Beschluss
30 L 58/23
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0911.30L58.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2023 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2023 (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 295 vom 26. Januar 2023) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 325 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 332 tatsächlich vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 7. Juni 2023, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2023, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz [UniMedG ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz [BerlHZG]) vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Medizinsenat am 24. Januar 2023 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und der Vorstand der Antragsgegnerin sie mit Beschluss vom 24. Januar 2023 gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) bestätigt hatte. Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, § 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). 1. Die danach maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Sommersemesters 2023 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris, jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. 2. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris) im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit - anders als im Regelstudiengang - allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Im Zusammenhang mit der Schaffung des § 17a KapVO hatte die Kammer (zunächst) Bedenken, ob der Normgeber, der bei der Einführung der genannten Vorschrift die bisherigen Parameter für den klinischen Teil des Regelstudiengangs übernommen hatte, seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht; zugleich hat es den Normgeber verpflichtet, bis zum Ablauf des o.g. Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen der tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH - im Folgenden: Stiftung) eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit, d.h. insbesondere die empirische Untersuchung der Parameter zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschulstandorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das ebenfalls im Februar 2018 bestellte „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. Schauber (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts nebst Empfehlungen des Stiftungsrats verzögerte sich bis zum 27. März 2021 bzw. 13. April 2021. Da der Berliner Verordnungsgeber aufgrund der geschilderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die der Kapazitätsfestsetzung zugrunde liegenden Parameter bereits zum Wintersemester 2018/19 überprüft haben musste, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag, nahm er anhand der zu diesem Zeitpunkt bereits von BACES erhobenen, allerdings von der AG Modellstudiengang noch nicht abschließend bewerteten (Roh-)Daten eine Änderung der Kapazitätsfestsetzung vor, die zu einer Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 Prozent führte. Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in sich nicht schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze - erhöht, die unter den damaligen Antragstellern verlost wurden. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost. Nachdem die Berliner Verwaltungsgerichte die Neufassung des § 17a KapVO für das Wintersemester 2018/19 - wie ausgeführt - für unwirksam gehalten hatten, schuf der Verordnungsgeber für die Zulassungsverfahren betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 unter Hinweis auf den noch fehlenden Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung und bestimmte, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei, der um zehn Prozent erhöht werde. Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet. Nachdem auch im Sommer 2020 immer noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag und der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit auch keine Überlegungen zu möglichen Alternativen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität entwickelt hatte, hat er die geschilderte Übergangsregelung für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021) verlängert. Da die Kammer rechtliche Bedenken hatte, ob er hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, hat sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche angeregt, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 gekommen ist. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerber hat das Studium zum Sommersemester 2021 aufgenommen, die zweite 30-er Kohorte im Wintersemester 2021/22. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), änderte der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - § 17a Abs. 1 KapVO grundlegend. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin sind nunmehr gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 zunächst nur für die Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das - hier streitgegenständliche - Sommersemester 2023 gelten. 