Beschluss
30 L 635/22 V
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0302.30L635.22V.00
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Leitsätze
1. Einer Aufnahmeerklärung des BMI im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG kommt nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes im
Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG mit den daran anknüpfenden Bindungswirkungen zu (vgl. VG Bremen, Urteil vom
20. November 2020 - 2 K 3165/17 - juris, Rn. 32, m.w.N.).
2. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG sind die (Regelerteilungs-)Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ein-zuhalten. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege
zulässig.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Aufnahmeerklärung des BMI im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG kommt nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG mit den daran anknüpfenden Bindungswirkungen zu (vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 - 2 K 3165/17 - juris, Rn. 32, m.w.N.). 2. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG sind die (Regelerteilungs-)Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ein-zuhalten. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege zulässig. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt. I. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige und halten sich derzeit in Pakistan auf. Im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren machen sie im Wesentlichen geltend, ihnen müssten Einreisvisa für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Der Antragsteller zu 1 sei in Afghanistan früher als Staatsanwalt tätig gewesen. Die Antragsteller seien dort nach der Machtübernahme der Taliban gefährdet und hätten aus diesem Grund eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - BMI - erhalten. Zudem begehren die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Ihre parallel erhobene Klage ist auf Erteilung von Visa gerichtet und derzeit unter Q...bei Gericht anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen, die Gerichtsakte Q... und den für die Antragsteller vom Auswärtigen Amt geführten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Kammer hat ihm durch Beschluss vom 16. Februar 2023 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter konnte heute entscheiden, nachdem die den Antragstellern gewährte Frist zur abschließenden Stellungnahme gestern abgelaufen ist. A. Die Antragsteller haben mit ihren im November 2022 gestellten und ergänzten Anträgen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Visa zur Einreise in das Bundesgebiet zu erteilen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihrer Remonstration "gegen die Rücknahme der Aufnahmezusage" anzuordnen, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg. 1. Die Hauptanträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sind zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend begehren die Antragsteller mit der Erteilung der Visa eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2011 - OVG 3 S 134.11 -). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglich und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris, Rn. 22, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris, Rn. 1). a) Hieran gemessen fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. aa) Ein solcher Anspruch folgt vorliegend insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass § 22 Satz 2 AufenthG zwar eine gebundene Entscheidung durch die Ausländerbehörde vorsieht, aber keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmeerklärung durch das BMI vermittelt. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nach erklärter Aufnahme durch das BMI (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2022 - VG 13 L 169/22 V - m. w. N.). Bei einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG sind zudem die allgemeinen (Regelerteilungs-)Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG einzuhalten. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege zulässig (vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 22 AufenthG, Rn. 12, Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl., § 22 AufenthG, Rn. 8, VG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268/17 - juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.). Auf der Grundlage des § 22 AufenthG hat die Antragsgegnerin ein Verfahren für afghanische Ortskräfte und andere Personen entwickelt, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben. Insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Darlegungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. November 2022 Bezug genommen, die das sogenannte Ortskräfteverfahren zutreffend beschreiben (s. Bl. 44 ff. d. A.). Die allgemeine Ausgestaltung dieses Aufnahmeverfahrens durch die Antragsgegnerin war bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. Juni 2022 - VG 16 L 198/22 V -, 23. Juni 2022 - VG 4 L 178/22 V -, 20. Juli 2022 - VG 28 L 35/22 V -, 19. September 2022 - VG 19 L 169/22 V -). Die Antragsteller erfüllen die genannten Voraussetzungen des § 22 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Gestalt von Visa nicht. Es liegt bereits keine Aufnahmeerklärung des BMI (mehr) vor, auf welche sich die Antragsteller berufen und aufgrund derer sie die Visa beanspruchen können. Zwar hatte das BMI anfänglich eine Aufnahmeerklärung für die Antragsteller abgegeben (F...). Dabei ist es aufgrund der Angaben der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 in Afghanistan als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im weiteren Verlauf des Visumsverfahrens, am 25.Oktober 2022, hat das BMI dann jedoch ausdrücklich mitgeteilt, dass es seine Aufnahmeerklärung für die Antragsteller als ungültig und erloschen ansehe und das Auswärtige Amt bitte, die sogenannte Überbrückungsliste, auf der die Antragsteller eingetragen waren, entsprechend zu korrigieren. Es ist zunächst aus formaler Sicht rechtlich unbedenklich, dass das BMI lediglich per E-Mail mitgeteilt hat, seine Aufnahmeerklärung sei ungültig und erloschen, ohne hierfür ein formelles Verfahren durchzuführen, wie es beispielsweise für eine Rücknahme oder einen Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - erforderlich wäre. Auch die ursprünglich abgegebene Aufnahmeerklärung erfolgte lediglich durch eine E-Mail und nicht durch einen förmlichen Bescheid. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, bei der Aufnahmeerklärung handele es sich (gleichwohl) um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Einer Aufnahmeerklärung des BMI im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG kommt nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG mit den daran anknüpfenden Bindungswirkungen zu. Eine solche Erklärung stellt nur ein Verwaltungsinternum dar. Sie erfolgt lediglich per E-Mail an das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - BMZ -. Dabei handelt es sich um Behörden desselben Rechtsträgers, nämlich des Bundes. Die adressierten Behörden werden auch nicht als selbstständige Rechtssubjekte angesprochen, sondern als Teile der Verwaltung. Die Erklärung des BMI ist daher nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 - 2 K 3165/17 - juris, Rn. 32, m. w. N.). Darin liegt zugleich ein wesentlicher Unterschied zu der - von den Antragstellern angesprochenen-Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegenüber bestimmten Ausländergruppen. Es ist anerkannt, dass die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmittelbar an bestimmte Ausländer(gruppen) zu erfolgende Aufnahmezusage einen Verwaltungsakt darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - juris, Rn. 24, VG Bremen, a. a. O.). Allerdings sind die Vorschriften nicht miteinander vergleichbar. Sie sind schon vom Wortlaut deutlich unterschiedlich ausgestaltet. So heißt es in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es könne vom BMI angeordnet werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird. Der Ausdruck "erteilen" wird häufig für den Erlass von Verwaltungsakten verwendet, etwa bei Aufenthaltserlaubnissen oder Genehmigungen. Demgegenüber sieht § 22 Satz 2 lediglich vor, dass das BMI eine Aufnahme erklärt. Eine bloße Erklärung stellt nach dem allgemeinen Verständnis noch keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar, insbesondere wenn sie - wie hier - lediglich intern zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgegeben wird. Auch die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zeigen, dass es sich bei der die Antragsteller betreffenden Erklärung des BMI nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Erklärung des BMI wurde weder an die Antragsteller adressiert, noch war sie nach ihrem objektiven Sinngehalt an die Antragsteller gerichtet. Sie wurde nicht vom BMI nicht an die Antragsteller gesandt, sondern nur an beteiligte Ressorts. Die Antragsteller wurden lediglich per E-Mail vom F... darüber informiert, dass das