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Urteil

NC 9 K 3656/23

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:1207.NC9K3656.23.00
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Leitsätze
Der Hochschule steht es im Rahmen ihrer akademischen Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 LVerf-BW (juris: Verf BW)) frei, den an auswärtigen Krankenhäusern erbrachten Unterricht selbst zu bewerten und die Kooperation mit solchen Krankenhäusern, zu der sie ohnehin rechtlich nicht verpflichtet ist, ganz oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - bezüglich bestimmter Unterrichtsinhalte zu beenden, wenn sie im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nicht nur aufgrund bloßer pauschaler Einschätzung, sondern auf der Basis einer von ihr durchgeführten Lehrevaluation zum Ergebnis gelangt, dass der auswärtige Unterricht den im Ergebnis von ihr zu verantwortenden und bezüglich der Unterrichtqualität vorzugebenden akademischen Maßstäben nicht genügt.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hochschule steht es im Rahmen ihrer akademischen Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 LVerf-BW (juris: Verf BW)) frei, den an auswärtigen Krankenhäusern erbrachten Unterricht selbst zu bewerten und die Kooperation mit solchen Krankenhäusern, zu der sie ohnehin rechtlich nicht verpflichtet ist, ganz oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - bezüglich bestimmter Unterrichtsinhalte zu beenden, wenn sie im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nicht nur aufgrund bloßer pauschaler Einschätzung, sondern auf der Basis einer von ihr durchgeführten Lehrevaluation zum Ergebnis gelangt, dass der auswärtige Unterricht den im Ergebnis von ihr zu verantwortenden und bezüglich der Unterrichtqualität vorzugebenden akademischen Maßstäben nicht genügt.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2023/2024 festgesetzten Zahl von 360 Studienplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO vom 12.06.2023 - GBl. 2023, 193) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik Studienjahr 2023/2024 (Stand 17.08.2023)“ hat sie insoweit eine patientenbezogene Ausbildungskapazität ihres Universitätsklinikums von 340,7240 Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 3,8124 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 353,7137 (= 354 aufgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 10, 13) und entschieden, dem Ministerium die Zahl von 360 Studienplätzen zur Festsetzung vorzuschlagen (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss [vom 29.03.2023 – TOP 26, KAS 36] sowie den diesem Senatsbeschluss zugrunde liegenden Beschluss des Fakultätsrats [vom 23.02.2023 TOP 7.3 - KAS 23, 24 und 25] und den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 14.02.2023 TOP 8.3 – KAS 33,34]). Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer derartigen Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze führen würde, dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 360 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 382 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu schon VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 und VG Freiburg, U. v. 10.12.2019 – NC 9 K 3809/20 – juris), ist weder ersichtlich, noch von Klägerseite substantiiert dargelegt. 1. Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 18.06.2021, GBl. 2021, S. 517) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 10.12.2020 – NC 9 K 3834/20 -, juris sowie zuvor schon U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris sowie im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 –, juris, Rn. 5 ff.). Nach wie vor gilt hinsichtlich der Art der Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts, ihres zeitlichen Umfangs und der jeweiligen Gruppengröße die „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.02.2012 in ihrer 5. Änderungsfassung (vom 27.09.2019 – Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten, Jg. 50, Nr. 68, S. 382, dort Ziff. 4, Anlage 4, Tabelle zu den klinischen Semestern). Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr 2022 insgesamt 534.900 Bettenbelegungen aufgrund der „tagesbelegten“, d.h. um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“), zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.465,4795 „tagesbelegten Betten“ (= 534.900 : 365). Diese „Mitternachtszählung“ ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 18 – 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris; ebenso OVG NdS, U. v. 25.06.2019 – 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23 m.w.Nw.). Die seither ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sieht das auch aktuell noch nach wie vor genauso (vgl. die Rspr.Nw. dazu bei VG Magdeburg, B. v. 06.12.2023 – 7 B 227/23 MD -, juris, Rn. 23). Die gegenüber der Art und Methode der Ermittlung der Kapazität des klinischen Studienabschnitts in der Vergangenheit erhobenen Einwände hat die Kammer schon mit ihrem Urteil zum Studienjahr 2019 zurückgewiesen und seither daran festgehalten. Ein Grund, davon heute abzuweichen, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Danach ist es rechtmäßig, wenn der Bestimmung der Bettenzahl lediglich der Wert des dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Jahres, hier also 2022, und nicht etwa ein Durchschnittswert der vorangegangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird (andere Modelle, etwa eine Durchschnittswertbildung der tagesbelegten Betten der letzten vier Semester, sind zulässig, aber kapazitätsrechtlich nicht geboten – vgl. zu einem solchen Fall VG Berlin, B. v. 11.09.2023 – 30 L 58/23 -, juris, Rn. 24 - 27). Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Bettenzahl des Universitären Herzzentrums Bad Krozingen, weil es sich trotz seines Namens dabei um eine selbständige, nicht dem Universitätsklinikum zuzurechnende eigenständige Einheit handelt, nur unter dem Aspekt des dort - wie auch an anderen außeruniversitären Krankenhäusern - erbrachten patientenbezogenen Unterrichts in die Kapazitätsberechnung einbezogen wird und nicht etwa die dortige Bettenzahl in vollem Umfang der Zahl der im Universitätsklinikum der Beklagten tagesbelegten Betten zugeschlagen wird. Den oben genannten Beschlüssen des Senats, des Fakultätsrats und des Fakultätsvorstandes bezüglich des Vorschlags der Festsetzung der Studienplatzzahl für den klinischen Studienabschnitt liegen ausweislich der Begründung der Beschlussvorlagen auch zutreffende Annahmen zu den maßgeblichen Fakten zugrunde, so dass es dazu keiner weiteren Diskussion mehr bedarf (vgl. zu alledem im Einzelnen das Urteil der Kammer, VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 19 – 30; zur Anrechnung der Bettenzahl unselbständiger medizinischer Einrichtungen auch VG Berlin, B. v. 11.09.2023 – 30 L 58/23 -, juris, Rn. 26, 27). Nach allem hat die Beklagte zu Recht nur die Gesamtzahl der nach der Mitternachtszählung des Jahres 2022 bestimmten tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums zugrunde gelegt und 15,5 % davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 227,1493 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.465,4795) ermittelt. Nach wie vor bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5 % nicht mehr sachgerecht wäre und die entsprechende Bestimmung der KapazitätsVO deshalb reformbedürftig wäre oder gar gegen höherrangiges Recht verstieße (zuletzt ausführlich dazu VG Karlsruhe, B. v. 22.06.2021 – NC 7 K 3761/20 -, juris, Rn. 16 ff. und B. v. 14.09.2020 – NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 23 m. w. Nw. unter Verweis auf die - unveröffentlichte - Entscheidung VGH Bad.-Württ., B. v. 18.02.2020 – NC 9 S 1584/19 -; siehe auch OVG NdS, U. v. 25.06.2019 – 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23). 2. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge, d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 113,5747 Studienplätze (= 0,5 x 227,1493), so dass sich insgesamt eine Zahl von 340,7240 Studienplätzen ergibt (= 227,1493 + 113,57478) (vgl. insoweit KAS 2, 10). Diese vom Normgeber auf 50 % angesetzte „Kappungsgrenze“ ist auch angesichts gewandelter Realitäten im Klinikalltag nicht überholt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO VII ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (so zuletzt wieder VG Berlin, B. v. 11.09.2023 – 30 L 58/23 -, juris, Rn.17; ebenso VG Karlsruhe, B. v. 22.06.2021 – NC 7 K 3761/20 -, juris, Rn. 16 ff.; siehe ferner VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 – NC 6 K 9570/17 –, juris, Rn. 26 - 32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris, Rn. 4, 6;). 3. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (340,7240 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. 3.1. Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 – 761; vgl. zur nicht geforderten Einbeziehung der Lehrpraxen niedergelassener Ärzte VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 – NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 40, 41). 3.2. Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung zu erfolgen hat, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin)“. Der „patientenbezogene“ Unterricht besteht insoweit aus dem „Unterricht am Krankenbett“ und den „Hospitationen“. Insoweit umfasst dieser patientenbezogene „auswärtige“ Unterricht hier 29,1898 (= 11,3792 [Kinderheilkunde] im ...Krankenhaus Freiburg + 12,7788 [Innere Medizin] im UHZ ...x[insoweit wird hier nur „...“ genannt, gemeint ist aber das UHZ – so ausdrücklich noch der entspr. Tabelleneintrag in früheren Kapazitätsberechnungen] + 5,0318 [QB Medizin des Alterns] in der ...-Klinik ...-., dem Zentrum f. Psychiatrie ...-, dem ...-Krankenhaus Freiburg und dem ...Klinikum...– siehe insoweit die Tabelle l. KAS 9). Im Vergleich zum Vorjahreswert von insgesamt 41,4433 ist damit der Umfang des auswärtigen patientenbezogenen Unterrichts um 12,2535 gesunken (= 41,4433 – 29,1898). Das liegt daran, dass der patientenbezogene auswärtige Unterricht im Bereich „BP Frauenheilkunde“, der im Vorjahr noch im Y...-krankenhaus Freiburg mit insgesamt 6,1462 Stunden und im ...-krankenhaus Freiburg mit insgesamt 6,1073 Stunden erbracht wurde, entfallen ist, was eine Verringerung von insgesamt 12,2535 bedeutet (= 6,1462 + 6,1073). Der schon bislang im Vorjahr mit einem großen Anteil von der Universität selbst erbrachte Unterricht am Krankenbett im Bereich „BP Frauenheilkunde“ im Umfang von letztjährig 64,7640 SWS (siehe KapAkte 2022/2023 – KAS 9), der lediglich um den in diesem Bereich an diesen beiden auswärtigen Krankenhäusern im genannten Umfang von 12,2535 erbrachten Unterricht ergänzt worden war, wird dafür nunmehr gar nicht mehr teilweise auch außeruniversitär, sondern nunmehr vollständig von der Universität selbst in einem Umfang von insgesamt 76,9860 SWS erbracht. Insofern wurde hier im Bereich „BP Frauenheilkunde“ der Umfang des Unterrichts von 1,85 SWS im Vorjahr auf nunmehr 2,20 SWS erhöht, was bei unveränderter Gruppengröße (4,5) zu einem höheren CA von aktuell 0,2444 (gegenüber 0,2056 im Vorjahr) und damit bei unveränderter Teilnehmerzahl (315) im Ergebnis zu einer Gesamtstundenzahl von 76,9860, d.h. zu einer Steigerung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreswert (64,7640) um 12,222 geführt hat. Zieht man von dieser Steigerung des (universitären) Unterrichts am Krankenbett um 12,222 die durch den Wegfall des Unterrichts am Krankenbett in diesem Fach an den beiden (auswärtigen) Krankenhäusern (...-- und am ...-krankenhaus) erfolgte Verringerung von 12,2535 (s.o.) ab, so ergibt sich eine Verringerung des insgesamt (universitär und auswärtig) erbrachten Unterrichts am Krankenbett in diesem Fach um 0,0315, was der Differenz der für den UaK im 3. Studienjahr ausgewiesenen Zwischensumme von aktuell 380,8176 (KAS 9) zum entsprechenden Vorjahreswert von 380,8491 (KapAkte 2022/2023 – KAS 9) entspricht (380,8491 – 380,8176 = 0,0315). Mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 26.10.2023 hat das Gericht der Beklagten die Frage gestellt, was der Grund für diese – kapazitätsmindernde – Umschichtung des Unterrichts am Krankenbett, von dem (bislang schon seit vielen Jahren) im Bereich „BP Frauenheilkunde“ an den beiden auswärtigen Krankenhäusern (...