3. Der für das streitgegenständliche Semester geltende § 17a KapVO in der aktuellen Fassung ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen. Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt. Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden, nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.Januar 2014, a.a.O., Rn. 37 mit zahlreichen BVerfG-Nachweisen). b) Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der (damals) zuständigen Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einschließlich der (endgültigen) Begründung (abzurufen unter https://www. parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf) bestehen gegen den für das streitgegenständliche Semester geltenden § 17a KapVO in der aktuellen Fassung keine rechtlichen Bedenken. Indem der Berliner Verordnungsgeber der Neufassung der Vorschrift die Ergebnisse aus dem Endbericht der AG- Modellstudiengang bzw. den Beschluss des Stiftungsrats zugrunde gelegt hat, hat er die neuesten Erkenntnisse, die derzeit für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Humanmedizin verfügbar sind, verwendet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den Mustervorschlag des Stiftungsrats bzw. des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (zunächst nur) für die Dauer von zwei Jahren übernommen hat. Gleiches gilt, soweit die durch den Endbericht der AG Modellstudiengang ermittelten Parameter inhaltlich unverändert übernommen worden sind. Auch die Übernahme der Kappungsgrenze für die ambulanten Kontakte, deren Aufnahmekapazität auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich gedeckelt ist, begegnet für den zweijährigen Übergangszeitraum keinen rechtlichen Bedenken. Selbiges gilt hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Divisoren für die Ermittlung der vollstationären und teilstationären tagesbelegten Betten sowie der ambulanten Kontakte und hinsichtlich der Formeln für die Berechnung der jeweiligen Äquivalenzwerte. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Beschlüsse vom 21. Februar 2022 (- VG 30 L 528/21 u.a. -, juris Rn. 18 ff., betreffend das Wintersemester 2021/22, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 16. und 23. Januar sowie vom 27. Februar 2023 - OVG 5 NC 7/22, 10/22 und 15/22 -), vom 6. September 2022 (- VG 30 L 106/22 u.a.-, juris Rn. 17 ff.), betreffend das Sommersemester 2022) und vom 15. Februar 2023 (- VG 30 L 321/22 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -), betreffend das Wintersemester 2022/23, denen dieselbe Rechtslage zugrunde lag wie im streitgegenständlichen Sommersemester 2023. 4. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Antragsgegnerin im laufenden Studienjahr die für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu legenden Bezugsjahre geändert hat, indem sie anders als im Wintersemester 2022/23 nicht (nur) die Anzahl der voll- und teilstationären Betten sowie die ambulanten Kontakte der drei Jahre von 2017 bis 2019, sondern die der vier Jahre von 2017 bis 2020 herangezogen hat. Diese, von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Sommersemester 2023 zugrunde gelegten Zahlen berücksichtigen die Vorgaben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2023 (Anlage AG 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023), mit denen die Senatsverwaltung erreichen wollte, dass die pandemiebedingten Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Ob dies - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die - damals zuständige - Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - im Studienjahr 2021/22 die Nichtberücksichtigung der Zahlen des Jahres 2020 im Bereich der voll- und teilstationären Betten mit der Begründung, diese Zahlen seien nicht geeignet, um eine prognostische Vorhersage für die zukünftige typische Patientenzahl zu treffen, vorgegeben hat - eine zulässige Erwägung bzw. ein rechtmäßiges Vorgehen ist, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn die Parallelberechnung ergibt, dass auch im Falle der Bestimmung der Kapazität anhand der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019 über die 332 vergebenen Studienplätze hinaus keine verfügbaren Studienplätze mehr zur Verfügung stehen. Im Einzelnen: a) Wird die Kapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten bzw. ambulanten Kontakte der vier Jahre von 2017 bis 2020 berechnet, so stehen - wie von der Antragsgegnerin in der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelt - 323 Studienplätze zur Verfügung. aa) Bei Zugrundlegen der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2020 ist die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO nicht zu beanstanden. (1) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Die Berechnung der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) anhand der Zahlen aus den vier Jahren von 2017 bis 2020 entspricht allerdings nicht der bisherigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, nach der grundsätzlich der Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2022) maßgeblich ist, wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Das Zugrundlegen der Zahlen