMS verwendet wird. Dass der TMS von der ITB Consulting GmbH als zentraler Koordinierungsstelle an der Medizinischen Fakultät Heidelberg durchgeführt wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt dies keine unzulässige „Flucht ins Privatrecht“ dar, da die Erstellung, Durchführung und Auswertung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest - anders als die Antragstellerin meint - keine „genuin staatliche“ Aufgabe ist, die nicht an einen Privaten übertragen werden könnte. Insbesondere entscheidet die Koordinierungsstelle nicht über die Vergabe von Studienplätzen, sondern erstellt nur den Ergebnis-Bericht, der seinerseits dann der Auswahlentscheidung der Hochschulen zugrunde gelegt wird. Der in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzung, dass fachspezifische Studierfähigkeitstests in standardisierten und strukturierten Verfahren durchgeführt werden müssen (a.a.O., Rn. 120 und 152), wird der TMS gerecht. Die Ausgestaltung und damit auch die Auswahl der hochschuleigenen Eignungsprüfungen obliegt der Hochschule (a.a.O., Rn. 120). Das Abstellen auf den TMS in der ZEQ und im AdH verstößt auch nicht gegen die Religionsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 4 Abs. 1 GG. Denn sie hatte die zumutbare Möglichkeit, den TMS vor dem streitgegenständlichen Sommersemester 2020 an einem anderen Tag als einem Samstag zu absolvieren. Zwar trifft es zu, dass der TMS bis zum Jahr 2019 stets nur an einem Samstag stattgefunden hat, was für die Antragstellerin mit ihrem jüdischen Glauben nicht zu vereinbaren war. Jedoch setzte bei der TMS-Koordinierungsstelle im November 2019, vermutlich ausgelöst durch die aufgrund der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung vom 19. Dezember 2017 hervorgerufenen Änderungen bei den Zulassungsverfahren für das Studienfach Humanmedizin, die zur Berücksichtigung des TMS an fast allen Hochschulen als Auswahlkriterium führten und damit seine Bedeutung erheblich erhöhten, ein Umdenken ein, so dass ab dem Jahr 2020 - zeitnah nach dem eigentlichen Test-Samstag im Mai - ein Ausweichtermin angeboten werden soll. Mitte Dezember 2019 machte die TMS-Koordinierungsstelle außerdem bekannt, dass für diejenigen Betroffenen, die - wie die Antragstellerin - aus Glaubensgründen nicht am TMS 2019, der maßgeblich für die Zulassung zum Sommersemester 2020 war, teilnehmen konnten, einmalig ein kurzfristiger Ersatztermin Mitte Januar 2020 angeboten werde. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Ersatztermin habe sie gegenüber regulären TMS-Teilnehmern benachteiligt, da diese eine wesentlich längere Vorbereitungszeit auf den - nicht wiederholbaren - Test hätten und noch am 18. Dezember 2019 nicht festgestanden habe, wann und wo genau der Test stattfinden solle, so dass organisatorische Probleme wie eine kurzfristige und damit teure Anfahrt, eventuelle Unterbringungskosten und ungeplante Urlaubstage entstanden seien, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie sich aus der online abrufbaren Informationsbroschüre 2020 der ITB Consulting GmbH zum TMS ergibt, sind die Fähigkeiten, die der Studierfähigkeitstest misst, das Resultat langjähriger Lern- und Entwicklungsprozesse, weshalb sie sich weitgehend einer kurzfristigen Beeinflussung entziehen. Insbesondere das Auswendiglernen von medizinischen oder naturwissenschaftlichen Fakten ist nutzlos. Zwar könne die Vertrautheit mit typischen Fragestellungen, bestimmten Techniken oder auch dem speziellen Sprachgebrauch aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Mathematik das Lösen einzelner Aufgaben erleichtern, spezielle Fachkenntnisse aus diesen Bereichen würden jedoch nicht vorausgesetzt. Allerdings sei es hilfreich, sich bereits vor dem Testtag über die Durchführungsbedingungen und die einzelnen Aufgabentypen zu informieren, weil es die meisten Teilnehmenden beruhige, schon vorab zu wissen, was sie im Test erwarte und man zudem in der Testsituation Zeit spare, wenn man sich mit den Bearbeitungshinweisen zu den einzelnen Aufgabengruppen schon vertraut gemacht habe. Als Hilfestellung diene einerseits diese Broschüre, in der Beispielsaufgaben mit ausführlichen Erläuterungen enthalten seien, und anderseits die im Buchhandel erhältlichen drei Originalversionen des TMS, mit denen „unter Ernstbedingungen“ geübt werden könne (Informationsbroschüre, S. 12 f. von insgesamt 68 Seiten). Vor diesem Hintergrund wäre eine vierwöchige Vorbereitungszeit, von der die Antragstellerin selbst ausgeht, ausreichend gewesen, zumal es in der Broschüre weiter heißt, dass die Regel „je mehr, desto besser“ für die Vorbereitung nicht gelte, vielmehr bei der Aufgabengruppe „Konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten“ exzessives Üben sogar schädlich zu sein scheine und der Besuch kommerzieller Trainingskurse nachweislich nicht zu besseren Testergebnissen verhelfe. Auch die geltend gemachten organisatorischen Probleme führen nicht dazu, dass der Antragstellerin die Teilnahme an dem angebotenen Ersatztermin unzumutbar war, zumal bereits am 19. Dezember 2019 feststand, dass der (Ersatz-)TMS am 15. Januar 2020 in Heidelberg stattfinden würde. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin meint, hinsichtlich des Ersatztermins müssten exakt dieselben Fristen eingehalten werden wie für den regulären Termin. Denn angesichts des - von der TMS-Koordinierungsstelle nicht beeinflussbaren - erheblichen Bedeutungsgewinns des TMS, der nicht mehr (nur) zur Notenverbesserung führt, sondern an vielen Hochschulen zentraler Bestandteil des Auswahlverfahrens geworden ist, steht die Bereitschaft der Koordinierungsstelle, unter großem organisatorischen Aufwand einen Ersatztermin anzubieten, im Vordergrund, so dass geringfügige Fristunterschreitungen nicht ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf die Berücksichtigung von Alternativ-Kriterien, zumal dies seinerseits zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen würde, nachdem sich die Antragsgegnerin in § 4 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin auf den TMS als fachspezifischen Studierfähigkeitstest festgelegt hat. Abgesehen davon hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, ob bzw. inwiefern der von ihr abgelegte MedAT mit dem TMS vergleichbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich des zwischenzeitlich von der Antragstellerin absolvierten HAM-Nat, der außerdem erst nach dem 15. Januar 2020 und damit für das streitgegenständliche Semester nicht rechtzeitig abgelegt worden ist. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2020 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 233 vom 10. Juli 2019) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 326 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 358 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats, Frau Böhme, vom 29. Mai 2020, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2020, Kapazitätsunterlagen) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (§ 28 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 [UniMedG, GVBl. S. 739], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 [GVBl. S. 688 ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -] in der Fassung vom 9. Oktober 2019 [GVBl. S. 695] vom Medizinsenat der Antragsgegnerin beschlossen, von der Senatskanzlei für Wissenschaft des Landes Berlin am 9. Juni 2019 bestätigt und sodann im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.) veröffentlicht worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris, Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris, Rn. 40). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Sommersemesters 2020 maßgeblichen Fassung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. für das Wintersemester 2019/20 den Beschluss der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, zur Veröffentlichung in juris bestimmt, sowie für das Wintersemester 2018/19 den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a., juris - im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Während die Kammer zunächst erhebliche Bedenken hatte, ob der Normgeber bei der Einführung des § 17a KapVO seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris), hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht. Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.). Mit der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456), die erstmalig für das Zulassungsverfahren im Wintersemester 2018/19 galt, hat der Verordnungsgeber die Struktur des § 17a KapVO im Wesentlichen beibehalten, die Vorschrift jedoch dahin geändert, dass als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO statt bisher 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nunmehr 17,1 vom Hundert anzusetzen waren und sich diese Zahl - ungeachtet der Anzahl der poliklinischen Neuzugänge - pauschal um 50 vom Hundert erhöht (vgl. § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO). Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze - erhöht, die unter den Antragstellern verlost worden sind. Diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die ausgelost worden sind, haben das Studium im Wintersemester 2019/20 aufgenommen. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost, die von den ausgelosten Studienbewerbern im streitgegenständlichen Semester in Anspruch genommen worden sind. Mit der am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber in Absatz 1 der Vorschrift für die Zeit ab dem Wintersemester 2020/21 an der oben dargestellten, mit der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung eingeführten Regelung und insbesondere an dem Prozentwert von 17,1 der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums festgehalten. Für das Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2019/20 und für das streitgegenständliche Sommersemester 2020 hat er in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Inzwischen hat der Verordnungsgeber die Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021) verlängert (vgl. Art. 1 Nr. 2 der 30. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 635). Ob die - nunmehr erst ab dem Wintersemester 2021/22 geltende - Kapazitätsbestimmung in § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO oder die Verlängerung der Übergangsregelung um ein weiteres Studienjahr rechtlich zu beanstanden sind, bedarf im vorliegenden Verfahren, das das Sommersemester 2020 betrifft, keiner abschließenden Entscheidung. Die Kammer weist allerdings erneut darauf hin, dass nach der Verordnungsbegründung keine empirisch erhobenen Erkenntnisse zu den Vorbereitungs-, Rüst- und Wegezeiten vorliegen, sondern deren Bemessung mit 15 Minuten pro 60 Minuten Patientenbelastbarkeit lediglich aufgrund - nicht näher dargelegter - „praktischer Erfahrungen“ erfolgt ist, so dass Zweifel an der Validität dieser Annahme bestehen. Hinzu kommt, dass es nicht ohne Weiteres einleuchtet, die Patientenbelastbarkeit zunächst minutengenau zu ermitteln, um dann einen pauschalen, wie bereits ausgeführt nicht näher begründeten Abschlag von 25% vorzunehmen. Abgesehen davon erscheint eine Formel, die im Zähler Zeitstunden und im Nenner 45-minütige Semesterwochenstunden enthält, auch rechnerisch nach wie vor nicht überzeugend. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die AG Modellstudiengang der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: AG Modellstudiengang) in ihrem Ersten Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 keine derartige Formel zugrunde legt, sondern im Zähler von „Belastungsstunden in LVS“ und im Nenner von „Unterricht am Krankenbett in Semesterwochenstunden“ ausgeht. Darüber hinaus hat die Kammer u.a. in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) deutlich gemacht, dass der Verordnungsgeber bei einer nicht nur für eine kurze Übergangszeit geltenden Kapazitätsermittlung auch hinsichtlich des Parameters „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinische Neuzugänge“ noch weitere Überlegungen anstellen müsste. Erforderlich werden insoweit sowohl Darlegungen und Begründungen zu der Frage sein, ob und ggf. warum an der Mitternachtszählung festzuhalten ist, als auch, wie mit den teilstationären Patienten bzw. Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist und ob es sich hierbei um „poliklinische Neuzugänge“ oder „tagesbelegte Betten“ handelt. bb) Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Es bestand ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung. Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) dann auch geschehen ist. Daher hatte der Normgeber Anlass, § 17a KapVO vor Beginn des Studienjahres 2019/20 (erneut) zu ändern, um eine rechtlich tragfähige Basis für die Zulassungsverfahren in den beiden nachfolgenden Semestern zu schaffen. Zudem besteht keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, „sehenden Auges“ bei einer Kapazitätsbestimmung zu bleiben, von deren Unwirksamkeit er ausgehen muss, und damit - ggfs. auf längere Sicht - hinzunehmen, dass die Kapazität im gerichtlichen Verfahren anhand der Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule bestimmt wird. (2) Andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung standen und stehen auch jetzt nicht zur Verfügung: Ein Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO (in der Fassung der 23. Änderungsverordnung, a.a.O.) kommt - selbst übergangsweise - nicht in Betracht, weil diese, wie sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mehrfach betont haben, ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar war bzw. ist. Gleiches gilt für eine „reine“ Anwendung des für den Regelstudiengang geltenden § 17 Abs. 1 KapVO, der - ebenso wie § 17a KapVO a.F. - von einem Äquivalenzwert von 15,5% der tagesbelegten Betten ausgeht, weil dies im Ergebnis einem Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO gleichkäme, obwohl diese Fassung ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar ist und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Wert nicht (mehr) die wahre Kapazität abbildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.). Auch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2016 für denkbar gehaltene Kapazitätsberechnung nach der personellen Ausstattung, also nach dem 2. Abschnitt der KapVO, scheidet aus. Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., sowie vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a.-; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, a.a.O., Seite 17 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.). Daher bedurfte es auch - anders als einige Antragsteller meinen - keiner Berechnung der Curricularanteile. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Kapazität habe - wie im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., betreffend das Wintersemester 2018/19 erfolgt - anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Antragsgegnerin bestimmt werden können, verkennen sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung handelt, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber im gerichtlichen Verfahren die Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) bestimmt werden kann. (3) Der Verordnungsgeber war auch berechtigt, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 lagen weder ein abschließender BACES-Bericht, noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der - bis heute nicht fertiggestellte - Endbericht der AG Modellstudiengang vor. Folglich war die beabsichtige bundesweite Evaluierung bzw. Auswertung der an verschiedenen Universitäten angebotenen Modellstudiengänge Medizin und somit auch eine Abschlussempfehlung der AG Modellstudiengang Medizin noch nicht erfolgt, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten hatte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die Fertigstellung der - nicht von ihm in Auftrag gegebenen - BACES-Studie und damit den Endbericht der AG Modellstudiengang hätte beschleunigen können. Zugleich konnte der Verordnungsgeber im Juni 2019 davon ausgehen, dass der Abschlussbericht der AG Modellstudiengang zum Ende des Jahres 2019 oder jedenfalls so rechtzeitig vorliegen würde, dass er zum Ablauf des Übergangszeitraums „regelungsfähig“ sein würde. Der Verordnungsgeber durfte grundsätzlich auch davon ausgehen, vor der Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung mit entsprechender Abschlussempfehlung keine längerfristig tragfähige Änderung der Vorschrift „im Alleingang“ vornehmen zu müssen. Denn der Endbericht mit den daraus gezogenen - bundesweit geltenden - Empfehlungen und insbesondere die Festlegung der für die Kapazitätsberechnung anzuwendenden Formel, die jeweils auf der - komplexen - Auswertung sowohl des BACES-Berichts als auch der - zwischenzeitlich erfolgten - Sekundäranalyse des Dr. Schauber beruhen werden, wird den Verordnungsgeber in besonders qualifizierter Weise in die Lage versetzen, seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht nachzukommen. Dies gilt jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Übergangszeitraum, in dem dem Verordnungsgeber, der erst seit dem Erörterungstermin der Kammer vom 11. April 2019 Kenntnis davon hatte, dass erhebliche Bedenken gegen die Berechnung des neu festgesetzten Prozentwerts von 17,1 bestanden, kein ausreichender Zeitraum verblieb, um eigene Überlegungen zur Kapazitätsfestsetzung anzustellen. Denn es kann - anders als einige Antragsteller meinen - keine Rede davon sein, dass eine „Korrektur des Plausibilitätsfehlers“ ohne Weiteres möglich gewesen sei. Dass die Daten, die für die BACES-Studie in der Zeit von Juli bis Dezember 2017 erhoben worden sind, bei Erlass der streitgegenständlichen Übergangsregelung schon (endgültig) feststanden, steht dem nicht entgegen. Denn auch endgültige Daten lassen, zumal bei komplexer Datenlage, verschiedene Bewertungs- bzw. Berechnungsmöglichkeiten zu, so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass der Berliner Verordnungsgeber, auch ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung bestünde, die Auswertung der Daten durch die besonders spezialisierte und sachkundige AG Modellstudiengang abwarten wollte, bevor er eine erneute inhaltliche Änderung des maßgeblichen Prozentwerts bzw. der gesamten Kapazitätsberechnung vornimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheint. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass eine solche Übergangsregelung selbst bei komplexer Sachlage nur in engen zeitlichen Grenzen Rechtmäßigkeit für sich beanspruchen kann, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Verordnungsgeber über längere Zeiträume unter Hinweis auf nicht in seinem Einflussbereich stehende und ihn rechtlich nicht bindende Untersuchungen selbst untätig bleiben würde, was mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr mit seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abänderungsverpflichtung vereinbar wäre. Für das streitgegenständliche Semester ist diese Gefahr indes noch nicht anzunehmen, so dass Antragsteller, die einen Verstoß gegen die o.g. Pflichten des Verordnungsgebers rügen, mit diesem Vorbringen (noch) nicht gehört werden können. Ob dies auch für die beiden nachfolgenden Semester gelten kann, auf die der Verordnungsgeber die Geltung der Übergangsregelung zwischenzeitlich ausgedehnt hat, lässt die Kammer offen. Im Übrigen sind die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10%ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5% der tagesbelegten Betten ist darauf zurückzuführen, dass die Ergebnisse der BACES-Studie nach Ansicht des Berliner Verordnungsgebers zu einer Kapazitätserhöhung führen werden, an der nach derzeitiger Verordnungslage - wie oben ausgeführt - auch für die Zeit ab dem Wintersemester 2021/22 festgehalten werden soll. (4) Die Übergangsregelung leidet auch nicht an einem „immanenten Widerspruch“, weil es, da der Verordnungsgeber von der Richtigkeit des mit der 27. Verordnung zur KapVO eingeführten Parameters von 17,1% der tagesbelegten Betten überzeugt sei, einer derartigen Regelung nicht bedurft hätte. Zwar erstaunt es, dass der Verordnungsgeber einerseits seine Berechnungsmethode bzw. die Verwendung unterschiedlicher Zeiteinheiten im Zähler und Nenner der rechnerischen Herleitung des normierten Prozentwerts „verteidigt“, andererseits aber die abschließende Evaluierung der AG Modellstudiengang Medizin abwarten möchte und gleichzeitig davon ausgeht, diese werde zum selben Ergebnis kommen wie er, d.h. den Prozentwert von 17,1 bestätigen. Ungeachtet dessen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO, ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin lasse sich der ermittelte Wert von 17,1% der tagesbelegten Betten nicht abschließend herleiten, zumal die Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes innerhalb des Stiftungsprozesses bislang nicht dokumentiert worden seien, im Ergebnis zutreffend. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17,1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat. (5) Auch das aus der Verordnungsbegründung ersichtliche Bestreben des Normgebers, Studienplätze nach den innerkapazitären Vergabekriterien zu vergeben und außerkapazitäre Zulassungen möglichst zu vermeiden, ist - anders als einige Antragsteller meinen - rechtlich nicht zu beanstanden und lässt insbesondere kein mangelhaftes Grundrechtsverständnis erkennen. Denn (auch) die innerkapazitäre Vergabe der vorhandenen Studienplätze entspricht den Vorgaben der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und führt zur - ggfs. vollständigen - Ausschöpfung der Kapazität nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. (6) Schließlich ist auch die konkrete Ausgestaltung der Übergangsvorschrift, bei der sich der Verordnungsgeber an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität orientiert und hierauf einen 10%igen Aufschlag vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell ist - wie bereits unter b) ausgeführt - nicht vorhanden. Zudem vermittelt der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang, auch gelten dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden). Der Unterschied zum Regelstudiengang besteht daher nicht im Studieninhalt, sondern bezüglich des Aufbaus des Studiums, indem der Lehrinhalt in Modulen, die bereits in den ersten Semestern die Ausbildung am Patienten beinhalten, vermittelt wird und keine staatliche erste Ärztliche Prüfung (Physikum) durch das Landesprüfungsamt stattfindet (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 2 NB 1/19 -, juris, Rn. 32, 38 ff., wonach sich die patientenbezogene Kapazität im Modellstudiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den klinischen Teil des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 Nds. KapVO bestimmt). Dass der für den Regelstudiengang bundesweit verwandte Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten, der sich auch in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Berliner KapVO findet, genau dem früheren Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO entspricht, steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Übergangsregelung nicht entgegen. Denn die Orientierung an diesem Prozentwert stellt keinen - wie oben ausgeführt - nicht (mehr) zulässigen Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO nicht „eins zu eins“ angewandt hat, was nach den obigen Ausführungen unter b) rechtswidrig gewesen wäre, sondern sich lediglich an deren Prozentwert von 15,5 orientiert und diesen um 10 % erhöht hat, obwohl im Kapazitätsrecht grundsätzlich kein Raum für Sicherheitszuschläge ist (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 21. November 2018 - VG 30 K 74.17 -, juris, Rn. 74 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris, Rn. 16). Dass der so ermittelte Wert die tatsächlich zur Verfügung stehende Kapazität voraussichtlich nicht ganz präzise erfasst, weil ihm keine hinreichend ausgewerteten aktuellen Erkenntnisse zugrunde liegen, ist dem Charakter der Übergangsvorschrift geschuldet und jedenfalls für ein Studienjahr nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Erhöhungswert