Beschluss
14 E 1259/25
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0522.14E1259.25.00
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Leitsätze
Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGV 115/2008) ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen Recht; auch eine (isolierte) Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot findet im derzeit geltenden Aufenthaltsrecht keine Rechtsgrundlage.(Rn.37)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2025 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller angeordnet hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2025 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller angeordnet hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein mit einer Ausweisung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller ist palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Westjordanland. Er gehört der Familie [A] bzw. [AA] an, ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2018 (S. 76 ff. der Ausländerakte zur Person des Antragstellers, im Folgenden: Sachakte) einer der einflussreichsten Familien im Westjordanland. Am 25. Juni 2014 reiste der Antragsteller erstmalig gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. August 2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) erkannte ihm mit Bescheid vom 2. April 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Von September 2018 bis Januar 2021 absolvierte der Antragsteller erfolgreich eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung. Anschließend arbeitete er zunächst für einige Monate bei der [B] GmbH (vgl. Rentenversicherungsverlauf S. 250 der Sachakte) und machte sich anschließend mit einem Online-Handel namens „[C]“ selbstständig. Über „[C]“ vertrieb der Antragsteller diverse Produkte aus Palästina, unter anderem Nahrungsmittel wie Oliven und Datteln sowie Keramik und Flaggen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm am 22. Mai 2019 eine Aufenthaltserlaubnis, zunächst zu humanitären Zwecken. Am 27. April 2023 erhielt der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis. Nach den Anschlägen der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 gab der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit nach eigenen Angaben nahezu vollständig auf, um sich auf pro-palästinensischen Aktivismus zu konzentrieren (vgl. Vermerk v. 11.2.2025, S. 280 ff. der Sachakte). In den Jahren 2023-2025 meldete er 19 Versammlungen an, von denen sechs nicht stattfanden (vgl. E-Mail des LKA der Antragsgegnerin v. 18.2.2025, S. 290 . der Sachakte). Insbesondere organisierte und leitete er ein Protestcamp […]. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, stellte fest, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei, erließ ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot und forderte den elektronischen Aufenthaltstitel und Reiseausweis zurück. Zur Begründung dieser Entscheidungen führte sie aus, dass der Antragsteller aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung auszuweisen sei. Am [x] Februar 2024 habe er „From the river to the sea, Palestine will be free“ geäußert. Am [x] März 2024 habe er eine Veranstaltung organisiert, auf der unter anderem Marcel Krass aufgetreten sei; bei diesem handele es sich seit zwei Jahrzehnten um eine feste Größe in der salafistischen Szene in Deutschland. Im Oktober 2024 habe er eine Rede gehalten, in der er gesagt habe, dass man sich nicht „mit dem Besatzer und dem Zionismus an einen Tisch“ setzen dürfe. Weiter habe er gesagt: „Was wir auf jeden Fall machen sollen und was wir auf jeden Fall machen müssen, ist für Palästina zu kämpfen. Auf jede erdenkliche Art und Weise. […] Was wir hier machen können, das mindeste, was jeder von uns machen kann, ist boykottieren.“ Endes des Jahres 2024 bzw. Anfang des Jahres 2025 sei der Antragsteller in das Westjordanland gereist. In einer Instagram-Story habe er ein Bild von sich und einer Menschenmenge gepostet, die um Zakaria Zubeidi gestanden habe. Dieses Bild sei versehen mit der Schriftzeile „Ich hatte die Ehre, Zakariya Alsubaidi nahe zu sein. Er ist einer von den 4 Palästinensischen Gefangenen die vor 2 Jahren es geschafft haben durch einen Tunnel unter dem Gefängnis zu fliehen. Leider wurden sie kurze Zeit später wieder gefasst.“ Zakaria Zubeidi sei als Kommandeur der Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden für diverse Terroranschläge verantwortlich gewesen, zuletzt im Jahr 2002 für einen Angriff auf eine Wahlstation in Israel, bei dem sechs Zivilisten getötet worden seien. Daneben folge der Antragsteller mit seinem Instagram-Konto dem Profil der der Hizb ut-Tahrir (HuT) nahestehenden Vereinigung „Generation Islam“. Das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegend besonders schwer, weil der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die Meinung bzw. Lebensweise anderer Menschen „auf jede erdenkliche Art“ zu bekämpfen, stelle eine Missachtung des Rechts der Persönlichkeit auf freie Entfaltung dar. Daneben beeinträchtige sein Verhalten auf Demonstrationen das friedliche Zusammenleben der hier lebenden, aus verschiedenen Kulturen stammenden Menschen, was auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland berühre. Der Antragsteller solidarisiere sich nicht nur mit der Volksgruppe der Palästinenser, sondern auch mit radikalen Akteuren wie Marcel Krass und mit Terroristen wie Zakaria Zubeidei. Die Gefahr werde durch seine offensichtlich feindliche Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verstärkt. So habe er in einer Instagram-Story geäußert, dass er Deutschland hasse. Auf mehreren Versammlungen sei ebenfalls eine Abneigung gegenüber dem Staat bzw. seinen Bediensteten zutage getreten. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Er solidarisiere sich öffentlich mit bekannten Salafisten und mit einem bekannten Terroristen, der verantwortlich für die Begehung von tödlichen Anschlägen sei. Beides lasse den Schluss zu, dass er sich auch mit den Methoden der Durchsetzung der politischen Meinungen dieser Personen identifiziere. Er poste in den sozialen Medien offensichtlich israelfeindliche Inhalte („den Zionismus boykottieren“). Er veranstalte Demonstrationen, auf denen er aggressiv-emotional auftrete und die Stimmung eher aufheize, als zu einem friedlichen Demonstrationsverlauf beizutragen. Gegenüber der die Demonstrationen absichernden Polizei äußere er sich beleidigend und nähere sich den Beamten in bedrohlicher Weise, weshalb gegen ihn eine Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gestellt worden sei. Er habe geäußert, dass er Deutschland hasse, weil sein Konto gepfändet worden sei. Das Gesamtgepräge dieses Verhaltens lasse nur den Schluss zu, dass der Kampfaufruf („auf jede erdenkliche Weise“) den Aufruf zu Gewalttaten in Gänze einschließe. Auch das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG sei erfüllt. Der Antragsteller erkläre Menschen, die dem Gedanken des Zionismus folgten, zunächst zum Feindbild seiner Weltanschauung und schüre gleichzeitig Hass auf diese Menschen, denn er mache sie verantwortlich für die Geschehnisse, die sich im Nahen Osten gegen die palästinensischen Volkszugehörigen richteten. Auf die strafrechtliche Vorwerfbarkeit komme es vorliegend nicht entscheidend an, sondern auf die sich aus seinem Verhalten ergebenden tatsächlichen Gefahren und Schadensmöglichkeiten. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass auf möglicherweise künftig durch den Antragsteller geleiteten Demonstrationen erneut vergleichbare Äußerungen von ihm getätigt würden. Die Ausweisungsinteressen überwögen vorliegend die Bleibeinteressen. Zwar stehe den besonders schweren Ausweisungsinteressen im Ansatz durch die Niederlassungserlaubnis scheinbar gleichwertig ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die jahrelange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gebiete in diesem Fall aber kein Absehen von der Ausweisung. Die Antragsgegnerin verkenne nicht, dass eine Ausweisung als nachteilig, belastend und als subjektive Härte empfunden werde. Allerdings lebe seine Familie (mit Ausnahme seiner Mutter) in den palästinensischen Gebieten und da er Deutschland „hasse“, sei nicht davon auszugehen, dass ihm ein künftiger Verbleib im Bundesgebiet von hoher Wichtigkeit sei. Ihm sei ein Leben in den palästinensischen Gebieten grundsätzlich möglich und zumutbar, insbesondere, da er die Sprache spreche und in die dortige Kultur integriert sei bzw. sich vollumfänglich mit der palästinensischen Kultur identifiziere. Schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland, die der Ausweisung entgegenstehen könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere könne dem Antragsteller als erwachsenem Mann ein eigenverantwortliches Leben ohne ständige räumliche Nähe zu seinen in Deutschland lebenden Angehörigen zugemutet werden. Infolge der Ausweisung müsse er aktuell keine beruflich oder wirtschaftlich bedeutsame Position aufgeben. In den letzten beiden Jahren habe der Antragsteller sich vollständig auf seine aktivistische Tätigkeit konzentriert und lediglich seinen Online-Handel betrieben. Diesen könne er auch vom Ausland aus betreiben. Eine Fernhaltungsfrist von 20 Jahren sei vorliegend sachgerecht, angemessen und verhältnismäßig angesichts der von dem Antragsteller verwirklichten Ausweisungstatbestände. In § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG sei ihr, der Antragsgegnerin, die Möglichkeit eröffnet, die Fernhaltungsfrist von 20 Jahren zu unter- oder überschreiten, sofern eine atypische Fallkonstellation vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte gegeben, die eine solche atypische Fallkonstellation annehmen oder begründen ließen. Der subsidiäre Schutzstatus stehe weder der Ausweisung noch dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen, zumal der Antragsteller sich aus eigenem Antrieb in das ehemalige „Verfolgerland“ begeben habe. Unter dem 28. Februar 2025 erstellte der Islamwissenschaftler Dr. [X] für das Landeskriminalamt (LKA) der Antragsgegnerin eine islamwissenschaftliche Bewertung der Gesinnung des Antragstellers (S. 385 ff. der Sachakte). Dabei betrachtete Dr. [X] das Instagram Profil des Antragstellers (@[A2]) sowie das wahrscheinlich ebenfalls durch diesen genutzte Instagram-Profil „@[A3]“. Seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 sei eine tiefgreifende Radikalisierung des Antragstellers festzustellen. In zahlreichen Beiträgen spreche dieser Israel das Existenzrecht ab und verbreite antisemitische sowie antiisraelische Propaganda. Die Form der propagandistischen Darstellung knüpfe an das Narrativ der Hamas an und könne als Aufruf zu Gewalt und Hass gegenüber Israel, Jüdinnen und Juden sowie an der Seite Israels stehender Staaten und ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger verstanden werden. Dem Antragsteller zufolge sei die Hamas eine legitime Form des Widerstands gegen Israel. Es könne von einer Billigung und Befürwortung der islamistisch motivierten Gewalt der Hamas ausgegangen werden. Seine Äußerungen, keiner politischen Partei anzugehören, seien als unglaubwürdig zu bewerten. Das öffentlichkeitswirksame Agieren des Antragstellers beinhalte die Gefahr einer Radikalisierung weiterer Personen. Es sei anzunehmen, dass er sich aufgrund des andauernden Konflikts im Gaza-Streifen weiter radikalisieren werde. Am 28. Februar 2025 versuchte der Antragsteller wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Am Flughafen Hamburg wurde ihm der Bescheid vom 24. Februar 2025 ausgehändigt und durch die Bundespolizei zunächst die Einreise verweigert. Noch am 28. Februar 2025 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung seiner Einreise. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom selben Tag ab. Die Einreiseverweigerung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers sei wegen seiner Ausweisung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung etwaiger Rechtsmittel erloschen. Ein Visum habe der Antragsteller nicht eingeholt. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn einzusetzen und ihm bis zum Ende des Verfahrens eine Duldung zu erteilen, beantragt. Ebenfalls noch am 28. Februar 2025 ersuchte der Antragsteller um die Gewährung internationalen Schutzes. Daraufhin sah die Bundespolizei von der Zurückschiebung des Antragstellers ab und leitete das asylrechtliche Flughafenverfahren ein. In einer Eingabe vom 28. Februar 2025 führte die Mutter des Antragstellers aus, dass sie und seine Schwester auf den Antragsteller angewiesen seien (S. 389 ff der Sachakte). Die Bundespolizei beantragte Zurückweisungshaft gegen den Antragsteller. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Hamburg-Mitte mit Beschluss vom 1. März 2025 ab, da die Anordnung der Zurückweisungshaft gegen den Antragsteller unverhältnismäßig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz sei abzuwarten. Daneben habe die Bundespolizei mildere Mittel nicht ausreichend geprüft. Daraufhin reiste der Antragsteller am Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ausweislich einer E-Mail vom 18. März 2025 sprach der Antragsteller in der Folge nicht bei der Antragsgegnerin vor. Am 22. April 2025 leitete die Polizei der Antragsgegnerin Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein. Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 wiederrief das BAMF die Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Antragstellers und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidungen verweist die Kammer auf den genannten, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Bescheid. Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, dass das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag weiterhin bestehe. Aufgrund des Aufenthaltsverbots könne ihm künftig kein Aufenthaltsrecht erteilt werden, auch wenn er einen Anspruch hätte. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf der Ausweisung, sodass inzident die Ausweisungsgründe zu überprüfen seien. Der Aufruf, für Palästina zu kämpfen, sei nicht dahingehend auszulegen, dass Straftaten verübt werden oder andere Menschen in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit missachtet werden sollten. Diese Äußerung sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass mehr Demonstrationen, Petitionen, Social-Media-Kampagnen etc. erfolgen müssten, was gerade die Wahrnehmung der demokratischen Grundrechte aufzeige. In einer Demokratie sei der Aufruf, seine Grundrechte wahrzunehmen, eher positiv zu fassen. Die Rechtmäßigkeit des Protestcamps […] sei durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt worden. Der Aktivismus des Antragstellers könne ihm insoweit nicht angelastet werden. Es werde bestritten, dass der Antragsteller auf seinem Instagram Account einem Profil der HuT/Generation Islam folge. Woher die Antragsgegnerin die Annahme herleite, dass der Antragsteller Marcel Krass und die salafistische Szene unterstütze, sei nicht ersichtlich. Auch die Unterstützung Zakaria Zubeideis stelle keine Unterstützung des Terrorismus dar. Zubeidei habe 2007 die Waffen niedergelegt und sich im „Freedom Theatre“ engagiert. Zudem habe der Antragsteller nur vereinzelt seine Sympathie bekundet. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie der Befristungen sind anzuordnen. 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. 3. die Antragsgegnerin sichert zu, bis zur Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen einzusetzen. 4. dem Antragsteller bis zum Ende des Verfahrens eine Duldung auszustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antrag sich infolge der Einreise des Antragstellers überwiegend erledigt habe. Lediglich hinsichtlich des Aufenthaltsverbots bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie halte an der angegriffenen Verfügung fest und werde diese zu gegebener Zeit noch um eine Abschiebungsandrohung ergänzen, denn sie beabsichtige, den Antragsteller abzuschieben. Dieser habe durch sein Verhalten als sog. propalästinensischer Aktivist seit Anfang 2024 schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, denen kein gleich oder höher zu gewichtendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse entgegenstehe. Die Überprüfung dieser Verfügung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der gegen die Ausweisungsverfügung eingelegte Widerspruch lasse nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Damit sei die bisherige Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Der Antragsteller verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland mehr. Auch habe das BAMF nunmehr mit Bescheid vom 14. Mai 2025 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes widerrufen und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Antrag zu 1 ist zulässig. Soweit der Antragsteller sich gegen das nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (in der nunmehr eindeutigen Fassung vom 21. Februar 2024, gültig ab dem 27. Februar 2024, vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.7.2024, 12 S 1025/23, juris Rn. 11 ff.). Die Anträge zu 2 bis 4 sind demgegenüber unzulässig. Der Antrag zu 2 hat sich durch die Einreise des Antragstellers erledigt. Der Antrag zu 3 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. So fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 5.11.1991, 11 S 1157/91, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2000, 5 B 1956/99, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.7.2011, 2 S 34.11, juris Rn. 3). Darüber hinaus liegt es nicht vor, wenn auch ohne eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2018, 2 BvR 197/20, juris Rn. 14). So liegt der Fall hier: Der Antragsteller benötigt keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Untersagung von Zwangsmaßnahmen, weil es derzeit nicht absehbar ist, dass die Antragsgegnerin derartige Zwangsmaßnahmen durchführt (vgl. etwa E-Mail v. 19.3.2024, S. 577 der Sachakte). Der Antrag zu 4 ist ebenfalls unzulässig, da die Antragsgegnerin bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie beabsichtigt, dem Antragsteller eine Duldung auszustellen (vgl. Vermerk v. 24.3.2025, S. 581 der Sachakte). 2. Der Antrag zu 1 hat in der Sache Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2025 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin darin ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller angeordnet hat. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dann an, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014, 7 VR 1.14, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2021, 13 ME 355/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.12.2023, 7 B 968/23, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2018, 18 B 895/16, juris Rn. 16). Die Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v 17.5.2004, 2 BvR 821/04, juris Rn. 20). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn dieser sich als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995, 1 VR 1.95, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen, kommt es auf eine reine Folgenabwägung an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18; Nichtannahmebeschl. v. 22.2.2002, 1 BvR 300/02, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2024, 18 B 1063/23, juris Rn. 23 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2025, 6 E 1015/25, n.v., BA S. 2 f.) Hieran gemessen erweist sich das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich rechtswidrig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstößt nach summarischer Prüfung gegen Unionsrecht, weil die Antragsgegnerin gegenwärtig keine Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung gegen den Kläger erlassen hat [hierzu unter a)]. Es kann nicht nach nationalem Recht aufrechterhalten werden [hierzu unter b)]. Dementsprechend kommt es auf die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 24. Februar 2025 erlassenen Ausweisung vorliegend nicht an (vgl. zum Prüfungsumfang OVG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2025, 6 MB2/25, juris Rn. 26, OVG Münster, Beschl. v. 15.2.2024, 17 B 871/23, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.5.2023, 10 CS 23.783, juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2023, 14 E 4166/23, n.v., BA S. 12). a) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie). Nach dieser Vorschrift gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, bzw. können mit ihm einhergehen. Auch nach der Definition in Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie ist ein Einreiseverbot die behördliche […] Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Ohne eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ist es den Mitgliedsstaaten verwehrt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021, C-546/19 „BZ“, juris, Rn. 61; dem folgend: BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15/23, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 53; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2024, 13 LC 116/23, juris Rn. 101; VG Kassel, Urt. v. 13.3.2025, 4 K 931/23.KS, juris Rn. 77 f.). Rückkehrentscheidung in diesem Sinne ist im deutschen Aufenthaltsrecht die Abschiebungsandrohung; eine Ausweisung stellt keine Rückkehrentscheidung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6/21, juris Rn. 41, OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023, 2 LC 116/23, juris Rn. 66). Vorliegend gibt es keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie gegen den Antragsteller, da die Antragsgegnerin ihm bislang nicht die Abschiebung angedroht hat. Ob in Fällen, die von dem sog. „Opt-Out“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (vgl. Neufassung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Gesetz v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54, S. 4 ff.) erfasst werden, etwas anderes gilt, kann offenbleiben, da ein solcher Fall – Ausreisepflicht wegen strafrechtlicher Verurteilung oder Auslieferungsverfahren – hier nicht vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.7.2024, 30 L 343/24, juris Rn. 51). b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt sich nicht als ein solches nach nationalem Recht aufrechterhalten. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen Recht. Unter Geltung der Rückführungsrichtlinie gibt es keinen Raum für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2025, 1 C 15.23, PM Nr. 20/2025, abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/pm/2025/20; VG Kassel, Urt. v. 13.3.2025, 4 K 931/23.KS, juris Rn. 85). Auch eine „Titelerteilungssperre“ besteht nur als Rechtsfolge eines wirksam verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot einerseits und die Titelerteilungssperre andererseits beschreiben letztlich zwei Seiten der gleichen Medaille – einmal aus Perspektive des Ausländers und einmal aus der Perspektive der Ausländerbehörde (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023, 2 LC 116/23, juris, Rn. 73; VG Berlin, Beschl. v. 18.7.2024, 30 L 343/24, juris Rn. 53). Eine (isolierte) Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot findet dagegen im derzeit geltenden Aufenthaltsrecht keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Kassel, a.a.O., juris Rn. 90 ff.). Dies gilt ungeachtet der Absicht des Bundesrats sowie der Bundesregierung, mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz (v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54, S. 1 ff.) eine isolierte Titelerteilungssperre in § 11 Abs. 1 AufenthG aufzunehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 34, 45; BT-Drs. 20/9642, S. 2 f.; 11; vgl. auch VG Kassel, Urt. v. 13.3.2025, 4 K 931/23.KS, juris Rn. 99 ff.). Die Rückführungsrichtlinie erlaubt den Erlass von Einreiseverboten für Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sofern