aus den vier Jahren von 2017 bis 2020 erweist sich als kapazitätsfreundlich gegenüber der - nach der bisherigen Verwaltungspraxis üblichen - Berücksichtigung der drei Jahre von 2019 bis 2021. Während bei Berücksichtigung des üblichen dreijährigen Berechnungszeitraums neben dem „normalen“ Jahr 2019 die zwei Pandemiejahre 2020 und 2021, in denen die Anzahl der tagesbelegten Betten deutlich niedriger war als in den Jahren zuvor, in erheblichem („doppeltem“) Maße in die Kapazitätsberechnung einfließen würden, umfasst der von der Antragsgegnerin nunmehr gewählte vierjährige Berechnungszeitraum nur ein Pandemiejahr, nämlich das Jahr 2020, und legt im Übrigen die drei „normalen“ Jahre vor dem Beginn der Pandemie zugrunde. Dementsprechend hätte - wären für die Festsetzung der Aufnahmekapazität die Zahlen der Jahre 2019 bis 2021 berücksichtigt worden - der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten nur ([2.441 + 2.163 + 2.022] : 3 =) 2.208,6667 betragen statt ([2.417 + 2.428 + 2.441 + 2.163] : 4 =) 2.362,25 für den von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungszeitraum der Jahre 2017 bis 2020. Die Zahl der tagesbelegten vollstationären Betten (ebenso wie die der teilstationären Betten sowie der ambulanten Kontakte) für das Jahr 2022 lagen zum maßgeblichen Berechnungsstichtag - hier: 15. Januar 2022 - noch nicht vor und mussten - anders als teilweise verlangt wird - auch der Neuberechnung der Kapazität für das streitgegenständliche Sommersemester 2023 nicht zugrunde gelegt werden. Sofern von einigen Antragstellenden gefordert wird, die Auswirkungen der Corona-Pandemie dürften nicht mehr berücksichtigt werden, ließe sich dies daher nur durch das Heranziehen der Zahlen der Jahre 2017 bis 2019 bewerkstelligen, was die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - im Wintersemester 2022/23 getan hat. Dies würde jedoch - wie bereits erwähnt und unten unter b) bzw. 5. näher ausgeführt - nicht zum Vorhandensein freier Studienplätze führen. Dass die Anzahl der vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet wird, ist nicht (mehr) rechtlich bedenklich, da - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nunmehr auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der vollstationären tagesbelegten Betten - anders als noch im vorangegangenen Wintersemester 2022/23 - auch die Betten des (ehemaligen) Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) berücksichtigt hat. Denn dieses ist seit dem 1. Januar 2023 in Form des Deutschen Herzzentrums der Charité Bestandteil der Antragsgegnerin, so dass die dortigen Betten solche „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind. Die Berücksichtigung der Betten des ehemaligen Herzzentrums als Betten der Antragsgegnerin entspricht im Übrigen auch § 5 Abs. 3 KapVO, wonach bei Eintreten wesentlicher Änderungen der Daten u.a. vor einem Vergabetermin - hier: Studienplatzvergabe für das streitgegenständliche Sommersemester 2023 - eine Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität durchgeführt werden soll. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der Betten des (ehemaligen) DHZB als Betten „des Klinikums“ auch kapazitätsgünstiger, da - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen werden - der sich hieraus ergebende Mittelwert bereits ohne die Anwendung des Schwundfaktors 26,7508, also 26 Studienplätze beträgt, während bei der Berücksichtigung der am DHZB erbrachten, damals externen Lehrveranstaltungen nach § 17a Abs. 2 KapVO nur rund elf zusätzliche Studienplätze hinzukamen. An dieser Stelle weiterhin nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die Betten des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden. Das EGZB ist ausweislich seines Internetauftritts nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Die Antragsgegnerin hat die - jeweils gerundete - Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten (ohne das [ehemalige] DHZB) für das Jahr 2017 mit 2.417, für das Jahr 2018 mit 2.428, für das Jahr 2019 mit 2.441 und für das Jahr 2020 mit 2.163 angegeben und durch die eidesstattlichen Versicherungen des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 17. März und 5. April 2022 (vgl. Anlagen AG 2 und 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Die Kammer hat bereits für das vorangegangene Wintersemester 2022/23 festgestellt, dass in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten sind (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023, a.a.O., S. 11 des amtlichen Abdrucks, die auf eine dienstliche Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 Bezug nehmen, die in einem Verfahren betreffend das Wintersemester 2021/22 vorgelegt worden ist). Soweit teilweise gefordert wird, auch die in der mit „Zugelassene Besuchsarten für ambulante Fälle“ überschriebenen Anlage zu den genannten eidesstattlichen Versicherungen vom 17. März und 5. April 2022 aufgeführten „stationären Chefarztpatienten mit Privatliquidation“ einzubeziehen, wird verkannt, dass sich diese Anlage nur auf die ambulanten Kontakte im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO bezieht, nicht aber auf die vollstationären Betten, in die - wie ausgeführt - Privatpatientinnen und -patienten eingerechnet worden sind. Danach ergibt sich für den Bereich der Charité (ohne die Betten des [ehemaligen] DHZB) ein Mittelwert von ([2.417 + 2.428 + 2.441 + 2.163] : 4 =) 2.362,25 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen 383,1569. Für das (ehemalige) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 167, für das Jahr 2018 mit 166, für das Jahr 2019 mit 168,3 und für das Jahr 2020 mit 158,4 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 11. November 2022 (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) glaubhaft gemacht. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([167 + 166 + 168,3 + 158,4] : 4 =) 164,925. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen 26,7508. Bei Addition der Zahlen aus dem Bereich der Charité und des DHZB ergibt sich ein Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten von (383,1569 + 26,7508 =) 409,9077. (2) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Auch insoweit gilt, dass die Berücksichtigung der Zahlen aus den vier Jahren von 2017 bis 2020 kapazitätsfreundlicher ist als derjenigen aus den drei Jahren von 2019 bis 2021, da die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten in den beiden Pandemiejahren 2020 und 2021 niedriger war als in den Jahren 2017 bis 2019. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der Charité für das Jahr 2017 mit 152, für das Jahr 2018 mit 154, für 2019 mit 159 und für das Jahr 2020 mit 134 angegeben und wiederum durch die eidesstattlichen Versicherungen des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 17. März und 5. April 2022 (Anlagen AG 2 und 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Ebenso wie hinsichtlich der vollstationären tagesbelegten Betten hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen betreffend das Wintersemester 2022/23 festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin angegebene Anzahl der teilstationären Betten auch ausländische Patientinnen und Patienten, Privatpatientinnen und -patienten sowie Patientinnen und Patienten aus den Bereichen Psychiatrie, Erwachsenen-Nephrologie und Augenheilkunde beinhaltet (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023, a.a.O., S. 12 des amtlichen Abdrucks). Dass in den genannten Zahlen keine Dialyse-Fälle, die an der Antragsgegnerin als teilstationäre Behandlungen erfolgen, enthalten sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn aus dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, auf dessen Erkenntnissen die maßgebliche Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapVO - wie ausgeführt - beruht, geht hervor, dass Dialyse-Patientinnen und -Patienten für die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. Endbericht, S. 83 und Beschlüsse der Kammer vom 15.Februar 2023 - VG 30 L 321/22 u.a. - betreffend das Wintersemester 2022/23, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, S. 6 des amtlichen Abdrucks). Ausweislich der bereits genannten eidesstattlichen Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 11. November 2022 (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) verfügte das (ehemalige) DHZB nicht über teilstationäre Betten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159 + 134] : 4 =) 149,75 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes betragen 8,7754. (3) Auch die Berechnung der täglichen ambulanten Kontakte gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem mit der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2017 bis 2020 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Rahmen der befristeten Geltung der derzeitigen Kapazitätsbestimmung, von der das streitgegenständliche Semester umfasst ist, keine rechtlichen Bedenken bestehen, kommt es im Ergebnis weder auf die Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung der ambulanten Kontakte zugrunde gelegt wird noch darauf an, ob - wie einige der Antragstellenden meinen - Chefarztpatienten zu Unrecht aus den Fallzahlen herausgerechnet worden sind. Ebenso kann dahinstehen, ob in den von der Antragsgegnerin angegebenen Zahlen auch Privatpatientinnen und -patienten sowie ausländische Patientinnen und Patienten enthalten sind. Abgesehen davon hat die Kammer bereits für das vorangegangene Wintersemester 2022/23 festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin angegebenen ambulanten Kontakte sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten beinhalten (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2023, a.a.O., S. 13 des amtlichen Abdrucks). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der Charité für das Jahr 2017 mit 3.845, für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2020 mit 3.710 angegeben und durch die bereits genannten eidesstattlichen Versicherungen vom 17. März und 5. April 2022 glaubhaft gemacht. Dies ergibt einen Mittelwert von ([3.845 + 3.872 + 3.971 + 3.710] : 4 =) 3849,5. 6,23 Prozent dieses Wertes betragen 239,8239. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2017 mit 61,29, für das Jahr 2018 mit 62,26, für das Jahr 2019 mit 63,76 und für das Jahr 2020 mit 65,31 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 11. November 2022 glaubhaft gemacht. Dies ergibt einen Mittelwert von ([61,29 + 62,26 + 63,76 + 65,31] : 4 =) 63,155. 6,23 Prozent dieses Wertes betragen 3,9346. Addiert man 239,8239 und 3,9346 so ergibt dies 243,7585, also 244 Studienplätze. Dies übersteigt die Kappungsgrenze, die bei 209,3416, also 209 Studienplätzen liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 418,6831 [= 409,9077 + 8,7754] beträgt). (4) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (409,9077 + 8,7754 + 209,3416 =) 628,0247. bb) Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am EGZB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) im streitgegenständlichen Sommersemester 2023 (nur noch) am EGZB statt, nachdem das (ehemalige) DHZB - wie ausgeführt - seit dem 1. Januar 2023 Bestandteil der Antragsgegnerin ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2023 mitgeteilt, dass die geplante Auslagerung zweier Untersuchungskurse an das Krankenhaus S..., die bei der Festsetzung der Zulassungszahl von 325 Studienplätzen noch berücksichtigt worden sei, im Ergebnis nicht zustande gekommen sei, so dass dort kein UaK durchgeführt worden sei. Ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem EGZB (Anlage AG 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) sind die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK pro Semester erbracht. Dass die Antragsgegnerin den Vertrag mit dem EGZB nicht vollständig vorgelegt, sondern einzelne Paragraphen ausgelassen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil sich aus den vorliegenden Vertragsbestandteilen die für die Kapazitätsberechnung relevanten Angaben - der Umfang des für die Antragsgegnerin erbrachten UaK - entnehmen lassen (vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 15.Februar 2023 - VG 30 L 321/22 u.a. - betreffend das Wintersemester 2022/23, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, S. 6 des amtlichen Abdrucks). Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 2. Mai 2023) wegen der Lehrveranstaltungen am EGZB, einer außeruniversitären Krankenanstalt, jährlich um 8,7246 Studienplätze. Diese, von der Antragsgegnerin auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden; zudem ist die nach § 17a Abs. 2 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität nicht um 50 Prozent zu erhöhen (st. Rechtspr., vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 21. Februar 2022 [- VG 30 L 528/21 u.a. -, juris Rn. 58 ff.] betreffend das Wintersemester 2021/22 und vom 6. September 2022 [- VG 30 L 106 u.a.-, juris Rn. 67 ff.] betreffend das Sommersemester 2022, jeweils m.w.N.). cc) Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (628,0247 + 8,7246 =) 636,7493. dd) Die ermittelte Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich des vor dem Berechnungsstichtag endenden Wintersemesters - hier: 2021/22 - zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht die das nachfolgende Sommersemester - hier: des Jahres 2022 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik vorgelegen haben, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2022) zur Verfügung stehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen werden kann (vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 7. Februar 2022 und 6. September 2022 und 15. Februar 2023, a.a.O.; Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 18, vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris Rn. 5 und 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der von der Antragsgegnerin vorgelegten amtlichen Studierendenstatistik fehlerhaft sind, sind - anders als einige der Antragstellenden meinen - nicht erkennbar. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die „Abweichung von dem denklogisch sich aus den Statistiken ergebenden Schwund … derart drastisch“ sind, dass es insgesamt an einer Schwundquotenberechnung fehle und die gesamte Kapazitätsberechnung fehlerhaft sei. Soweit als Beleg für die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der in der Schwundquotenberechnung verwandten Zahlen angeführt wird, dass die Anzahl der Studierenden der Kohorte, die ihr Studium im Wintersemester 2018/19 aufgenommen hat, vom zweiten zum dritten Fachsemester um 22 Studierende (von 340 auf 362) angewachsen ist, was angesichts des Umstands, dass es nicht möglich sei, in ein höheres Fachsemester des an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengangs zu wechseln, zeige, dass die Zahlen „schlicht und einfach falsch“ sein müssten, folgt die Kammer dem nicht. Dagegen, dass es sich bei der Anzahl von 362 Studierenden, die sich im Wintersemester 2019/20 im dritten Fachsemester befanden, um eine unzutreffende Zahl gehandelt haben könnte, spricht bereits, dass die Studierendenzahl der genannten Kohorte auch in den folgenden Semestern weiterhin vergleichsweise hoch geblieben ist (357 im 4. Fachsemester, 356 im 