BMI gegenüber den beteiligten Stellen eine Aufnahmeerklärung abgegeben habe. Die E-Mail beginnt damit, dass die Antragsteller von deri...darüber informiert werden, dass die ... mittlerweile eine Rückmeldung des BMI erhalten habe ("We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior [BMI] …", s. wegen der Einzelheiten die E-Mail vom 24. Juni 2022, Bl. 7 ff. bzw. 26 ff. d. A.). Es bestehen auch inhaltlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das BMI am 25. Oktober 2022 mitgeteilt hat, seine Aufnahmeerklärung sei ungültig und erloschen. Die Abgabe einer Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG durch das BMI ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. § 22 Satz 2 AufenthG dient insoweit insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums sowie besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Die Aufnahmeerklärung des BMI dient hingegen nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten des hierdurch begünstigten Ausländers (vgl. VG Bremen, a. a. O., Rn. 34, m. w. N.). Der Begriff des politischen Interesses ist dabei Ausdruck eines erheblichen Beurteilungsspielraums der Exekutive, der einer umfänglichen gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Dieser Beurteilungsspielraum ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv ("zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahin begrenzt, dass die Aufnahmeerklärung nicht aus anderen Gründen erfolgen darf. Das politische Interesse muss dabei auch bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch vorliegen (vgl. VG Bremen, a. a. O., Rn. 35 f., m. w. N.). Liegt die Aufnahme eines Ausländers nach § 22 Abs. 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so kann für eine erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den (außen)politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung tragen zu können. Politische Interessen sind nicht konstant, sondern wandelbar. Daher kann eine Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG stets nur als Erklärung "auf Zeit" verstanden werden (vgl. VG Bremen, a. a. O.). Zu berücksichtigen ist gleichwohl, dass mit einer bereits erfolgten Aufnahmeerklärung ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses geschaffen werden kann. Eine erneute Überprüfung oder eine Abkehrentscheidung muss deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen gewissen Bindungen im Hinblick auf die Begründung und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns unterliegen. Wegen des möglicherweise geschaffenen Vertrauenstatbestandes und mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes darf eine erneute Überprüfung oder spätere Abkehr von einer bereits getroffenen Aufnahmeentscheidung jedenfalls nicht willkürlich erfolgen. Das Willkürverbot bildet in diesen Fällen die Grenze des weiten Beurteilungsspielraums der Exekutive. Willkürlich ist eine neuerliche Prüfung und daran anschließende Entscheidung, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für die Abkehr keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind (vgl. VG Bremen, a. a. O., Rn. 37 f., m. w. N.). Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des BMI, seine Aufnahmeerklärung als ungültig und erloschen zu betrachten, rechtlich unbedenklich. Sie ist weder willkürlich, noch sachlich schlichtweg unvertretbar. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht ihr nicht entgegen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller hier insbesondere geltend, die von der Antragsgegnerin genannten Zweifel an einer Tätigkeit des Antragstellers zu 1 als Staatsanwalt seien nicht nachvollziehbar. Es gibt eine Vielzahl von sachlichen Gründen für die neuerliche Prüfung durch das BMI und die daran anschließende Entscheidung, die Aufnahmeerklärung werde als ungültig und erloschen angesehen. Nachvollziehbar und zu Recht hat die Antragsgegnerin insbesondere ausgeführt, dass durch das Verhalten der Antragsteller bei der Botschaft Islamabad erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsteller begründet wurden. Schon aufgrund der zweifelhaften Angaben des Antragstellers zu 1 zu seiner behaupteten Tätigkeit als Staatsanwalt und der hierzu vorgelegten Unterlagen musste und durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller zu 1 in Wirklichkeit nicht als Staatsanwalt in Afghanistan tätig war und dass eine Gefährdung der Antragsteller nach der Machtübernahme der Taliban nicht wirklich besteht. Deutlich gegen die vom Antragsteller zu 1 behauptete Tätigkeit als Staatsanwalt spricht beispielsweise, dass er keine nachvollziehbaren Angaben zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang machen konnte. Er war bereits nicht in der Lage nachvollziehbar zu schildern, wo er studiert haben will. Die von ihm schriftlich in seinem Vorstellungschreiben (s. Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2023, als Bl. 133 dem Verwaltungsvorgang - VV - hinzugefügt) benannte "Fakultät Staatsanwaltschaft" gibt es an der Universität Paktia nicht. Darüber hinaus wurde bei der Befragung des Antragstellers zu 1 der Botschaft Islamabad deutlich, dass er die Strukturen der Judikative in Afghanistan nicht kennt. Diese wären ihm aber bekannt gewesen, wenn er dort tatsächlich mehrere Jahre als Staatsanwalt tätig gewesen wäre. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller hiergegen unter anderem ein, die Angaben der Antragsteller seien von der Botschaft Islamabad nicht richtig wiedergegeben worden. Die Antragsteller sprächen Paschtu, die Anhörungen seien aber in Dari erfolgt und zudem nicht protokolliert worden. Der Antragsteller zu 1 habe nicht angegeben, drei bis sieben Jahre als Staatsanwalt gearbeitet zu haben. Seine Ernennungsurkunde habe das Jahr 2020 ausgewiesen. Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass Botschaft die Angaben der Antragsteller - insbesondere des Antragstellers zu 1 - unzutreffend in den nach den Anhörungen gefertigten Vermerken zusammengefasst hätte. Die Antragsgegnerin hat hierzu klargestellt, dass die befragenden Personen in ihrer Botschaft sowohl Dari als auch Paschtu sprächen. Der Antragsteller zu 1 sei zu Beginn gefragt worden, in welcher Sprache seine Befragung stattfinden solle. Dabei habe angegeben, dass er beide Sprachen spreche. Kommunikationsprobleme seien nicht ersichtlich gewesen. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Ablauf der Befragung des Antragstellers zu 1 erscheint dabei deutlich lebensnäher und wahrscheinlicher, als die Behauptung der Antragsteller, ihre Angaben seien nicht richtig wiedergegeben worden. Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsteller spricht darüber hinaus, dass diese zahlreiche nachträglich erstellte und gefälschte Unterlagen vorgelegt haben. Exemplarisch zu nennen sind hier insbesondere die zu der behaupteten Tätigkeit des Antragstellers zu 1 als Staatsanwalt vorgelegten Dokumente, wie die Dienstausweiskopie und Belobigungsurkunde. Diese weisen zum Teil erhebliche Fälschungsmerkmale auf. Der vom Antragsteller zu 1 vorgelegte "Dienstausweis" (s. Anlage 2 zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2023, jetzt Bl. 135 VV) weicht erheblich von tatsächlich existierenden Dienstausweisen (s. hierzu Anlage 3 zum genannten Schreiben, jetzt Bl. 137 ff. VV) ab. So ist die Kopfzeile bei dem vom Antragsteller zu 1 überreichten Ausweis nur einsprachig und nicht wie bei echten Dienstausweisen zweisprachig in Paschtu/Dari konzipiert. Angaben zur Größe und zur Augenfarbe des Ausweisinhabers sind auf solchen Dienstausweisen nicht üblich. Auch von seinen Abmessungen unterscheidet sich der vom Antragsteller zu 1 vorgelegte, etwa DIN A6-große Ausweis von echten Dienstausweisen, die lediglich eine Chipkartengröße aufweisen. Der vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Dienstausweis weist unabhängig davon für sich betrachtet zahlreiche Unstimmigkeiten auf, die zeigen, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt. Zu nennen sind hier unter anderem die Abweichungen bei der Gestaltung der Seriennummer, beim angegebenen Dienstgrad und die fehlerhafte Schreibweise bestimmter im Ausweisformular hinterlegter Begriffe (wie "Farher N" für Father Name, s. Bl. 135 VV). Darüber hinaus drängt sich der Eindruck auf, dass es sich auch bei der vorgelegten Belobigungsurkunde nicht um ein echtes, sondern um ein gefälschtes Dokument handelt. Auf ihr befindet sich der gleiche Stempel wie auf einigen der von den Antragstellern vorgelegten Tazkiras, der von der Zahlungsstelle Kabul stammen soll, obwohl die Dokumente in der Provinz Wardak ausgestellt worden sein sollen. Auch die von den Antragstellern zum Beleg der angeblichen Tätigkeit des Antragstellers zu 1 und dessen Mitwirkung an strafrechtlichen Verfahren vorgelegten Urteile weisen deutliche Fälschungsmerkmale auf. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere erhebliche Zweifel an der Echtheit von weiteren Dokumenten, welche die Antragsteller zu ihrem Einreisebegehren vorgelegt haben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen in den Vermerken der Botschaft (s. bspw. Bl. 40 f., 48 f. und 57 f. VV) und in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 22. November 2022 und 15. Februar 2023 nebst Anlagen Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ohne Erfolgt behaupten die Antragsteller hierzu beispielsweise, sie hätten keine unechten oder falschen Tazkiras vorgelegt. Es sei in Afghanistan nicht unüblich, dass Tazkiras mit einem Tintenstrahldrucker und erst nachträglich ausgestellt würden. Die in Rede stehenden Tazkiras seien in Kabul für die aus Wardak stammenden die Antragsteller zu 2 bis 4 ausgestellt worden (s. S. 3 f. im Schriftsatz vom 1. Februar 2023, Bl. 24 f. d. A.). Diese Erklärungsversuche erscheinen als verfahrensangepasst. Sie sind bereits nicht geeignet, die Auffälligkeiten hinsichtlich der Seriennummern der Tazkiras zu erklären. Darüber hinaus sind die Angaben der Antragsteller zu ihren Dokumenten auch in sich widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar. Es fällt beispielsweise auf, dass die Antragsteller zu den Tazkiras im Verlauf des Verfahrens behauptet hatten, alle Dokumente seien in der Provinz Wardak - also gerade nicht wie zuletzt im Gerichtsverfahren behauptet in Kabul - in einem Zeitraum von fünf Jahren von den dortigen Behörden ausgestellt worden (s. bspw. den Vermerk vom 18. August 2022, Bl. 40 f. VV). Im Verlauf des behördlichen Verfahrens teilte der Bruder des Antragstellers zu 1 zudem nach einer Rücksprache zunächst mit, die Tazkiras der Antragsteller seien keine Fälschungen. Falls die Fachabteilung der Botschaft es wünsche, könne er gern erklären, wie solche Tazkiras abzulesen seien (s. die E-Mail vom 21. August 2022, Bl. 44 VV). Mit E-Mail vom 16. September 2022 (s. Bl. 96 f. VV) bekundete der in Deutschland lebende Bruder dann, er habe Anfang September 2022 mit dem Antragsteller zu 1 gesprochen. Der Antragsteller zu 1 habe die Dokumente doch nachträglich selbst erstellt. Der Antragsteller zu 1 habe keine Dokumente besessen und diese dann für sich und seine Familie erstellt. Hierfür bitte der Antragsteller zu 1 um Entschuldigung. Auch daraus wird deutlich, dass die Antragsteller bei der Botschaft gefälschte, nachträglich von ihnen selbst erstellte Dokumente vorgelegt haben. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller zu 1 zwischenzeitig bekundet hatte, er wolle keine Angaben zur Erlangung der Dokumente machen, um sich nicht weiter zu belasten (s. den Vermerk vom 18. August 2022, Bl. 40 f. VV). Bei weiteren Angaben der Antragsteller drängt sich ebenfalls der Eindruck auf, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Exemplarisch können hier die Angaben zu den Wohnorten und der Bildung der einzelnen Mitglieder der Familie genannt werden. Ferner liegen die von der Botschaft formulierten Zweifel am Alter der angeblich noch minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4 nahe (s. hierzu bspw. den Vermerk vom 24. August 2022, Bl. 48 f. VV). Die Annahme der Antragsgegnerin, das Erscheinungsbild dieser beiden Antragsteller lasse darauf schließen, dass beide deutlich älter seien als von ihnen angegeben, lässt sich unschwer mit den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotografien (s. Bl. 3 und 9 VV) vereinbaren. Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen, wenn man mit den Antragstellern die Aufnahmeerklärung des BMI als einen Verwaltungskat ansehen würde. Denn selbst bei einer - unterstellt - weiterhin als Verwaltungsakt gültigen Aufnahmeerklärung stünde der Erteilung der Visa vorliegend entgegen, dass die Antragsteller die im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG zu prüfenden Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Aufgrund der falschen Angaben zur Erlangung der Visa liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG vor, welches schwer wiegt. Es ist nicht erkennbar, geschweige denn von den Antragstellern glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzusehen. bb) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen nach anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes die beantragten Visa erteilt werden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihnen die Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilen könnte oder müsste. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auch hier eröffnet das Aufenthaltsgesetz keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Aufnahme aus dem Ausland, sondern die Entscheidung über eine Aufnahme ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Dringende humanitäre Gründe können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbare Ausländer unterscheidet (vgl. bspw. Röcker, a. a. O., § 22 AufenthG, Rn. 6 ff., m. w. N.). Dies ist bei den Antragstellern nicht der Fall. Sie sind nicht besonders gefährdet. Ihre Angaben zur angeblichen früheren Tätigkeit des Antragstellers zu 1 als Staatsanwalt in Afghanistan treffen nicht zu, sondern erscheinen - wie oben ausgeführt - als lediglich konstruiert und falsch. Es geht den Antragsteller somit nicht anders als Ausländern in vergleichbarer Lage. Sie konnten auch nicht darauf vertrauen, dass sie trotz ihrer falschen Angaben und der gefälschten Dokumente als besonders gefährdete Personen angesehen werden. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der Visa nach anderen Vorschriften des 5. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes. Unabhängig davon, dass die Antragsteller die dort jeweils im Einzelnen genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Visa nicht erfüllen, stünde einem Anspruch nach diesem Abschnitt im Übrigen entgegen, dass aus den oben genannten Gründen ein Ausweisungsinteresse besteht und nicht erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, hiervon im Ermessen abzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG). b) Mangels einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragsteller kann dahinstehen, ob ein überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, also ob den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Gegen ihre - nicht weiter belegte - Behauptung, sie befänden sich in Islamabad derzeit in einer lebensbedrohlichen Lage und könnten ihre Existenz weder jetzt noch in Zukunft sichern, könnte jedoch sprechen, dass die Antragsteller in der Vergangenheit - wie oben ausgeführt - bereits unzutreffende Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen vorgelegt haben, um eine ihnen eigentlich nicht eröffnete Möglichkeit zu bekommen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Unabhängig davon würde allein der zu erwartende Zeitablauf bis zur Entscheidung über die Klage der Antragsteller - Q... - für sich genommen eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Im Ausland lebende Personen, die einen Visumsanspruch geltend machen, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, müssen sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise erst nach erfolgreichem Ausgang eines Klageverfahrens möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2002 - OVG 8 S 5.01 - juris). Zudem überschreitet die regelmäßige Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht Berlin nicht den Rahmen des Üblichen. 2. Mit ihrem Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Remonstration "gegen die Rücknahme der Aufnahmezusage" anzuordnen (s. Bl. 39 d. A.), haben die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg. Der von den Antragstellern hilfsweise formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft. Es fehlt an einem der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Anfechtungsklage), dessen aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet (Alt. 1) oder wiederhergestellt (Alt. 2) werden könnte. Die von den Antragstellern benannte Remonstration stellt keinen solchen Rechtsbehelf dar. Bei einer Remonstration (Gegenvorstellung) handelt es sich um einen formlosen, gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf. Sie ist insbesondere kein Widerspruch (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 6 AufenthG, Rn. 79, m. w. N.). Unabhängig davon wären ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage vorliegend auch nicht statthaft. Denn wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt weder die Aufnahmeerklärung des BMI noch die Mitteilung des BMI über die Ungültigkeit und das Erlöschen der Erklärung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, der mit einem Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO oder einer Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angefochten werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. B. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der sechs begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 - juris, Rn. 3). C. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 2 ZPO. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung haben ihre Eilanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die oben - unter II. A - dargelegten Gründe Bezug genommen.