Beschluss
31 L 12.09 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0322.31L12.09A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, über den der Asylsuchende die Dublin-Grenz überschritten hat und nach Deutschland eingereist ist.(Rn.10)
(Rn.11)
Etwas anderes gilt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist.(Rn.12)
2. Systemische Mängel, die einer Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Spanien nicht anzunehmen.(Rn.14)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, über den der Asylsuchende die Dublin-Grenz überschritten hat und nach Deutschland eingereist ist.(Rn.10) (Rn.11) Etwas anderes gilt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist.(Rn.12) 2. Systemische Mängel, die einer Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Spanien nicht anzunehmen.(Rn.14) (Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Überstellung in das Königreich Spanien. Die am 24. November 1987 oder 5. Mai 1995 geborene Antragstellerin ist guineischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland, suchte Mitte September 2018 um Schutz nach und beantragte am 28. September 2018 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Zuvor hatte sich die Antragstellerin im Königreich Spanien aufgehalten und war dort lt. Eurodac-Treffermeldung im August 2018 erfasst worden, ohne einen Asylantrag zu stellen. Nach den Angaben der Antragstellerin im Dublin-Gespräch am 28. September 2018 bzw. der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 22. Oktober 2018 hielt sie sich etwa einen Monat in Spanien auf und lebte in einem Flüchtlingsheim in Bilbao. Nachdem das Königreich Spanien auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 23. Oktober 2018 (zunächst) nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 5. Januar 2019 zugestellt. Währenddessen stimmte die spanische Dublin-Einheit nachträglich mit Schreiben vom 2. Januar 2019 dem Übernahmeersuchen zu. Mit ihrer am 11. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter (VG 31 K 13.19 A). Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie auf der Flucht vergewaltigt worden sei und unter posttraumatischen Angstzuständen leide. Diese seien in Spanien besonders reaktiviert worden, als sie dort der Prostitution zugeführt werden sollte. Gegenwärtig befinde sie sich in Behandlung in der Charité, zudem habe sie hier in Deutschland die Unterstützung ihrer Schwester. Ihr zugleich erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit des Königsreichs Spanien angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. 1. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). So liegt der Fall hier. a) Das Königreich Spanien ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. So hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben, die mittelbar durch die Eurodac-Treffermeldung bestätigt werden, erstmals dort im August 2018 die Dublin-Grenzen überschritten. Die Zuständigkeit ist auch nicht gem. Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO entfallen. Die Antragstellerin hat nämlich am 17. September 2018 und somit innerhalb der Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Vorrangige Zuständigkeitsregelungen sind nicht gegeben. Insbesondere wurde nicht vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin i.S.d. Art. 16 Dublin-III-VO auf die besondere Unterstützung ihrer Schwester angewiesen ist, zumal nicht darlegt und glaubhaft gemacht wurde, dass die Schwester der Antragstellerin sich rechtmäßig im Bundesgebiet (nach Angaben in der Anhörung: Hamburg) aufhält. Zum Zeitpunkt des an Spanien gerichteten Übernahmeersuchens am 23. Oktober 2018 war die einschlägige Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Stellung eines solchen Ersuchens nicht abgelaufen. Seit dem materiellen Asylantrag der Antragstellerin (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – Rs. C-670/16 –, NVwZ 2017, 1601, juris Rn. 75-103) Mitte September waren nämlich noch keine drei Monate vergangen. Ferner lag auch die Eurodac-Treffermeldung noch keine zwei Monate zurück. Ferner hat Spanien dieses Übernahmeersuchen zwar zunächst nicht beantwortet. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ist aber bereits mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist (fiktiv) davon auszugehen, dass von spanischer Seite dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragstellerin aufzunehmen. Dem entsprechend hat Spanien im Nachgang seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt. Schließlich ist auch die weitere Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (Überstellungsfrist) nicht abgelaufen. b) Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedstaat), weil eine Überstellung in das Königreich Spanien als dem zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Spanien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, juris Rn. 181) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u.a. –, EuGHE 2011, I-13905, juris Rn. 80 f.