5. Fachsemester, 359 im 6. Fachsemester und 355 im 7. Fachsemester). Im Übrigen handelt es sich bei dem Anstieg um 22 Studierende nicht um den höchsten „Zuwachs“ in der der Schwundquotenberechnung zugrunde gelegten Tabelle. Vielmehr hat sich die Anzahl der Studierenden, die sich im Wintersemester 2017/18 im 5. Fachsemester befanden im folgenden Semester sogar um 25 erhöht (von 307 auf 332 Studierende). Auch gibt es Semester-Übergänge, an denen sich die Zahl der Studierenden um mehr als zehn reduziert hat (etwa vom 6. Fachsemester im Sommersemester 2017 zum nachfolgenden Semester von 351 auf 338 Studierende oder vom 2. Fachsemester im Sommersemester 2020 von 334 auf 322 im folgenden Semester). All dies deutet allerdings nicht auf falsche Zahlen in der amtlichen Studierendenstatistik hin, sondern zeigt lediglich, dass nicht von einem vollständig linearen Studier- und Beurlaubungsverhalten ausgegangen werden kann. So ist bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen, dass Beurlaubungen - etwa wegen Schwangerschaft oder Krankheit - unter Umständen deutlich mehr als ein Semester betreffen, so dass sich in einzelnen Semestern mehr Beurlaubte als üblich „ansammeln“ können. Entsprechend besteht kein „zwingender“ Zusammenhang zwischen dem „Zuwachs“ in der einen Kohorte mit einer entsprechenden Abnahme der nachfolgenden Kohorte. Vor diesem Hintergrund führt die bloße Behauptung, die Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik seien nicht „überprüft“ und niemand „garantiere für ihre Richtigkeit“, nicht dazu, dass von deren Fehlerhaftigkeit auszugehen wäre. Im Übrigen hat eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen, zumal es angesichts des prognostischen Charakters der Schwundquotenberechnung keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt. Zutreffend ist jedoch, dass in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Schwundquotenberechnung insgesamt fünf Zahlen nicht korrekt aus der amtlichen Studierendenstatistik übernommen worden sind. Dies betrifft im Sommersemester 2018 die Zahlen für das 9. und 10. Fachsemester, die mit 337 und 366 angegeben worden sind, tatsächlich aber 336 und 364 betragen. Gleiches gilt für das 9. Fachsemester des Wintersemesters 2018/19 (331 statt 330) und jeweils das 10. Fachsemester des Sommersemesters 2020 sowie des Wintersemesters 2020/21 (333 statt 332 und 330 statt 328). Dies hat die Kammer in der von ihr überprüften Schwundquotenberechnung berücksichtigt und ist damit zu einer geringfügigen Abweichung zu der von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundquote gelangt. Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung: Hiervon ausgehend erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf 645,7904 (= 636,7493 : 0,9860), gerundet also 646 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung im streitgegenständlichen Semester 323 Studienplätze zur Verfügung stehen. b) Würde die Kapazität demgegenüber - wie im Wintersemester 2022/23 - auf der Grundlage der tagesbelegten Betten bzw. ambulanten Kontakte der drei Jahre von 2017 bis 2019 berechnet, wobei die Betten des (ehemaligen) DHZB kapazitätsfreundlich als solche „des Klinikums“ gewertet würden, so stünden 332 Studienplätze, also neun Studienplätze mehr als bei zusätzlicher Berücksichtigung der Zahlen aus dem Pandemiejahr 2020, zur Verfügung. aa) Für die tagesbelegten vollstationären Betten wären auch insoweit die Betten der Charité sowie des (ehemaligen) DHZB zu berücksichtigen. Der Mittelwert der tagesbelegten vollstationären Betten für den Bereich der Charité beträgt für die Jahre 2017 bis 2019 ([2.417 + 2.428 + 2.441] : 3 =) 2.428,6667. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 393,9297. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB beträgt der Mittelwert der tagesbelegten vollstationären Betten ([167 + 166 + 168,3] : 3 =) 167,1. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 27,1036. Bei Addition der Zahlen aus dem Bereich der Charité und des (ehemaligen) DHZB ergibt sich ein Wert von (393,9297 + 27,1036 =) 421,0333. bb) Für die tagesbelegten teilstationären Betten, die ausweislich der bereits genannten eidesstattlichen Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 11. November 2022 (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2023) am (ehemaligen) DHZB nicht vorhanden waren, ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159] : 3 =) 155. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,083. cc) Der Mittelwert der ambulanten Kontakte an der Charité beträgt für die Jahre 2017 bis 2019 ([3.845 + 3.872 + 3.971] : 3 =) 3896. 6,23 Prozent dieses Wertes ergeben 242,7208. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB ergibt sich ein Mittelwert von ([61,29 + 62,26 + 63,76] : 3 =) 62,4367. 