Beschluss
31 L 906.18 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0523.31L906.18A.00
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Leitsätze
1. Verfahren betreffend die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung oder Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in einem Staatsgebiet einschließlich Verfahren betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Ausländern gehören zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und haben weder „strafrechtliche Anklagen“ noch „zivilrechtliche Ansprüche“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zum Gegenstand.(Rn.2)
2. § 46 VwVfG ist im Rahmen des nationalen Vollzugs des Unionsrechts (hier der Dublin III-VO) anwendbar, wenn das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO geforderte persönliche Gespräch durchgeführt wurde. In diesen Fällen gerät die (weitergehende) Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG nicht in Konflikt mit der wohl abschließenden (engeren) Normierung von Fallgruppen in Art. 5 Absatz 2 Dublin III-VO, in denen von dem Gespräch abgesehen werden darf.(Rn.7)
3. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO „genügt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.).(Rn.11)
4. Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine – konstitutive – Zuständigkeitsregelung durch (fiktive) Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erfolgt ist, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Anfechtungserklärung betreffend den ersten Asylantrag zu beeinflussen. Im Übrigen ist die Anfechtung des im Erstantragstaat gestellten ersten Asylantrags jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller in Deutschland um Asyl und internationalen Schutz nachsucht und die Anfechtung des Asylbegehrens demnach nur zu dem Zweck erfolgt, nicht in den zur Wiederaufnahme bereiten Staat abgeschoben zu werden und dort sein Asylverfahren durchzuführen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren betreffend die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung oder Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in einem Staatsgebiet einschließlich Verfahren betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Ausländern gehören zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und haben weder „strafrechtliche Anklagen“ noch „zivilrechtliche Ansprüche“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zum Gegenstand.(Rn.2) 2. § 46 VwVfG ist im Rahmen des nationalen Vollzugs des Unionsrechts (hier der Dublin III-VO) anwendbar, wenn das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO geforderte persönliche Gespräch durchgeführt wurde. In diesen Fällen gerät die (weitergehende) Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG nicht in Konflikt mit der wohl abschließenden (engeren) Normierung von Fallgruppen in Art. 5 Absatz 2 Dublin III-VO, in denen von dem Gespräch abgesehen werden darf.(Rn.7) 3. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO „genügt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.).(Rn.11) 4. Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine – konstitutive – Zuständigkeitsregelung durch (fiktive) Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erfolgt ist, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Anfechtungserklärung betreffend den ersten Asylantrag zu beeinflussen. Im Übrigen ist die Anfechtung des im Erstantragstaat gestellten ersten Asylantrags jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller in Deutschland um Asyl und internationalen Schutz nachsucht und die Anfechtung des Asylbegehrens demnach nur zu dem Zweck erfolgt, nicht in den zur Wiederaufnahme bereiten Staat abgeschoben zu werden und dort sein Asylverfahren durchzuführen.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers vom 17. Oktober 2018, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 907.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter berufen ist, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung kann entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies ergibt sich aus § 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (Urteil vom 5. April 2016 – 33060 Blum ./. Österreich) sind nicht anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Vorschrift findet demnach nur auf „strafrechtliche Anklagen“ und auf Streitigkeiten in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche“ Anwendung. Beides liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR gehören Verfahren wie das vorliegende betreffend die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung oder Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in einem Staatsgebiet einschließlich Verfahren betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Ausländern zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und haben weder „strafrechtliche Anklagen“ noch „zivilrechtliche Ansprüche“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zum Gegenstand (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2009 – Nr. 11230/07 –, Entscheidungsabdruck, S. 9 abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-95460 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 5. Oktober 2000 – Nr. 39652/98 -, Entscheidungsabdruck, S. 7 ff., abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58847; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 A 16.17 –, beckonline, Rn. 78; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 B 150/16 –, juris, Rn. 9). Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist gemäß § 25 AsylG angehört worden. Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) festzustellen, wonach ein persönliches Gespräch mit dem Schutzsuchenden zu führen ist. Sowohl die sog. Dublin-Erstbefragung als auch die sog. Zweitbefragung wurden durchgeführt. Soweit der Antragsteller rügt, das Bundesamt habe entschieden, bevor es die ihm im Rahmen der Dublin-Zweitbefragung eingeräumte Frist zur Vorlage weiterer Atteste abgewartet habe, ist diese die ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung betreffende verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Bundesamtes jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Diese Norm ist im Rahmen des nationalen Vollzugs des Unionsrechts jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar, in denen das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO geforderte persönliche Gespräch durchgeführt wurde. Denn in diesen Fällen gerät (anders als in Fällen des fehlenden persönlichen Dublin-Gesprächs; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rz. 20) die (weitergehende) Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG nicht in Konflikt mit der wohl abschließenden (engeren) Normierung von Fallgruppen in Art. 5 Absatz 2 Dublin III-VO, in denen von dem Gespräch abgesehen werden darf. In Fällen wie dem hiesigen, in denen das persönliche Dublin-Gespräch durch das Bundesamt durchgeführt wurde, entfällt auch das Argument, wonach in der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens keine Nachholung des Dublin-Gesprächs zu sehen sei, weil dieses durch das Bundesamt zu führen sei und die Verfahrensgarantien des Art. 5 Abs. 4-6 Dublin-Gespräch durch das Verwaltungsgericht nicht eingehalten werden könnten. Die Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers liegen vor. Nach § 46 VwVfG ist ein Verfahrensmangel unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier zu bejahen, weil die im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen jeweils gebundene Entscheidungen darstellen. In derartigen Fällen kann sich eine verfahrensfehlerhafte mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt im Ergebnis nicht auswirken, weil das Bundesamt und nachfolgend die Verwaltungsgerichte aufgrund der ihnen jeweils obliegenden Amtsermittlungspflicht verpflichtet sind, alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm von Amts wegen aufzuklären. Die umfassende gerichtliche Überprüfung durch die zur Amtsermittlung verpflichteten Verwaltungsgerichte, die überdies dem Antragsteller selbst rechtliches Gehör gewähren, führt dazu, dass sich eine derartige Verwaltungsentscheidung am Ende entweder als rechtmäßig oder aber als materiell rechtswidrig erweist, ohne dass dem Verfahrensfehler eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. zu einem Anhörungsmangel: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26/16 –, juris Rz. 42 und 45). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Bundesamt während der Anhängigkeit des Eilverfahrens u.a. die innerhalb der gesetzten Frist vorgelegten Atteste gewürdigt und auch diesbezüglich die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geprüft hat. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit der Italienischen Republik angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So liegt der Fall hier. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO „genügt“ (so EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.). Die ggf. erforderliche weitere Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO (insbesondere Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO wegen der dortigen ersten Einreise in den Dublin-Raum) obliegt jedenfalls grundsätzlich nicht dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier Deutschland), sondern dem ersuchten Mitgliedstaat (hier Italien als Erstantragstaat) (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 –, a.a.O. und Rn. 83). Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme ergibt sich vorliegend alternativ aus Art. 20 Abs. 5 oder aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin III-VO; mithin „genügt“ Italien den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO. Der Antragsteller hat nämlich ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 19. April 2018 in Caltanissetta, Italien einen Asylantrag gestellt, nachdem er zuvor am 14. April 2018 illegal die Grenze überschritten hatte; vgl. Eurodac-Treffer der Kategorie 2 in Augusta, Italien. Dass der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, ist angesichts des genannten zweiten Eurodac-Treffers vom 19. April 2018 und seiner Schilderungen im Übrigen (er habe dort zwei Monate in einem Flüchtlingslager gelebt, habe Mitbewohner gehabt, Gutscheine, Verpflegung durch Behörden und auch benötigte Tabletten erhalten) unglaubhaft. Es kann dahinstehen, ob Italien als der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der Dublin III-VO damit abgeschlossen hat, dass es seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32 begonnen hat (Fälle des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO) oder ob der Antrag auf internationalen Schutz, der in dem ersten Mitgliedstaat gestellt wurde, bereits zuvor zurückgezogen wurde (Fälle des Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO) oder ob der Antragsteller den ersten Mitgliedstaat vor dem Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats verlassen hat, ohne die zuständige Behörde dieses ersten Mitgliedstaats von seinem Wunsch in Kenntnis zu setzen („erst recht“ ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 49). Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, dass in Italien sein Dublinverfahren wiederaufzunehmen und dabei offensichtlich eine Zuständigkeit Deutschlands nach den Kriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-Verordnung festzustellen wäre (vgl. zu der in diesem Fall gebotenen materiellen Prüfung EuGH ebd. Rn. 83). Zum Zeitpunkt des an Italien gerichteten Übernahmeersuchens am 4. September 2018 war die einschlägige Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO zur Stellung eines solchen Ersuchens nicht abgelaufen. Des Weiteren hat Italien dieses Übernahmeersuchen zwar nicht beantwortet. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist aber (fiktiv) davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die fiktive Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs erfolgte mit Ablauf des 18. September 2018. Schließlich ist auch die weitere Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (Überstellungsfrist) nicht abgelaufen. Diese wurde durch rechtzeitige Stellung des hiesigen Eilrechtsschutzantrags unterbrochen. Die mit Fax des Antragstellers an die italienischen Behörden vom 14. Dezember 2018 erfolgte Anfechtung seines Asylantrags in Italien wegen arglistiger Täuschung ändert an Vorstehendem nichts. Dies liegt schon daran, dass sie erst nach der fiktiven Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs erfolgte. Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine – konstitutive – Zuständigkeitsregelung durch (fiktive) Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erfolgt ist, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Anfechtungserklärung zu beeinflussen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – 1 Bf 50/15.A –, juris 28 ff. sowie zuneigend: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 -, juris Rn. 10). Im Übrigen ist die Anfechtung des in Italien gestellten Asylantrags jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller – wie hier - in Deutschland um Asyl und internationalen Schutz nachsucht und die Anfechtung des Asylbegehrens in Italien demnach nur zu dem Zweck erfolgt, nicht in den zur Wiederaufnahme bereiten Staat abgeschoben zu werden und dort sein Asylverfahren durchzuführen. Denn der Antragsteller hat – wie dargelegt - kein Recht, das Dublin-System zu unterlaufen. Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO (analog) bei der Antragsgegnerin, weil eine Überstellung an Italien an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO (analog) scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre. Die Kammer schließt sich in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des VG Hannover (etwa Beschluss vom 8. Februar 2019 – 5 B 456/19 –, juris) den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen aus seinem Urteil vom 7. Juli 2016 (– 13 A 2302/15.A –, juris, Rn. 40ff.), die es im Urteil vom 22. September 2016 (– 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 75f.), bestätigt hat, sowie den Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 6. Juni 2018 (– 10 LB 167/18 –, juris Rn. 39ff.) an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das so genannte „Salvini-Dekret“ vom 4. Oktober 2018, das mittlerweile in ein am 4. Dezember 2018 in Kraft getretenes Gesetz (Gesetz n°132 vom 1. Dezember 2018) umgewandelt worden ist (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 - VG 3 L 886.18 A - juris und vom selben Tage - VG 3 L 851.18 A -). Nach diesem Gesetz soll das von den italienischen Gemeinden verwaltete Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema per l’accoglienza dei richiedenti asilo e dei rifugiati) nur noch anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen – bei gleichzeitiger Reduzierung und Umbenennung – zur Verfügung stehen. Dies lässt den Schluss zu, dass andere Schutzsuchende in Italien nunmehr auf das Erstaufnahmesystem, bestehend aus den CDA (Centro di accoglienza) und ehemaligen CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo, nunmehr