-- und ...Krankenhaus) erbrachten auswärtigen patientenbezogenen Unterricht auf einen nunmehr nahezu im gleichen Umfang universitär in diesem Bereich erbrachten Unterricht gewesen sei und was in diesem Zusammenhang der diesbezüglich in der ganz rechten Spalte (KAS 9 – Rubrik: Unterricht am Krankenbett, Zeile „BP Frauenheilkunde“ neben dem in der vorletzten Spalte ausgewiesenen Wert von „76,9860“ vermerkte Zusatz: „0,35 für alle wird nun in der Uni unterrichtet, daher auswärtige löschen“) bedeute. Die Beklagte hat darauf mit E-Mail vom 31.10.2023 geantwortet und als Anlage zu dieser E-Mail ein Schreiben der Dekanatsverwaltung der Medizinischen Fakultät vorgelegt (Dass dieses Schreiben die Datumsangabe 24.10.2023 trägt und auf eine „Aufklärungsverfügung vom 30.10.2023“ Bezug nimmt, stellt ein [gem. § 42 LVwVfG unschädliches] offensichtliches Schreibversehen dar, weil die Daten in dieser zeitlichen Reihenfolge nicht miteinander zu vereinbaren sind und die Aufklärungsverfügung tatsächlich vom 26.10.2023 stammt). Mit diesem Schreiben trägt die Beklagte vor, der Ärztliche Direktor der Klinik für Frauenheilkunde der Universität der Beklagten, ...., habe aufgrund der Lehrevaluationsergebnisse die Lehrqualität der externen Kliniken für die Lehre im 2. Studienabschnitt im Rahmen des Blockpraktikums als „nicht befriedigend“ eingestuft, weshalb ab dem WS 2023/2024 die Lehre des Blockpraktikums ausschließlich im eigenen Hause, d.h. an der Universitätsklinik durchgeführt werde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal dem Gericht gegenüber bestätigt und bekräftigt, ohne den Eindruck zu erwecken, es handle sich insoweit etwa um eine nur vorgeschobene Begründung. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn es dazu führt, dass der Anteil des außeruniversitären, an auswärtigen Krankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts, um den die im ersten Schritt nach der Zahl der tagesbelegten Betten ermittelte Kapazität § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII kapazitätsgünstig prozentual anteilig zu erhöhen ist, letztendlich kapazitätsmindernd gegenüber dem Vorjahreswert von 5,4126 % auf aktuell nur noch 3,8124 % deutlich gesunken ist (KAS 2 – Tabelle 11.4), so dass sich rechnerisch eine Kapazität von nunmehr nur noch 353,7137 klinischen Studienplätzen anstelle der im Vorjahr rechnerisch noch ermittelten 360,0067 Studienplätze ergibt und damit gegenüber dem Vorjahr eine Verringerung der klinischen Ausbildungskapazität um 6,293 Studienplätze (= 360,0067 – 353,7137) festzustellen ist. Denn der Beklagten steht es als Hochschule im Rahmen ihrer akademischen Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 LVerf-BW) frei, den an auswärtigen Krankenhäusern erbrachten Unterricht selbst zu bewerten und die Kooperation mit solchen Krankenhäusern, zu der sie ohnehin rechtlich nicht verpflichtet ist, ganz oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - bezüglich bestimmter Unterrichtsinhalte zu beenden, wenn sie im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nicht nur aufgrund bloßer pauschaler Einschätzung, sondern auf der Basis einer von ihr durchgeführten Lehrevaluation zum Ergebnis gelangt, dass der auswärtige Unterricht den im Ergebnis von ihr zu verantwortenden und bezüglich der Unterrichtsqualität vorzugebenden akademischen Maßstäben nicht genügt. Zudem hat das Gericht zu der - kapazitätsrechtlich schon gar nicht gebotenen - ergänzenden und kapazitätssteigernden Beteiligung auswärtiger Krankenhäuser an der Lehre bereits vor einigen Jahren und ohne dass aktuell ein Anlass dafür bestehen würde, davon abzuweichen, wörtlich Folgendes ausgeführt (VG Freiburg, U. v. 4.