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Beschluss

30 L 343/24

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0718.30L343.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Q ... ) gegen die Abschiebungsandrohung und die Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen im Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 15. Januar 2024 (Ziffern 3 bis 5) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Q ... ) gegen die Abschiebungsandrohung und die Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen im Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 15. Januar 2024 (Ziffern 3 bis 5) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Ausweisung, die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die gegen ihn gerichtete Abschiebungsandrohung sowie die gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen. Der am 8 ... in Damaskus (Syrien) geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser, ledig und kinderlos. Er verließ Syrien im Alter von 5 Jahren und lebte anschließend in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Im März 2015 reiste der Antragsteller mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit studierte er bis zu seinem erfolgreichen Abschluss im April 2020 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Informatik. Zudem arbeitete er als wissenschaftliche Hilfskraft und Werkstudent. Im April 2022 schloss der Antragsteller nach eigenen Angaben einen Masterstudiengang ab. Seitdem ist er als Portfoliomanager tätig. Zunächst war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Mit Bescheid vom 27. September 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Antragsteller in Bezug auf Syrien subsidiären Schutz zu. Das Landesamt für Einwanderung (nachfolgend: Ausländerbehörde) erteilte dem Antragsteller daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die es zuletzt im Oktober 2022 bis zum 16. Oktober 2024 verlängerte. Seit November 2022 teilte die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (nachfolgend: Verfassungsschutz) der Ausländerbehörde im Rahmen mehrerer Erkenntnisübermittlungen mit, dass der Antragsteller Deutschland-Koordinator der Gruppierung Samidoun sei, welche über vielfältige Verbindungen zu der als terroristische Organisation eingestuften Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) verfüge. Er sehe Gewalt als legitimes Mittel des palästinensischen Widerstands an und heiße die Taten der Hamas gut. Außerdem sei der Antragsteller der 2021 gegründeten Gruppierung Masarbadil zuzurechnen, welche sich ebenfalls für die „Befreiung Palästinas“ einsetze und dabei Gewalt befürworte. Der Ausländerbehörde liegen zudem zwei Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen sowie eine Strafanzeige vor. Ferner enthält die Ausländerakte eine weitere Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 1. Juli 2024. Darüber hinaus war der Antragsteller Gegenstand medialer Berichterstattung (vgl. dazu die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Artikel der Welt vom 10. Dezember 2023 und der B.Z. vom 22. Mai 2024) und trat durch verschiedene Interviews öffentlich in Erscheinung (vgl. https://p ... sowie https://k ... und https://m ..., sämtlich zuletzt abgerufen am Tag der Entscheidung). Samidoun Deutschland wurde mit Verbotsverfügung vom 2. November 2023 aufgelöst. Mit Schreiben vom 11. November 2023 hörte die Ausländerbehörde den Antragsteller zu der beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und beantragte die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid vom 10. Januar 2024 widerrief das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In der Begründung des Bescheids führte das Bundesamt insbesondere aus, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate nicht gegeben seien. Einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Syrien habe der Antragsteller nicht. Denn Herkunftsland des Antragstellers seien die Vereinigten Arabischen Emirate und nicht Syrien. Gegen den Bescheid des Bundesamts erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage (Q ... ) und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Q ... ). Mit – dem vorliegend streitgegenständlichen – Bescheid vom 15. Januar 2024, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 16. Januar 2024, wies die Ausländerbehörde den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels ab (Ziffer 2). Zugleich drohte sie ihm – unter der Bedingung des Widerrufs/Rücknahme der Entscheidung über den Status als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesamt – die Abschiebung an und verpflichtete den Antragsteller, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Widerrufs/Rücknahme aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei nicht fristgerechter Ausreise werde die Ausreise nach Syrien oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei, zwangsweise durchgesetzt (Ziffer 3). Zudem ordnete die Ausländerbehörde aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie auf 20 Jahre beginnend ab dem Tag der Ausreise befristete (Ziffer 4). Für den Fall der Abschiebung ordnete die Ausländerbehörde ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 5). In der Begründung führte die Ausländerbehörde aus, dass die Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung ergehe, dass das Bundesamt in Bezug auf Syrien kein Abschiebungsverbot feststelle. Sollte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot für Syrien feststellen und eine Abschiebung auch in ein anderes Land nicht möglich sein, werde eine entsprechende Duldung zugesichert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16. Februar 2024 bei Gericht eingegangenen Klage (Q ... ) und dem vorliegenden Eilantrag vom gleichen Tage. Zur Begründung gibt er unter anderem an, er sei weder Mitglied der Hamas noch der PFLP. Unterstützungshandlungen, welche die Schwelle des Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie überstiegen, seien nicht ersichtlich. Sein Verhalten sei von der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit gedeckt. Jedenfalls sei eine terroristische Zielrichtung seiner Handlungen für ihn nicht erkennbar gewesen. Samidoun Deutschland sei als bloßes Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Gefangene keine terroristische Vereinigung. Zudem gehe keine Gefahr mehr von dem Netzwerk aus, da es nicht mehr existiere. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage Q ... 8 ... gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits nicht statthaft, da die Klage gegen den Bescheid schon aufschiebende Wirkung habe. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht Berlin (Q ... ) den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 10. Januar 2024 zurückgewiesen. Die Kammer hat den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die Akten der Verfahren Q ... sowie Q ..., jeweils nebst Verwaltungsvorgängen, beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die beigezogenen Streitakten nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat im tenorierten Umfang Erfolg. A. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist teilweise zulässig (dazu 1.) und – soweit er zulässig ist – begründet (dazu 2.). 1. Im Hinblick auf die Ausweisung und die Ablehnung des Verlängerungsantrags ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bereits unzulässig (dazu a. und b.). Bezüglich der Abschiebungsandrohung und der Einreise- und Aufenthaltsverbote ist der Antrag hingegen zulässig (dazu c. und d.). a. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausweisung beantragt, ist der Antrag nicht statthaft. Insoweit hat die Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde nicht angeordnet. b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des Bescheids) ist ebenfalls nicht statthaft. Zwar hat die Klage auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, und zwar unabhängig davon, ob – wie hier – neben der Versagung des Aufenthaltstitels eine Ausweisung verfügt wird (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 84 Rn. 84.1.3). Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Ausländer aufgrund des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels in den Genuss einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG kam, die durch die Versagung der Titelverlängerung beendet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 M 35/20 –, juris Rn. 48; OVG Bremen, Urteil vom 25. Juli 2019 – 2 B 69/19 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 S 64.18 –, juris Rn. 5). Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn er dessen Verlängerung vor Ablauf des bereits vorhandenen Aufenthaltstitels beantragt. Der am 4. Januar 2024 bei der Ausländerbehörde eingegangene Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löste diese Fiktionswirkung aus zwei Gründen nicht aus: Zum einen lehnte die Ausländerbehörde die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels bereits vor Ablauf dessen Geltungsdauer am 16. Oktober 2024 ab, so dass eine „vom Zeitpunkt [des] Ablaufs“ geltende Fortwirkung des Aufenthaltstitels von vorneherein ausscheidet. Zum anderen steht die in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. Januar 2024 verfügte Ausweisung – die gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam ist – der Entstehung einer Fortgeltungsfiktion entgegen (vgl. GK AufenthG, Stand Juni 2024, § 81 Rn. 104, 154 ff.). Zwar könnte es nicht gerechtfertigt erscheinen, einen Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verweisen, wenn eine Fortgeltungsfiktion – nur – aus dem zuerst genannten Grund nicht entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 11 S 1305/11 –, juris Rn. 14; GK AufenthG, Stand Juni 2024, § 81 Rn. 147 und 207). Denn dies hätte zur Folge, dass Antragsteller, die Verlängerungsanträge so rechtzeitig stellen, dass der Ausländerbehörde eine Entscheidung vor Ablauf der Geltungsdauer möglich ist, schlechter stehen als Antragsteller, die Verlängerungsanträge erst kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellen und deshalb in den Genuss der Fortwirkungsfiktion kommen. Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Fortgeltungsfiktion darüber hinaus auch aufgrund einer Ausweisung nicht entsteht, gilt dies jedoch nicht (vgl. GK AufenthG, Stand Juni 2024, § 81 Rn. 127, 155 f.). Soweit vor oder zeitgleich mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Ausweisung erfolgte, sind keine Gründe für eine Gleichstellung mit den von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfassten Fällen ersichtlich. Im Gegenteil: Eine solche Gleichstellung widerspräche § 84 Abs. 2 AufenthG, wonach die Ausweisung trotz Widerspruch bzw. Klage wirksam ist. c. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hingegen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die (fristgerecht eingereichte) Klage hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin (JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung. d. Zudem ist der Antrag statthaft, soweit er sich gegen das in Ziffer 4 des Bescheids auf Grund der Ausweisung angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und gegen das in Ziffer 5 für den Fall einer Abschiebung angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet. Hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote und deren Befristung hat die Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (in der nunmehr eindeutigen Fassung vom 21. Februar 2024, gültig ab dem 27. Februar 2024) keine aufschiebende Wirkung. Auch im Übrigen ist der Antrag insoweit zulässig. 2. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig ist, ist er begründet. Das Gericht trifft nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Für diese ist maßgeblich, ob ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung festgestellt werden kann und dieses das Aussetzungsinteresse des Ausländers überwiegt. Bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug besteht ein grundsätzlicher Vorrang des Vollziehungsinteresses. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei dieser eingeschränkten Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, kann daraus grundsätzlich auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug abgeleitet werden. Umgekehrt besteht an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts trotz des gesetzlichen angeordneten Sofortvollzugs in der Regel kein besonderes öffentliches Interesse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – BVerwG 1 C 45/05 –, juris Rn. 12 ff.). Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sowohl die in Ziffer 3 erlassene Abschiebungsandrohung (dazu a.) als auch die mit Ziffern 4 und 5 des Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote (dazu b. und c.) sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig. a. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Nationale Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Darüber hinaus sind mittels europarechtskonformer Auslegung bzw. aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG oder Rückführungsrichtlinie) zu beachten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 LA 97/23 –, juris Rn. 10). Denn bei der vorliegenden Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Es ist anerkannt, dass im deutschen Recht in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 41; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 125;siehe ferner EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 53). Auch Staatenlose fallen als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Nr. 1 RL 2008/115/EG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 103 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist die Androhung der Abschiebung nach Syrien rechtswidrig, weil Syrien nicht das Herkunftsland des Antragstellers ist (dazu i.) und nicht sichergestellt ist, dass im Hinblick auf Syrien kein Abschiebungsverbot vorliegt (dazu ii.). i. Nach summarischer Prüfung verstößt die Abschiebungsandrohung gegen Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG. Nach Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG bezeichnet die Rückkehr die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückkehr – in deren Herkunftsland (1. Spiegelstrich) oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen (2. Spiegelstrich) oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird (3. Spiegelstrich). Aus dieser Begriffsbestimmung wird geschlossen, dass eine Rückkehr in Einklang mit der Rückführungsrichtlinie nur unter diesen abschließend aufgeführten Maßgaben erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 127). Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG aufgeführten Zielländern der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 53 und vom 14. Mai 2020 – C-924/19 und C-925/19 –, juris Rn. 115). Eine Rückführungsentscheidung ohne die Bestimmung eines Ziellands im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG ist mit der Rückführungsrichtlinie unvereinbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 131). Gleichermaßen mit der Rückführungsrichtlinie unvereinbar ist die Angabe eines Zielorts in einer Rückkehrentscheidung, der nicht zu den abschließend in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG aufgezählten Zielorten gehört. Denn das in der Rückkehrentscheidung bestimmte Zielland muss eines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Länder sein (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU –, juris Rn. 115 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG –, juris Rn. 75). Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung nennt Syrien als Ziel der Rückführung. Bei Syrien handelt es sich nach summarischer Prüfung jedoch nicht um eines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Länder. Herkunftsland im Sinne des Art. 3 Nr. 3 1. Spiegelstrich RL 2008/115/EG ist in Anlehnung an Art. 2 lit. n) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) das Land oder die Länder der Staatangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Bei Syrien handelt es sich nicht um das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des nach eigenen Angaben staatenlosen Antragstellers. Der Antragsteller verließ Syrien eigenen Angaben nach mit 5 Jahren und lebte mit seiner Familie bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März 2015 (abgesehen von einem einjährigen