Centri governativi di prima accoglienza, sowie auf die Notfallzentren, die CAS (Centro di accoglienza straordinaria), verwiesen werden (zur näheren Beschreibung und Differenzierung dieser Einrichtungen vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - juris Rn. 42 ff.). Dass die dort verbleibenden Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Asylverfahren nicht ausreichen werden, ist angesichts sinkender Flüchtlingszahlen nicht ersichtlich (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – VG 3 L 886.18 A –, juris Rn. 14 f.). Zwar bieten diese Zentren eine nur grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung sowie eine medizinische Notversorgung. Die Qualität der Versorgung variiert und hängt – zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften, aber auch innerhalb der einzelnen Kategorien – vom Ausmaß der Überbelegung sowie dem lokalen Management ab (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 27. September 2018). Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wäre erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass der italienische Staat in Anbetracht der Anzahl der Flüchtlinge keine Maßnahmen zur Bewältigung von bestehenden Missständen ergriffe und er mit Gleichgültigkeit etwa die Obdachlosigkeit eines wesentlichen Teils der Flüchtlinge hinnähme. Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Besonderen medizinischen Bedürfnissen einzelner Dublin-Rückkehrer kann durch eine Informationsübermittlung nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO und die Zusicherung Italiens, dafür Sorge zu tragen, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird (Art. 32 Abs. 1 S. 3 Dublin III-VO), begegnet werden. Unterbleibt eine erforderliche Zusicherung, so ist im Einzelfall die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu prüfen. Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, bei deren Rücküberstellung nach Italien ohne Einholung einer solchen Zusicherung die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK bestehen könnte. Die vorgelegten Atteste betreffend psychische Erkrankungen des Antragstellers sind zu deren Glaubhaftmachung nicht geeignet. Das Attest des C... vom 10. November 2018 beinhaltet insoweit lediglich die Verdachtsdiagnose „F43.2 Anpassungsstörung“. Im Text wird unter der Rubrik „Therapie“ außerdem (nur) der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die Auffassung geäußert, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung dringlich angezeigt sei, nachdem der Antragsteller und seine Betreuerin/Partnerin davon berichtet hatten, der Antragsteller habe versucht, „aus dem Fenster zu springen“. Die nach stationärem Aufenthalt vom 12. bis 21. November 2018 erstellte vorläufige Epikrise des A... vom 21. November 2018 spricht insoweit von der Diagnose „F32.2 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“, entbehrt aber u.a. deshalb einer tragfähigen Grundlage, weil sie maßgeblich auf den Tod der Mutter des Antragstellers (angeblich ca. ein halbes Jahr zuvor) und auf eine „belastende Fluchterfahrung“ als vermutlich auslösend für die „schwere depressive Episode“ abstellt (Seite 2 unten), im Übrigen aber keine plausiblen Erklärungen liefert. Dass der Tod der Mutter des Antragstellers von diesem frei erfunden war, räumt der Antragsteller mittlerweile selbst ein. Damit fällt sein die Diagnose tragender Vortrag gegenüber den Ärzten, es gehe ihm „seit ihrem Tod psychisch sehr schlecht, er müsse immer an sie denken“, in sich zusammen. Auch bleibt unklar, welchen Aspekt der „belastenden Fluchterfahrung“ der ausstellende Arzt meint, wo doch der Antragsteller oder seine Betreuerin/Partnerin ausweislich der Ausführungen unter „Aktuelle Vorgeschichte“ auf S. 1 der vorläufigen Epikrise gar keine Probleme seiner Flucht schilderte mit Ausnahme der Behauptung, dass ihm in Italien betreffend seines Nabelbruchs und der Verletzung am linken Fuß nicht geholfen worden sei. Warum der in Deutschland medizinisch behandelte Antragsteller sich lieber umbringen wolle, als nach Italien abgeschoben zu werden, bleibt mithin unklar. Ferner liegt der vorläufigen Epikrise die Behauptung der Betreuerin/Partnerin gegenüber dem Krankenhaus zugrunde, den Antragsteller bereits seit September 2018 zu kennen sowie ihre weitere Behauptung, es sei ihm bereits damals psychisch nicht gut gegangen. Dies widerspricht aber ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. Dezember 2018, wonach sie den Antragsteller seit ungefähr sechs Wochen (mithin seit Mitte oder Ende Oktober 2018) kenne. Damit stellt sich die Frage, woher sie überhaupt wissen kann, dass es dem Antragsteller bereits im September 2018 psychisch schlecht gegangen sei. In den Anhörungen im Oktober 2018 erwähnte der Antragsteller selbst jedenfalls mit keinem Wort psychische Probleme, obwohl er andere ihn betreffende gesundheitliche Aspekte dem Bundesamt ausführlich schilderte. Auch war der Antragsteller zuvor nicht in psychiatrischer Behandlung und hatte keine