6,23 Prozent dieses Wertes betragen 3,8898. Addiert man 242,7208 und 3,8898 so ergibt dies 246,6106, aufgerundet also 247 Studienplätze. Dies übersteigt die Kappungsgrenze, die bei 215,0582, also 215 Studienplätzen liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 430,1163 [= 421,0333 + 9,083] beträgt). dd) Damit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (421,0333 + 9,083 + 215,0582 =) 645,1745. ee) Dieser wäre nach § 17a Abs. 2 KapVO um 8,7246 Studienplätze aufgrund des UaK am EGZB zu erhöhen. ff) Somit ergäbe sich unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (645,1745 + 8,7246 =) 653,8991. gg) Bei Zugrundelegen des oben ermittelten Schwundfaktors ergeben sich 663,1837 (= 653,8991 : 0,9860), also 663 Studienplätze, so dass für das streitgegenständliche Sommersemester - unter Außerachtlassung der üblichen Praxis, die höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester zu vergeben - (maximal) 332 Studienplätze zur Verfügung stünden. 5. Unabhängig von der Frage, ob die Kapazität für das streitgegenständliche Semester bei zutreffender Berechnung 323 oder 332 Studienplätze beträgt, hat die Antragsgegnerin alle vorhandenen Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Im Sommersemester 2023 wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 332 Bewerber eingeschrieben, so dass, da keine Studienplätze durch Exmatrikulation freigeworden sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die - bei Zugrundelegen einer Kapazität von 323 - vorgenommene Überbuchung um neun Studienplätze bewegt sich mit knapp 3 Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Antragsteller beeinträchtigen könnte, zumal für Derartiges keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar sind. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass sie Mitte März 2023 für die noch offenen zehn Studienplätze eine vorsichtige Überbuchung vorgenommen habe, indem sie die Stiftung gebeten habe, 14 zusätzliche Zulassungsbescheide zu erlassen. Dass es darüber hinaus zu weiteren Immatrikulationen gekommen sei, liege an der sogenannten quotenspezifischen Überbuchung. Durch diese könne es vorkommen, dass, obwohl die Gesamtkapazität des Studienangebots, insbesondere bei geringfügiger Überbuchung der Quote im Auswahlverfahren der Hochschule (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV), bereits erreicht sei, durch die Stiftung weitere Zulassungen in den nicht überbuchten Quoten ausgesprochen würden. Ausschlaggebend sei dabei, mit wie vielen Plätzen die einzelnen Quoten prozentual am Verfahren beteiligt würden, wobei die Quoten nach Möglichkeit bis zur berechneten Platzzahl aufgefüllt würden. Dies sei vorliegend geschehen, indem die Stiftung unabhängig von ihrer eigenen Überbuchung in den Quoten nach §3 Abs. 1 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin (VergabeStiftVfV BE), also etwa der Abiturbestenquote oder den Quoten nach § 8 Abs. 1 VergabeStiftVfV BE, ebenfalls weitere Zulassungen ausgesprochen habe. Im Übrigen verweist die Antragstellerin zu Recht auch auf § 9 Abs. 2 VergabeStiftVfV BE, wonach die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Soweit von einigen Antragstellenden ohne nähere Begründung behauptet wird, angesichts des Umstands, dass in der Vergangenheit mehrmals 350 Studienanfänger pro Semester zugelassen und „problemlos“ hätten ausgebildet werden können, werde durch die zugelassene Zahl von 332 Studienbewerbern die vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft, haben diese Antragsteller dies durch nichts substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Ausbildung der 30 zusätzlichen Studierenden, die in den Studienjahren 2018/19 und 2020/21 pro Semester aufgenommen werden mussten, zu einem erheblichen Mehraufwand für die Hochschule geführt hat. Soweit teilweise gefordert wird, für die Kapazitätsberechnung des streitgegenständlichen Semesters sei der Bericht der Arbeitsgruppe, die zur Überprüfung der endgültigen Übernahme der Neuregelung des § 17a KapVO gegründet worden sei, vorzulegen und heranzuziehen, trifft dies nicht zu, da im Sommersemester 2023 - wie ausgeführt - noch der zweijährige Übergangszeitraum läuft. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag fehl, aufgrund der nicht erfolgten Vorlage des genannten Berichts sei ein Sicherheitszuschlag auf die errechnete Ausbildungskapazität vorzunehmen, da der Verordnungsgeber seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon, dass der genannte Bericht für das streitgegenständliche Semester keine Relevanz hat, ist für Sicherheitszuschläge im Kapazitätsrecht grundsätzlich kein Raum (st. Rechtspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - OVG 5 NC 15/22 -, betreffend das Wintersemester 2021/22, S. 8 des amtlichen Abdrucks m.w.N.). Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Anerkennung von ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen und der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerber nicht (mehr) an. Soweit - zum Teil hilfsweise - auch die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, ist für einen solchen Anspruch nichts ersichtlich, zumal es bereits an einer rechtzeitigen und damit zulässigen Klage gegen den von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erlassenen innerkapazitären Zulassungsbescheid vom 24. Februar 2023 fehlt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen.