Beschluss
30 L 106/22
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0906.30L106.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2022 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 273 vom 27. Juli 2021) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 318 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 321 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 31. Mai 2022, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz [UniMedG ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz [BerlHZG]) vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Medizinsenat am 16. Juli 2021 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und der Vorstand der Antragsgegnerin sie gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) bestätigt hatte. Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung - zum damaligen Zeitpunkt: die Senatskanzlei für Wissenschaft - gemäß §§ 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist am 27. Juli 2021 ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.), die bei der gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen zu beachten ist, gewährleistet Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). 1. Die danach maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Sommersemesters 2022 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. 2. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris) im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit - anders als im Regelstudiengang - allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Im Zusammenhang mit der Schaffung des § 17a KapVO hatte die Kammer (zunächst) Bedenken, ob der Normgeber, der bei der Einführung der genannten Vorschrift die bisherigen Parameter für den klinischen Teil des Regelstudiengangs übernommen hatte, seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht; zugleich hat es den Normgeber verpflichtet, bis zum Ablauf des o.g. Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen der tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH - im Folgenden: Stiftung) eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit, d.h. insbesondere die empirische Untersuchung der Parameter zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschul-Standorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das ebenfalls im Februar 2018 bestellte „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. Schauber (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts nebst Empfehlungen des Stiftungsrats verzögerte sich bis zum 27. März 2021 bzw. 13. April 2021. Da der Berliner Verordnungsgeber aufgrund der geschilderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die der Kapazitätsfestsetzung zugrunde liegenden Parameter bereits zum Wintersemester 2018/19 überprüft haben musste, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag, nahm er anhand der zu diesem Zeitpunkt bereits von BACES erhobenen, allerdings von der AG Modellstudiengang noch nicht abschließend bewerteten (Roh-)Daten eine Änderung der Kapazitätsfestsetzung vor, die zu einer Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 Prozent führte. Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in sich nicht schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze - erhöht, die unter den damaligen Antragstellern verlost worden sind. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost. Nachdem die Berliner Verwaltungsgerichte die Neufassung des § 17a KapVO für das Wintersemester 2018/19 - wie ausgeführt - für unwirksam gehalten hatten, schuf der Verordnungsgeber für die Zulassungsverfahren betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 unter Hinweis auf den noch fehlenden Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung und bestimmte, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei, der um zehn Prozent erhöht werde. Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet. Nachdem auch im Sommer 2020 immer noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag und der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit auch keine Überlegungen zu möglichen Alternativen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität entwickelt hatte, hat er die geschilderte Übergangsregelung für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021) verlängert. Da die Kammer rechtliche Bedenken hatte, ob er hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, hat sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche angeregt, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 gekommen ist. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerber hat das Studium zum Sommersemester 2021 aufgenommen, die zweite 30-er Kohorte im Wintersemester 2021/22. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), hat der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - § 17a Abs. 1 KapVO grundlegend geändert. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin sind nunmehr gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 zunächst nur für die Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 gelten. 3. Der für das streitgegenständliche Semester geltende § 17a KapVO in der aktuellen Fassung ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen. Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt. Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden, nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.Januar 2014, a.a.O., Rn. 37 mit zahlreichen BVerfG-Nachweisen). b) Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der (damals) zuständigen Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einschließlich der (endgültigen) Begründung (abzurufen unter https://www. parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf) bestehen gegen den für das streitgegenständliche Semester geltenden § 17a KapVO in der aktuellen Fassung keine rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf ihren Beschluss vom 21. Februar 2022 betreffend das Wintersemester 2021/22, in dem dieselbe Rechtslage galt wie im streitgegenständlichen Sommersemester 2022 (vgl. VG 30 L 528/21 u.a., juris Rn. 18 ff.). c) Auch die im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten bzw. vertieften Einwendungen gegen die Kapazitätsfestsetzung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen: aa) Ohne Erfolg wird antragstellerseits eingewandt, es sei grundrechtswidrig, dass durch die auf zwei Jahre befristete Übernahme des Mustervorschlags der AG Modellstudiengang (erneut) ein Überprüfungszeitraum ins Laufen gebracht worden sei; da jede kleine Veränderung der KapVO einen neuen Überprüfungszeitraum auslöse, habe dies zur Folge, dass dem Verwaltungsgericht die Normenüberprüfungskompetenz auf Dauer entzogen werde. Denn es liegt keine „kleine“ Veränderung der Kapazitätsfestsetzung vor. Vielmehr ist diese - wie ausgeführt - durch die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einer umfassenden Neuregelung unterzogen worden. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der oben unter 2. referierten Entwicklung der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, dass in der Vergangenheit nicht jede Übergangsregelung einer gerichtlichen Überprüfung standhielt. Vielmehr kam es stets darauf an, ob der Verordnungsgeber die ihm möglichen und zumutbaren Überprüfungen bzw. Ermittlungen vorgenommen hatte und damit seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abänderungsverpflichtung nachgekommen war (vgl. hierzu auch Urteile der Kammer vom 23. September 2021 zum Studienjahr 2019/20 - VG 30 K 814/19 - und - VG 30 K 206/20 -, juris, jeweils Rn. 37). Darüber hinaus verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss 21. Februar 2022 (a.a.O., Rn. 19 f.), die wie folgt lauten: „Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber den Mustervorschlag des Stiftungsrats bzw. des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (zunächst nur) für zwei Jahre übernommen hat. Bei dieser Entscheidung ist er ausweislich der Verordnungsbegründung davon ausgegangen, dass angesichts des über mehrere Jahre dauernden Überprüfungsverfahrens der AG Modellstudiengang Medizin und des umfassenden Prüfungs- und Bewertungsverfahrens innerhalb der Gremien der Stiftung für Hochschulzulassung (u.a. statistische Sekundäranalyse, Einbeziehung von Parametern aus verschiedenen Perspektiven [Ärzte, Patienten und Pflegepersonal], Kausalzusammenhänge der kapazitätsbestimmenden Parameter) eine valide Richtigkeitsvermutung für den Regelungsvorschlag bestehe, gleichwohl aber eine fundierte Prüfung zu erfolgen habe, ob dieser - ggf. auch mit Anpassungen - dauerhaft in die Berliner Kapazitätsverordnung übernommen werden könne. Dabei rechtfertige sich der Überprüfungszeitraum von zwei Jahren vor allem im Hinblick auf den erheblichen Prüfungsbedarf der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die hierfür kurzfristig die Einrichtung einer Arbeitsgruppe plane, an der neben Dienstkräften der für die Hochschulen zuständigen Fachreferate auch die Antragsgegnerin beteiligt werden solle. Schwerpunkt der Arbeit der Arbeitsgruppe solle die Überprüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit der einzelnen Berechnungsparameter sowie die Konsistenz des von der Stiftung für Hochschulzulassung gewählten Gesamtkonstrukts unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Gesundheitsversorgung darstellen. Diese Erwägungen sind plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 ff.). Angesichts der Komplexität der zu überprüfenden Fragestellungen erscheint auch der Zeitraum von zwei Jahren angemessen, um eine sorgfältige Prüfung der endgültigen Übernahme des Mustervorschlags des Stiftungsrats vorzunehmen.“ Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass „entsprechende Überprüfungen grundrechtlich relevanter, zweifelhafter Tatsachenzusammenhänge“ längst hätten „überprüft werden können und müssen“. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin die genannte Arbeitsgruppe inzwischen eingerichtet worden ist und im Oktober 2021 ihre Arbeit aufgenommen hat. bb) Soweit - ohne nähere Begründung - gerügt wird, die Studien zur Patientenbelastung hätten „unangemessen Berücksichtigung gefunden“, wird schon nicht klar, inwieweit der in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Äquivalenzwerte berücksichtigte Wert angreifbar sein sollte. Jedenfalls gilt aber auch insoweit, dass der Verordnungsgeber für den Übergangszeitraum von zwei Jahren dem Mustervorschlag der AG Modellstudiengang Medizin folgen durfte und möglichen Fragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Patientenbelastung im Rahmen der bereits eingerichteten Arbeitsgruppe nachgehen kann. cc) Soweit sich einige Antragstellerinnen und Antragsteller dagegen wenden, dass bei § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 KapVO, also bei den teilstationären und den ambulanten Patienten, nicht der Divisor von 253, der der Zahl der tatsächlichen Behandlungstage in Berlin am nächsten komme, sondern von (nur) 250 Tagen zugrunde gelegt worden ist, und im Übrigen meinen, es sei durch nichts belegt, dass die betroffenen Einrichtungen nur an Wochentagen geöffnet seien, führt dies nicht zu rechtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung. Insoweit wird schon verkannt, dass sich ein besonders hoher Divisor nicht als kapazitätsfreundlich auswirkt, sondern im Gegenteil zu einer niedrigeren Aufnahmekapazität führt. Indem der Berliner Verordnungsgeber also „nur“ 250 Tage im Jahr berücksichtigt hat, hat er zugunsten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber gehandelt. Im Übrigen hat die Kammer hierzu bereits im genannten Beschluss vom 21. Februar 2022 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt: „…Gleiches gilt, soweit bei den ambulanten Kontakten ebenso wie bei den teilstationären tagesbelegten Betten der Divisor 250 zur Anwendung kommt. Zwar haben Notaufnahmen auch an Wochenenden geöffnet, alle anderen Formen - und damit die große Mehrheit der ambulanten Krankenversorgung in den Universitätskliniken - finden jedoch nur an Wochentagen statt (vgl. Endbericht S. 82, 85 und 101). Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung, dass für die ambulanten Kontakte derselbe Teiler verwendet werden sollte wie bei den teilstationären Behandlungstagen, auch um die Ermittlung aktualisierter Werte nicht zu kompliziert zu gestalten, sachlich nachvollziehbar.“ Soweit antragstellerseits ferner „wegen der Fehlerhaftigkeit der Formel“ (zumindest) ein „angemessener Korrekturzuschlag“ gefordert wird, steht dem entgegen, dass im Kapazitätsrecht grundsätzlich kein Raum für Sicherheitszuschläge ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris Rn. 16 und Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., jeweils Rn. 41). dd) Ebenso wenig ist die sogenannte Kappungsgrenze in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, also der Umstand, dass die Aufnahmekapazität aufgrund der täglichen ambulanten Kontakte höhenmäßig auf die Hälfte der Summe der aufgrund der voll- und teilstationären tagesbelegten Betten ermittelten Kapazität begrenzt ist, derzeit rechtlich zu beanstanden. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 21. Februar 2021 ausgeführt (a.a.O., Rn. 26 f.): „Soweit es hinsichtlich der Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich verbleibt, ist dies mit der derzeitigen Verordnungsbegründung für den Übergangszeitraum von zwei Jahren, in dem - wie ausgeführt - eine Überprüfung der Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin bzw. der darauf beruhenden Empfehlungen erfolgen soll, nicht zu beanstanden. Es erscheint der Kammer nicht willkürlich oder sachfremd, dass hiermit sichergestellt werden soll, dass ein ausreichend großer Anteil der Ausbildung der Studierenden an stationär oder teilstationär aufgenommenen Patienten erfolgt. Für eine endgültige Übernahme dieser Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung wird es allerdings einer Überarbeitung der Begründung durch die einzurichtende Arbeitsgruppe bedürfen. Denn die derzeitige Verordnungsbegründung vermag nicht uneingeschränkt zu überzeugen. Soweit es dort heißt, die Beibehaltung der Deckelung diene dazu, „um dem in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgesehenen strukturellen Primat der stationären Ausbildung von Medizinstudierenden weiterhin Rechnung zu tragen“, wird nicht angegeben, aus welcher oder welchen Vorschrift/en der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) sich dies ergeben soll. In Betracht dürfte insoweit wohl insbesondere § 2 Abs. 3 ÄAppO kommen, der die Unterrichtsveranstaltungen der Studierenden im Fach Humanmedizin regelt. Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen. Ebenso wenig ist in der Vorschrift geregelt, dass - wie es im Endbericht (dort S. 91) ausgeführt wird - nur ein Drittel des UaK an ambulanten Patientinnen und Patienten stattfinden solle. Eine derartige „normative Vorgabe“ vermag die Kammer auch nicht der Berliner Kapazitätsverordnung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Berliner Verordnungsgeber im Falle der endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die KapVO, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin schon seit der KapVO II aus dem Jahr 1975 (GVBl. 1975, S. 1314 ff.) gilt, zu begründen haben, inwiefern die frühere - offenbar nicht normierte - Vorgabe, dass (maximal) ein Drittel des UaK an ambulanten Patienten stattfinden kann, angesichts der heutigen Verhältnisse in den Kliniken noch zutrifft.