psychiatrischen Vorerkrankungen (insofern plausibel und nachvollziehbar: Krankheits- und Behandlungsvorgeschichte auf S. 2 der vorläufigen Epikrise). Das fachärztliche Attest der Dr. W... vom 24. Januar 2019 diagnostiziert insoweit „F32.2 Schwere depressive Störung mit Angstzuständen“ sowie „F43.8 Reaktive psychische Belastungsstörung“. Das Attest entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weil es unkritisch den geänderten neuen Vortrag des Antragstellers zugrunde legt und nicht plausibel erklärt, warum (nunmehr) dieser glaubhaft sein soll. Der Antragsteller erwähnt nun den Tod seiner Mutter nicht mehr. Stattdessen behauptet er jetzt, wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls seines Vaters, schwieriger familiärer Verhältnisse und Aussichtslosigkeit Guinea verlassen zu haben. In der Anhörung hatte er hingegen noch angegeben, sein Vater sei bereits verstorben, als er selber noch klein gewesen sei. Ferner behauptet er neuerdings, in Libyen inhaftiert und geschlagen worden zu sein und den Tod seines Freundes, mit dem er zusammen geflohen sei, miterlebt zu haben. Die letztgenannten Umstände erwähnte er aber weder in seinen Anhörungen im Oktober 2018 noch gegenüber dem behandelnden A.... Das lässt sich nicht plausibel damit erklären, dass seine Angaben „manchmal ungeordnet und widersprüchlich“ und „auf die Unklarheit seiner Gedanken und sprachliche Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen“ seien (so das Attest vom 24. Januar 2019 auf Seite 2). Denn alle Anhörungen beim Bundesamt wurden in der Muttersprache des Antragstellers Susu durchgeführt. Es traten dabei gerade keine Kommunikationsschwierigkeiten auf. Das (subjektive) Kerngeschehen seiner Flucht (nach jetzigem Vortrag offenbar Inhaftierung und Folter in Libyen sowie den Tod des mitgeflohenen Freundes in Italien) nicht zu erwähnen, gleichzeitig aber den Tod der eigenen Mutter zu erfinden und als Ausreisegrund anzugeben, ist auch nicht auf die „Unklarheit seiner Gedanken“ zurückzuführen. Dagegen spricht bereits, dass es ohne gedankliche Klarheit gar nicht möglich gewesen wäre, eine so ausführliche und zunächst recht stimmig wirkende Lügengeschichte zum Tod seiner Mutter und zu den darauf angeblich folgenden Ereignissen zu erfinden, wie sie dem Bundesamt in der Anhörung vorgetragen wurde. Warum die Ärztin eine Retraumatisierung des Antragstellers in Italien befürchtet, erschließt sich ebenfalls nicht, da diese eine dortige Traumatisierung voraussetzen würde, die sie nicht plausibel dargelegt hat. Wie die Ärztin zur neuen Diagnose „F43.8 Reaktive psychische Belastungsstörung“ gelangt, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Das fachärztliche Attest der Dr. W... vom 12. April 2019 nebst Ergänzungen vom selben Tag diagnostiziert insoweit „F32.2 Schwere depressive Störung mit Angstzuständen“ sowie „F42.9 Post-Traumatische Belastungssituation“. Dem Attest ist ferner zu entnehmen, dass eine „Belastung im Rahmen der Abschiebung […] zur Retraumatisierung und psychischen Dekompensation mit hohem Risiko suizidaler Handlungen und einer paranoiden Psychose führen würde“. Auch dieses Attest entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weil es u.a. weiterhin unkritisch den Vortrag des Antragstellers zugrunde legt und nicht plausibel erklärt, warum dieser glaubhaft sein soll. Die widersprüchlichen bzw. inkonsistenten Aussagen werden weiterhin zunächst mit der Sprachbarriere erklärt, ohne zu berücksichtigen, dass es bei den Anhörungen in der Sprache Susu gerade keine Sprachbarriere gab und die fehlende Aussagekonstanz gegen eine Erlebnisfundierung seiner Äußerungen spricht. Eine Beispiel für widersprüchliche Angaben im Bereich des Kerngeschehens ist die neue Angabe des Antragstellers, seinen Fuß bei der Flucht aus der angeblichen Haft in Libyen verletzt zu haben, indem er dort in Glasscherben getreten sei, während er in der Anhörung angegeben hatte, seinen Fuß an einer Glasscherbe in Guinea verletzt zu haben bei der Flucht vor seinem Onkel. Die Wunde sei dann noch in Guinea mit Parfum und Amoxilinpulver behandelt worden. Bei der Ausreise habe er 500.000 Guineische Francs gehabt. Das Geld habe ihn bis nach Niger gebracht. Ein Freund habe ihm Geld für die Fahrt nach Libyen geliehen und habe dem Araber das Geld gegeben. Er habe zu ihm gesagt, wenn der Fuß in Libyen geheilt ist, dann solle er 2-3 Monate für ihn arbeiten. Der angeblich in Italien verstorbene Freund, mit dem er zusammen (aus-)gereist sein will, fand hingegen beim Bundesamt überhaupt keine Erwähnung; ebenso wenig die angeblich traumatisierenden Ereignisse in Libyen. Soweit die Ärztin nunmehr am Schluss ihrer ergänzenden Ausführungen angibt, der Antragsteller habe seine Inhaftierung in Libyen in der Anhörung nicht erwähnt, weil traumatisierte Patienten oft einige ihrer schweren Erfahrungen eher für sich behalten als darüber zu reden, setzt sie damit die Traumatisierung des Antragstellers bereits als gegeben voraus statt sie in nachvollziehbarer Weise zu diagnostizieren. Auch