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -,Rn. 40 - 41, juris): „Entgegen der von Klägerseite (ausweislich der Begründung in einem der zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) vertretenen Ansicht, besteht bezüglich der außeruniversitären akademischen Lehrkrankenhäuser weder eine Pflicht der Beklagten, mit diesen Verträge über deren Beteiligung an der klinischen Ausbildung abzuschließen, noch eine Verpflichtung zur Vorlage eines „Lehrkrankenhauskonzepts“ und auch nicht zur Vorlage von Verträgen mit diesen Lehrkrankenhäusern, damit „entsprechend § 17 KapVO VII“ deren klinische Ausbildungskapazität etwa anhand ihrer tagesbelegten Betten berechnet und der Gesamtkapazität für die Ausbildung im klinischen 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zugeschlagen werden kann. Denn zum einen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der einen Kontrahierungszwang ausschließt, zum anderen gibt es anerkanntermaßen auch keinen sogenannten „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ und auch aus der Bezeichnung als „Akademisches Lehrkrankenhaus“ ergibt sich keine zwingende Verpflichtung zu Erbringung klinischer Ausbildungsleistungen (vgl. dazu die Nachweise der einschlägigen, in diesem Sinne urteilenden Rechtsprechung bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 361, Rn. 762). Anders als bezüglich der Ausbildung im „Praktischen Jahr (PJ)“, für das - wie die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - von ihr mit den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern geschlossene formale und verbindliche Kooperationsabkommen vorliegen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35), existieren den plausiblen und überzeugenden Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge keine schriftlichen, formal verbindlichen Vereinbarungen mit den in der vorliegenden Kapazitätsberechnung von der Beklagten aufgelisteten außeruniversitären Lehrkrankenhäusern, die an der klinischen Ausbildung mit Unterricht am Krankenbett beteiligt sind, sondern insoweit gibt es lediglich informelle, unverbindliche Absprachen. Diese reichen als Grundlage nach der Einschätzung des Gerichts völlig aus, denn auf ihrer Basis ist es der Beklagten in all den vergangenen Jahren und auch aktuell wieder ausweislich ihrer aktuellen und früheren Kapazitätsberechnungen zur Klinik durchweg gelungen, praktisch alle dem Gericht bekannten, in Frage kommenden außeruniversitären Krankenhäuser im näheren räumlichen, für die Studierenden erreichbaren Umkreis ihres Universitätsklinikums zu gewinnen und mit in die klinische Ausbildung durch Unterricht am Krankenbett in nennenswertem Umfang so einzubeziehen, dass damit in der Summe eine Gruppe von insgesamt 315 Teilnehmern unterrichtet werden kann“. 3.3. Der insgesamt (an der Universitätsklinik und auswärtigen Lehrkrankenhäusern) erbrachte patientenbezogene Unterricht umfasst 765,6531 SWS (KAS 10). Dieser Wert wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) „Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 736,1061 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8176 [KAS 9]) und den „Hospitationen (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 29,547 SWS (im 2. Studienjahr [3. und 4. klin. Semester] = 22,8375 [= 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 SWS im 3. Studienjahr [5. und 6. klin. Semester] (= 3,1500 + 3,5595 - siehe KAS 9]). Mit den von der Beklagten in die Berechnung (KAS 10) zutreffend eingestellten insgesamt 29,1898 SWS (= 11,3792 + 12,7788 + 5,0318 - vgl. KAS 9) beläuft sich der „prozentuale Anteil“ des an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin“ an dem mit einem Gesamtumfang von 765,6531 SWS an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachten Unterricht dieser Art auf 3,8124053 % (KAS 2, Ziff.11.4 sowie KAS 10 und 13). Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 340,7240 Studienplätzen (siehe dazu oben) hat die Beklagte einen entsprechenden Prozentanteil von 3,8124 %, d.h. 12,9898 Studienplätze kapazitätserhöhend zugeschlagen. Dadurch wurde diese Kapazität erhöht auf 353,7137 (= 340,7240 + 12,9898) Studienplätze und beträgt damit - aufgerundet - 354 Studienplätze (KAS 13, 24 und 33). 4. Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der von der Beklagten – nach dem oben Gesagten zutreffend ermittelten – Zahl der klinischen Studienplätze kommt hier nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen m.w.Nw. VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 47). 5. Die errechnete Kapazität beträgt mithin 354 Studienplätze und ist damit zwar deutlich geringer als die zum letzten Studienjahr für den klinischen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 360,0067 (= abgerundet 360) Studienplätzen. Die Beklagte hat aber in Ausübung ihres Vorschlagsrechts gem. § 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII und im Wege der freiwillig übernommenen Überlast dem Ministerium die Festsetzung einer höheren als der errechneten Studienplatzzahl, nämlich einer Zulassungszahl von 360 Studienplätzen vorgeschlagen (vgl. Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 14.02.2023 – KAS 33 und Beschluss des Senats vom 29.03.2023 – KAS 36; siehe auch KAS 2), woraufhin das Ministerium – wie schon im Vorjahr – eine Zahl von 360 klinischen Studienplätzen durch die Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) festgesetzt hat. Das ist, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkt, rechtlich zulässig (ausführlich zur Zulässigkeit einer freiwilligen Überlastübernahme und m. zahlr. Rspr.Nw. VG Freiburg U. v. 10. 12.2020 – NC 9 K 3809/20 –, Rn. 108 ff. juris). 6. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 360 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 382 Studierenden erschöpft. Zwar befinden sich auf den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten darunter jedesmal auch im 2. Klinischen Semester zugelassene Studierende. Das liegt daran, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter https://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierendeinfo/2-studienabschnitt/studienaufbau). Es nehmen somit insgesamt 382 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.01.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). Anhand der den Belegungslisten zu entnehmenden Matrikelnummern sind unter den 382 Zugelassenen keine Studierenden festzustellen, für die eine Doppelbuchung vorliegen würde. Die Belegungslisten sind außerdem aussagekräftig und transparent. Exmatrikulationen hat die Beklagte der Kammer in all den vergangenen Jahren auch verlässlich angezeigt, wenn welche vorhanden waren. Dafür, dass es sich bei der die festgesetzte Zulassungszahl von 360 um 22 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 382 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 52 m.w.Nw. d. Rspr.). Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 28.03.2024 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000, - Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024 (ZZVO vom 12.06.2023 - GBl. 2023, 193) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2023/2024 (= 5. FS) auf 360 Studienplätze festgesetzt. Der Kläger hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und vor dem 15.07.2023 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HochschulzulassungsVO [HZVO v. 02.12.2019 – GABl. 2019, 489 i.d. Änderungsfassung vom 26.06.2023 – GBl. 2023, S.253]) Mit Bescheid vom 06.11.2023 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei erschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 360 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2023/2024 seien im 1. klinischen Semester insgesamt sogar 382 Plätze vergeben worden (vgl. Belegungsliste 1. klinisches Semester – vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2023 [z.d.GA II]). Das Gericht hat der Beklagten mit Aufklärungsverfügung vom 26.10.2023 eine Frage zur Berechnung des patientenbezogenen Unterrichts an auswärtigen Krankenhäusern gestellt, welche die Beklagte mit einem als Anlage ihrer E-Mail vom 31.10.2023 beigefügten Schreiben beantwortet hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.