sich diese Personen zum Zeitpunkt der Verhängung der Verbote außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedsstaates aufhalten (vgl. Schlussanträge des GA Pikamäe, v. 10.2.2021, C-546/19, Rn. 87, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62019CC0546, Rn. 68, vgl. aber zur Ausweisung eines noch nie eingereisten Ausländers BVerwG, Urt. v. 25.5.2023, 1 C 6/22, juris). Eine derartige Regelung enthält das Aufenthaltsgesetz bislang allerdings nicht. Denn die Regelung in § 11 Abs. 1 AufenthG lässt sich nicht als Rechtsgrundlage für eine isolierte Titelerteilungssperre auslegen. Insbesondere regelt § 11 AufenthG nicht, wann die Frist einer etwaigen Titelerteilungssperre zu laufen beginnt. Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn – die Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) – passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, nicht. Es liegt fern anzunehmen, dass der Gesetzgeber einerseits eine selbständige Titelerteilungssperre normieren wollte, aber andererseits „vergessen“ hat, die zentrale Frage des Fristbeginns zu regeln (vgl. VG Kassel, Urt. v. 13.3.2025, 4 K 931/23.KS, juris Rn. 103). Die Konstruktion einer vom Einreise- und Aufenthaltsverbot losgelösten Titelerteilungssperre ist zudem nicht zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AufenthG sowie für einzelne Aufenthaltstitel geltende Spezialvorschriften (vgl. z.B. § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ermöglichen es in vielen Fällen, einem Ausgewiesenen auch ohne förmliche Titelerteilungssperre eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023, 2 LC 116/23, juris Rn. 76; VG Kassel, a.a.O., juris Rn. 104). Dieses Ergebnis stellt auch nicht die Daseinsberechtigung einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung in Frage, denn auch eine solche bringt unbefristete Aufenthaltstitel sowie befristete Aufenthaltstitel vor Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Daneben hat sie Präjudizwirkung für andere Entscheidungen der Ausländerbehörden, wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ferner kann die Ausweisung für die Entscheidung relevant sein, ob dem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nach § 4a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV erlaubt wird. Weiterhin eröffnet sie die Möglichkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG. Insoweit kommt einer Ausweisung auch ohne Abschiebungsandrohung verhaltenssteuernde Wirkung zu (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.9.2024,18 A 1327/22, juris Rn. 136; OVG Bremen, a.a.O. juris Rn. 29, VG Kassel, a.a.O., juris Rn. 44). Soweit die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot den Zweck verfolgen, eine Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern, bietet die Rückführungsrichtlinie einen Rechtsweg, der es gestattet, diesen Zweck zu erfüllen. Die Rückführungsrichtlinie fordert insoweit nach Art. 9 Abs. 1 lit. (a) lediglich, die Abschiebung aufzuschieben, und der betreffenden Person eine schriftliche Bestätigung ihrer Situation auszuhändigen (vgl. Schlussanträge des GA Pikamäe v. 10.2.2021, C-546/19, Rn. 87, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62019CC0546, vom EuGH in Bezug genommen im Urt. v. 3.6.2021, C-546/19 „BZ“, juris Rn. 59). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Kammer misst dem Obsiegen des Antragstellers hinsichtlich des Antrages zu 1 insoweit dasselbe Gewicht wie seinem Unterliegen hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 bei. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1 GKG i.Vm. § 53 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Dem Antrag zu 1 entspricht nach Auffassung der Kammer ein Wert von 1.250 Euro. Für das isolierte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dabei zunächst von dem halben Auffangwert auszugehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2024, 2 LA 126/22, juris Rn. 18) und dieser für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Dem Antrag zu 2. misst die Kammer keinen selbstständigen materiellen Gehalt gegenüber dem Antrag zu 1 bei (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Den Anträgen zu 3 und 4 entspricht gemeinsam ein Wert von 1.250 Euro. Auch insoweit geht die Kammer zunächst von dem halben Auffangstreitwert aus (vgl. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und halbiert diesen wegen der vorliegenden Situation des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Anträge zu 3 und 4 haben dabei im Wesentlichen denselben materiellen Gehalt, so dass der Wert von 1.250 Euro für beide Antrage gemeinsam gilt (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Werte von jeweils 1.250 Euro sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.