erklärt diese Annahme der Ärztin nicht, warum sich der Antragsteller in Bezug auf die Ursache der Fußverletzung selbst derart widerspricht. Die unterschiedlichen Angaben des Antragstellers zu seinem angeblichen Suizidversuch (versuchter „Sprung aus dem Fenster“; Angabe am 10. November 2018 versus versuchter „Sturz vom Balkon“; Angaben später und heute) werden wiederum mit der Sprachbarriere erklärt, obwohl die Angaben zum versuchten Sprung aus dem Fenster gegenüber dem...ausweislich des vorliegenden Attests gerade in Gegenwart seiner deutsch sprechenden Betreuerin/Partnerin getätigt wurden, die den Versuch angeblich selbst beobachtet hatte. Soweit die Fachärztin in ihrem Attest vom 12. April 2019 angibt, den Gesundheitsfragebogen PHQ-9 20/27 und ähnliches verwendet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass damit wiederum nur Selbstauskünfte des Patienten eingeholt wurden. Wie die Ärztin zu der Aussage gelangt, der Antragsteller neige in Stresssituationen zu paranoiden Gedanken, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Die angeführten Beispiele, sollten sie sich überhaupt so ereignet haben, lassen diesen Schluss jedenfalls ohne weitere Erläuterungen keinesfalls zwingend erscheinen. Auch das aktuelle Attest der K... vom 5. Mai 2019 zum „Zustand nach OP nach Spitzy 09/18 bei einer Nabelhernie“ belegt nicht, dass der Antragsteller besonders vulnerabel ist. Zwar war am 5. Mai 2019 aufgrund eines Fistelporus im Nabel bei Fadengranulom eine operative Wundrevision nötig. Die Operation verlief aber komplikationlos. Der Antragsteller wurde im guten Allgemeinzustand und mit reizloser Wunde ohne Medikationsplan in die ambulante Wundbehandlung entlassen. Bis zum Abschluss der Wundheilung sind lediglich regelmäßige Wundkontrollen, aber kein Fadenzug notwendig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt. Auch insoweit hat der Antragsteller keine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta dargetan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Gefahr bereits im Rahmen einer Überstellungsentscheidung vor Abschluss des Asylverfahrens des aufnehmenden Mitgliedstaates zu prüfen, zu deren Annahme muss allerdings eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Diese individuell drohende Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta bedarf zudem des konkreten Vortrages durch den zu Überstellenden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 88 ff.). Eine solche Darlegung ist durch den Antragsteller nicht erfolgt. Allgemeine Umstände – drohende Obdachlosigkeit – vermögen für sich genommen keine ernsthafte Gefahr zu begründen, dass der erwerbsfähige Antragsteller in der Folge einer Anerkennung als Schutzberechtigter in Italien der Verelendung anheimfallen wird. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Antragsgegnerin hat diese Möglichkeit erkannt, jedoch keine Veranlassung gesehen, von ihr Gebrauch zu machen. Auch kann die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO selbst im Licht von Art. 4 Grundrechtecharta nicht dahin ausgelegt werden, dass aus ihr eine Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts resultiert (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16–, Rn. 88), der ggf. subjektives Recht des Asylbewerbers gegenüber stehen könnte. Ferner liegen auch keine Abschiebungshindernisse vor. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf Italien nicht vorliegen. Es steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Eine ihm konkret bei Rückkehr nach Italien drohende Gefahr hat der Antragsteller nicht dargetan (zu diesem Erfordernis siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 26). Für Obdachlose (seien es Italiener oder Migranten) bieten Nichtregierungsorganisationen Notunterkünfte und eine medizinische Grundversorgung an (siehe die Zusammenstellung bei VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 8 B 59/19 –, juris Rn. 35). Dass der italienische Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gegen Angriffe auf Migranten nicht schutzbereit und schutzfähig ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller gehört – wie oben ausführlich dargelegt – nicht zu der Gruppe der besonders verletzlichen Personen, für die ggfls. ein individuelle Garantieerklärung einzuholen ist. Ebenso wenig besteht für den Antragsteller bei der Rückkehr nach Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Eine solche Erkrankung ist nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben). Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden (vgl. zum Prüfungserfordernis durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4). Auch insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen zur nicht glaubhaft gemachten besonderen Vulnerabilität des Antragstellers verwiesen werden. Auch eine Suizidgefahr oder sonstige Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht, da die vorgelegten Atteste insoweit mangelhaft sind (vgl. dazu oben). Die Abschiebungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).