Beschluss
2 NB 117/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
13mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fortdauernder Nichtregelung durch den Verordnungsgeber ist § 17 Abs. 2 KapVO für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs voraussichtlich nichtig; die patientenbezogene Kapazität ist in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudiengangs zu ermitteln.
• Bei der Ermittlung der externen Ausbildungskapazität ist ein Aufschlag in Form einer Verhältnisbildung zwischen externen patientenbezogenen Lehrveranstaltungen und der gesamten patientenbezogenen Lehrveranstaltungsstundenzahl vorzunehmen und dieser Prozentsatz auf die gesamte inneruniversitäre Kapazität (stationär und ambulant) aufzuschlagen.
• Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist zur Abbildung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität weniger geeignet als eine konkrete Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO; er kann deshalb nicht ohne Weiteres an die Stelle der konkreten Berechnung treten.
• Vorläufige Zulassungen sind auf Grundlage der ermittelten Kapazität möglich; eine einzelne Vorläufigzulassung in das 1. Fachsemester war hier rechtmäßig, weitergehende vorläufige Zulassungen in höhere Fachsemester wurden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang bei voraussichtlicher Nichtigkeit von §17 Abs.2 KapVO • Bei fortdauernder Nichtregelung durch den Verordnungsgeber ist § 17 Abs. 2 KapVO für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs voraussichtlich nichtig; die patientenbezogene Kapazität ist in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudiengangs zu ermitteln. • Bei der Ermittlung der externen Ausbildungskapazität ist ein Aufschlag in Form einer Verhältnisbildung zwischen externen patientenbezogenen Lehrveranstaltungen und der gesamten patientenbezogenen Lehrveranstaltungsstundenzahl vorzunehmen und dieser Prozentsatz auf die gesamte inneruniversitäre Kapazität (stationär und ambulant) aufzuschlagen. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist zur Abbildung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität weniger geeignet als eine konkrete Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO; er kann deshalb nicht ohne Weiteres an die Stelle der konkreten Berechnung treten. • Vorläufige Zulassungen sind auf Grundlage der ermittelten Kapazität möglich; eine einzelne Vorläufigzulassung in das 1. Fachsemester war hier rechtmäßig, weitergehende vorläufige Zulassungen in höhere Fachsemester wurden abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte Zulassung zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin (Modellstudiengang HannibaL) außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im 5. Fachsemester bzw. hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester. Die Antragsgegnerin hatte ihre Kapazität nach § 17 Abs. 2 KapVO berechnet und regelmäßig 270 Studienplätze festgesetzt; tatsächliche Belegungen lagen teils darüber. Der Senat hatte in früheren Entscheidungen Bedenken gegen § 17 Abs. 2 KapVO geäußert und für Vorsemester eine erhöhte Kapazität bzw. eine Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO vorgenommen. Das Verwaltungsgericht ermittelte für das Wintersemester 2019/2020 eine Kapazität von 297 Studienplätzen in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO und ordnete Vorläufigzulassungen an; die Antragstellerin erhielt eine vorläufige Zulassung ins 1. Fachsemester, begehrte jedoch ihre erstinstanzliche Forderung einer Zulassung ins 5. bzw. 3. Fachsemester weiter. Beide Seiten legten Beschwerde ein. • Fortbestehende voraussichtliche Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang; deshalb ist in Abwesenheit einer Neuregelung die Kapazität so zu bestimmen, dass sie möglichst genau an die tatsächliche Kapazitätsgrenze angenähert ist. • Der Senat legt die Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde: stationäre Kapazität anhand des Äquivalents tagesbelegter Betten (15,5 %), ambulante Kapazität unter Zugrundelegung des Faktors 1:1000 mit Deckelung bei 50 % der stationären Kapazität sowie Ergänzungen wegen Besonderheiten des Modellstudiengangs. • Die externe Kapazität ist durch Verhältnisbildung zwischen den in der Modulliste ausgewiesenen externen patientenbezogenen Lehrveranstaltungsstunden und der gesamten patientenbezogenen Lehrveranstaltungsstundenzahl zu ermitteln; der sich hieraus ergebende Prozentsatz ist auf die gesamte inneruniversitäre Kapazität aufzuschlagen, nicht nur auf die stationäre Kapazität. • Die vom Verwaltungsgericht verwendeten Zahlen aus dem Kapazitätsbericht (Vorvorjahr) sind sachgerecht; Abweichungen zu anderen Kennzahlen (z. B. "Behandlungstage") begründen keine Rechtswidrigkeit, da diese Kategorien nicht ohne Weiteres identisch sind mit den für § 17 KapVO relevanten Belegungstagen. • Die vom Senat angewandte Vorgehensweise entspricht der langjährigen Praxis der Antragsgegnerin und der einschlägigen Auslegungspraxis; alternative Vorschläge (Curricularanteile statt Stunden, Aufschlag nur auf stationär) wurden nicht überzeugend begründet. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag bietet keine verlässlichere Annäherung an die tatsächliche Kapazität als die konkrete Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO; zudem wäre seine Bemessung problematisch, weil zwischen regulären Zulassungen und vorläufigen Zulassungen zu unterscheiden ist. • Die einschlägigen Normen und Erwägungen: § 17 KapVO (sowohl Abs.1 als auch Abs.2), § 2 Abs.3 ÄApprO (Stunden Mindestvorgaben) sowie die verfahrensrechtliche Beschränkung der Überprüfung nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO wurden berücksichtigt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen. Die vorläufige Zulassung der Antragstellerin in das 1. Fachsemester ist nicht zu beanstanden; ein weitergehender vorläufiger Anspruch auf Zulassung in das 5. oder 3. Fachsemester besteht nicht. Der Senat hält an seiner Praxis fest, § 17 Abs. 2 KapVO voraussichtlich als nichtig anzusehen und die patientenbezogene Kapazität in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO unter Berücksichtigung modellstudiengangspezifischer Besonderheiten zu bestimmen. Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität von rund 297 Studienplätzen für das Wintersemester 2019/2020 ist sachgerecht begründet; daher waren die angeordneten vorläufigen Zulassungen auf dieser Grundlage rechtmäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.