nicht im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält, sind nicht erkennbar. Die getroffene Übergangsregelung bleibt nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5% zuzüglich 10% sind 17,05% - und übersteigt den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 deutlich. Der Normgeber war auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Übergangsregelung den gegenüber der früheren Rechtslage bereits erhöhten Prozentwert von 17,1 zu erreichen oder gar zu überschreiten. Denn die Kammer hat in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.19, a.a.O.) nicht etwa entschieden, dass dieser Wert zu niedrig sei, sondern allein die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme einiger Antragsteller, der Normgeber habe den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 zugrunde legen und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10% aufschlagen müssen, fehl. (7) Die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, bei der es sich im Ergebnis (nur) um eine redaktionelle Anpassung des Verordnungstextes an den seit vielen Jahren wegen der hohen Zahl poliklinischer Neuzugänge faktisch geltenden Erhöhungswert von 50% der tagesbelegten Betten nach Nr. 1 der Vorschrift handelt, ist bis zur abschließenden Beschlussfassung der AG Modellstudiengänge Medizin ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings gilt auch hier, dass sich der Verordnungsgeber spiegelbildlich zu den Überlegungen zu den tagesbelegten Betten in Nr. 1 der Vorschrift bei Erlass einer längerfristig gültigen Regelung dazu wird verhalten müssen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die teilstationär aufgenommenen bzw. in den Tageskliniken behandelten Patienten zu den poliklinischen Neuzugängen nach Nr. 2 oder zu den tagesbelegten Betten nach Nr. 1 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO zu zählen sind (so bereits Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 -, a.a.O.). cc) Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. (1) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der tagesbelegten Betten zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Soweit teilweise geltend gemacht wird, angesichts der in den Jahren 2016 bis 2018 angestiegenen Zahl der tagesbelegten Betten sei vorliegend nicht vom Durchschnittswert der letzten drei Jahre, sondern allein von dem Wert des Jahres 2018 auszugehen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass die Zahl der tagesbelegten Betten im genannten Zeitraum geringfügig gestiegen ist (von 2.372 im Jahr 2016 auf 2.417 im Jahr 2017 auf 2.428 im Jahr 2018), hierbei handelt es sich aber nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 KapVO. Denn ein Anstieg um 45 Betten von 2016 zu 2017 bzw. 11 Betten von 2017 zu 2018 bewegt sich im Bereich von etwa 2 % (2016 zu 2017) bzw. 0,5% (von 2017 zu 2018) oder - bei Betrachtung des Gesamtanstiegs von 2016 zu 2018 von 56 Betten - im Bereich von knapp 2,5% und erreicht damit nicht die Größenordnung einer „wesentlichen“ Änderung. Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. „Eintagesfälle“ mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50). Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die Mitternachtszählung zugrunde zu legen, besteht jedenfalls für die Geltungsdauer der streitgegenständlichen Übergangsregelung, die für das hier maßgebliche Sommersemester 2020 Anwendung findet, nicht. Allerdings weist die Kammer erneut darauf hin, dass der Verordnungsgeber im Rahmen einer längerfristig geltenden Kapazitätsbestimmung sowohl wird darlegen und begründen müssen, ob und ggf. warum an der Mitternachtszählung festzuhalten ist, als auch, wie mit den teilstationären Patienten bzw. Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist und ob es sich hierbei um „poliklinische Neuzugänge“ oder „tagesbelegte Betten“ handelt. Es besteht auch kein Anlass, bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen oder Kooperationspartner zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin (EGZB), die von einigen Antragstellern insoweit in den Blick genommen werden und an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden, sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gibt, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 -, juris, Rn. 12). Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin ihre kardiologischen und geriatrischen Abteilungen vollständig an das DHZB und das EGZB ausgelagert hätte mit dem Ziel, die eigene Aufnahmekapazität zu verringern. Vielmehr lässt sich dem Internet-Auftritt der Charité Berlin entnehmen, dass es nach wie vor vier Kardiologie-Klinken (Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik für Kardiologie auf dem Campus Benjamin Franklin; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte), eine Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie - Herzchirurgie - auf dem Campus Virchow-Klinikum sowie eine Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin Franklin gibt. Soweit einige Antragsteller darüber hinaus behaupten, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass zumindest in bestimmten Bereichen der Herzchirurgie, insbesondere der Herz- und Thorax-Chirurgie, die mithilfe einer Herz-Lungen-Maschine durchgeführt werden müsse, von der Antragsgegnerin keinerlei Betten mehr vorgehalten würden, vielmehr befänden sich derartige Betten nur noch im DHZB, bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Aufklärung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Forschung und Lehre in dem Umfang zu betreiben, der für die Ausbildung der Studierenden im Hinblick auf die Anforderungen der Approbationsordnung erforderlich sei, so dass die Betten des DHZB, die für die Ausbildung der Studierenden benötigt würden, wie eigene Betten der Antragsgegnerin zu behandeln seien, verkennen die Antragsteller, dass bei einem solchen Rechtsverständnis die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO obsolet wäre, die explizit vorsieht, dass Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführt werden können. Es besteht auch ansonsten kein Rechtssatz, der eine Hochschule verpflichtet, alle für die Ausbildung von Studierenden erforderlichen Einrichtungen selbst zu betreiben. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Hochschule nicht Kernbereiche der Ausbildung auslagert, so dass sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht mehr als maßgeblicher Träger der Hochschulausbildung anzusehen wäre. Eine solche Situation besteht bei der Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Dahinstehen kann ferner ob und ggf. in welchem Umfang die Kooperation der Antragsgegnerin mit dem DHZB dem Abbau von Betten bei der Antragsgegnerin dient, denn eine absichtliche Kapazitätsverminderung wäre nur dann rechtlich zweifelhaft, wenn die Antragsgegnerin dadurch die durch das UniMedG vorgegebene Zielzahl von 300 Studienplätzen unterschreiten würde, was nicht der Fall ist. Es bestehen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufgabenverteilung zwischen der Antragsgegnerin und dem DHZB eine solche Absicht zu Grunde liegt. Dem - online abrufbaren - Krankenhausplan 2016 des Landes Berlin (dort Ziff. 10.3.2. auf S. 75 sowie Anlage 1, S. 125 ff. , insbesondere Anm. 3 auf S. 128 und S. 130) ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin und das DHZB ihre Zusammenarbeit zukünftig weiter intensivieren und das „Universitäre Herzzentrum Berlin - Kooperation der Charité und des DHZB“ aufbauen werden. Dabei sieht das Konzept vor, dass sich die Antragsgegnerin künftig auf das kardiologische Leistungsprofil konzentriert und keine Betten mehr in der Herzchirurgie unterhält. Im Gegenzug werde das DHZB künftig auf eine bettenführende Abteilung Kardiologie verzichten und die herzchirurgische Versorgung Berlins sichern. Liegt einer - möglicherweise bereits erfolgten - Verlagerung von herzchirurgischen Betten auf das DHZB mithin eine organisatorische Entscheidung zugrunde, die nicht dem Abbau von Betten bei der Antragsgegnerin dient, sondern lediglich zu einer Umverteilung der Betten führt, so ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Absicht hatte oder hat, mit dieser Organisationsmaßnahme die eigene Kapazität zu verringern. Welche kapazitären Folgen die abschließende Umsetzung der Errichtung des Universitären Herzzentrums (UHZB) haben wird, kann dahinstehen, denn dessen Errichtung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der Internet-Seite der Antragsgegnerin, dass, nachdem die Finanzierung gesichert ist, mit der Entstehung des „modernsten Herzzentrums Europas“ erst ab dem Jahr 2021 gerechnet werden kann (www.charite.de/ die_charite/themen/uhzb_ finanzierung_gesichert). Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitergehende Nachforschungen anzustellen. Soweit auch für den Bereich der Geriatrie gerügt wird, es scheine zwischen der Antragsgegnerin und dem EGZB eine „offensichtliche Aufteilung der Bettenkapazitäten nach bestimmten inhaltlichen Kriterien vorzuliegen“, gilt das oben Gesagte entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hiermit eine Verringerung ihrer Bettenkapazität erstrebt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin-Franklin ausweislich ihrer Website im Februar 2015 als eine der ersten in einer Universitätsklinik angesiedelten stationären Geriatrien eröffnet worden ist, für eine Erhöhung statt für eine Verringerung der Bettenzahl. Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, angebotenen Betten sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Berliner Institut für Gesundheitsforschung und die Charité Research Organisation. Auch das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow und das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, in denen ambulante Patienten behandelt werden, bleiben außer Betracht (vgl. zu alldem Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 - VG 30 L 37.18 -). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2016 mit 2.372, für 2017 mit 2.417 und für 2018 mit 2.428 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Herrn S... vom 7. Oktober 2019 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. April 2020) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris, Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). (2) Von den danach durchschnittlich 2.405,6667 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10%, also um 37,2878 zu erhöhen und beträgt (372,8783 + 37,2872 =) 410,1661. Diese Zahl ist sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergibt sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. (3) Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. April 2020 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) für die Charité im DHZB (Deutschen Herzzentrum Berlin) und im EGZB (Evangelisches Geriatriezentrum Berlin) statt. Dabei sind - wie sich aus den vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden am DHZB 48 LVS UaK (die in den Kapazitätsunterlagen - Anlage 2 zum Schriftsatz vom 7. April 2020 - enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiert sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöht sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer hat zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang des vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führt dazu, dass pro Student (9072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfinden. Dies entspricht 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöht. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher ist, wird dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Soweit einige Antragsteller meinen, die Berechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil am DHZB und am EGZB insgesamt 106 (bei Berücksichtigung des o.g. Additionsfehlers: nur 100) von 476 Stunden Unterricht am Krankenbett (UaK) erbracht würden, so dass sich die Kapazität aufgrund der außeruniversitären Lehrveranstaltungen um mehr als 20% erhöhe, übersehen sie, dass die im DHZB angebotenen Lehrveranstaltungen ganz überwiegend und die am EGZB stattfindenden Lehrveranstaltungen sämtlich nicht für alle Studierenden eines Semesters erbracht werden. Vielmehr werden von den insgesamt 100 LVS lediglich die beiden das Modul 25 betreffenden Lehrveranstaltungen „Patient/in mit operationsbedürftiger Herzerkrankung“ am DHZB für 324 Teilnehmer und damit für alle Studierenden eines Semesters angeboten. An allen anderen Lehrveranstaltungen nehmen deutlich weniger Teilnehmer teil, insbesondere bei den zahlenmäßig besonders ins Gewicht fallenden Wahlpflichtmodulen, die jeweils 40, insgesamt also 80 der 100 am DHZB und EGZB erbrachten LVS ausmachen und jeweils nur mit 18 Teilnehmern besetzt sind. Soweit einzelne Antragsteller eine vollständige Darlegung der Ausfüllung des Curricularnormwertes (CNW) begehren, folgt die Kammer dem nicht, weil dies für die Bestimmung des Umfangs der extern erbrachten Lehraufwände unerheblich ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der CA des UaK von der Antragsgegnerin fehlerhaft angesetzt wurde, bestehen ebenfalls nicht. Angemerkt sei insoweit nur, dass die teilweise kritisierte Gruppengröße normativ in § 3 Abs. 2 Satz 8 ÄAppO verankert ist und deshalb nicht zur Disposition der Antragsgegnerin steht. Anders, als einige Antragsteller meinen, ist die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität auch nicht nach Nr. 2 der Vorschrift um 50% zu erhöhen (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, BA S. 9 f. m.w.N.). Schon der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO lässt eindeutig erkennen, dass die Erhöhung (nur) „die Zahl nach Nummer 1“, also die anhand der tagesbelegten Betten ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität betrifft. Vorliegend sind aber nicht eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus zur Nutzung durch die Antragsgegnerin übertragen, sondern zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl des DHZB und des EGZB unabhängige, Lehrveranstaltungen vereinbart worden, so dass es bereits an einem Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung nach Nr. 2 der Vorschrift fehlt. Darüber hinaus spricht auch die Systematik der Vorschrift - die Regelung zur Berücksichtigung von Veranstaltungen in Lehrkrankenhäusern in Nummer 3 steht hinter der sich auf Nummer 1 beziehenden Nummer 2 - gegen einen 50%igen Aufschlag. Dies wird schließlich auch durch den Sinn und Zweck des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO bestätigt, denn dieser verlangt - wie oben ausgeführt - lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten tatsächlich beteiligt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris, Rn. 13). Dafür, dass zahlenmäßig konkret vereinbarte LVS einem pauschalen 50%igen Aufschlag nach Nr. 2 des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO unterliegen sollten, ist mithin nichts ersichtlich. Soweit einige Antragsteller auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Bezug nehmen (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 NC 140/19 -, juris, Rn. 82), derzufolge der Erhöhungstatbestand der Nr. 2 auch auf die Kapazität der sog. Lehrkrankenhäuser Anwendung finde, führt dies ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieser Rechtsprechung schon deshalb nicht weiter, weil in dem dortigen Fall eine nicht vergleichbare Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik bestand. Denn dort waren - anders als im vorliegenden Fall - nicht das Erbringen konkret bezeichneter LVS durch das außeruniversitäre Krankenhaus vereinbart worden, vielmehr war das Lehrkrankenhaus „im stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsangebot zur Mitbenutzung durch die medizinische Fakultät der (dortigen) Antragsgegnerin für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt“ worden. Darüber hinaus war das außeruniversitäre Krankenhaus aufgrund einer Zusatzvereinbarung verpflichtet, „in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters 33 Studierende praktisch auszubilden und hierfür 110 Betten zur Verfügung zu stellen“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen Rechtsprechung von einigen Antragstellern ebenfalls als Beleg für die Anwendung des Erhöhungstatbestandes angeführt wird (so etwa der Beschluss vom 9. Februar 2017 - 7 CE 16.10317 -, juris, Rn. 7), hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (a.a.O., Rn. 11 u. 14), der eine gegenüber der früheren Praxis veränderte Ermittlung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität seitens der Universität Würzburg zugrunde lag (nicht mehr anhand der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Klinik, sondern in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitären Kliniken am UaK beteiligen), die von der Antragsgegnerin verwandte Methode zur Bestimmung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ausdrücklich gebilligt. Auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss des OVG Lüneburg (vom 28. November 2019 - 2 NB 1/19 -, juris, Rn. 52) folgt nicht, dass die zusätzliche Kapazität, die aufgrund der im DHZB und EGZB durchgeführten Lehrveranstaltungen besteht, ihrerseits nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 um 50% erhöht werden müsste. Vielmehr stellt diese Entscheidung klar, dass die externe Kapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht nur auf die stationäre Kapazität nach Nr. 1 der Vorschrift aufzuschlagen ist. Dies hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung indes nicht getan. Soweit antragstellerseits eine Ausweitung der Inanspruchnahme außeruniversitärer Krankenanstalten angemahnt wird, ist dem nicht zu folgen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 - SoSe 2008 - BA S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄAppO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gleiches gilt für den Einsatz von Simulationspatienten. Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152. (4) Die ermittelte Basiszahl ist auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Der Umstand, dass in der nachfolgenden Aufstellung zur Schwundberechnung keine Studierendenzahlen für das 10. Fachsemester im Wintersemester 2014/15 enthalten sind, weil diese für das genannte Semester schlicht noch nicht existierten, wirkt sich rechnerisch nicht aus, so dass es auf hiergegen von einigen Antragstellern erhobene Einwände nicht ankommt. Unabhängig hiervon genügt es wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung, wenn eine hinreichende Zahl von Semesterübergängen erfasst ist, was hinsichtlich des Modellstudienganges bereits seit längerem der Fall ist (vgl. hierzu etwa Beschluss der Kammer vom 20. März 2014 betreffend das Wintersemester 2013/2014 - VG 30 L 315.13 -, juris, Rn. 33). Soweit teilweise gefordert wird, auch das Praktische Jahr als 11. und 12. Fachsemester in die Schwundberechnung einzubeziehen, gilt auch für den Modellstudiengang, dass für die Kapazitätsberechnung nur der Zeitraum bis zum Beginn des Praktischen Jahres zu Grunde gelegt wird, nicht aber das Praktische Jahr selbst (vgl. für den Regelstudiengang § 7 Abs. 3 KapVO). Unter Einbeziehung der Übergänge bis einschließlich zum Sommersemester 2019 ergibt sich auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik folgende Berechnung: Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 649,5550 (=634,6152 : 0,977), gerundet 650 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung im Wintersemester 2019/20 und im streitgegenständlichen Sommersemester 2020 im Ergebnis je 325 Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Sie folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, und vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 - , juris, Rn. 5) und anderer Obergerichte (etwa OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris, Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris, Rn. 9). Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Auch liegen - anders als einige Antragsteller meinen - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zugrunde gelegte Studierendenstatistik „objektiv und offensichtlich grob fehlerhaft“ ist. Soweit dies aus dem Umstand gefolgert wird, dass die Studierendenzahlen teilweise von niedrigeren zu höheren Fachsemestern zunehmen, obwohl aufgrund der Struktur des Modellstudiengangs Quereinstiege in höhere Fachsemester nicht möglich seien, und dadurch auch Kapazitätsgrenzen überschritten würden, verkennen sie, dass die Zunahme der Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern, auch über die ursprünglich festgesetzte Kapazität hinaus, ohne Weiteres auf Beurlaubungen zurückgeführt werden kann. (5) Die Antragsgegnerin hat - ausgehend von einer Kapazität von 326 Plätzen - weitere Studienplätze an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben und im gegenwärtigen Sommersemester 2020 insgesamt 358 Bewerber - davon 30 aufgrund des o.g., das Sommersemester 2019 betreffenden außergerichtlichen Vergleichs, die nicht kapazitätswirksam sind - eingeschrieben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser, der von Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 vorgelegten Immatrikulationsliste entnommenen Zahlen von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass - anders als bei der Schwundquotenberechnung - nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Da sich aus der Immatrikulationsliste ergibt, dass es im streitgegenständlichen Semester keine - wegen der Struktur des Modellstudienganges ohnehin praktisch ausgeschlossenen - Höherstufungen oder zu berücksichtigende Exmatrikulationen gegeben hat, sind unter diesen Gesichtspunkten keine Studienlätze frei geworden sind. Auch die aus der Immatrikulationsliste ersichtlichen fünf Beurlaubungen führen nicht zum Freiwerden eines Studienplatzes. Denn durch die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung wird das Studium zwar unterbrochen, jedoch wird hierdurch allenfalls die Kapazität für ein Semester, nicht aber für die weiteren neun Fachsemester frei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2009, a.a.O.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beurlaubungen schon vor dem - corona-bedingt etwas verspäteten - Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt sind, da die beurlaubten Studierenden die ihnen zustehende Kapazität unabhängig vom Zeitpunkt der Beurlaubung nach Ende des Urlaubssemesters in Anspruch nehmen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Immatrikulationsliste nicht vollständig oder fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 326 Studienplätzen - im Umfang von zwei Studienplätzen bewegt sich mit weniger als 1% im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liegt die von der Kammer errechnete Kapazität mit 325 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Soweit einige Antragsteller meinen, es seien mindestens fünf weitere Studienbewerber zuzulassen, weil das Ergebnis der Kapazitätsberechnung hinter der Zahl der ausweislich der amtlichen Studierendenstatistik in den letzten drei bzw. vier Jahren durchschnittlich zugelassenen Studienanfänger liege, folgt die Kammer dem nicht. Abgesehen davon, dass es keinen Rechtssatz gibt, wonach die „tatsächliche Studienanfängerzahl“ aus vergangenen Studienjahren die „absolute Mindestgrenze“ der Zulassung ist, zumal dies dem Konzept der Kapazitätsbestimmung nach der KapVO widerspräche, geben die Zahlen in der amtlichen Studierendenstatistik - wie oben ausgeführt - nicht die Zahl der tatsächlich in dem jeweiligen Semester neu immatrikulierten Studienanfänger wider, sondern beinhalten auch solche, die sich vor dem jeweiligen Semester in ihrem ersten Fachsemester haben beurlauben lassen, so dass tatsächlich von niedrigeren Zahlen auszugehen ist. 3. Der Antrag zu 4. hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es im Berliner Modellstudiengang keinen vorklinischen Studienabschnitt oder ein vergleichbares Äquivalent gibt, sondern stets nur Vollstudienplätze vergeben werden können. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2016 - OVG 5 L 5.16 - m.w.N. verwiesen.