Studienaufenthalt in Jordanien) in den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Juli 2017, Bl. 92 ff. der Asylakte 6 ... ). Angesichts der 15-jährigen Dauer des Aufenthalts des Antragstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist davon auszugehen, dass er mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft dorthin verlegt hatte. Dass Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller verfügte über einen bis zum 30. Dezember 2016 gültigen Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate (vgl. Bl. 591 der Ausländerakte, zu vorherigen Aufenthaltstiteln vgl. Bl. 596 ff. der Ausländerakte). Dementsprechend nimmt auch das Bundesamt im Bescheid vom 10. Januar 2024 an, dass die Vereinigten Arabischen Emirate – und nicht Syrien – das Herkunftsland des Antragstellers sind (ebenso das VG Aachen, vgl. Hinweis vom 1. Februar 2021, Bl. 182 ff. der Asylakte 6 ... ). Dass es sich bei Syrien um ein Transitland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat, in welchen der Antragsteller freiwillig zurückkehren möchte, handelt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in der Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheids nicht näher bezeichneten anderen Staaten genügen ebenfalls nicht für die Angabe eines konkreten Ziellands im Sinne von Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 122). ii. Zudem sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) geänderten Fassung setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung unter anderem voraus, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Hiermit setzte der Gesetzgeber durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) konkretisierte unionsrechtliche Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in nationales Recht um (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet Art. 5 RL 2008/115/EG die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 49, und vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 55). Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist gerade für das Land zu prüfen, in das die betreffende Person zurückkehren soll (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 und C-925/19 –, juris Rn. 119). Es darf keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Die Behörde darf insbesondere keinen Staat als Zielort der Aufenthaltsbeendigung festlegen, hinsichtlich dessen für den Drittstaatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 105). Eine Ausnahme hiervon ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RL 2008/115/EG möglich, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Von diesem sog. Opt-Out hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift stehen Abschiebungsverbote dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder ein Auslieferungsverfahren gegen ihn anhängig ist. Dies ist bei dem Antragsteller allerdings nicht der Fall. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist nicht sichergestellt, dass in Bezug auf Syrien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. Ob ein solches Abschiebungsverbot gegeben sein könnte, wurde bisher weder von der Ausländerbehörde noch von dem Bundesamt geprüft. Die Kammer berücksichtigt, dass nicht jede Rückkehrentscheidung, die ohne Prüfung des Gebots der Nichtzurückweisung erfolgt, rechtswidrig ist, sondern ein Verstoß der Abschiebungsandrohung gegen die Rückführungsrichtlinie grundsätzlich lediglich dann anzunehmen ist, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 RL 2008/115/EG tatsächlich vorliegen (vgl. zu § 34 des Asylgesetzes [AsylG] a.F. Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist es der Ausländerbehörde allerdings verwehrt, eine eigene Entscheidung hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zu treffen. Die Prüfung, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, obliegt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nach Stellung eines Asylantrags dem Bundesamt. An die Entscheidung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – und zwar lediglich hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nicht aber derjenigen nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG – kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer – anders als hier – zuvor kein Asylverfahren betrieben hat. Dementsprechend muss die Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote Gegenstand des asylrechtlichen Verfahrens sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen einer nicht vorhandenen Entscheidung des Bundesamts über allein im Asylverfahren zu prüfende Abschiebungsverbote möglicherweise dadurch begegnet werden kann, dass die Abschiebungsandrohung an eine Bedingung geknüpft wird, muss hier nicht entschieden werden. Denn die im angefochtenen Bescheid enthaltene Bedingung ist jedenfalls zu unbestimmt und daher ungeeignet, die Prüfung von Abschiebungsverboten und damit auch die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen. Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (dort Seite 34) ergeht die Abschiebungsandrohung „unter der aufschiebenden Bedingung, dass das BAMF in Bezug auf Syrien kein Abschiebungsverbot feststellt“. Wann diese Bedingung eintritt, ist unklar. Dies zeigt der vorliegende Fall anschaulich auf. Denn in seinem Bescheid vom 10. Januar 2024 (Bl. 823 ff. der Ausländerakte) stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, allerdings ohne solche für Syrien zu prüfen. Vom Wortlaut der Bedingung könnte dieser Fall erfasst sein – mit der Folge, dass eine Abschiebungsandrohung für ein Land vorläge, für das an keiner Stelle zielstaatsbezogene Abschiebungsandrohungen geprüft wurden. Dass auch eine andere Auslegung der Bedingung möglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern spricht nur für die Unbestimmtheit der Bedingung. Darüber hinaus geht aus der Bedingung nicht hervor, ob sie an den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids durch das Bundesamt, dessen Vollziehbarkeit oder dessen Bestandskraft anknüpft. Ferner ergibt sich die Bedingung nur aus der Begründung des Bescheids; im Tenor ist sie nicht erwähnt. b. Auch das mit Ziffer 4 des Bescheids aufgrund der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1).Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 3). Unabhängig von der Frage, ob die in Ziffer 1 des Bescheids erlassene Ausweisung rechtmäßig ist (vgl. zum Prüfungsumfang beispielhaft OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 8 ME 126/20 –, juris Rn. 8 m.w.N.), ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil es gegen die § 11 AufenthG zugrunde liegende Rückführungsrichtlinie verstößt (dazu i.) und § 11 AufenthG hier keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. eine davon losgelöste Titelerteilungssperre darstellt (dazu ii. und iii.). i. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstößt gegen Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 RL 2008/115/EG. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 15/23 –, juris Rn. 1 und Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 53 und OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 101). Nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 60 f.). Eine demnach erforderliche und vollziehbare Rückkehrentscheidung liegt hier nicht vor. Zwar wurde die vorliegende Abschiebungsandrohung bisher nicht aufgehoben. Sie erweist sich allerdings nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und ist deshalb derzeit nicht vollziehbar (siehe oben unter a.). Damit stellt sie keine ausreichende Rückkehrentscheidung dar. Hierfür spricht, dass der EuGH bei der Auslegung der Rückführungsrichtlinie auf eine „wirksame“ Rückkehrentscheidung abstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 57). Eine solche kann jedenfalls nicht gegeben sein, wenn prognostisch im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der Rückkehrentscheidung zu erwarten ist und sie bis zu diesem Zeitpunkt ins Leere läuft. Auch mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist diese Auslegung geboten. ii. § 11 AufenthG ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG ist und das damit nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 106; zur Rechtslage vor dem Rückführungsverbesserungsgesetz siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 157 ff.). Dafür spricht bereits, dass die Regelungen für ein solches nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht hinreichend von denjenigen für ein unionsrechtliches Verbot zu unterscheiden wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 158 ff.). Außerdem dient § 11 AufenthG gerade der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 71, und – 2 LC 111/23 –, juris Rn. 15 m.w.N.).Ob in Fällen, die von dem Opt-Out des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RL 2008/115/EG (vgl. dazu BT-Drucks. 20/9463, S. 34 und 45) erfasst werden, etwas anderes gilt, kann offenbleiben, da ein solcher Fall – Ausreisepflicht wegen strafrechtlicher Verurteilung oder Auslieferungsverfahren – hier gerade nicht vorliegt (siehe oben unter a.ii.). iii. Unabhängig davon, ob dem Bescheid der Antragsgegnerin ein solches Verständnis überhaupt beigemessen werden kann, existiert im nationalen Recht auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer – von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen – isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 107 f.; OVG Bremen, Urteile vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris, Rn. 72 ff., und – 2 LC 111/23 –, juris Rn. 15 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 163 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2024 – 11 K 5781/22 –, juris Rn. 126 f.). Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG spricht dagegen, hierin eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer isolierten Titelerteilungssperre zu sehen. Die Titelerteilungssperre soll nach der gesetzgeberischen Intention "infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots" entstehen, also mit diesem verknüpft und von dessen Bestand abhängig sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6.März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 108). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot einerseits und die Titelerteilungssperre andererseits beschreiben letztlich zwei Seiten der gleichen Medaille – einmal aus Perspektive des Ausländers und einmal aus der Perspektive der Ausländerbehörde (vgl. anschaulich OVG Bremen, Urteile vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 73 und – 2 LC 111/23 –, juris Rn. 16). § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann sprachlich hingegen nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Begriff „infolge“ lediglich auf den Satzteil „darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und […] einreisen noch sich darin aufhalten“, nicht aber auf den anschließenden Satzteil „noch darf ihm […] ein Aufenthaltstitel erteilt werden“ bezieht (vgl. a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 165). Beide Satzteile sind grammatikalisch gleichrangig an den Satzbeginn angeknüpft und beschreiben den Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Auch die Entstehungsgeschichte des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes spricht – jedenfalls für den vorliegenden Fall, der nicht vom sog. Opt-Out erfasst ist (siehe oben unter a.ii.) – gegen die Annahme einer Rechtsgrundlage für eine isolierte Titelerteilungssperre. Denn eine solche wurde von dem Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung bewusst nicht eingeführt. So heißt es in einer Gegenäußerung der Bundesregierung auf einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrats (vgl. BT-Drucks. 20/9642, S. 11) ausdrücklich: „Was die Aufnahme einer isolierten Titelerteilungssperre in § 11 Absatz 1 AufenthG für Fälle betrifft, in denen kein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, weil Abschiebungshindernisse im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung des EuGH vorliegen […], so wird bereits durch das nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie im Gesetzentwurf erklärte "Opt-out" für die besonders gravierenden Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung Abhilfe geschaffen. In diesen Fällen wird die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots künftig möglich sein." Vor diesem Hintergrund kann offenblieben, ob die dem Rückführungsverbesserungsgesetz vorangehende Gesetzeshistorie des § 11 AufenthG für eine isolierte Titelerteilungssperre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1481/22 –, juris Rn. 166 ff.) oder gegen eine solche (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 73, und – 2 LC 111/23 –, juris Rn. 16 f.) spricht. Denn jedenfalls nach neuer Rechtslage kann der Gesetzgeber, dem die umstrittene Rechtsfrage bekannt war, nicht mehr so verstanden werden, dass § 11 AufenthG abseits der vom sog. Opt-Out erfassten Fälle Rechtsgrundlage einer isolierten Titelerteilungssperre sein soll. Auch systematische Argumente sprechen gegen die Konstruktion einer vom Einreise- und Aufenthaltsverbot losgelösten Titelerteilungssperre. Hinweise dazu finden sich weder in der Überschrift des § 11 AufenthG noch abseits des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit dieser Begriff in den Gesetzgebungsmaterialen zu § 11 AufenthG erwähnt wird („Die Legaldefinition in Absatz 1 verdeutlicht, dass die Sperre zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist“; BT-Drucks. 18/4097, S. 35) kommt hierin gerade die Einheitlichkeit der Regelung zum Ausdruck. Offen wäre ferner der Fristbeginn einer isolierten Titelerteilungssperre, da der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geregelte Fristbeginn der Ausreise für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht passt. Zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich ist eine isolierte Titelerteilungssperre angesichts der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 AufenthG sowie zusätzlichen Spezialvorschriften zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: OVG Bremen, Urteile vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 74 ff., und – 2 LC 111/23 –, juris Rn. 17 ff.). c. Das mit Ziffer 5 des Bescheids für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig. Erweist sich die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so gilt dies auch für das an die Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot. B. Es besteht weder Anlass noch Raum, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit er bezüglich der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids mangels Statthaftigkeit als unzulässig abgelehnt wurde (siehe oben unter A.1.b.), in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten. Nachdem bereits die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet wurde (siehe oben unter A.2.a.) ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller alsbald eine Abschiebung drohen könnte. Dass dem Antragsteller durch die Ablehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens andere wesentliche Nachteile drohen würden, ist weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 K 651/23 –, juris Rn. 41 f.). Im Gegenteil: Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat auf die vom Gericht mitgeteilten Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit des Antrags gebeten, bei Annahme einer aktuell hinreichenden Sicherheit für den Antragsteller mit der Entscheidung über den Antrag bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels abzuwarten (Bl. 163 d.A.). Für den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2024 hat die Ausländerbehörde – ohne dass es hier derzeit entscheidend darauf ankommt – im Übrigen zu erkennen gegeben, dass eine Duldung in Betracht kommt (vgl. Bl. 985 der Ausländerakte). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Beteiligten zu etwa gleichwertigen Anteilen unterliegen. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5, 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro veranschlagt worden, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte (2.500 Euro) anzusetzen ist. Die an die Ausweisung und die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung sowie die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 103 f., und VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2023 – VG 30 L 56/23 –).