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Soweit antragstellerseits ausgeführt wird, eine vermehrte Ausbildung an „nur“ ambulant behandelten Patienten erscheine zeitgemäß, zumal sich die stationäre Verweildauer und Bettenzahl im letzten Jahrzehnt stetig verringert habe, während der Anteil an ambulant behandelten Patienten signifikant gestiegen sei und der historische Hintergrund für die Kappungsgrenze - das in den Semesterferien zu absolvierende Ambulanzpraktikum - seit 30 Jahren nicht mehr existiere, führt dies für den zweijährigen Übergangszeitraum nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung. Da die Kappungsgrenze einerseits schon seit 1975 existiert und andererseits von der AG Modellstudiengang nach aufwendiger Überprüfung der Berechnungsformel bzw. der hierfür maßgeblichen Parameter beibehalten wurde, durfte der Verordnungsgeber hieran zunächst festhalten. Die bereits genannte Arbeitsgruppe kann den vorgetragenen Anstieg der ambulanten gegenüber den stationären Behandlungen prüfen und im Falle einer endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die Berliner Kapazitätsverordnung berücksichtigen. ee) Soweit geltend gemacht wird, statt der in der Formel zur Berechnung der Aufnahmekapazität angesetzten 14 Semesterwochen müssten 15 Semesterwochen berücksichtigt werden, was der von der Antragsgegnerin festgesetzten Semesterdauer entspreche und zu einer Erhöhung der Anzahl der Studienplätze führe, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass die Semesterdauer ausweislich der der Studienordnung als Anlage 2 beigefügten Modulübersicht jeweils nicht nur 14, sondern 15 Wochen beträgt (vgl. dazu Anlage 2 [Modulübersicht] zur Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin nebst der entsprechenden Modulbeschreibungen, die unter Ziffer 3 jeweils die Lehrformen ausweisen, AMB der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018). Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass während der gesamten Dauer eines Semesters Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK), der wegen § 1a KapVO für die streitgegenständliche Kapazitätsbestimmung maßgeblich ist, stattfindet. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, UaK in der 15. Semesterwoche finde nur in den Modulen 12 (3. Fachsemester), 28 (7. Fachsemester) und 32 (8. Fachsemester) statt, allerdings werde in den drei genannten Semestern nicht durchgängig am Patienten unterrichtet, vielmehr enthielten diese Semester jeweils einwöchige Vorlesungsblöcke (3. Fachsemester in der 9. Woche; 7. Fachsemester in der 13. Woche; 8. Fachsemester in der 13. Woche), so dass UaK im Ergebnis nicht in mehr als 14 Wochen pro Semester stattfinde. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit der genannten Modulübersicht decken, zu zweifeln. Auch die Durchsicht der über die zehn Fachsemester verteilten, durchnummerierten Module, die neben den in jedem Semester zu belegenden, jeweils 15-wöchigen Semestermodulen zu absolvieren sind, ergibt, dass in keinem der Fachsemester in mehr als 14 Wochen UaK stattfindet. Im Einzelnen: In den ersten beiden Fachsemestern enthalten zwar die Semestermodule sog. U-Kurse, in denen UaK in Form der Patientendemonstration stattfindet. Diese haben allerdings nur einen Umfang von insgesamt 12 (1. Fachsemester) bzw. 10,5 (2. Fachsemester) Lehrveranstaltungsstunden (im Folgenden: LVS), was schon bei Verteilung über 14 Wochen weniger als eine LVS pro Semesterwoche bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in mehr als 14 Semesterwochen an Patienten unterrichtet wird. Demgegenüber enthalten die in den genannten Semestern zu absolvierenden Module 1 bis 8 keinerlei UaK-Anteile. Im 3. bis 5. Fachsemester summieren sich die neben dem jeweiligen Semestermodul, in dem jeweils kein UaK stattfindet, zu absolvierenden Module auf jeweils 14 Semesterwochen, so dass (maximal) in 14 Semesterwochen UaK erfolgt. Im 6. Fachsemester beträgt die Dauer der neben dem Semestermodul, das keine UaK-Anteile enthält, zu absolvierenden Module 21 bis 24 zwar insgesamt 15 Wochen (je vier Wochen für die Module 21, 22 und 23 und 3 Wochen für das Modul 24), jedoch findet im Modul 23 („Wissenschaftliches Arbeiten II“) ausweislich der Modulbeschreibung kein UaK statt, so dass nicht von mehr als 14 Wochen UaK ausgegangen werden kann. Im 7. bis 9. Fachsemester gilt das zum 3. bis 5. Fachsemester Gesagte entsprechend: Die jeweils aufgeführten, nummerierten Module, in denen jeweils UaK stattfindet, addieren sich auf 14 Wochen, während im Semestermodul kein UaK erfolgt. Im 10. Fachsemester ist das ausweislich der Modulübersicht vorgesehene Semestermodul bei den Modulbeschreibungen zwar nicht näher erläutert, so dass unklar ist, welchen genauen Inhalt dieses hat. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls im sechswöchigen Modul 40 („Repetitorium I und II“) kein UaK vorgesehen ist. Selbst wenn aber in einigen der zu absolvierenden einzelnen Semester mehr als 14 Semesterwochen UaK stattfinden sollten, führt dies nicht dazu, dass für die (Gesamt-) Berechnung der Aufnahmekapazität im streitgegenständlichen Semester von 15 statt von 14 Semesterwochen auszugehen wäre. Anders als einige Antragstellerinnen und Antragsteller meinen, handelt es sich bei der Anzahl der Semesterwochen um einen curricularbestimmenden Wert. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage 6 („Verzeichnis der in den Formeln benutzten Zeichen“) des Endberichts der AG Modellstudiengang (vgl. VV der Senatskanzlei, Band I, Bl. 341). Danach handelt es sich bei den Zahlen 28 bzw. 14 um die normative Anzahl der Semesterwochen pro Jahr bzw. pro Semester und jeweils um curricularbestimmte Kennwerte. Die Anzahl der Semesterwochen ist für den - für den Regelstudiengang Humanmedizin bundesweit einheitlich festgesetzten - Curricularnormwert (CNW) relevant, da sich der Curricularanteil der einzelnen Lehrveranstaltungen aus dem Produkt der Semesterwochenstunden mit dem Anrechnungsfaktor geteilt durch die Gruppengröße berechnet, wobei sich die Semesterwochenstunden aus einer Division der Lehrveranstaltungsstunden durch die Zahl der Semesterwochen ergeben. Dementsprechend hätte eine Änderung der Anzahl der Semesterwochen nicht nur Einfluss auf die konkrete Berechnung der Äquivalenzwerte in § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO anhand der von der AG Modellstudiengang entwickelten Formeln für vollstationäre und teilstationäre Betten sowie für tägliche ambulante Kontakte, in die der Wert von 14 Semesterwochen eingegangen ist (vgl. zu den Formeln den Endbericht der AG Modellstudiengang, Kurzzusammenfassung, Bl. 11 ff. [= Bl. 49 ff. VV der Senatskanzlei, Band I]), sondern auch auf den CNW selbst, der bei einer höheren Semesterwochenzahl niedriger würde. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, einen einzelnen Parameter aus der Berechnungsformel herauszugreifen und abzuändern, da ein solcher Eingriff in das System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter zu einer Verfälschung der Äquivalenzwerte und zu vom Verordnungsgeber nicht gewollten Ergebnissen führen würde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Kapazitätsberechnung auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungssystem beruht, dem jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt werden, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt. Die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben gerade nicht die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind Normen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen einheitliche Kapazitätserschöpfung und sollen gerade durch ihre einheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung entscheidend, dass die in § 2 der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Mindeststundenzahlen für Unterrichtsveranstaltungen gewährleistet werden. Danach muss vorliegend (lediglich) die Durchführung von insgesamt 476 Stunden UaK sichergestellt sein, da die Kapazität für den streitgegenständlichen Modellstudiengang ausschließlich anhand patientenbezogener Faktoren bestimmt wird (vgl. § 1a KapVO). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zum Ganzen, BayVGH, Beschluss vom 20. April 2020 - 7 CE 20.10022 -, juris Rn. 8 und OVG Sachsen, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 33/20.NC -, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Der hilfsweise geforderte „angemessene Sicherheitszuschlag“ kommt auch in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil - wie ausgeführt - derartige Zuschläge im Kapazitätsrecht nicht vorgesehen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O., und Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O.). 4. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu nimmt die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 21. Februar 2021 (a.a.O., Rn. 34 ff.) betreffend das Wintersemester 2021/22 Bezug, an denen sie auch für das hier streitgegenständliche Sommersemester festhält: „a) Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. „aa) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2021), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre vorliegend der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 maßgeblich. Allerdings hat die - damals zuständige - Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 vorgegeben, für die Kapazitätsermittlung im streitgegenständlichen Semester das Jahr 2020 nicht einzubeziehen, weil aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Krankenhausbetriebes und der damit verbundenen Abweichung von etwa 13 Prozent im vollstationären Bereich, die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Jahres 2020 nicht geeignet sei, um eine prognostische Vorhersage für die zukünftige typische Patientenzahl zu treffen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin für die Kapazitätsbestimmung nur die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten der Jahre 2018 und 2019 zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da es im Einklang mit § 5 Abs. 2 KapVO steht, wonach wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind, und sich im Übrigen kapazitätsfreundlich auswirkt. Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen, ist es rechtlich nicht (mehr) bedenklich, dass die vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sind die Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden. Denn diese sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Das Deutsche Herzzentrum der Charité (DHZC), das aus einem Zusammenschluss der herzmedizinischen Einrichtungen der Antragsgegnerin und des DHZB bestehen wird, soll (erst) zum 1. Januar 2023 den Betrieb aufnehmen (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N., vgl. zum DHZC die gemeinsame Pressemitteilung der Charité und des DHZB vom 14. Dezember 2021, abrufbar unter https://www,charite.de/dervice/ pressmitteilung artikel/detail/deutsches _herzzentrum_der_charite_nimmt_letzte_ huerde). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 2.428 und für 2019 mit 2.441 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. März 2022) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([2.428 + 2.441] : 2 =) 2.434,5 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 394,8759. bb) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Anzahl der tagesbelegten Betten gefolgt und hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für die Jahre 2018 bis 2020 ermittelt. Da auch hinsichtlich der teilstationären tagesbelegten Betten im Jahr 2020 pandemiebedingt eine Abnahme der Bettenzahl um 18 Prozent eingetreten ist, hat die Senatskanzlei auch insoweit vorgegeben, dass die Bettenzahl des genannten Jahres nicht in die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts einbezogen werden soll, was wiederum § 5 Abs. 2 KapVO entspricht und sich auch hier kapazitätsfreundlich auswirkt. Dass die ermittelten Pflegetage nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden ist, begegnet - wie bereits oben unter 3. b) cc) (2) ausgeführt - vor dem Hintergrund, dass die Tagesklinken an den Wochenenden geschlossen bleiben, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 154 und für 2019 mit 159 angegeben und wiederum durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2021) glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([154 + 159] : 2 =) 156,5 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,1709. cc) Ebenso wenig begegnet die Ermittlung der täglichen ambulanten Kontakte rechtlichen Bedenken. Nachdem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2018 bis 2020 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Obwohl es auch im ambulanten Bereich im Jahr 2020 pandemiebedingt zu einem - geringfügigen - Rückgang der Anzahl der Kontakte gekommen ist, hat die Senatskanzlei insoweit keine Vorgabe zur Nichtberücksichtigung der Zahlen des Jahres 2020 gemacht. Ob die Berücksichtigung (auch) der Zahl der ambulanten Kontakte des Jahres 2020 - wie von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern gerügt wird - rechtlich zu beanstanden ist, kann - wie anhand der unten angestellten Parallelberechnung noch zu zeigen sein wird - angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Rahmen der befristeten Geltung der derzeitigen Kapazitätsbestimmung keine rechtlichen Bedenken bestehen, dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2020 mit 3.710 angegeben und erneut durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 20. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Dieser lässt sich allerdings ebenso wenig wie der dienstlichen Erklärung vom 31. Januar 2022 entnehmen, ob die Zahlen auch Privatpatientinnen und -patienten und ausländische Patientinnen und Patienten erfassen. Im Hinblick auf die bestehende Kappungsgrenze, die die Kapazität selbst dann begrenzen würde, wenn die Zahl der ambulanten Kontakte wegen Nichtberücksichtigung der o.g. Patientengruppen höher wäre, als angegeben, kann auch dies dahinstehen. Legt man den Mittelwert der Jahre 2018 bis 2020 zugrunde, der ([3.872 + 3.971 + 3.710] : 3 =) 3.851 beträgt, ergibt sich bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 ein Wert von 239,9173, also 240 Studienplätzen. Berücksichtigt man nur die Jahre 2018 und 2019, führt dies zu einem Mittelwert von ([3.872 + 3.971] : 2 =) 3.921,5, was bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 zu 244,3095, also 244 Studienplätzen führen würde. In beiden Fällen übersteigt die Zahl der so ermittelten Studienplätze die Kappungsgrenze, die bei 202,0234, also 202 Studienplätzen liegt (50 Prozent von [394,8759 + 9,1709] = 404,0468). Dass die ermittelte Zahl der ambulanten Kontakte nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden ist, ist - wie bereits oben unter 3. b) cc) (3) ausgeführt -, rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (394,8759 + 9,1709 + 202,0234 =) 606,0702.