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen bzw. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragstellerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Schwachstellen ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 86 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab lassen sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) systemische Schwachstellen weder während des spanischen Asylverfahrens, das durch die Stellung des förmlichen Asylantrags eine wesentliche Zäsur erfährt (dazu [1] und [2]), noch nach Abschluss des Asylverfahrens (dazu [3]) feststellen. (1) So ist für die Phase ab formeller Antragsstellung keine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta zu erkennen. Nach vollständiger Stellung des förmlichen Asylantrags, der aus dem Ausfüllen eines Formulars und der Durchführung eines ersten Interviews besteht (Aida, Country Report Spain – update 2017, Bericht vom 15. März 2018, S. 21, 24), erhalten Schutzsuchende im Falle eines zulässigen Asylantrags die sogenannte „tarjeta roja“ (rote Karte), die Voraussetzung für eine spätere befristete Arbeitserlaubnis und den umfassenden Zugang zum spanischen Gesundheitssystem ist. Dies gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Diese können einen Asylantrag stellen bzw. ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen. Sofern über einen vor Ausreise aus Spanien gestellten Asylantrag noch nicht entschieden wurde und das Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen weiteren Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gewertet wird (Aida, a.a.O., S. 30). Schutzsuchende haben nach Erhalt der „tarjeta roja“ das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse und sind vor einer Abschiebung geschützt (Aida, a.a.O., S. 21, 49 ff.). Für den Zeitpunkt nach dem Erhalt der „tarjeta roja“ liegen dem Gericht nach wie vor keine Anhaltspunkte vor, dass systemische Schwachstellen bestehen (so auch bisherige Rechtsprechung der Kammer, z.B. Beschluss vom 2. Januar 2018 – VG 31 L 643.17 A –, S. 4 m.w.N.; ebenso zuletzt: VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – VG 34 L 542.18 A –, S. 4; VG Würzburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 – W 8 S 19.50035 –, juris Rn.14 ff.). Dublin-Rückkehrer haben wie andere Schutzsuchende Zugang zu Asylverfahren und Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt Spanien, Aktualisierung vom 6. Juli 2018, S. 5 f.). Soweit Spanien ihnen zwischenzeitlich den Zugang zu Wiederaufnahmezentren versperrt hatte und sie keine staatliche Unterstützung erhalten hatten, wurde diese Praxis mittlerweile aufgegeben (Aida, „Spain: Court orders access to reception for Dublin Returnees”, Bericht vom 24. Januar 2019). Auch im Hinblick auf das spanische Integrationsprogramm für Schutzsuchende bestehen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 2. August 2017 – Au 7 K 15.50006 –, juris Rn. 85 ff.). Das spanische Integrationsprogramm für Schutzsuchende ist in drei Phasen unterteilt und sieht insgesamt eine Förderungshöchstdauer von 18 Monaten und für vulnerable Personengruppen eine Förderungshöchstdauer von 24 Monaten vor. Nach der sechsmonatigen ersten Phase, die die Unterbringung in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR), eine Vollversorgung sowie ein Taschengeld vorsieht, erfolgt die zweite Phase (Integrationsphase), in der Asylbewerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Ersatz grundlegender Ausgaben haben, eine Unterbringung erfolgt in Wohnungen, deren Mieten übernommen werden. In der dritten Versorgungsphase (Autonomiephase) erhalten Asylbewerber eine punktuelle finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Spanien vom 6.7.2018, S. 10 f.; Aida, a.a.O., S. 49 f.). Zwar gibt es Anhaltspunkte, dass viele Schutzsuchende jedenfalls in der zweiten und dritten Phase unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen leben, die in einigen Fällen zu Armut und Obdachlosigkeit führen (Aida, a.a.O., S. 80), jedoch belegen diese Umstände keine systemische Schwachstelle, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dadurch gekennzeichnet ist, das von ihr alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2015 – 8 LB 92.15 –, juris Rn. 34 f., 36 f. m.w.N). Besonderen Bedürfnissen einzelner Gruppen von Dublin-Rückkehrern können vorrangig durch eine Zusicherung Spaniens begegnet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 [Tharakel v. Schweiz], NVwZ 2015, 127, juris Rn. 114 ff.). (2) Auch im Verfahrensstadium bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ ist eine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta jedenfalls bei den derzeitig verfügbaren Erkenntnismitteln, die mit der Erkenntnismittelliste vom 5. Februar 2019 eingeführt wurden, nicht zu erkennen, obwohl Immigranten sich bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ in einer deutlich ungünstigeren Lage befinden als nach Erhalt dieser Karte. (a) Bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ unterfallen Immigranten der – aufgrund der langen Wartezeiten bis zur formellen Antragstellung im Jahr 2014 eingeführten – Erstversorgungsphase („Assessment and referral phase“), in der durch den spanischen Staat finanzierte Nichtregierungsorganisationen eine Unterbringung in von ihnen betriebenen Aufnahmezentren und Notunterkünften vornehmen oder, wenn deren Kapazitäten erschöpft sind, eine Unterbringung in Hotels ermöglichen, so dass eine Basisversorgung in dieser Zeit gewährleistet ist (Aida, a.a.O, S. 50 f.¸ BfA, a.a.O., S. 10), sofern Immigranten sich als Schutzsuchende registrieren lassen (Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018, „Colapso del Sistema de Solicitudes de Protección internanal“). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Lage für Schutzsuchende in Spanien infolge des verstärkten Zustroms von Immigranten insbesondere seit dem Jahr 2018 weiter zugespitzt hat und dies dazu geführt hat, dass sich die Wartezeit bis zur Registrierung erheblich verlängert hat und Schutzsuchende in Stadien akuter Überlastung vorübergehend ohne Obdach geblieben sind (vgl. COE, Report des Sonderbeauftragten des Europarates Tomáš Boček vom 3. September 2018, S. 11; Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018, „Colapso del Sistema de Solicitudes de Protección internanal“; El Pais, Artikel vom 28. November 2018 „Unas 200 personas se manifiestan contra las colas del asilo en Madrid”). Da die spanischen Behörden dies jedoch nicht tatenlos hingenommen, sondern zusätzliche Unterbringungsplätze geschaffen, das Personal der Asylbehörden aufgestockt und die Zahl der Vorabregistrierungen erhöht haben (El Pais, Artikel vom 28. November 2018, a.a.O.), gibt es aktuell keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass infolgedessen regelhaft eine Obdachlosigkeit oder sonstige Unterversorgung droht (BfA, a.a.O., S. 10). Weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaats und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, NVwZ-RR 2013, 660, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-Verordnung) haben bislang eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Spanien abzusehen. (b) Auch stellt die derzeitige Gesundheitsversorgung für Schutzsuchende, die nicht im Besitz einer „tarjeta roja“ sind, keine systemische Schwachstelle des Asylsystems in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta dar. Zwar sind aufgrund einer Reform im Jahr 2012 Schutzsuchende, die noch keinen förmlichen Asylantrag stellen konnten, grundsätzlich von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Zugang zur Gesundheitsversorgung besteht insoweit nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Frauen während Schwangerschaft und nach Entbindung, im Übrigen ist der Zugang auf eine Notfallversorgung bei schwerer Erkrankung oder bei einem Unfall beschränkt (COE, a.a.O., S. 20 f.; El Pais, Artikel vom 16. November 2018: „Más de 24 horas en la calle para solicitar asilo: Somos personas, no animales”). Diese Umstände belegen aber keine systemische Schwachstelle, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dadurch gekennzeichnet ist, das von ihr alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2016, – 8 LB 92/15 –, juris Rn. 34 f., 36 f. m.w.N). Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel wurde diese Reform aus dem Jahr 2012 nicht in allen spanischen Regionen umgesetzt, und einige Regionen gewährleisten weiterhin einen darüberhinausgehenden Gesundheitsschutz für Schutzsuchende ohne Aufenthaltserlaubnis (COE, a.a.O., S. 21), so dass derzeit kein systemischer Mangel festgestellt werden kann. Besonderen medizinischen Bedürfnissen einzelner Dublin-Rückkehrer kann durch eine Informationsübermittlung nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO und die Zusicherung Spaniens, dafür Sorge zu tragen, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird (Art. 32 Abs. 1 S. 3 Dublin-III-VO), begegnet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 [Tharakel v. Schweiz], a.a.O., Rn. 114 ff.). Unterbleibt eine erforderliche Zusicherung, so ist im Einzelfall die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu prüfen (dazu unten unter 2.). (c) Auch stellt es nach derzeitig verfügbarer Erkenntnislage keine systemische Schwachstelle des spanischen Asylsystems dar, dass eingereiste Immigranten sich nunmehr persönlich registrieren lassen müssen. Während bis Mai 2018 Immigranten monatelang auf einen Termin zur formellen Antragstellung (Ausfüllen eines Formulars und Interview, s.o.) warten mussten (Aida, a.a.O., S. 21) und zuvor sich telefonisch registrieren lassen konnten (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 3), ist nunmehr eine persönliche Registrierung erforderlich, bei der der Asylbewerber einen Termin für die Anhörung erhalten, die regelmäßig einige Monate später stattfindet (El Pais, a.a.O., S. 6 f.). Schutzsuchende erhalten sodann nach der Registrierung eine amtliche „Bestätigung ihres Wunsches, einen formellen Asylantrag zu stellen“ ("manifestación de voluntad de presentar solicitud de protección internacional“, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 3 f.; vgl. Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018, „Colapso del Sistema de Solicitudes de Protección internanal“), das ein Lichtbild, den Anhörungstermin sowie einen Abschiebungsschutz bis zu diesem Datum enthält („este documento garantiza la no devolución del titular hasta la fecha de su caducidad”, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 6 f.). Die Möglichkeit dieser persönlichen Registrierung scheint jedenfalls in Madrid auf eine Polizeiwache beschränkt zu sein, die täglich eine begrenzte Anzahl von Immigranten als Schutzsuchende registriert. Diesem Kontingent stand jedenfalls im November 2018 regelmäßig eine deutlich größere Anzahl von Registrierungswilligen gegenüber, die teilweise gezwungen waren, sich unter freiem Himmel anzustellen (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 1 ff.; FAZ, „Kein Asylbewerber zurückgeschickt“, Artikel vom 22. Januar 2019, S. 4). Diese Lage in Madrid wurde vom spanischen Ombudsmann gerügt (vgl. Ombudsmann, a.a.O.) und zwischenzeitlich durch eine Erhöhung des Kontingents von zu Registrierenden in Madrid zumindest abgemildert (El Pais, Artikel vom 28. November 2018, a.a.O.). Diese Umstände belegen derzeit keine systemische Schwachstelle. Zum einen ist nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel bereits unklar, ob diese Verwaltungspraxis über die Region Madrid hinaus allgemein in Spanien besteht. Zum anderen ist unbekannt, inwieweit Dublin-Rückkehrer hiervon überhaupt betroffen sind, oder ob diese sich bereits bei der Grenzpolizei unmittelbar nach ihrer Überstellung registrieren lassen können. (d) Des Weiteren besteht keine durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Dublin-Rückkehrer nach einer Überstellung nach Spanien einer Verletzung des Zurückschiebungsverbots (Non-Refoulement, Art. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Grundrechtecharta) ausgesetzt sein könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in ihre Herkunftsländer oder nach Marokko, das in Spanien als sicherer Drittstaat angesehen wird (BfA, a.a.O., S. 9) abgeschoben werden könnten, ohne dass zuvor in Spanien ihre Asylgründe inhaltlich geprüft werden würden. Zwar gab es in der Vergangenheit vereinzelt auch im spanischen Festland Fälle von vor allem afrikanischstämmigen Immigranten, die abgeschoben wurden, da sie aufgrund langer Wartezeiten noch keinen formellen Asylantrag stellen konnten und nach früherer Verwaltungspraxis nicht im Besitz amtlicher Papiere waren (Aida, a.a.O., S. 21, BfA, a.a.O., S. 9), aber diese Gefahr besteht zur Überzeugung des Gerichtes aktuell nicht mehr, da seit der Einführung der persönlichen Registrierung ab Mai 2018 Immigranten nach erfolgter Registrierung Abschiebungsschutz bis zur Durchführung der förmlichen Antragstellung erhalten (s.o.). (3) Weiterhin hat die Antragstellerin auch für das Verfahrensstadium nach Abschluss des Asylverfahrens in Spanien keine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta dargetan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Gefahr bereits im Rahmen einer Überstellungsentscheidung vor Abschluss des Asylverfahrens des aufnehmenden Mitgliedstaates zu prüfen, zu deren Annahme muss allerdings eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Diese individuell drohende Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta bedarf zudem des konkreten Vortrages durch den zu Überstellenden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-163/17 [Jawo]) –, juris Rn. 88 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerin nicht erfolgt. c) Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Antragsgegnerin hat diese Möglichkeit erkannt, jedoch keine Veranlassung gesehen, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. S. 5 des Bescheides). Auch kann die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst im Licht von Art. 4 Grundrechtecharta nicht dahin ausgelegt werden, dass aus ihr eine Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts resultiert (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – Rs. C-578/16 –, NVwZ 2017, 691, juris Rn. 88), der ggfls. subjektives Recht der Antragstellerin gegenüberstehen könnte. 2. Abschiebungshindernisse liegen für die Antragstellerin nicht vor. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass nach § 31 AsylG zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf das Königreich Spanien nicht vorliegen. Als Hauptsymptom der Erkrankung der Antragstellerin führt die Charité in der Basisdokumention vom 19. November 2018 Schlafstörungen auf, die sich jedoch nach dem Bericht vom 17. Dezember 2018 gebessert, nach dem weiteren Bericht vom 23. Januar 2019 allerdings wieder verschlechtert hätten. Desweiteren leide die Antragstellerin an Alpträumen und Flashbacks / Intrusionen (Berichte vom 19. November 2018, 17. Dezember 2018 und 23. Januar 2019) sowie an einer Appetits-, Antriebs und Konzentrationsminderung (Berichte vom 19. November 2018 und 23. Januar 2019). In dieser Situation steht nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin im Falle der Rückkehr nach Spanien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Eine ihr konkret bei Rückkehr nach Spanien drohende Gefahr hat sie nicht dargetan (zu diesem Erfordernis siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, DVBl 2018, 370, juris Rn. 26). Soweit sie bekundet, in Spanien drohe ihr Zwangsprostitution, ist nicht ersichtlich, dass der spanische Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union ihr keinen ausreichenden Schutz dagegen bieten wird. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach erfolgter Registrierung drohenden Obdachlosigkeit. Selbst unter der Hypothese, dass sie sich auch als Dublin-Rückkehrerin als Schutzsuchende (erneut) persönlich registrieren lassen müsste, wäre ihr diese Prozedur selbst unter Zugrundelegung der Lage in Madrid und der damit gegebenenfalls bis zur erfolgten Registrierung vorübergehenden Obdachlosigkeit (Zeit des Anstellens in der Schlange) auch in Anbetracht der vorgetragenen psychiatrischen Erkrankung zumutbar. Dass die der Antragstellerin attestierte Antriebsminderung ein Ausmaß annimmt, dass sie selbst nicht mehr zur Wahrnehmung von Terminen in der Lage ist, lässt sich den Arztberichten gerade nicht entnehmen. Der Einholung einer Zusicherung einer bevorzugten Registrierung der Antragstellerin bedarf es im vorliegenden Fall daher nicht. Ebenso wenig besteht für die Antragstellerin bei der Rückkehr nach Spanien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Eine solche Erkrankung ist nicht vorgetragen. Der Bericht der Charité vom 23. Januar 2019 erwähnt zwar eine Posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin, lässt jedoch die gebotenen Ausführungen zur Erstellung der Diagnose, dem Trauma auslösenden Ereignis und den aktuellen Symptomen vermissen und genügt so nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Hinsichtlich der Behandlung der anderen Erkrankungen (Schlafstörungen, Appetits-, Antriebs und Konzentrationsminderung) lässt sich den Arztberichten nicht entnehmen, welche Folgen bei einem Abbruch der aktuellen Therapie, die lediglich in einem Behandlungsintervall von einer Behandlung im Monat erfolgt, drohten. Der Einholung der Zusicherung einer medizinischen Behandlung der Antragstellerin bedarf es daher nicht, auch wenn Zugang zur medizinischen Versorgung bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ nur in Notfällen und bei schwerer Erkrankung besteht. Ferner ist die Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, ihr drohe in Spanien eine Retraumatisierung nicht durch entsprechende Atteste belegt. Nach der Basisdokumentation der Charité vom 19. November 2018 sei es ihr insgesamt lieber, wenn sie gar keine Männer mehr sehe. Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. zum Prüfungserfordernis durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4). 3. Die Abschiebungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.