“ b) Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am DHZB und EGZB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 5. November 2021 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet UaK im DHZB und im EGZB statt. Dabei sind - wie sich aus den vorliegenden Verträgen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden am DHZB 48 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK (die in den Kapazitätsunterlagen - Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 5. November 2021 - enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 5. November 2021) wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiert sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöht sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt). Die Kammer hat zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang der vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9.072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führt dazu, dass pro Studierendem (9.072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 Stunden des UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfinden. Dies entspricht 2,9412, also knapp Prozent des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöht. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher ist, wird dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Soweit antragstellerseits gegen die Berechnung eingewandt wird, die Vereinbarungen mit dem DHZB und dem EGZB bezögen sich jeweils nur auf ein Semester, während die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung für ein ganzes Studienjahr gelte, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung nach § 17a Abs. 2 KapVO. Wie den vorgelegten Verträgen zu entnehmen ist, bewegen sich die Teilnehmerzahlen der unterschiedlichen LVS-Module pro Semester zwischen 18 (Wahlpflichtmodule 28/32 am DHZB und EGZB sowie Modul 36 am EGZB) und 324 (Modul 25 am DHZB) Studierenden. Demgegenüber hat die von der Antragsgegnerin in der von ihr zu § 17a Abs. 2 KapVO vorgenommenen Berechnung Teilnehmerzahlen zwischen 36 und 648 angesetzt, die Studierendenzahlen also verdoppelt und so den zutreffenden Jahreswert zugrunde gelegt. Soweit weiter (sinngemäß) gerügt wird, dass für das Studienjahr 2021/22 insgesamt 637 Studienplätze festgesetzt worden sind, während die Verträge mit den außeruniversitären Krankenanstalten auf eine Studienplatzanzahl von 648 Studierenden abstellen, führt auch dies zu keiner anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass es sich kapazitätsfreundlich auswirkt, wenn von mehr benötigter externer Kapazität ausgegangen wird, als tatsächlich für die zugelassenen Studierenden erforderlich ist, gehen die seit mehreren Jahren unverändert bestehenden Verträge von einem durchschnittlichen Wert aus, der nicht stets aktualisiert wird. Im Übrigen haben die außeruniversitären Krankenanstalten auch dann, wenn mehr als 648 Studierende pro Studienjahr zugelassen werden, nicht mehr UaK zu leisten, weil der Umfang - wie ausgeführt - vertraglich im Einzelnen geregelt ist. Ohne Erfolg verlangen einige Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die in den außeruniversitären Krankenanstalten (ebenso wie in den Lehrpraxen) absolvierten Blockpraktika als UaK anzusehen und deshalb bei der Berechnung der tagesbelegten Betten mitzuzählen seien. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in sog. Lehrpraxen oder am DHZB bzw. am EGZB (externe) Blockpraktika stattfinden. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ausweislich der Anlage 2 zur Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Antragsgegnerin (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) Blockpraktika nur in den Modulen 38 und 39 vorgesehen sind, und zwar in den Bereichen Allgemeinmedizin, Notfallmedizin, Paperwork und Schnittstellen (Modul 38) sowie Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde und Frauenheilkunde (Modul 39), die schon von ihrem thematischen Inhalt nicht an einem Herzzentrum oder in der Geriatrie absolviert werden können. Im Übrigen bezieht sich die für diese Rechtsauffassung antragstellerseits herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 24) ausdrücklich auf den an der Universität Hannover angebotenen Modellstudiengang („HannibaL“), der mit demjenigen an der Antragsgegnerin nicht identisch ist. Dort lag der Berücksichtigung der Blockpraktika als UaK ein von der Universität Hannover beauftragtes Gutachten zugrunde, das von insgesamt 756 Ausbildungsstunden ausging und spezielle, nur für den dortigen Studiengang geltende Parameter ermittelte. Aus dem Umstand, dass vor diesem Hintergrund aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg kein Anlass bestand, die Unterrichtsqualität der an den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika in Zweifel zu ziehen und diese bei der Berechnung der Studienplatzkapazität zu berücksichtigen, lässt sich für eine Erhöhung der Ausbildungskapazität an der Antragsgegnerin nichts herleiten. bb) Anders, als von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemacht wird, ist die nach § 17a Abs. 2 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität nicht um 50 Prozent zu erhöhen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.). Hinzu kommt, dass angesichts der Neufassung des § 17a KapVO schon vom Wortlaut her kein Raum mehr für eine solche Erhöhung ist. Denn anders als bei der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung der Vorschrift, die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der Einbeziehung von poliklinischen Neuzugängen eine Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität um 50 Prozent vorsah, enthält die aktuelle Fassung der Vorschrift keinen entsprechenden Erhöhungstatbestand mehr. Im Übrigen bleibt es dabei, dass auf der Grundlage der mit dem DHZB und EGZB getroffenen Vereinbarungen eine konkret bezeichnete Anzahl von LVS „importiert“ wird, von der unbekannt und unerheblich ist, ob sie an voll- oder teilstationären Patienten oder gar im ambulanten Bereich erbracht wird, und für deren Erhöhung um 50 Prozent kein Anlass besteht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Antragsgegnerin wegen der Deckelung der im ambulanten Bereich ermittelten Kapazität auf 50 Prozent der stationären und teilstationären patientenbezogenen Kapazität noch „ungenutzte“ ambulante Aufnahmekapazität vorhandenen ist, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dies dazu führen sollte, dass die von den außeruniversitären Krankenanstalten erbrachten, konkret bezeichneten LVS pauschal um 50 Prozent zu erhöhen wären. cc) Soweit antragstellerseits eine Ausweitung der Inanspruchnahme außeruniversitärer Krankenanstalten angemahnt wird, ist dem nicht zu folgen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VG 30 L 281/17 u.a. -, juris Rn. 23 m.w.N.). c) Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 eine jährliche Basiszahl von (606,0702 + 19,366 =) 625,4362. d) Es kann offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist oder ob dies - wie die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren betreffend das Wintersemester 2021/22 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 geltend gemacht hat - nicht erforderlich war. Ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung hatte die Antragsgegnerin noch einen Schwundausgleichsfaktor zugrunde gelegt. Zur Begründung ihrer nunmehr geänderten Auffassung verweist sie darauf, dass der Modellstudiengang Humanmedizin ausgehend von der ohne Schwund errechneten Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen im streitgegenständlichen Wintersemester im Ergebnis in den ersten zehn Fachsemestern überbucht sei. Denn selbst wenn die ermittelte Basiszahl durch einen Schwundausgleichsfaktor erhöht wird, was der ständigen Rechtsprechung entspricht und sich kapazitätsfreundlich auswirkt, sind - wie noch näher auszuführen sein wird - alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich zum Wintersemester 2020/21 zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht über die das Sommersemester - hier: des Jahres 2021 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik verfügt hat, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2021) zur Verfügung stehen.“ Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung: Hiervon ausgehend erhöht sich die Basiszahl auf 637,3547 (= 625,4362 : 0,9813), gerundet 637 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester, also 319, im streitgegenständlichen Semester 318 Studienplätze zur Verfügung stehen. Anders als einige Antragstellerinnen und Antragsteller meinen, war die Kammer nicht gehalten, hinsichtlich der hier zugrunde gelegten amtlichen Studierendenstatistik aufzuklären, ob in einzelnen Semestern Doppelzählungen von Studierenden vorliegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen werden kann (vgl. zuletzt Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5 und 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - im Übrigen auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen, zumal es angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2021, a.a.O., Rn. 71). Die Antragsgegnerin hat alle ihr zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits vergeben. Im streitgegenständlichen Sommersemester 2022 wurden (zunächst) 321 Bewerber eingeschrieben, so dass ausgehend von einer Kapazität von 318 Plätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die am 17. und 19. Mai 2022 erfolgten Exmatrikulationen zweier Studierenden (laufende Nummern 67 und 305 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste). Denn auch unter Berücksichtigung dieser Exmatrikulation sind alle - zutreffend festgesetzten - 318 Studienplätze vergeben worden. Da im streitgegenständlichen Semester keine Studienplätze aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen besetzt worden sind, kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Vergabe (zusätzlicher) Studienplätze kapazitätswirksam erfolgen könnte. Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Anerkennung von (ausländischen) Hochschulzugangsberechtigungen, Auswirkungen eines vorklinischen Medizinstudiums im europäischen Ausland sowie der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerber nicht (mehr) an. 5. Soweit (auch) die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, ist für einen solchen Anspruch nichts ersichtlich, zumal es bereits an einer Klage gegen den von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erlassenen innerkapazitären Zulassungsbescheid fehlt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen.